{"id":2656,"date":"2010-11-10T15:25:37","date_gmt":"2010-11-10T13:25:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=2656"},"modified":"2010-11-10T15:26:22","modified_gmt":"2010-11-10T13:26:22","slug":"gericht-werbeadressaten-haben-recht-auf-blacklisting","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/gericht-werbeadressaten-haben-recht-auf-blacklisting\/","title":{"rendered":"Gericht: Werbeadressaten haben Recht auf Blacklisting"},"content":{"rendered":"<p>Widerspricht ein Kunde der Nutzung seiner Adressdaten zu Werbezwecken, so darf das Unternehmen die Kundendaten nicht einfach l&#246;schen, sondern muss au&#223;erdem auch eine Neuaufnahme des Betroffenen in den Werbeverteiler verhindern, z.B. durch Aufnahme in eine Sperrliste oder &#8222;Blacklist&#8220;. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 18.10.2010 im Verfahren <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2-01%20S%20177\/10\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 18.10.2010 - 1 S 177\/10: Werbeadressaten haben Recht auf Blacklisting\">2-01 S 177\/10<\/a> (<a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/wiki\/images\/b\/b4\/Lgffm_werbung.pdf\">PDF<\/a>) rechtskr&#228;ftig entschieden.<\/p>\n<p>Im konkreten Verfahren hatte ein Kunde, der Frankfurter Jurist Jonas Breyer, einem nordrhein-westf&#228;lischen Online-Versandhandel bei Bestellung mitgeteilt, dass er einem &#8222;Missbrauch&#8220; seiner Bestelldaten zu Werbezwecken vorsorglich widerspreche. Obwohl der H&#228;ndler den Erhalt des Widerspruchs best&#228;tigte, versandte er dennoch Postwerbung an den Kunden. Nach einer Abmahnung l&#246;schte der H&#228;ndler nach eigenen Angaben zwar die Daten des Kunden, verweigerte aber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung.<\/p>\n<p>Der Kunde zog vor Gericht und machte geltend, dass seine Daten bei einer Vielzahl kommerzieller Auskunfteien (z.B. Schober) gespeichert seien und im Fall eines Kaufs oder einer Anmietung von Daten erneut im Werbeverteiler landen k&#246;nnten, was der H&#228;ndler vor Gericht nicht mit Sicherheit ausschlie&#223;en konnte. Auch durch eine weitere Bestellung k&#246;nnten die Daten erneut in den Werbebest&#228;nden des H&#228;ndlers landen.<\/p>\n<p>Das Landgericht Frankfurt teilte diese Bef&#252;rchtung. Die L&#246;schung der Daten lasse, so das Urteil des Gerichts, <em>\u201edie Wiederholungsgefahr als solches nicht entfallen\u201c<\/em>. <em>&#8222;Die L&#246;schung der Daten stellt nicht sicher, dass es auch in Zukunft zu keinen unerw&#252;nschten Werbesendungen mehr kommt.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Dar&#252;ber hinaus erteilte das Landgericht der Auffassung des H&#228;ndlers eine Absage, dass Betroffene einzelne Werbesendungen per Post wegen geringer Bel&#228;stigung tolerieren m&#252;ssten. Vielmehr k&#246;nne der Betroffene sich <em>\u201eauch gegen den vereinzelten unerw&#252;nschten Einwurf von Werbematerial in seinen Briefkasten wehren, schon um der Ausweitung einer derartigen Inanspruchnahme, die er anders nicht steuern kann, zu begegnen\u201c<\/em>. Es sei legitim, sich <em>\u201egegen das Aufdr&#228;ngen unerw&#252;nschten Werbematerials zur Wehr zu setzen<\/em>\u201c. Jede einzelne dies missachtende Sendung sei <em>\u201eunzul&#228;ssig und rechtswidrig\u201c<\/em>.<\/p>\n<p>F&#252;r jede Zuwiderhandlung drohte das Gericht dem Onlineh&#228;ndler Ordnungsgeld bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise bis zu 6 Monate Ordnungshaft der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer an. Ferner muss der H&#228;ndler die Abmahn- und Prozesskosten begleichen.