{"id":3887,"date":"2011-12-02T21:32:51","date_gmt":"2011-12-02T19:32:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=3887"},"modified":"2012-01-23T18:19:33","modified_gmt":"2012-01-23T17:19:33","slug":"rot-rot-in-brandenburg-plant-dauerhaften-kfz-massenabgleich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/rot-rot-in-brandenburg-plant-dauerhaften-kfz-massenabgleich\/","title":{"rendered":"Rot-rot in Brandenburg plant dauerhaften Kfz-Massenabgleich [erg&#228;nzt am 23.01.2012]"},"content":{"rendered":"<p>Die von einer schwarz-roten Koalition eingef&#252;hrte Erm&#228;chtigung zum massenhaften Abgleich von Kfz-Kennzeichen durch die brandenburgische Polizei sollte eigentlich zum Ende des Jahres 2011 auslaufen. Ausgerechnet die rot-rote Regierungskoalition will die Befristung jetzt ersatzlos streichen und die Ma&#223;nahmen dadurch dauerhaft zulassen. Au&#223;erdem soll die Erhebung von Telekommunikations-Verkehrsdaten in erheblich weiterem Umfang zugelassen werden als bisher. Datei hatte der innenpolitische Sprecher der Linken im Landtag von Brandenburg Dr. Hans-J&#252;rgen Scharfenber 2008 noch selbst <a href=\"http:\/\/www.dielinke-fraktion.brandenburg.de\/index.php?id=17&amp;no_cache=1&amp;tx_ttnews%5Bcat%5D=21&amp;tx_ttnews%5Bpointer%5D=1&amp;tx_ttnews%5BbackPid%5D=25&amp;tx_ttnews%5Btt_news%5D=737\">erkl&#228;rt<\/a>: \u201e<em>Eine zwingende Notwendigkeit f&#252;r die Beibehaltung derart einschneidender Ma&#223;nahmen, wie die automatische Kennzeichenerfassung &#8230;, ist nicht ersichtlich.<\/em>\u201c<\/p>\n<p>Ich habe gegen&#252;ber dem Innenausschuss des Brandenburgischen Landtags eine Stellungnahme zu dem <a title=\"http:\/\/www.parldok.brandenburg.de\/parladoku\/w5\/drs\/ab_4100\/4163.pdf\" href=\"http:\/\/www.parldok.brandenburg.de\/parladoku\/w5\/drs\/ab_4100\/4163.pdf\" rel=\"nofollow\" target=\"_top\">Gesetzentwurf<\/a> abgegeben. Sie erl&#228;utert,<\/p>\n<ul>\n<li>dass die durchgef&#252;hrte Evaluierung die Erforderlichkeit des Kfz-Massenabgleichs nicht belegt,<\/li>\n<li>dass die geplante Erm&#228;chtigung zum Kfz-Massenabgleich in verschiedenen Punkten verfassungswidrig w&#228;re,<\/li>\n<li>dass der gegenw&#228;rtige Einsatz des Kfz-Massenabgleichs im Vorfeld von Veranstaltungen und Versammlungen sowie zur Strafverfolgung rechtswidrig ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Meine Stellungnahme zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur &#196;nderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes (Drs. 5\/4163) im Wortlaut:<\/p>\n<h2>I. Eingriffe in die Telekommunikation (\u00a7 33b bbgPolG-E)<\/h2>\n<ol>\n<li>W&#228;hrend die geplante Einf&#252;hrung eines Richtervorbehalts zu begr&#252;&#223;en ist, sieht der Gesetzentwurf eine deutliche Ausweitung der Erhebung von Informationen &#252;ber die Telekommunikation vor, ohne die Notwendigkeit zu begr&#252;nden. Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis waren nach \u00a7 33b Abs. 1 i.V.m. \u00a7 33a Abs. 1 Nr. 1 bbgPolG bislang nur zugelassen, \u201e<em>wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch Erkenntnisse erlangt werden, die f&#252;r die Gefahrenabwehr von Bedeutung sind und dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr f&#252;r Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerl&#228;sslich ist<\/em>\u201c. Dass \u201e<em>bestimmte Tatsachen<\/em>\u201c als Grundlage der polizeilichen Entscheidung k&#252;nftig nicht mehr gefordert werden sollen, eine \u201e<em>dringende Gefahr<\/em>\u201c nicht mehr vorausgesetzt werden soll und der praxisirrelevante \u201e<em>Bestand oder die Sicherheit des Landes<\/em>\u201c Eingriffe in vertrauliche Kommunikation rechtfertigen sollen, ist im Gesetzentwurf nicht begr&#252;ndet, aus meiner Sicht nicht notwendig und daher zu kritisieren.<\/li>\n<li>Eigenm&#228;chtige Eingriffe der Polizei in die Telekommunikation ohne Mitwirkung der Netzbetreiber durch sog. IMSI-Catcher sind in zwei Jahren nur zweimal erfolgt. Es wird nicht mitgeteilt, ob die beiden Ma&#223;nahmen erfolgreich waren und weshalb sie gegebenenfalls nicht durch eine Inanspruchnahme des Netzbetreibers h&#228;tten ersetzt werden k&#246;nnen. In dem Fall, in dem der Verdacht einer Kindesentziehung bestand, war die Strafprozessordnung einschl&#228;gig und ausreichend. Vor diesem Hintergrund halte ich die Notwendigkeit und Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit des \u00a7 33b Abs. 3 Nr. 1 und 2 bbgPolG nicht f&#252;r nachgewiesen. Diese Regelung kann auslaufen, ohne dass eine Regelungsl&#252;cke entsteht. Der Gesetzgeber sollte dabei auch bedenken, dass Anschaffung und Unterhaltung der Technik Mittel in siebenstelliger H&#246;he erfordert und dass diese Mittel, etwa in mehr Personal zur z&#252;gigeren Bearbeitung von Notrufen investiert, an anderer Stelle Menschenleben retten k&#246;nnten (alternative Effizienz).<\/li>\n<li>&#220;ber die Verfassungsm&#228;&#223;igkeit einer Erm&#228;chtigung zur Unterbrechung oder Verhinderung von Telekommunikation ist bislang nicht entschieden. Von der brandenburgischen Erm&#228;chtigung (\u00a7 33b Abs. 3 Nr. 3 bbgPolG) ist bislang nie Gebrauch gemacht worden. Diese Regelung kann dementsprechend auslaufen, ohne dass eine Regelungsl&#252;cke entsteht. Dem fehlenden Bedarf steht ein tiefgreifender Grundrechtseingriff gegen&#252;ber, wie schon der letzte Landesdatenschutzbeauftragte erl&#228;uterte: \u201e<em>Durch eine Unterbrechung der Kommunikation wird auf unbestimmte Dauer einer unbestimmten Anzahl von Teilnehmern die Aus&#252;bung eines Grundrechts verwehrt. Besonders problematisch ist, dass es im Unterbrechungszeitraum nicht m&#246;glich ist, Notrufe abzusetzen, was zu weiteren schweren Beeintr&#228;chtigungen f&#252;hren kann.<\/em>\u201c Werden Notrufe vereitelt, kann dies Menschenleben kosten. Die \u201eKollateralsch&#228;den\u201c dieser Befugnis sind unabsehbar. Unter Abw&#228;gung des fehlenden praktischen Nutzens einerseits und der Gefahren der Ma&#223;nahme andererseits halte ich die Notwendigkeit und Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit des \u00a7 33b Abs. 3 Nr. 3 bbgPolG nicht f&#252;r gegeben.