{"id":3131,"date":"2011-05-18T20:30:46","date_gmt":"2011-05-18T18:30:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=3131"},"modified":"2011-05-18T20:34:47","modified_gmt":"2011-05-18T18:34:47","slug":"csu-argumentation-zur-vorratsdatenspeicherung-widerlegt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/csu-argumentation-zur-vorratsdatenspeicherung-widerlegt\/","title":{"rendered":"CSU-Argumentation zur Vorratsdatenspeicherung widerlegt"},"content":{"rendered":"<p>Am 25.02.2011 schrieb der Parlamentarische \tGesch&#228;ftsf&#252;hrer der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag Stefan \tM&#252;ller (Links und hervorhebungen hinzugef&#252;gt):<\/p>\n<blockquote><p>[&#8230;] Arbeitskreis \tVorratsdatenspeicherung [&#8230;]<\/p>\n<p>25.02.2011<\/p>\n<p>Sehr \tgeehrte[&#8230;],<\/p>\n<p>vielen \tDank f&#252;r Ihre Nachricht vom 06. Januar dieses Jahres, in der Sie \tBezug auf einen <a href=\"http:\/\/www.nrv-net.de\/downloads_publikationen\/520.pdf\"><strong>Brief der Neuen Richtervereinigung <\/strong>e.V. vom 05. \tJanuar <\/a>dieses Jahres zur aktuellen Diskussion zum Thema \tVorratsdatenspeicherung nehmen. In meiner Funktion als \tParlamentarischer Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der CSU-Landesgruppe im \tDeutschen Bundestag ant\u00adworte ich Ihnen auch im Namen meiner \tKolleginnen und Kollegen der CSU-Landesgruppe im Deutschen \tBundestag, die Sie ebenfalls angeschrieben haben.<\/p>\n<p><strong>Wie Sie \tals Mitglied des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung sicher \twissen, hat sich die CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag \tintensiv auf ihrer Klausurtagung in Wildbad Kreuth mit dem Thema \tInnere Sicherheit <a href=\"http:\/\/wiki.vorratsdatenspeicherung.de\/Korrekturzettel\">auseinander gesetzt<\/a>. <\/strong>Ein Schwer\u00adpunkt hierbei \twar auch die Wiedereinf&#252;hrung einer Mindestspeicherdauer f&#252;r \tVerbindungsdaten. An dieser Position halten wir auch trotz des \tBriefes der Neuen Richterver\u00adeinigung vom 05. Januar dieses \tJahres fest. Die im Brief ge&#228;u&#223;erten Bedenken gegen eine \tverfassungs- und europarechtskonforme Wiedereinf&#252;hrung einer \tMindestspeicher\u00addauer f&#252;r Verbindungsdaten teilen wir so nicht.<\/p>\n<p><strong>Die \tErhebung und Speicherung von Kommunikationsdaten ist ein wichtiges \tInstrument zur Aufkl&#228;rung terroristischer und anderer schwerer \tStraftaten (beispielsweise die An\u00adschl&#228;ge von Madrid im Jahr \t2004). <\/strong>Sie stellt zudem aus unserer Sicht ein milderes Mit\u00adtel \tals die vollst&#228;ndige &#220;berwachung von Kommunikationsinhalten dar. \tAngesichts der umfangreichen Nutzung moderner \tTelekommunikationsmittel durch die organisierte Kriminalit&#228;t und \tden internationalen Terrorismus, die sich beide h&#228;ufig durch \tkomplexe T&#228;terstrukturen auszeichnen, stellt die \tVorratsdatenspeicherung somit eine effektive Waffe im Kampf gegen \tdiese dar, f&#252;r die es keinen gleichwertigen Ersatz gibt. Dies hat \tauch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 02. \tM&#228;rz 2010 aner\u00adkannt, in dem es in Randzeile 208 ausf&#252;hrt:<\/p>\n<p><em>&#8222;<\/em><em>Der Gesetzgeber darf eine sechsmonatige Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten auch als erforderlich beurteilen. Weniger einschneidende Mit\u00adtel, die ebenso weitreichende Aufkl&#228;rungsma&#223;nahmen erm&#246;glichen, sind nicht <\/em><em>ersichtlich. <\/em><em>Eine vergleichbar effektive Aufkl&#228;rungsm&#246;glichkeit liegt insbesonde\u00adre nicht im sogenannten Quick-Freezing-Verfahren, bei dem an die Stelle der anlasslos-generellen Speicherung der Telekommunikationsdaten eine Speiche\u00adrung nur im Einzelfall und erst zu dem Zeitpunkt angeordnet wird, zu dem dazu <\/em><em>etwa wegen eines bestimmten Tatverdachts konkreter Anlass besteht. Ein solches <\/em><em>Verfahren, das Daten aus der Zeit vor der Anordnung ihrer Speicherung nur er\u00ad<\/em><em>fassen kann, soweit sie noch vorhanden sind, ist nicht ebenso wirksam wie eine <\/em><em>kontinuierliche Speicherung, die das Vorhandensein eines vollst&#228;ndigen Daten\u00adbestandes f&#252;r die letzten sechs Monate gew&#228;hrleistet.