{"id":2594,"date":"2010-10-06T08:39:31","date_gmt":"2010-10-06T06:39:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=2594"},"modified":"2019-08-26T20:09:07","modified_gmt":"2019-08-26T18:09:07","slug":"selbstauskunft-ausweiskopie-darf-nicht-verlangt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/selbstauskunft-ausweiskopie-darf-nicht-verlangt-werden\/","title":{"rendered":"Selbstauskunft: Ausweiskopie darf nicht verlangt werden [erg&#228;nzt am 26.08.2019]"},"content":{"rendered":"<p>Jeder hat das <a href=\"..\/auskunftsrecht\/\">Recht<\/a> auf Auskunft &#252;ber die zu seiner Person gespeicherten Daten (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/34.html\" title=\"&sect; 34 BDSG: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">\u00a7 34 BDSG<\/a>). Wohl um von den kostenlosen Auskunftsanfragen abzuschrecken, machen Auskunfteien Ausk&#252;nfte oft von der Angabe von Daten oder der Vorlage von Dokumenten abh&#228;ngig. Teilweise weisen sie ausdr&#252;cklich darauf hin, dass sie diese Angaben <strong>in ihre Datenbanken <a href=\"http:\/\/www.darthzimbo.de\/app\/download\/2816340310\/SCHUFA_Infoblatt-DU-Antrag-deutsch.pdf?t=1270276840\">aufnehmen<\/a><\/strong>. Um herauszufinden, was eine Auskunftei &#252;ber uns wei&#223;, sollen wir ihr also noch mehr Daten geben. Ist diese Praxis zul&#228;ssig?<\/p>\n<p>Ein juristisches Standardwerk sagt dazu (Simitis, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/34.html\" title=\"&sect; 34 BDSG: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">\u00a7 34 BDSG<\/a>, Randnummer 37):<\/p>\n<blockquote><p>Weicht bei <strong>schriftlichen Auskunftsersuchen<\/strong> die Adresse, an die die Auskunft gesandt werden soll, von den Angaben in der Datei ab, so sollte die verantwortliche Stelle von der anfragenden Person n&#228;here Angaben erbitten. Bleiben Zweifel, so sollte verlangt werden, dass diese ihre Identit&#228;t durch eine beglaubigte Unterschrift nachweist.<\/p>\n<p>Soll eine Auskunft <strong>telefonisch <\/strong>erteilt werden, so ist zu Kontrollzwecken ein R&#252;ckruf bei der betroffenen Person nach vorheriger Pr&#252;fung der Telefonnummer erforderlich.<\/p>\n<p>Auskunfteien k&#246;nnen <strong>bei pers&#246;nlicher Vorsprache <\/strong>nach \u00a7 4 Abs. 1 PAuswG grunds&#228;tzlich die Vorlage eines Personalausweises oder einer Kopie verlangen. Da zur Identifizierung aber Name, Anschrift und Geburtsdatum ausreichen, k&#246;nnen Betroffene alle anderen Daten auf der Kopie schw&#228;rzen (LDI Nordrhein-Westfalen, <a href=\"https:\/\/www.ldi.nrw.de\/mainmenu_Service\/submenu_Berichte\/Inhalt\/16_DSB\/16__Datenschutzbericht.pdf\">Datenschutzbericht 2003<\/a>, 78 f.).<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Fazit: <\/strong>Wer schriftlich Auskunft &#252;ber die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangt, muss nur seinen Namen und seine Anschrift angeben. Seine Identit&#228;t oder seinen Wohnort muss man nur dann nachweisen (z.B. durch Ausweiskopie oder Meldebescheinigung), wenn die als Absender angegebenen Daten nicht mit den bei dem Unternehmen bereits gespeicherten Daten &#252;berein stimmen. Wenn keine &#220;bereinstimmung vorliegt, kann eine Ausweiskopie oder Meldebescheinigung verlangt werden, die aber nur Name, Anschrift und Geburtsdatum ungeschw&#228;rzt erkennen lassen muss.