<\/p>\n<p><strong>Anmerkung:<\/strong><\/p>\n<p>Generell stellt es eine Unsitte dar, dass H&#228;ndler oder sonstige Diensteanbieter ihren Kunden im Rahmen von Anmeldungen oder Bestellungen pers&#246;nliche Daten abverlangen, um diese anschlie&#223;end f&#252;r Werbung oder zum Adresshandel zweckzuentfremden.<\/p>\n<p>E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des Kunden, h&#228;ufig als \u201eNewsletter\u201c oder &#228;hnliches getarnt, ist wegen des Bel&#228;stigungspotenzials auch bei bestehenden Gesch&#228;ftsverbindungen rechtswidrig (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">\u00a7 7 UWG<\/a>). Wenn der Anbieter sich vom Kunden im Wege vorformulierter Erkl&#228;rungen eine \u201eEinwilligung\u201c einholt, verdient diese oft schon deshalb ihren Namen nicht, weil die Nutzung des Dienstes an die Einwilligung gekoppelt wird. Eine Einwilligung muss nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/4a.html\">\u00a7 4a BDSG<\/a> auf Grundlage \u201eder freien Entscheidung des Betroffenen\u201c erfolgen. Der Bundesgerichtshof beurteilte in der <a href=\"http:\/\/lexetius.com\/2008,2208\">Payback-Entscheidung<\/a> eine Einwilligung in E-Mail-Werbung selbst dann f&#252;r unwirksam, wenn der Kunde sie abw&#228;hlen konnte (opt-out). Die Unwirksamkeit von Einwilligungsklauseln betrifft die gesamte Klausel. Der Anbieter kann sich bei unwirksamen Einwilligungsklauseln deshalb nicht darauf berufen, der Kunde habe zugestimmt oder die Einwilligungsklausel sei teilweise zul&#228;ssig.<\/p>\n<p>Postalische Werbung ist zul&#228;ssig, solange der Betroffene der Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken nicht widersprochen hat. Widerspricht der Kunde einer Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken, was er zu jedem Zeitpunkt formlos und unter Widerruf eventueller Einwilligungen tun kann, so muss dies vom Anbieter zwingend und vollst&#228;ndig beachtet werden (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/28.html\" title=\"&sect; 28 BDSG: Datenverarbeitung zu im &ouml;ffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken\">\u00a7 28 Abs. 4 S. 1 BDSG<\/a>). Innerbetriebliche Organisationsm&#228;ngel wie ein fehlendes Datenschutzkonzept, fehlende datenschutzrechtliche Beratung aus Sparerw&#228;gungen heraus und datenschutzrechtlich nicht eingewiesene Servicemitarbeiter, vor allem in Kombination mit entweder Nichtexistenz, Nichterreichbarkeit oder gar dem Nichtwissen der Existenz eines eigenen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, sind keine Entschuldigung.<\/p>\n<p>Anbieter, die ohne rechtliche Grundlage \u201eauf gut Gl&#252;ck\u201c Werbung versenden, setzen sich neben dem Risiko von Zwangsmitteln seitens der Datenschutz-Aufsichtsbeh&#246;rden der Gefahr kostenpflichtiger Abmahnungen und Prozesse sowie von Schadensersatz- und Unterlassungsanspr&#252;chen aus, wie sie sich vorliegend realisiert haben. Auf Grund der Komplexit&#228;t des Datenschutzrechts ist H&#228;ndlern zu raten, sich noch vor Beginn von Werbekampagnen hinsichtlich deren Zul&#228;ssigkeit beraten zu lassen; eine sp&#228;tere Umgestaltung der Abl&#228;ufe ist aufw&#228;ndiger.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Widerspricht ein Kunde der Nutzung seiner Adressdaten zu Werbezwecken, so darf das Unternehmen die Kundendaten nicht einfach l&#246;schen, sondern muss au&#223;erdem auch eine Neuaufnahme des Betroffenen in den Werbeverteiler verhindern, z.B. durch Aufnahme in eine Sperrliste oder &#8222;Blacklist&#8220;. 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