&#8220;<\/em><\/p>\n<p><strong>Es ist zudem unzutreffend, dass ernsthafte T&#228;ter die Kommunikation &#252;ber das Internet meiden w&#252;rden <\/strong>oder nur unter Verwendung besonderer Vorsichtsma&#223;nahmen durchf&#252;h\u00adren. Die Erkenntnisse der deutschen Ermittlungsbeh&#246;rden im Fall der so genannten Sauerland-Gruppe belegen gerade das Gegenteil.<\/p>\n<p><strong>Mit einer schnellen und verfassungskonformen Neufassung des deutschen Umsetzungs\u00adgesetzes zur Vorratsdatenspeicherung k&#246;nnte Deutschland sogar Vorbild f&#252;r die Novel\u00adlierung der EU-Richtlinie sein.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die von Ihnen zitierten Ausf&#252;hrungen zur Anwendbarkeit <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/114.html\" title=\"Art. 114 AEUV: (ex-Artikel 95 EGV)\">Art. 114 AEUV<\/a> aus dem Schreiben der Neuen Richtervereinigung vom 05. Januar dieses Jahres haben aus unse\u00adrer Sicht keinen rechtlichen Bestand.<\/strong> Deutschland h&#228;tte, wenn &#252;berhaupt, durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikations&#252;berwachung und anderer verdeckter Ermittlungsma&#223;nahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie <a target=\"_self\" href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006L0024:DE:HTML\">2006\/24\/EG<\/a> bereits seine &#8222;Zustimmung&#8220; zur Harmonisierung erkl&#228;rt. Dar&#252;ber hinaus hat das Bundesverfassungs\u00adgericht in seiner Entscheidung auch deutlich herausgestellt, dass eine verfassungs\u00adkonforme Umsetzung der EU-Richtlinie <a target=\"_self\" href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006L0024:DE:HTML\">2006\/24\/EG<\/a> in Deutschland m&#246;glich ist. Die dargestellte Beeintr&#228;chtigung nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/36.html\" title=\"Art. 36 AEUV: (ex-Artikel 30 EGV)\">Art. 36 AEUV<\/a> scheidet daher ebenfalls aus. Es be\u00adsteht auch weiterhin eine europarechtliche Verpflichtung, die EU-Richtlinie in nationa\u00adles Recht umzusetzen. Ein weiteres &#8222;Abwarten&#8220;, so wie von Ihnen gew&#252;nscht, halten wir daher f&#252;r nicht vertretbar.<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr&#252;&#223;en<\/p><\/blockquote>\n<p>Aus meiner Antwort vom heutigen Tag:<\/p>\n<blockquote><p>Sehr geehrter Herr M&#252;ller,<\/p>\n<p>ich darf heute auf Ihr Schreiben vom 25.02.2011 zur&#252;ck kommen, mit welchem Sie Ihre Position zur Vorratsdatenspeicherung darstellen.<\/p>\n<p>Auf die folgenden Punkte Ihres Schreibens m&#246;chte ich n&#228;her eingehen:<\/p>\n<p>Sie schreiben, eine Vorratsdatenspeicherung sei ein wichtiges Instrument zur Aufkl&#228;rung terroristischer und anderer schwerer Straftaten, beispielsweise der Anschl&#228;ge von Madrid im Jahre 2004. <strong>Tats&#228;chlich sind bislang aber alle terroristischen Anschl&#228;ge und Anschlagsversuche, einschlie&#223;lich der Anschl&#228;ge von Madrid, mithilfe ohne Vorratsdatenspeicherung vorhandener Daten aufgekl&#228;rt worden.<\/strong> Auch bez&#252;glich schwerer Straftaten im Sinne des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/100a.html\" title=\"&sect; 100a StPO: Telekommunikations&uuml;berwachung\">\u00a7 100a StPO<\/a> zeigt eine Analyse der Kriminalstatistik, dass die Polizei in der Zeit der Vorratsdatenspeicherung mehr schwere Straftaten (2009: 16.814) als zuvor (2007: 15.790) registrierte, die zudem seltener aufgekl&#228;rt wurden (2009: 83,5%) als noch vor Beginn der anlasslosen Kommunikationsprotokollierung (2007: 84,4%). N&#228;heres finden Sie in unserer ausf&#252;hrlichen Analyse unter<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.vorratsdatenspeicherung.de\/images\/data_retention_effectiveness_report_2011-01-26.pdf\">http:\/\/www.vorratsdatenspeicherung.de\/images\/data_retention_effectiveness_report_2011-01-26.pdf<\/a> .