{"id":3298,"date":"2011-08-10T16:28:18","date_gmt":"2011-08-10T14:28:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=3298"},"modified":"2011-08-27T09:14:56","modified_gmt":"2011-08-27T07:14:56","slug":"innenministerkonferenz-fordert-unabhaengigkeit-des-bundesdatenschutzbeauftragten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/innenministerkonferenz-fordert-unabhaengigkeit-des-bundesdatenschutzbeauftragten\/","title":{"rendered":"Innenministerkonferenz fordert Unabh&#228;ngigkeit des Bundesdatenschutzbeauftragten [erg&#228;nzt am 27.08.2011]"},"content":{"rendered":"<p>Diese Woche hatte ich <a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=3278\">berichtet<\/a>, dass die EU die seit Jahren <strong>mangelnde Unabh&#228;ngigkeit der deutschen Datenschutzbeh&#246;rden moniert<\/strong>, dass aber selbst eigens deswegen angestrengte Gesetzes&#228;nderungen keine ausreichende Abhilfe schaffen werden.<\/p>\n<p>Nun ist auch die Ursache der unzureichenden Gesetzgebung festgestellt: In einem Positionspapier vom 14.05.2010 hat sich der erste Arbeitskreis der <strong>Innenministerkonferenz f&#252;r eine vollkommen unzureichende Umsetzung <\/strong>der EU-Vorgaben zur &#8222;v&#246;lligen Unabh&#228;ngigkeit&#8220; der Datenschutzaufsicht (Richtlinie <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:HTML\">95\/46\/EG<\/a>) ausgesprochen. Insbesondere spricht sich der Arbeitskreis &#8211; wenig verwunderlich &#8211; gegen die Notwendigkeit einer vollst&#228;ndigen Abkoppelung der Datenschutzbeauftragten vom jeweiligen Innenministerium aus.<\/p>\n<p>Dem Positionspapier zufolge soll die <strong>Dienstaufsicht <\/strong>&#252;ber Datenschutzbeauftragte nicht den Gerichten vorbehalten bleiben. Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragte sollen keine eigenst&#228;ndigen obersten Bundes-  bzw. Landesbeh&#246;rden mit eigenem Budgetrecht und eigener Personalzust&#228;ndigkeit (Dienstherreneigenschaft) werden. Vielmehr sollen sie auch weiterhin &#8222;bei&#8220; einer anderen staatlichen  Beh&#246;rde wie dem Innenministerium eingerichtet werden k&#246;nnen und auf die dort vorhandene Infrastruktur angewiesen sein. Auch Mitarbeiter sollen die Datenschutzbeauftragten nicht selbst einstellen k&#246;nnen. Einen eigenen Haushalt soll es ebenfalls nicht geben.<\/p>\n<p>Nur in einem Punkt erkennt der Arbeitskreis weiter gehenden &#196;nderungsbedarf an: <strong>Der Bundestag m&#252;sse t&#228;tig werden, <\/strong>um die v&#246;llige Unabh&#228;ngigkeit der Landesdatensch&#252;tzer und des Bundesdatenschutzbeauftragten bundesweit festzuschreiben. &#8222;Die Weisungsfreiheit des Bundesbeauftragten f&#252;r den Datenschutz &#8230; kann &#8230; nur der  Bundesgesetzgeber regeln&#8220;, hei&#223;t es in dem Papier.<\/p>\n<p><strong>Bundesregierung und Bundestag legen bisher die H&#228;nde in den Scho&#223;. <\/strong>Der Grund: Die Verurteilung Deutschlands durch den Europ&#228;ischen Gerichtshof (Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-518\/07\" title=\"C-518\/07 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">C-518\/07<\/a>) bezieht sich nur auf die mangelnde Unabh&#228;ngigkeit der Landesdatensch&#252;tzer. Die EU-Kommission hatte offensichtlich &#252;bersehen, dass auch der Bundesdatenschutzbeauftragte die Datenverarbeitung bei\u00a0  nicht&#246;ffentlichen Stellen beaufsichtigt, n&#228;mlich im Telekommunikations-  und Postbereich.