<\/p>\n<p>Wird eine Selbstauskunft <strong>zu Unrecht verweigert <\/strong>oder von unn&#246;tigen Angaben abh&#228;ngig gemacht, kann man sich bei der <a href=\"https:\/\/www.datenschutz.hessen.de\/adr_priv.htm\">Datenschutzaufsicht am Sitz des Unternehmens<\/a> beschweren oder bei dem Amtsgericht am Sitz des Unternehmens Klage auf Auskunfterteilung einreichen.<\/p>\n<p>Siehe auch: <a title=\"Auskunftsrecht\" href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/datenspeicherung\/auskunftsrecht\/\">Auskunftsrecht<\/a><\/p>\n<p>Erg&#228;nzung vom 12.10.2012:<\/p>\n<p>Auch der Berliner Datenschutzbeauftragte <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/2012\/berliner-datenschutzbeauftragte-antwortet-auf-axel-springer-mail\/\">schreibt<\/a> nun zu dieser Problematik:<\/p>\n<blockquote><p>Die verantwortliche Stelle hat im Rahmen des Auskunftsersuchens nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/34.html\" title=\"&sect; 34 BDSG: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">\u00a7 34 BDSG<\/a> die Identit&#228;t des Auskunft Begehrenden zu &#252;berpr&#252;fen, um nicht Daten an einen Unbefugten gelangen zu lassen. Stimmen allerdings die vom Betroffenen angegebene Postadresse mit der gespeicherten Adresse bei der verantwortlichen Stelle &#252;berein, gibt es regelm&#228;&#223;ig keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen oder sogar zur Vorlage einer Kopie des Personalausweises.<\/p><\/blockquote>\n<p>Erg&#228;nzung vom 26.08.2019:<\/p>\n<p>Der Landesdatenschutzbeauftragte Nordrhein-Westfalens hat nun eine <a href=\"https:\/\/www.ldi.nrw.de\/mainmenu_Aktuelles\/Inhalt\/Personalausweis-und-Datenschutz\/Datenschutz-und-Personalausweis-2019_07.pdf\">Handreichung<\/a> zu der Frage ver&#246;ffentlicht. Er vertritt darin folgende Meinung:<\/p>\n<blockquote><p>H&#228;ufig verlangen Unternehmen, insbesondere Auskunfteien (z. B. Creditreform Boniversum), eine Kopie Ihres Personalausweises, wenn Sie Ihren Auskunftsanspruch geltend machen.<\/p>\n<p>Da es sich um h&#246;chstpers&#246;nliche Daten handelt, ist aber auch eine sichere Kenntnis zur Identifikation der Person erforderlich. Hat der Verantwortliche begr&#252;ndete Zweifel an der Identit&#228;t eines Antragstellers auf Datenauskunft, so kann er nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/12.html\" title=\"Art. 12 DSGVO: Transparente Information, Kommunikation und Modalit&auml;ten f&uuml;r die Aus&uuml;bung der Rechte der betroffenen Person\">Artikel 12 Absatz 6 DS-GVO<\/a> zus&#228;tzliche Informationen zur Best&#228;tigung der Identit&#228;t nachfordern. Erw&#228;gungsgrund Nr. 64 der DS-GVO sieht vor, dass in diesen F&#228;llen \u201ealle vertretbaren Mittel\u201c genutzt werden sollten, um die Identit&#228;t einer Auskunft suchenden betroffenen Person zu &#252;berpr&#252;fen. Dem Verantwortlichen steht ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens begr&#252;ndeter Zweifel zu.<\/p>\n<p>Daher wird in der Praxis die Anforderung von Ausweiskopien unter Beachtung der folgenden Voraussetzungen zul&#228;ssig sein:<\/p>\n<p>\u2022 Kopie muss erforderlich sein<br \/>\nDie Anfertigung einer Ausweiskopie muss im Einzelfall erforderlich sein. Sie ist dann nicht erforderlich, wenn der Personalausweis ohne gro&#223;en Aufwand vor Ort vorgezeigt und eingesehen werden kann.