<\/li>\n<\/ol>\n<p><a name=\"II._Massenabgleich_von_Kraftfahrzeugen_.28.C2.A7_36a_bbgPolG.29\"><\/a><\/p>\n<h2>II. Massenabgleich von Kraftfahrzeugen (\u00a7 36a bbgPolG)<\/h2>\n<p><a name=\"A._Sollte_die_Erm.C3.A4chtigung_auslaufen.3F\"><\/a><\/p>\n<h3>A. Sollte die Erm&#228;chtigung auslaufen?<\/h3>\n<ol>\n<li>Die Ma&#223;nahme des massenhaften Kfz-Kennzeichenabgleichs f&#252;r Fahndungszwecke ist wegen der gro&#223;en Streubreite &#228;u&#223;erst umstritten. Der letzte brandenburgische Datenschutzbeauftragte kritisierte die in \u00a7 36a bbgPolG vorgesehene Ma&#223;nahme, <em>\u201eweil &#252;ber eine Vielzahl von Personen Daten erhoben werden, die dazu durch ihr eigenes Verhalten keinen Anlass gegeben haben. Sie ist wie die Rasterfahndung ein Verdachtsgewinnungsinstrument, gerichtet gegen einen unbestimmten Personenkreis, von dem zum Zeitpunkt der Datenerfassung keine Gefahr im Sinne des Polizeirechts ausgeht.<\/em>\u201c An keiner anderen Stelle erm&#228;chtigt das Polizeigesetz zu einer automatisierten Massenkontrolle beliebiger B&#252;rger, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen. Ein Kfz-Massenabgleich, besonders wenn er nahezu t&#228;glich eingesetzt wird, erzeugt das Gef&#252;hr st&#228;ndiger Kontrolle und wird als Pr&#228;zedenzfall f&#252;r eine immer weiter reichende Kontrolle beliebiger B&#252;rger, die mit gleicher Begr&#252;ndung k&#252;nftig etwa auch durch Gesichtserkennung erfolgen k&#246;nnte, kritisiert.<\/li>\n<li>Eine Erm&#228;chtigung zur polizeilichen &#220;berwachung von B&#252;rgern ist nur dann zweckm&#228;&#223;ig und verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, wenn sie den folgenden drei Anforderungen gen&#252;gt:<br \/>\na) Auf sie kann nicht ohne Einbu&#223;e an Sicherheit verzichtet werden; hierbei ist nicht die N&#252;tzlichkeit f&#252;r die Sicherheitsbeh&#246;rden ma&#223;geblich, sondern der messbare Einfluss auf die Kriminalit&#228;tsrate.<br \/>\nb) Die dadurch gebundenen Mittel (z.B. f&#252;r &#220;berwachungstechnik und -personal) k&#246;nnten nicht an anderer Stelle mehr Schutz vor Kriminalit&#228;t leisten (insbesondere im Rahmen gezielter Kriminalpr&#228;ventionsprojekte).<br \/>\nc) Die Wirksamkeit des Instruments steht nicht au&#223;er Verh&#228;ltnis zu seinen unerw&#252;nschten Nebenwirkungen. Als unerw&#252;nschte Nebenwirkungen kommen in Frage: staatliche Fehlurteile und falscher Verdacht (z.B. falsche Treffer), Missbrauch des Instruments zu anderen Zwecken, abschreckende Wirkung des Instruments auf die Betroffenen (z.B. Kfz-Massenabgleich vor Demonstrationen).<\/li>\n<li>Es ist sehr zu begr&#252;&#223;en, dass der Landtag zur Kl&#228;rung dieser Fragen eine unabh&#228;ngige Untersuchung u.a. a) der Ergebnisse des Kfz-Massenabgleichs, b) der Anzahl der Betroffenen und c) der Auswirkungen der Ma&#223;nahme (Evaluierung) gefordert hat. Leider beantwortet das Gutachten des Max-Planck-Instituts diese Fragen nicht:<\/li>\n<li>Die mitgeteilte Zahl der Treffermeldungen sagt nichts dar&#252;ber aus, a) wieviele dieser Treffermeldungen sich nach manueller &#220;berpr&#252;fung best&#228;tigten, b) in wievielen der best&#228;tigten F&#228;llen die Polizei etwas veranlasste und c) in wievielen dieser F&#228;lle tats&#228;chlich die Gefahr, wegen