<\/p>\n<p>Hoffentlich muss nicht erst ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden, bevor der Bundestag die <strong>Unabh&#228;ngigkeit des Bundesdatenschutzbeauftragten <\/strong>garantiert.<\/p>\n<p>Es folgt das Positionspapier des AK I der Innenministerkonferenz im Wortlaut:<\/p>\n<blockquote><p>Stand: 14.05.2010<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Positionspapier<br \/>\ndes AK I<br \/>\nzu den Konsequenzen aus der Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs vom<br \/>\n09.03.2010, Rs. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C%20518\/07\" title=\"C 518\/07 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">C 518\/07<\/a><\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Nach Auffassung des AK I sind sowohl die Fach- wie auch die Rechtsaufsicht gegen&#252;ber Stellen, die nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/38.html\" title=\"&sect; 38 BDSG: Datenschutzbeauftragte nicht&ouml;ffentlicher Stellen\">\u00a7 38 Abs. 6<\/a> Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Datenschutzaufsicht betraut sind, im Lichte der Entscheidung des EuGH vom 9. M&#228;rz 2010 nicht mit der in Art. 26 Abs. 1 der EG-Datenschutzrichtlinie (RL <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:HTML\">95\/46\/EG<\/a>) geforderten \u201ev&#246;lligen Unabh&#228;ngigkeit\u201c vereinbar. Eine Dienstaufsicht gegen&#252;ber dem Leiter einer solchen Stelle ist dagegen nicht ausgeschlossen. Die dienstaufsichtlichen Befugnisse sind allerdings so auszugestalten, dass die unabh&#228;ngige Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse gew&#228;hrleistet bleibt, etwa durch Anlehnung an die Bestimmungen der Dienstaufsicht gegen&#252;ber Richtern sowie bei Bestellung des Leiters f&#252;r eine bestimmte Dauer durch besonders schwer wiegende Gr&#252;nde als Voraussetzung f&#252;r seine vorzeitige Abberufung. Nach der Entscheidung des EuGH kann der Leiter einer solchen Stelle auch durch die \u201eRegierung\u201c, also etwa durch eine oberste Landesbeh&#246;rde bestellt werden; ihr kann auch die Aus&#252;bung der Dienstaufsicht obliegen. Der Stelle sind ausreichende sachliche und personelle Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verf&#252;gung zu stellen. Die Stelle kann insbesondere auch \u201ebei\u201c einer anderen staatlichen Beh&#246;rde eingerichtet werden und &#8211; soweit ihre Unabh&#228;ngigkeit gewahrt bleibt &#8211; die dort vorhandene Infrastruktur nutzen. Dem Leiter der Stelle sind die Weisungsbefugnis und die Dienstaufsicht gegen&#252;ber seinen Mitarbeitern zu &#252;bertragen. Es ist sicherzustellen, dass Mitarbeiterstellen im Einvernehmen mit ihm besetzt und Mitarbeiter gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden k&#246;nnen.<\/li>\n<li>Eine \u201ev&#246;llig unabh&#228;ngige\u201c, weisungsfreie Ausf&#252;hrung von Gesetzen ist mit der durch das Demokratieprinzip gebotenen parlamentarischen Verantwortung der Regierung grunds&#228;tzlich nicht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt dieser Grundsatz allerdings nicht ausnahmslos. Ob danach eine weisungsfreie Datenschutzaufsicht gegen&#252;ber nicht-&#246;ffentlichen Stellen ausnahmsweise zul&#228;ssig ist, erscheint nicht zweifelsfrei. Parlamentarische Kontrollrechte unmittelbar gegen&#252;ber einer weisungsfreien Stelle verm&#246;gen eine solche Ausnahme jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Sie k&#246;nnen die in einer gewaltenteilenden Ordnung gebotene parlamentarische Regierungsverantwortung nicht ersetzen. Zur Rechtfertigung kommt aus Sicht des