<\/p>\n<p><strong>Es kommt hinzu, dass eine Vorratsdatenspeicherung die Aufkl&#228;rung vieler Straftaten sogar verhindert<\/strong>, weil sie zu einem verst&#228;rkten Einsatz von Umgehungsma&#223;nahmen (z.B. Prepaidkarten, WLAN, Anonymisierungsdienste, nicht-elektronische Kommunikationskan&#228;le) f&#252;hrt, die gezielte &#220;berwachungsma&#223;nahmen selbst bei dringendem Verdacht schwerster Straftaten wie Terrorismus vereiteln k&#246;nnen. Die von Ihnen angesprochene &#8222;Sauerland-Gruppe&#8220; hat durchaus solche Umgehungsma&#223;nahmen eingesetzt (z.B. Nutzung &#246;ffentlicher WLAN-Internetzug&#228;nge). Vor diesem Hintergrund halte ich Ihre Einsch&#228;tzung, eine Vorratsdatenspeicherung sei ein wichtiges Instrument, f&#252;r empirisch nicht zu belegen. Gleiches gilt f&#252;r die Einsch&#228;tzung, Vorratsdatenspeicherung sei eine effektive &#8222;Waffe&#8220;, f&#252;r die es keinen gleichwertigen Ersatz gebe.<\/p>\n<p>Sie schreiben, das Bundesverfassungsgericht habe anerkannt, dass es keinen gleichwertigen Ersatz f&#252;r eine verdachtslose Erfassung der Verbindungsdaten der gesamten Bev&#246;lkerung gebe. <strong>Tats&#228;chlich hat das Bundesverfassungsgericht Quick Freeze als Alternative zur Vorratsdatenspeicherung keineswegs verworfen.<\/strong> Es hat lediglich festgestellt, der Gesetzgeber d&#252;rfe nach dem Grundgesetz eine sechsmonatige Speicherung aller Telekommunikationsverkehrsdaten als erforderlich beurteilen, weil eine gezielte Aufbewahrung nicht in jedem Einzelfall so wirksam sei wie eine globale und pauschale Vorratsdatenspeicherung. Die verfassungsrechtliche H&#252;rde der &#8222;Erforderlichkeit&#8220; ist &#228;u&#223;erst niedrig: Schon eine einzige Beleidigung, die nur durch Vorratsdatenspeicherung aufzukl&#228;ren ist, verhilft der radikalen Vorratsdatenspeicherung &#252;ber die Erforderlichkeitsh&#252;rde, selbst wenn insgesamt betrachtet ohne Vorratsdatenspeicherung sogar mehr Straftaten aufgekl&#228;rt werden k&#246;nnen (was das Bundesverfassungsgericht nicht bestreitet). F&#252;r die politische Debatte &#252;ber die Notwendigkeit und Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit einer verdachtslosen Erfassung s&#228;mtlicher Verbindungen kann das minimale verfassungsrechtliche Erforderlichkeitsgebot nicht ma&#223;geblich sein. Politisch ist vielmehr entscheidend, dass im Internet keine rechtsfreien R&#228;ume entstehen und Internetdelikte ebenso wirksam aufgekl&#228;rt werden k&#246;nnen wie au&#223;erhalb des Internet begangene Delikte. Dies ist auch ohne Vorratsdatenspeicherung gew&#228;hrleistet.<\/p>\n<p>Dass ernsthafte T&#228;ter die Kommunikation &#252;ber das Internet stets meiden oder nur unter besonderen Vorsichtsma&#223;nahmen durchf&#252;hren w&#252;rden, habe ich nicht behauptet. <strong>Richtig ist vielmehr, dass eine Vorratsdatenspeicherung mehr T&#228;ter veranlasst, die Kommunikation &#252;ber das Internet zu meiden<\/strong> oder nur unter besonderen Vorsichtsma&#223;nahmen durchzuf&#252;hren, was sich kontraproduktiv auf die Strafverfolgung auswirkt. Der R&#252;ckgang der Aufkl&#228;rungsquote w&#228;hrend Geltung der verfassungswidrigen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung ist Ihnen sicherlich bekannt.<\/p>\n<p><strong>Deutschland ist bereits gegenw&#228;rtig Vorbild f&#252;r die Novellierung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, zeigt Deutschland doch, dass eine Vorratsdatenspeicherung problemlos verzichtbar ist.<\/strong> So wurden im Jahr 2010 und damit im Wesentlichen nach dem Ende der Vorratsdatenspeicherung in Nordrhein-Westfalen 11,8% weniger Internetdelikte registriert als im Vorjahr. Fast zwei von drei Internetdelikten wurden 2010 aufgekl&#228;rt (64,4%). Damit waren im Internet begangene Straftaten ohne Vorratsdatenspeicherung deutlich h&#228;ufiger aufzukl&#228;ren als au&#223;erhalb des Internet begangene Straftaten (49,4%). Auch die Verbreitung von Kinderpornografie wurde nach dem Ende der Vorratsdatenspeicherung deutlich h&#228;ufiger aufgekl&#228;rt (60,8%) als au&#223;erhalb des Internet begangene Straftaten.