der der Abgleich erfolgt ist, abgewendet werden konnte. In Bayern macht die Zahl der tats&#228;chlichen &#220;bereinstimmungen, welchen die Polizei auch nachgeht, nur 1% der gemeldeten Treffer aus. Dort ist kein einziger Fall bekannt, in welchem die Gefahr, zu welcher ein Kfz-Massenabgleich erfolgt ist, tats&#228;chlich abgewendet werden konnte. Auch im Fall Brandenburgs konnten \u201eFolgema&#223;nahmen &#8230; nicht in hinreichender Zahl erkannt werden\u201c (S. 146).<\/li>\n<li>Nicht untersucht worden ist auch die Zahl der Betroffenen. Aus anderen Untersuchungen ist bekannt, dass auf einen gemeldeten (angeblichen) Treffer &#252;ber 3.000 Fahrzeuge kommen, die kontrolliert worden sind, ohne jegliche Veranlassung dazu gegeben zu haben. Dies entspricht einer gemeldeten Trefferquote von 0,03%, wenn mit dem gesamten Fahndungsbestand abgeglichen wird. Wird \u2013 wie in Brandenburg \u2013 gezielt gesucht, ist die Trefferquote noch weit geringer.<\/li>\n<li>Nicht untersucht worden sind schlie&#223;lich die Auswirkungen der Ma&#223;nahme, insbesondere ihre sch&#228;dlichen Nebenwirkungen auf das Gebrauchmachen von der Versammlungsfreiheit. Im Vorfeld der Proteste gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm wurde etwa in Mecklenburg-Vorpommern ein Kfz-Massenabgleich praktiziert. Da die Betroffenen eine Aufzeichnung oder sonstige Nachteile infolge ihres Antreffens bef&#252;rchten m&#252;ssen, geht von einem Kfz-Massenabgleich eine abschreckende Wirkung aus, welche die Aus&#252;bung der Versammlungsfreiheit behindern oder vereiteln kann.<\/li>\n<li>Der Gutachter des Max-Planck-Instituts f&#252;r ausl&#228;ndisches und internationales Strafrecht l&#228;sst ausdr&#252;cklich offen, ob und welche Ma&#223;nahmen auf der Grundlage von Treffermeldungen erfolgten, und zwar entgegen dem \u201eurspr&#252;nglichen Forschungsplan\u201c (S. 146). Dies macht deutlich, dass die vorliegende Evaluierung keine Grundlage f&#252;r eine unbefristete Verl&#228;ngerung der Erm&#228;chtigung bilden kann. Sie belegt keinen konkreten Nutzen der Ma&#223;nahme auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr und hat die negativen Auswirkungen nicht zum Gegenstand. Auf der Grundlage dieser Evaluierung sollte man die Regelung auslaufen lassen, allenfalls f&#252;r die Dauer einer Vervollst&#228;ndigung der Evaluierung (gesch&#228;tzt ein Jahr) nochmals befristet verl&#228;ngern.<\/li>\n<li>F&#252;r ein Auslaufen der Regelung sprechen die Erfahrungen aus anderen Bundesl&#228;ndern. Danach rechtfertigt der praktische Nutzen eines Kfz-Massenabgleichs bei der Abwehr von Gefahren nicht den damit verbundenen Aufwand, die damit verbundenen Kosten und die Eingriffsintensit&#228;t der Ma&#223;nahme. Es ist nicht bekannt, dass ein Kfz-Massenscanning jemals konkret eine schwere Gefahr abgewendet oder eine schwere Straftat verhindert h&#228;tte. Anschaffung und Unterhaltung der Technik binden Mittel in betr&#228;chtlicher H&#246;he, die etwa in mehr Personal zur z&#252;gigeren polizeilichen Bearbeitung von Notrufen oder in Kriminalpr&#228;ventionsprojekte investiert werden k&#246;nnten (alternative Effizienz). Es