{"id":3631,"date":"2011-10-06T08:56:59","date_gmt":"2011-10-06T06:56:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=3631"},"modified":"2011-12-21T15:38:40","modified_gmt":"2011-12-21T13:38:40","slug":"keine-eu-kompetenz-fuer-vorratsdatenspeicherung-zur-strafverfolgung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/keine-eu-kompetenz-fuer-vorratsdatenspeicherung-zur-strafverfolgung\/","title":{"rendered":"Keine EU-Kompetenz f&#252;r Vorratsdatenspeicherung zur Strafverfolgung"},"content":{"rendered":"<p>Im Jahr 2006 beschloss die EU mehrheitlich eine Richtlinie, derzufolge alle EU-Staaten Telekommunikationsanbieter zur verdachtslosen Vorratsspeicherung s&#228;mtlicher Verbindungsdaten verpflichten sollen (Richtlinie 2006\/46\/EG zur Vorratsdatenspeicherung). Zur Begr&#252;ndung ihrer Zust&#228;ndigkeit berief sich die EU auf den heutigen <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/114.html\" title=\"Art. 114 AEUV: (ex-Artikel 95 EGV)\">Art. 114 AEUV<\/a>, demzufolge die EU &#8222;Ma&#223;nahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben&#8220;, beschlie&#223;en darf.<\/p>\n<p><strong>EU-Zust&#228;ndigkeit f&#252;r Marktharmonisierung<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Die EU nimmt an, dass grunds&#228;tzlich jedes Gesetz, welches den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten einschr&#228;nkt, &#8222;die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand&#8220; habe. Der Europ&#228;ische Gerichtshof rechtfertigte den Erlass der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung dementsprechend damit, diese n&#228;here einzelstaatliche Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung einander an und erleichtere Telekommunikationsanbietern dadurch das grenz&#252;berschreitende Angebot von Telekommunikationsdiensten.<\/p>\n<p>Begr&#252;ndet die EU die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung allerdings mit der Erleichterung des grenz&#252;berschreitenden Angebots von Telekommunikationsdiensten, so muss sie sich daran auch festhalten lassen, wenn es um die Frage der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit geht: Ist es verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, alle EU-Staaten zur verdachtslosen Vorratsspeicherung s&#228;mtlicher Verbindungsdaten ihrer B&#252;rger zu zwingen, nur um die grenz&#252;berschreitende wirtschaftliche T&#228;tigkeit der Anbieter zu erleichtern?<\/p>\n<p>Es liegt auf der Hand, dass diese Frage zu verneinen ist. Das Gewicht des Interesses an einer Vereinheitlichung von Wettbewerbsbedingungen steht offensichtlich au&#223;er Verh&#228;ltnis zu dem Eingriff in die Grundrechte aller 500 Mio. EU-B&#252;rger durch verdachtslose Protokollierung ihrer t&#228;glichen Kommunikation. Eine Vereinheitlichung der Wettbewerbsbedingungen k&#246;nnte durch ein EU-weites Verbot anlassloser Vorratsdatenspeicherung viel besser erreicht werden.<\/p>\n<p><strong>Keine EU-Zust&#228;ndigkeit f&#252;r Strafverfolgung<\/strong><\/p>\n<p>Die EU-Kommission h&#228;lt dem entgegen, eine Vorratsdatenspeicherung sei f&#252;r Zwecke der Strafverfolgung erforderlich. Mit diesem Argument kann die EU ihre Richtlinie aber nur rechtfertigen, wenn sie f&#252;r Ma&#223;nahmen zur Erleichterung der Strafverfolgung zust&#228;ndig ist.<\/p>\n<p>Die Zust&#228;ndigkeit der EU im Bereich des Straf- und Strafprozessrechts regeln nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/67.html\" title=\"Art. 67 AEUV: (ex-Artikel 61 EGV und ex-Artikel 29 EUV)\">Art. 67 ff. AEUV<\/a>. Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/87.html\" title=\"Art. 87 AEUV: (ex-Artikel 30 EUV)\">Art. 87 AEUV<\/a> kann die EU Ma&#223;nahmen der Datenverarbeitung ausschlie&#223;lich zum Zweck der &#8222;polizeiliche[n] Zusammenarbeit zwischen [&#8230;] Mitgliedsstaaten&#8220; beschlie&#223;en. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/87.html\" title=\"Art. 87 AEUV: (ex-Artikel 30 EUV)\">Art. 87 AEUV<\/a> erlaubt es der EU also ausschlie&#223;lich, die Verarbeitung von Personendaten f&#252;r Zwecke der grenz&#252;berschreitenden Strafverfolgung zu regeln. Die Vertr&#228;ge erlauben es der EU demgegen&#252;ber nicht, ihren Mitgliedsstaaten vorzuschreiben, welche Informationen sie ihren eigenen Strafverfolgungsbeh&#246;rden in Ermittlungsverfahren ohne grenz&#252;berschreitenden Bezug bereitzustellen haben. Dementsprechend haben schon der <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-301\/06\">Europ&#228;ische Gerichtshof<\/a>, der <a href=\"http:\/\/www.statewatch.org\/news\/2005\/apr\/Council-legal-opinion-data-retention.pdf\">juristische Dienst des Rates<\/a> und der <a href=\"http:\/\/www.vorratsdatenspeicherung.de\/images\/commission-legal-opinion-data-retention-de.pdf\">juristische Dienst der Kommission<\/a> die Bestimmungen zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit nicht f&#252;r einschl&#228;gig erachtet.