{"id":287,"date":"2008-09-14T21:39:32","date_gmt":"2008-09-14T19:39:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=287"},"modified":"2009-01-01T16:02:32","modified_gmt":"2009-01-01T14:02:32","slug":"eu-gerichtshof-eu-muss-grundrechte-auch-nach-aussen-beachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/eu-gerichtshof-eu-muss-grundrechte-auch-nach-aussen-beachten\/","title":{"rendered":"EU-Gerichtshof: EU muss Grundrechte auch nach au&#223;en beachten"},"content":{"rendered":"<p>Der Europ&#228;ische Gerichtshof hat am 3. September <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/jurisp\/cgi-bin\/gettext.pl?where=&amp;lang=de&amp;num=79919096C19050402&amp;doc=T&amp;ouvert=T&amp;seance=ARRET\">entschieden<\/a>, dass EU-Ma&#223;nahmen auch dann mit den Grundrechten vereinbar sein m&#252;ssen, wenn sie der Umsetzung internationaler Vertr&#228;ge oder Verpflichtungen dienen. Diese Entscheidung ist von grunds&#228;tzlicher Bedeutung, etwa auch f&#252;r EU-Abkommen mit den USA &#252;ber die &#220;bermittlung personenbezogener Daten.<\/p>\n<p>Aus der <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/jurisp\/cgi-bin\/gettext.pl?where=&amp;lang=de&amp;num=79919096C19050402&amp;doc=T&amp;ouvert=T&amp;seance=ARRET\">Urteilsbegr&#252;ndung<\/a> des Europ&#228;ischen Gerichtshofs:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">Zudem sind nach st&#228;ndiger Rechtsprechung die <strong>Grundrechte integraler Bestandteil<\/strong> der allgemeinen Rechtsgrunds&#228;tze, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Der Gerichtshof l&#228;sst sich dabei von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die v&#246;lkerrechtlichen Vertr&#228;ge &#252;ber den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Hierbei kommt der EMRK besondere Bedeutung zu [&#8230;].<\/p>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass die Achtung der Menschenrechte eine Voraussetzung f&#252;r die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Handlungen der Gemeinschaft ist [&#8230;] und dass Ma&#223;nahmen, die mit der Achtung dieser Rechte unvereinbar sind, in der Gemeinschaft <strong>nicht als rechtens anerkannt<\/strong> werden k&#246;nnen [&#8230;].<\/p>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">Aus alledem folgt, dass die Verpflichtungen aufgrund einer <strong>internationalen &#220;bereinkunft<\/strong> nicht die Verfassungsgrunds&#228;tze des EG\u2011Vertrag beeintr&#228;chtigen k&#246;nnen, zu denen auch der Grundsatz z&#228;hlt, dass alle Handlungen der Gemeinschaft die Menschenrechte achten m&#252;ssen, da die Achtung dieser Rechte eine Voraussetzung f&#252;r ihre Rechtm&#228;&#223;igkeit ist, die der Gerichtshof im Rahmen des umfassenden Systems von Rechtsbehelfen, das dieser Vertrag schafft, &#252;berpr&#252;fen muss. [&#8230;]<\/p>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">Wie bereits in den Randnrn. 281 bis 284 des vorliegenden Urteils ausgef&#252;hrt, ist die Kontrolle der G&#252;ltigkeit einer jeden Handlung der Gemeinschaft im Hinblick auf die Grundrechte durch den Gerichtshof n&#228;mlich als Ausdruck einer <strong>Verfassungsgarantie in einer Rechtsgemeinschaft <\/strong>zu betrachten, einer Garantie, die sich aus dem EG\u2011Vertrag als autonomem Rechtssystem ergibt und durch ein v&#246;lkerrechtliches Abkommen nicht beeintr&#228;chtigt werden kann.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">Von grunds&#228;tzlicher Bedeutung ist auch die Begr&#252;ndung des Gerichtshofs, weshalb das System zur &#220;berpr&#252;fung von UN-Ma&#223;nahmen gegen angebliche Terroristen keinen wirksamen Grundrechtsschutz sichert. Der Gerichtshof argumentiert mit dem Fehlen von Rechtsschutz durch unabh&#228;ngige Gerichte. Eben dieses Manko besteht auch bei jeder Zusammenarbeit mit den USA, in denen Ma&#223;nahmen auf dem Gebiet der &#8222;nationalen Sicherheit&#8220; keiner gerichtlichen &#220;berpr&#252;fung unterliegen.