ist beispielsweise wissenschaftlich belegt, dass bestimmte Kriminalpr&#228;ventionsprojekte die Straff&#228;lligkeit von Jugendlichen deutlich senken. Demgegen&#252;ber fehlt es an einem Nachweis daf&#252;r, dass ein Kfz-Massenabgleich die Zahl der begangenen Straftaten reduziere. Der damalige innenpolitische Sprecher der Linken im Landtag von Brandenburg Dr. Hans-J&#252;rgen Scharfenberg kam dementsprechend 2008 zu dem folgenden Schluss, dem ich mich anschlie&#223;e: \u201e<em>Eine zwingende Notwendigkeit f&#252;r die Beibehaltung derart einschneidender Ma&#223;nahmen, wie die automatische Kennzeichenerfassung &#8230;, ist nicht ersichtlich.<\/em>\u201c<\/li>\n<li>Im L&#228;ndervergleich ist zu beachten, dass einige L&#228;nder wie Berlin nie &#252;ber eine entsprechende Erm&#228;chtigung verf&#252;gten, andere L&#228;nder eine fr&#252;here Erm&#228;chtigung ersatzlos gestrichen haben (Bremen, Rheinland-Pfalz, Saarland), Hamburg seine Regelung nicht anwendet und Schleswig-Holstein auf eine Neuregelung nach Nichtigerkl&#228;rung verzichtete. Der damalige Innenminister Hay (SPD) begr&#252;ndete dies damit, dass das Kfz-Scanning Personal binde, das an anderen Stellen sinnvoller f&#252;r operative Polizeiarbeit eingesetzt werden k&#246;nne. \u201e<em>Das Kfz-Scanning hat sich als ungeeignetes Instrument zur Abwehr von Gefahren f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit erwiesen<\/em>\u201c, so Hay damals. Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse gilt diese Einsch&#228;tzung bis heute.<\/li>\n<\/ol>\n<p><a name=\"B._Verfassungskonforme_Neuregelung\"><\/a><\/p>\n<h3>B. Verfassungskonforme Neuregelung<\/h3>\n<ol>\n<li>Falls der Gesetzgeber gleichwohl weiterhin zu einem Kfz-Massenabgleich in Brandenburg erm&#228;chtigen will, w&#228;re jedenfalls die nun geplante Neuregelung in dieser Formulierung verfassungswidrig:<\/li>\n<li>Es fehlt an der verfassungsrechtlich gebotenen pr&#228;zisen Regelung der Frage, welche Daten erhoben werden d&#252;rfen. Erhoben und verarbeitet wird n&#228;mlich nicht nur ein Kfz-Kennzeichen, sondern eine Bildaufnahme, die Fahrtrichtung, Ort und Zeit des Antreffens.<\/li>\n<li>Es fehlt an der verfassungsrechtlich gebotenen pr&#228;zisen Regelung, ob die Suche anhand unvollst&#228;ndiger Zeichenfolgen (&#8222;Jokersuche&#8220;, z.B. &#8222;B-A 1???&#8220;) zugelassen oder ausgeschlossen werden soll. Materiell w&#228;re eine solche Suche nur unter erh&#246;hten Anforderungen zul&#228;ssig, weil sie die Trefferzahl vervielfacht.<\/li>\n<li>Es fehlt an der verfassungsrechtlich gebotenen pr&#228;zisen Regelung der Verwendung von Treffermeldungen. Zu regeln w&#228;re, ob und ggf. in welchen F&#228;llen und zu welchem Zweck Treffermeldungen gespeichert werden d&#252;rfen, etwa zum Zweck der polizeilichen Beobachtung oder zur Erstellung von Bewegungsprofilen. Materiell ist dies nur unter hohen Voraussetzungen zul&#228;ssig. Es w&#228;re die Dauer der weiteren Speicherung, die Verwendungsm&#246;glichkeiten der gespeicherten Bewegungsdaten (Zweckbindung) und ihre L&#246;schung pr&#228;zise zu regeln. Die Verwendung der in Trefferf&#228;llen