AK I der Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes in Betracht. Die Teilnahme an der Verwirklichung einer Harmonisierung der Datenschutzaufsicht auf europ&#228;ischer Ebene ist ein legitimes und gewichtiges Anliegen. Der verfassungsrechtlich geforderte Ausnahmecharakter bleibt dabei noch gewahrt. Ein von der Regierung parlamentarisch nicht zu verantwortender Gesetzesvollzug ist hier nur in dem Umfang verfassungsrechtlich vertretbar, in dem er europarechtlich geboten ist. Der Eingriff in die parlamentarische Verantwortung der Regierung durch Schaffung eines weisungsfreien Gesetzes Vollzugs bedarf zumindest eines f&#246;rmlichen Gesetzes.<\/li>\n<li>Nach Auffassung des AK I sollte vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund und im Interesse einer bundesweit m&#246;glichst einheitlichen Ausgestaltung der unabh&#228;ngigen Datenschutzaufsicht die europarechtlich geforderte v&#246;llige Unabh&#228;ngigkeit im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Demokratieprinzip und ihre Tragweite ausdr&#252;cklich im Bundesdatenschutzgesetz geregelt werden. Eine Regelung, wonach die Aufgaben und Befugnisse der Datenschutzaufsicht \u201ein v&#246;lliger Unabh&#228;ngigkeit\u201c wahrzunehmen sind, bestimmt nicht mehr nur, durch \u201ewen\u201c, sondern in erster Linie \u201ewie\u201c die Datenschutzaufsicht auszu&#252;ben ist, und gestaltet damit materielles Datenschutzrecht. Eine Befugnis zur Bestimmung der zust&#228;ndigen Aufsichtsbeh&#246;rde, wie sie nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/33.html\" title=\"&sect; 33 BDSG: Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden\">\u00a7 33 Abs. 6 BDSG<\/a> den Landesregierungen oder den von ihnen erm&#228;chtigten Stellen &#252;bertragen ist, schlie&#223;t nicht auch die Befugnis zur Anordnung eines weisungsfreien Gesetzesvollzugs mit ein. Landesrechtliche Regelungen &#252;ber die Einrichtung einer weisungsfreien Stelle m&#252;ssen ohne eine &#196;nderung des Bundesdatenschutzgesetzes voraussetzen, dass dem weisungsfreien Vollzug Bundesrecht &#8211; bei richtlinienkonformer Auslegung &#8211; nicht entgegensteht. Die Weisungs- und Aufsichtsrechte des Bundes nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/84.html\" title=\"Art. 84 GG\">Art. 84 Abs. 2 bis 5 GG<\/a> k&#246;nnen durch Landesrecht nicht ausgeschlossen werden. Die Weisungsfreiheit des Bundesbeauftragten f&#252;r den Datenschutz bei der Wahrnehmung der Datenschutzbefugnisse im Rahmen des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/115.html\" title=\"&sect; 115 TKG: Warteschleifen\">\u00a7 115 Abs. 4<\/a> Telekommunikationsgesetz gegen&#252;ber Unternehmen, die gesch&#228;ftsm&#228;&#223;ig Telekommunikationsdienste erbringen, kann ebenfalls nur der Bundesgesetzgeber regeln. Gleiches gilt, soweit Eingriffsbefugnisse mit R&#252;cksicht auf ihre Aus&#252;bung durch weisungsfreie Stellen ge&#228;ndert werden sollen.<\/li>\n<\/ol>\n<\/blockquote>\n<p>Erg&#228;nzung vom 27.08.2011:<\/p>\n<p>Auf Wunsch nun das <a href=\"\/data\/Positionspapier_Innenministerkonferenz_C-518_07_14-05-2010.pdf\">Positionspapier auch als eingescanntes pdf-Dokument<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche hatte ich berichtet, dass die EU die seit Jahren mangelnde Unabh&#228;ngigkeit der deutschen Datenschutzbeh&#246;rden moniert, dass aber selbst eigens deswegen angestrengte Gesetzes&#228;nderungen keine ausreichende Abhilfe schaffen werden. 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