<\/p>\n<p>Sie vertreten die Auffassung, eine Beibehaltung des L&#246;schungsgebots des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/96.html\" title=\"&sect; 96 TKG: Frequenzzuteilung f&uuml;r Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen\">\u00a7 96 TKG<\/a> nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/114.html\" title=\"Art. 114 AEUV: (ex-Artikel 95 EGV)\">Artikel 114 AEUV<\/a> sei nicht m&#246;glich, weil Deutschland durch die verfassungswidrigen und nichtigen <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/113a.html\">\u00a7\u00a7 113a<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/113b.html\">113b TKG<\/a> seine &#8222;Zustimmung&#8220; zu der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gegeben habe. <strong>Falls man in den <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/113a.html\">\u00a7\u00a7 113a<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/113b.html\">113b TKG<\/a> eine &#8222;Zustimmung&#8220; sehen wollte, w&#228;re diese ebenso verfassungswidrig und nichtig gewesen wie die Normen selbst.<\/strong> Deswegen liegt eine bindende Zustimmung nicht vor, von der in <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/114.html\" title=\"Art. 114 AEUV: (ex-Artikel 95 EGV)\">Artikel 114 AEUV<\/a> im &#220;brigen keine Rede ist. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/114.html\" title=\"Art. 114 AEUV: (ex-Artikel 95 EGV)\">Artikel 114 AEUV<\/a> spricht von der Beibehaltung nationaler Bestimmungen. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/96.html\" title=\"&sect; 96 TKG: Frequenzzuteilung f&uuml;r Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen\">\u00a7 96 TKG<\/a> ist eine solche nationale Bestimmung, die es beizubehalten gilt.<\/p>\n<p>Sie schreiben, ein weiteres Abwarten hielten Sie nicht f&#252;r vertretbar. <strong>Dabei gehen Sie aber nicht auf das Problem ein, dass laut Verfassungsgericht Rum&#228;niens eine Vorratsdatenspeicherung gegen <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/8.html\" title=\"Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens\">Artikel 8 EMRK<\/a> verst&#246;&#223;t<\/strong>, was auch das Bundesverfassungsgericht nicht in Abrede stellt. Die Umsetzungspflicht kollidiert also mit der Pflicht Deutschlands zur Achtung der Europ&#228;ischen Menschenrechtskonvention. Da eine &#196;nderung letzterer nicht zu erwarten ist, muss eine &#196;nderung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung abgewartet werden, wollen Sie nicht V&#246;lkerrecht verletzen. Der irische High Court hat bereits eine Vorlage an den EU-Gerichtshof angek&#252;ndigt. Es ist zu erwarten, dass dieser die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in wenigen Monaten f&#252;r nichtig erkl&#228;ren und dadurch die Pflichtenkollision beseitigen wird. Gesetzgeberische Schnellsch&#252;sse vor diesem Zeitpunkt w&#228;ren infolgedessen rechtswidrig und nicht vertretbar.<\/p>\n<p>Wenn Sie weitere Fragen oder Argumente zur Vorratsdatenspeicherung haben, lassen Sie mir diese bitte zukommen. An einer sachlichen Diskussion der Fakten bin ich sehr interessiert.<\/p>\n<p>Mit freundlichem Gru&#223;,<\/p><\/blockquote>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 25.02.2011 schrieb der Parlamentarische Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag Stefan M&#252;ller (Links und hervorhebungen hinzugef&#252;gt): [&#8230;] Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung [&#8230;] 25.02.2011 Sehr geehrte[&#8230;], vielen Dank f&#252;r Ihre Nachricht vom 06. Januar dieses Jahres, in der Sie Bezug auf einen Brief der Neuen Richtervereinigung e.V. vom 05. 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