gewonnenen Informationen darf nur zu dem Zweck zugelassen werden, zu dem die jeweilige Kontrolle eingerichtet worden ist (Zweckbindung). Die allgemeine Zweckbindungsvorschrift des Polizeigesetzes, die vielfach durchbrochen ist, wird der Eingriffsintensit&#228;t des Kfz-Massenabgleichs nicht gerecht. Eine enge und konkrete Zweckbindung von Trefferdaten aus dem Kfz-Massenabgleich sieht \u00a7 36a bbgPolG nicht vor und schr&#228;nkt die weitere Verwendung der Trefferdaten in keiner Weise ein, was mit dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot nicht vereinbar ist. Um die Zweckbindung l&#228;nger gespeicherter Daten zu gew&#228;hrleisten, muss der Zweck der Speicherung festgehalten werden. Entf&#228;llt der Zweck der zugrunde liegenden Fahndungsausschreibung, m&#252;ssen auch die dazu erhobenen Daten gel&#246;scht werden.<\/li>\n<li>Weil die dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Regelungen schon das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzten, musste das Bundesverfassungsgericht &#252;ber die Vereinbarkeit mit <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/19.html\" title=\"Art. 19 GG\">Artikel 19 Abs. 4 GG<\/a> \u2013 dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes \u2013 noch nicht entscheiden. Aus anderen Urteilen sind die daraus abzuleitenden Anforderungen aber bekannt. Die Betroffenen m&#252;ssen danach von dem Kfz-Massenabgleich in Kenntnis gesetzt werden, damit sie sich gegen unzul&#228;ssige Kontrollen zur Wehr setzen k&#246;nnen. Dazu sind entsprechende Hinweisschilder erforderlich, die hinter der Kontrollstelle aufgestellt werden k&#246;nnen, um den Zweck der Ma&#223;nahme nicht zu gef&#228;hrden. Die blo&#223; offene Datenerhebung gen&#252;gt nicht, weil die Betroffenen die entsprechenden Ger&#228;te von blo&#223;en Geschwindigkeitsmessungen nicht unterscheiden k&#246;nnen. Auch Prof. Alexander Ro&#223;nagel, der im Auftrag des ADAC bundesweit alle Erm&#228;chtigungen zur Vornahme eines Kfz-Massenabgleichs untersucht hat, stellt in diesem Punkt einen Verfassungsversto&#223; der brandenburgischen Regelung fest: \u201e<em>Diese Regelung l&#228;sst den Kontrolleingriff zwar nur unter erheblich engeren Voraussetzungen als in Bayern zu, enth&#228;lt aber keine spezifischen Anforderungen an die Heimlichkeit der Ma&#223;nahme, sondern sieht die Kontrolle &#8218;ohne Wissen der Person&#8216; als Regelfall vor. Somit stellt diese Vorschrift nicht sicher, dass die Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit der zus&#228;tzlichen Eingriffsintensit&#228;t durch Heimlichkeit der Ma&#223;nahme in jedem Anwendungsfall gewahrt ist<\/em>\u201c.<\/li>\n<li>Ohne dass dies verfassungsrechtlich zwingend geboten w&#228;re, sollte man die Grundrechte nicht bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zul&#228;ssigen einschr&#228;nken. Wenn das Instrument &#252;berhaupt beibehalten werden soll, sollte es schon aus Effizienzgr&#252;nden auf die gezielte Suche nach bestimmten Kennzeichen zur Abwendung einer gegenw&#228;rtigen Gefahr f&#252;r Leib, Leben oder Freiheit beschr&#228;nkt werden.