<\/p>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">Der Gerichtshof:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">Eine solche Nichtjustiziabilit&#228;t, die eine erhebliche Abweichung von dem im EG\u2011Vertrag vorgesehenen System des gerichtlichen Rechtsschutzes der Grundrechte darstellen w&#252;rde, erscheint n&#228;mlich in Anbetracht dessen, dass das betreffende Verfahren der &#220;berpr&#252;fung <strong>offenkundig nicht die Garantien eines gerichtlichen Rechtsschutzes <\/strong>bietet, nicht gerechtfertigt. [&#8230;]<\/p>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">Aus alledem ergibt sich, dass die Gemeinschaftsgerichte im Einklang mit den Befugnissen, die ihnen aufgrund des EG\u2011Vertrags zustehen, eine grunds&#228;tzlich <strong>umfassende Kontrolle der Rechtm&#228;&#223;igkeit s&#228;mtlicher Handlungen der Gemeinschaft im Hinblick auf die Grundrechte <\/strong>als Bestandteil der allgemeinen Grunds&#228;tze des Gemeinschaftsrechts gew&#228;hrleisten m&#252;ssen, und zwar auch in Bezug auf diejenigen Handlungen der Gemeinschaft, die wie die streitige Verordnung der Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der UN\u2011Charta dienen sollen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\"><strong>Rechtslage in Deutschland<\/strong><\/p>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht schon immer deutlich gemacht, dass Gesetze zur Umsetzung internationaler Vertr&#228;ge an den Grundrechten zu messen sind und gegebenenfalls f&#252;r nichtig erkl&#228;rt werden.<\/p>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">Schon 1957 hat das Gericht <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv006290.html#Rn016\">entschieden<\/a>:<\/p>\n<blockquote><p>Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, da&#223; auch <strong>Zustimmungsgesetze zu Vertr&#228;gen<\/strong> mit ausw&#228;rtigen Staaten, sogenannte Vertragsgesetze, der verfassungsgerichtlichen Pr&#252;fung im Normenkontrollverfahren unterliegen [&#8230;]. Die rechtliche Bedeutung solcher Gesetze ersch&#246;pft sich nicht darin, da&#223; von ihrem Erla&#223; das verfassungsgem&#228;&#223;e Zustandekommen des Vertrages abh&#228;ngt. Sie transformieren zugleich den Inhalt des v&#246;lkerrechtlichen Vertrages insoweit in innerstaatliches Recht, als sie ihn sowohl f&#252;r die staatlichen Organe als auch &#8212; falls er sich auf das rechtliche Verhalten der Staatsb&#252;rger bezieht &#8212; f&#252;r diese verbindlich machen. &#220;ber die Zustimmung zum Vertrag hinaus k&#246;nnen &#8212; wie das hier geschehen ist &#8212; im Rahmen desselben Gesetzes unmittelbar Rechte und Pflichten des Einzelnen begr&#252;ndet werden. In beiden F&#228;llen <strong>k&#246;nnen durch das Vertragsgesetz Grundrechte verletzt werden<\/strong>. Deshalb unterliegen sie der verfassungsgerichtlichen Pr&#252;fung auch im Verfahren &#252;ber eine Verfassungsbeschwerde, die dem B&#252;rger einen wirksamen Grundrechtsschutz geben soll. Das gilt selbst dann, wenn die Bundesregierung einem v&#246;lkerrechtlichen Vertrag zustimmt, der &#8212; wie hier &#8212; im Ausland zu vollziehen ist, denn die Grundrechte binden die deutsche &#246;ffentliche Gewalt auch, soweit Wirkungen ihrer Bet&#228;tigung im Ausland eintreten.<\/p>\n<p>Die verfassungsrechtliche Pr&#252;fung des Vertragsgesetzes wird nicht dadurch ausgeschlossen, da&#223; der Vertrag inzwischen v&#246;lkerrechtlich wirksam geworden ist.<\/p><\/blockquote>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">Ebenso <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv089155.html#Rn079\">hei&#223;t<\/a> es in der Entscheidung zum EU-Vertrag von Maastricht:<\/p>\n<blockquote><p>Insoweit gilt nichts anderes als bei einem herk&#246;mmlichen v&#246;lkerrechtlichen Vertrag: Soweit dessen innerstaatliche Durchf&#252;hrung Grundrechte verletzen w&#252;rde, ist sie verfassungsrechtlich untersagt.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Leider haben die EU und die Bundesregierung ihre internationalen &#220;bereink&#252;nfte der letzten Monate und Jahre (z.B. Rechtshilfeabkommen EU-USA, Fluggastdaten&#252;bermittlung und -sammlung, Vertrag von Pr&#252;m, Cybercrime-Konvention, deutsch-amerikanisches Abkommen zur Terrorismusbek&#228;mpfung) nicht an den Grundrechten ausgerichtet. Es ist daher zu erwarten, dass die Gerichte die Exekutiven noch &#246;fters an ihre Pflichten werden erinnern m&#252;ssen. Langfristig kann nur der W&#228;hler Abhilfe schaffen, wenn er Politiker mit Respekt vor unseren Grundrechten an die Stelle der derzeit Verantwortlichen setzt.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ&#228;ische Gerichtshof hat am 3. September entschieden, dass EU-Ma&#223;nahmen auch dann mit den Grundrechten vereinbar sein m&#252;ssen, wenn sie der Umsetzung internationaler Vertr&#228;ge oder Verpflichtungen dienen. Diese Entscheidung ist von grunds&#228;tzlicher Bedeutung, etwa auch f&#252;r EU-Abkommen mit den USA &#252;ber die &#220;bermittlung personenbezogener Daten. 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