<\/p>\n<p>Es liegt nun auf der Hand, dass es v&#246;llig unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig w&#228;re, eine EU-weite Vorratsdatenspeicherung f&#252;r die wenigen F&#228;lle grenz&#252;berschreitender Verkehrsdatenabfragen vorzuschreiben. Laut Evaluierungsbericht der EU-Kommission erfolgen nicht einmal 1% der Zugriffe auf Vorratsdaten grenz&#252;berschreitend.<\/p>\n<p>Die EU kann die Verarbeitung von Telekommunikationsdaten deshalb auch unter dem Vertrag von Lissabon nur zur Marktharmonisierung, nicht aber zur Erleichterung der Strafverfolgung regeln. Das Ziel der Marktharmonisierung rechtfertigt den mit einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung verbundenen Grundrechtseingriff offensichtlich nicht. Zum Abbau von Wettbewerbsunterschieden infolge unterschiedlicher nationaler Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung gibt es vielf&#228;ltige mildere Mittel gegen&#252;ber einem EU-weiten Zwang zur Vorratsdatenspeicherung (z.B. EU-weites Verbot der Vorratsdatenspeicherung oder verpflichtende Kostenerstattung).<\/p>\n<p>Der Europ&#228;ische Gerichtshof wird auf Vorlage des obersten irischen Gerichtshofs hoffentlich bald &#252;ber die Vereinbarkeit der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung mit den Grundrechten entscheiden und sie als unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig verwerfen.<\/p>\n<p><strong>Keine EU-Zust&#228;ndigkeit f&#252;r Zugriffe auf Vorratsdaten<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Unzust&#228;ndig ist die EU auch f&#252;r das Vorhaben der EU-Kommission, k&#252;nftig einheitlich zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Zwecken Vorratsdaten durch nationale Strafverfolgungsbeh&#246;rden abgerufen und verwendet werden d&#252;rfen (z.B. Straftatenkatalog). Der EU ist es nicht erlaubt, ihren Mitgliedsstaaten vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen sie ihren Strafverfolgungsbeh&#246;rden die Erhebung von Daten in ihrem eigenen Hoheitsgebiet erlauben.<\/p>\n<p>Daran &#228;ndert auch die Bemerkung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs nichts, die Frage des Zugangs zu Vorratsdaten durch Strafverfolgungsbeh&#246;rden, die Verwendung abgerufener Daten und deren Austausch zwischen Strafverfolgungsbeh&#246;rden falle &#8222;grunds&#228;tzlich in den von Titel VI des EU-Vertrags erfassten Bereich&#8220; (Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-301\/06\" title=\"C-301\/06 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-301\/06<\/a>), also in den Anwendungsbereich des Titels &#252;ber die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (jetzt <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/67.html\" title=\"Art. 67 AEUV: (ex-Artikel 61 EGV und ex-Artikel 29 EUV)\">Art. 67-89 AEUV<\/a>). Von der Frage des Anwendungsbereichs dieses Titels zu unterscheiden ist n&#228;mlich die Frage, ob die Voraussetzungen einer seiner Bestimmungen vorliegen. Dies ist laut <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/87.html\" title=\"Art. 87 AEUV: (ex-Artikel 30 EUV)\">Art. 87 AEUV<\/a> nur bei Vorschriften zur Erleichterung\u00a0 grenz&#252;berschreitender Ermittlungsverfahren der Fall. Nur die Voraussetzungen grenz&#252;berschreitender Datenzugriffe k&#246;nnte die EU regeln, nicht aber, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Zwecken Verkehrsdaten durch innerstaatliche Strafverfolgungsbeh&#246;rden angefordert und verwendet werden d&#252;rfen.<\/p>\n<p>Die gegenw&#228;rtige EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung &#8222;harmonisiert weder die Frage des Zugangs zu den Daten durch die zust&#228;ndigen nationalen Strafverfolgungsbeh&#246;rden noch die Frage der Verwendung [&#8230;] dieser Daten&#8220; (EuGH, Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-301\/06\" title=\"C-301\/06 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-301\/06<\/a>). Deswegen l&#228;sst sich die Richtlinie bereits dadurch umsetzen, dass jede Nutzung von Vorratsdaten verboten wird (zur fehlenden Umsetzungspflicht siehe <a title=\"Keine EU-Pflicht zur Wiedereinf&#252;hrung einer Vorratsdatenspeicherung [erg&#228;nzt am 05.10.2011]\" href=\"..\/index.php\/keine-eu-pflicht-zur-wiedereinfuehrung-einer-vorratsdatenspeicherung\/\">Keine EU-Pflicht zur Wiedereinf&#252;hrung einer Vorratsdatenspeicherung<\/a>).<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Jahr 2006 beschloss die EU mehrheitlich eine Richtlinie, derzufolge alle EU-Staaten Telekommunikationsanbieter zur verdachtslosen Vorratsspeicherung s&#228;mtlicher Verbindungsdaten verpflichten sollen (Richtlinie 2006\/46\/EG zur Vorratsdatenspeicherung). 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