<\/p>\n<p>Sofern aufgrund der Entfernung ein Vorzeigen des Ausweises am Sitz oder einer Nebenstelle des Unternehmens nicht m&#246;glich ist, kann eine Ausweiskopie in Betracht kommen. Dies gilt aber <span style=\"background-color: #ffff99;\">nur dann, wenn das Unternehmen vern&#252;nftige Zweifel an Ihrer Identit&#228;t hat<\/span>.<\/p>\n<p>\u2022 Zweckbindung der Identifizierung<br \/>\nDas Unternehmen darf die Ausweiskopie nur zum Zwecke der Identit&#228;tspr&#252;fung verwenden, eine weitergehende Nutzung ist rechtswidrig.<\/p>\n<p>\u2022 Erkennbarkeit als Kopie<br \/>\nGem&#228;&#223; \u00a7 20 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes muss die Ausweis-kopie auch als solche zu erkennen sein (zum Beispiel Aufdruck \u201eKopie\u201c). Die Kopie darf nicht den Eindruck erwecken, es handele sich dabei selbst um ein Ausweisdokument.<\/p>\n<p>\u2022 Schw&#228;rzung von Angaben<br \/>\nGrunds&#228;tzlich sind nur der Vor- und Nachname, die Anschrift und gege-benenfalls auch die G&#252;ltigkeitsdauer zur Identifizierung erforderlich. Die &#252;brigen Daten d&#252;rfen und sollen von Ihnen geschw&#228;rzt werden (zum Beispiel die Zugangs- und Seriennummer, die Staatsangeh&#246;rigkeit, die Gr&#246;&#223;e, die Augenfarbe, das Lichtbild und die maschinenlesbare Zone).<\/p>\n<p>Die Angabe des Geburtsdatums und ggf. -ortes kann nur erforderlich sein, wenn trotz der vorgenannten Angaben eine Personenverwechslung m&#246;glich ist und das Unternehmen in seinem bisherigen Datenbestand &#252;berhaupt das Geburtsdatum oder den -ort als Referenzdatum gespeichert hat.<\/p>\n<p>Sie sind im Vorfeld auf die Schw&#228;rzungsm&#246;glichkeit hinzuweisen.<\/p>\n<p>Anstelle der Schw&#228;rzung der genannten Datenfelder auf der Kopie ist auch eine Schablonenl&#246;sung denkbar. In diesem Fall wird auf den Ausweis eine Schablone gelegt, die nur die erlaubten Datenfelder sichtbar l&#228;sst und die anderen abdeckt. Mit dieser Schablone wird dann das Ausweisdokument fotokopiert.<\/p>\n<p>\u2022 Sofortige Vernichtung<br \/>\nDas Unternehmen hat die Ausweiskopie nach erfolgter Identifizierung unverz&#252;glich zu vernichten. Eine Archivierung ist unzul&#228;ssig. Sofern eine Protokollierung erforderlich ist, gen&#252;gt die Speicherung eines entsprechenden Vermerks &#8222;Ausweiskopie hat vorgelegen&#8220;.<\/p>\n<p>\u2022 Verbot automatisierter Speicherung<br \/>\nEine automatisierte Speicherung der Ausweisdaten ist nur zur elektronischen Identit&#228;tsfeststellung gestattet und ansonsten unzul&#228;ssig.<br \/>\nAuch darf nach der Rechtsprechung der Personalausweis nicht gescannt und elektronisch gespeichert werden (Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 28. November 2013, Aktenzeichen <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=10%20A%205342\/11\" title=\"VG Hannover, 28.11.2013 - 10 A 5342\/11: Scannen von Personalausweisen verst&ouml;&szlig;t gegen PAuswG\">10 A 5342\/11<\/a>).<\/p><\/blockquote>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Jeder hat das Recht auf Auskunft &#252;ber die zu seiner Person gespeicherten Daten (\u00a7 34 BDSG). Wohl um von den kostenlosen Auskunftsanfragen abzuschrecken, machen Auskunfteien Ausk&#252;nfte oft von der Angabe von Daten oder der Vorlage von Dokumenten abh&#228;ngig. Teilweise weisen sie ausdr&#252;cklich darauf hin, dass sie diese Angaben in ihre Datenbanken aufnehmen. 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