{"id":3846,"date":"2011-11-25T16:26:14","date_gmt":"2011-11-25T14:26:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=3846"},"modified":"2011-11-25T16:31:03","modified_gmt":"2011-11-25T14:31:03","slug":"eugh-zu-freiheit-vs-rechtsschutz-im-internet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/eugh-zu-freiheit-vs-rechtsschutz-im-internet\/","title":{"rendered":"EuGH zu Freiheit vs. Rechtsschutz im Internet"},"content":{"rendered":"<p>Der Europ&#228;ische Gerichtshof hat dieses Jahr wichtige Entscheidungen zum Verh&#228;ltnis der Freiheit unbescholtener Internetnutzer und dem Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen im Internet getroffen.<\/p>\n<p><strong>Allgemeine Filterung verboten<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Gestern ist eine Entscheidung des EuGH zur Filterung von Internetzug&#228;ngen verk&#252;ndet worden (Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-70\/10\" title=\"C-70\/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-70\/10<\/a>). In dem Ausgangsfall hatte ein belgisches Gericht auf Antrag eines Rechteinhabers den Internet-Zugangsanbieter Scarlet verurteilt, die Verletzung von Urheberrechten abzustellen, indem der Anbieter es seinen Kunden unm&#246;glich machen sollte, urheberrechtlich gesch&#252;tzte Dateien mit Hilfe von &#8222;Peer-to-Peer&#8220;-Programmen zu senden oder zu empfangen. Das Gericht st&#252;tzte sich auf ein belgisches Gesetz, demzufolge Gerichte &#8222;eine Unterlassungsanordnung gegen Vermittler erlassen [k&#246;nnen], deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Rechte genutzt werden&#8220;. Das belgische Rechtsmittelgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob die Gerichtsentscheidung unter anderem mit der eCommerce-Richtlinie <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/europa.eu.int\/eur-lex\/lex\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:32000L0031:DE:HTML\">2000\/31\/EG<\/a> vereinbar sei.<\/p>\n<p>Laut EuGH verpflichte die im Streit stehende Entscheidung den Provider zu einer allgemeinen &#220;berwachung seiner Nutzer, die nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000\/31 verboten sei. Dar&#252;ber hinaus stellt der EuGH die Unvereinbarkeit des belgischen Urteils mit den Grundrechten auf unternehmerische Freiheit, auf Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen fest.<\/p>\n<p>Diese grundrechtliche Herleitung ist deshalb wichtig, weil die EU-Kommission bei der Novellierung der eCommerce-Richtlinie <a href=\"http:\/\/daten-speicherung.de\/wp-content\/uploads\/2010\/11\/Contribution_electronic_commerce_2010-11-05.pdf\">erw&#228;gt<\/a>, eine &#8222;gezielte Filterung&#8220; zur Verh&#252;tung von Rechtsverletzungen vorzuschreiben oder zu beg&#252;nstigen.<\/p>\n<p><strong>Vorbeugungsanordnungen zugelassen<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Auf der anderen Seite hat der EuGH aus Art. 11 Satz 3 der &#8222;Durchsetzungsrichtlinie&#8220; 2004\/48 abgeleitet (Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-324\/09\" title=\"C-324\/09 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">C-324\/09<\/a>),\u00a0dass Inhaber von Immaterialg&#252;terrechten im Fall der Verletzung ihrer Rechte unter Verwendung eines Internetdienstes die M&#246;glichkeit haben m&#252;ssten, eine richterliche Anordnung zu beantragen, die den Anbieter verpflichtet, erneuten Rechtsverletzungsen vorzubeugen. Gegenstand der Anordnung k&#246;nnten selbst solche Rechtsverletzungen sein, f&#252;r welche der Anbieter laut eCommerce-Richtlinie nicht verantwortlich ist.<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung des EuGH ist mangels hinreichend pr&#228;ziser und vorhersehbarer Rechtsgrundlage abzulehnen. Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004\/48 ist viel zu unbestimmt, um die Grundlage f&#252;r derart weitreichende Anordnungen bilden zu k&#246;nnen.<\/p>\n<p>Immerhin stellt der EuGH mehrere Anforderungen an pr&#228;ventive Vorbeugungsanordnungen auf:<\/p>\n<ol>\n<li>Es muss sich nach Art. 11 RiL 2004\/48\/EG um richterliche Anordnungen handeln.<\/li>\n<li>\n<div>Die Modalit&#228;ten solcher Anordnungen &#8211; also die zu erf&#252;llenden Voraussetzungen und das einzuhaltende Verfahren &#8211; m&#252;ssten in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geregelt sein (Abs. 135). (An einer solchen Regelung fehlt es in Deutschland bislang.)<\/div>\n<\/li>\n<li>Zul&#228;ssig seien nur Anordnungen, die wirksam und abschreckend zur Verhinderung von Rechtsverletzungen seien (vgl. Abs. 136). (Im Fall kostenfreier anonymer Ver&#246;ffentlichungsdienste <a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/verkehrssicherungspflichten-von-internetdiensten-im-lichte-der-grundrechte\/\">scheitern<\/a> bereits an diesem Kriterium alle denkbaren Anordnungsarten.)<\/li>\n<li>\n<div>Vom Anbieter des betreffenden Onlinedienstes d&#252;rfe nicht verlangt werden, aktiv alle Angaben eines jeden seiner Kunden zu &#252;berwachen, um jeder k&#252;nftigen Rechtsverletzung vorzubeugen (Abs. 139).<\/div>\n<\/li>\n<li>Anordnungen d&#252;rften keine &#252;berm&#228;&#223;igen Kosten f&#252;r den Anbieter nach sich ziehen (Abs. 139).<\/li>\n<li>Anordnungen d&#252;rften die rechtm&#228;&#223;ige Nutzung des Angebots nicht beschr&#228;nken (Abs. 140).<\/li>\n<li>Insgesamt seien Anordnungen nur im Rahmen der Grundrechte zul&#228;ssig und m&#252;ssten insbesondere das Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot beachten (Abs. 139). Sie m&#252;ssten einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen Rechten und Interessen des Rechteinhabers, des Anbieters und der Nutzer herstellen (Abs. 144). (Im Fall kostenfreier anonymer Ver&#246;ffentlichungsdienste <a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/verkehrssicherungspflichten-von-internetdiensten-im-lichte-der-grundrechte\/\">scheitern<\/a> auch an diesem Kriterium alle denkbaren Anordnungsarten.)<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Identifizierungszwang f&#252;r Internetnutzer?<\/strong><\/p>\n<p>Konkret k&#246;nne beispielsweise angeordnet werden, dass der Anbieter einen Nutzer, dem Rechtsverletzungen zu Last fallen, auszuschlie&#223;en hat (Abs. 141). (Eine solche schwerwiegende Anordnung wird allerdings regelm&#228;&#223;ig erst nach einer erfolglosen Abmahnung des Nutzers, also im Wiederholungsfall, und nur befristet in Betracht kommen.)<\/p>\n<p>Zweitens k&#246;nne ein Gericht anordnen, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes Ma&#223;nahmen ergreift, die die Identifizierung seiner im gesch&#228;ftlichen Verkehr und nicht als Privatperson als Verk&#228;ufer auftretenden Kunden, die den Onlinedienst zwecks Verletzung von Immaterialg&#252;terrechten benutzt haben,\u00a0erleichtern (Abs. 142).<\/p>\n<p>Die vom EuGH angenommene Identifizierungspflicht ist somit in mehrfacher Weise begrenzt:<\/p>\n<ol>\n<li>Erste Voraussetzung einer Identifizierungspflicht ist die Verletzung eines Immaterialg&#252;terrechts durch einen im gesch&#228;ftlichen Verkehr auftretenden Kunden eines Online-Marktplatzes. Andere Dienste als kommerzielle Online-Marktpl&#228;tze betrifft die Entscheidung des EuGH nicht.<\/li>\n<li>Zweite Voraussetzung einer Identifizierungspflicht ist eine besondere richterliche Anordnung, die sich nur gegen im gesch&#228;ftlichen Verkehr auftretende Kunden eines Online-Marktplatzes richten darf. Entgegen der <a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/anmerkung-zu-olg-hamburg-anonymer-internet-veroeffentlichungsdienst-sharehoster-ii\/\">Auffassung<\/a> etwa des OLG Hamburg besteht ohne vorg&#228;ngige richterliche Anordnung keine Pflicht von Dienstanbietern zur Aufhebung der Anonymit&#228;t der Nutzer. In keinem Fall kann die Anonymit&#228;t privater Nutzer, die nicht im Gesch&#228;ftsverkehr auftreten, aufgehoben werden.<\/li>\n<li>Drittens ist aus den Erw&#228;gungen des EuGH abzuleiten, dass die an eine Rechtsverletzung ankn&#252;pfende Identifizierungsanordnung nur anlassbezogen diejenigen Nutzer betreffen darf, die den Onlinedienst bereits zwecks Verletzung von Immaterialg&#252;terrechten &#8222;benutzt haben&#8220;. Die Anonymit&#228;t der Nutzer, die sich bislang keine Rechtsverletzung haben zuschulden kommen lassen, muss unangetastet bleiben.<\/li>\n<\/ol>\n<p>So verstanden, kann ein Ausgleich der einschl&#228;gigen Grundrechte der Rechteinhaber einerseits und der Masse unbescholtener Nutzer andererseits gelingen.<\/p>\n<p><strong>Die Rechtslage in Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>Soweit die Durchsetzungsrichtlinie 2004\/48\/EG laut EuGH die Mitgliedsstaaten verpflichten soll, ihre Gerichte zum Erlass vorbeugender Anordnungen zur Verhinderung von Verletzungen von Immaterialg&#252;terrechten zu erm&#228;chtigen, ist die Richtlinie in Deutschland meines Erachtens aktuell nicht umgesetzt. Ohne Versto&#223; gegen das Erfordernis einer hinreichend bestimmten, pr&#228;zisen und vorhersehbaren gesetzlichen Regelung kann den in Deutschland bestehenden Gesetzen keine Erm&#228;chtigung zum Erlass vorbeugender Anordnungen entnommen werden. In Zivilrechtsstreitigkeiten entfaltet die Durchsetzungsrichtlinie 2004\/48\/EG auch keine unmittelbare Wirkung.<\/p>\n<p>Es ist allerdings zu bef&#252;rchten, dass die Rechtsprechung diese Bedenken nicht teilen wird. Umso mehr wird es darauf ankommen, dass wenigstens die materiellen Anforderungen der Grundrechte bei der Auferlegung von Pr&#228;ventivpflichten (Verkehrspflichten) beachtet werden. Welche Anforderungen dies sind, ist bereits an anderer Stelle er&#246;rtert <a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/verkehrssicherungspflichten-von-internetdiensten-im-lichte-der-grundrechte\/\">worden<\/a>.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ&#228;ische Gerichtshof hat dieses Jahr wichtige Entscheidungen zum Verh&#228;ltnis der Freiheit unbescholtener Internetnutzer und dem Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen im Internet getroffen. 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