<\/li>\n<li>Ein Formulierungsvorschlag, welcher den verfassungsrechtlichen Anforderungen gen&#252;gen d&#252;rfte, wird unten unterbreitet.<\/li>\n<\/ol>\n<p><a name=\"C._Exkurs:_Legalit.C3.A4t_der_Praxis_des_Kfz-Massenabgleichs_in_Brandenburg\"><\/a><\/p>\n<h3>C. Exkurs: Legalit&#228;t der Praxis des Kfz-Massenabgleichs in Brandenburg<\/h3>\n<ol>\n<li>Der in Brandenburg praktizierte Kfz-Massenabgleich im Vorfeld von Versammlungen (z.B. Sportveranstaltungen) und Treffen (z.B. von Rockergruppen), auf denen es zu Ausschreitungen kommen k&#246;nnte, ist nach meiner Ansicht rechtswidrig. In diesem F&#228;llen fehlt es an einer gegenw&#228;rtigen Gefahr. Die auf blo&#223;e Erfahrungss&#228;tze und Wahrscheinlichkeiten gest&#252;tzte Annahme, Personen k&#246;nnten gewaltt&#228;tig werden, ersetzt nicht konkrete, einzelfallbezogene Anhaltspunkte f&#252;r das Bestehen einer gegenw&#228;rtigen Gefahr, die von bestimmten Personen ausgeht. Gegenw&#228;rtige Gefahr ist nur eine solche, die gegenw&#228;rtig besteht und sich jederzeit realisieren kann (nicht erst auf einer sp&#228;teren Versammlung). Es gen&#252;gt bei \u00a7 36a bbgPolG nicht, dass anl&#228;sslich eines allgemeinen Abgleichs mit Fahndungsdateien gegenw&#228;rtige Gefahren erst festgestellt werden k&#246;nnten. Unmittelbar bevor steht eine Straftat nur, wenn sie bereits geplant ist, nicht aber, wenn nur m&#246;glicherweise der Entschluss zu einer Straftat (K&#246;rperverletzung usw.) erst noch gefasst werden k&#246;nnte. Von \u00a7 36a bbgPolG gedeckt ist sodann nur die gezielte Suche nach einem (tats&#228;chlichen und bekannten) St&#246;rer. Es darf kein allgemeiner Abgleich mit polizeilichen Dateien erfolgen. Die \u201ezur Abwehr der Gefahr gespeicherten Daten\u201c d&#252;rfen nur Kfz-Kennzeichen von Personen sein, von denen tats&#228;chlich eine im Einzelfall bestehende Gefahr ausgeht oder die eine Straftat vorhaben.<\/li>\n<li>Die Kennzeichen s&#228;mtlicher passierender Kraftfahrzeuge aufzuzeichnen (\u201eAufzeichnungsmodus\u201c), ist rechtswidrig. Es gibt daf&#252;r keine gesetzliche Erm&#228;chtigung. Im Vorfeld von Demonstrationen wie etwa in Finsterwalde verst&#246;&#223;t diese Praxis gegen die Versammlungsfreiheit (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/8.html\" title=\"Art. 8 GG\">Art. 8 GG<\/a>).<\/li>\n<li>Die Auffassung, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/100h.html\" title=\"&sect; 100h StPO: Weitere Ma&szlig;nahmen au&szlig;erhalb von Wohnraum\">\u00a7 100h<\/a> der Strafprozessordnung k&#246;nne den Einsatz von Kfz-Kennzeichenscannern zur Verfolgung von Diebstahl und anderen Straftaten legitimieren, halte ich f&#252;r falsch. Die Vorschrift erm&#228;chtigt nicht zur Vornahme eines Kfz-Massenabgleichs und sollte dies nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht. Sie erf&#252;llt auch nicht ansatzweise die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine entsprechende Erm&#228;chtigung. Entgegen der Auffassung von Dr. Kilchling sind die L&#228;nder auch nicht befugt, selbst einen Kfz-Massenabgleich zur Suche nach entwendeten Fahrzeugen zuzulassen. Die Fahndung nach entwendeten Fahrzeugen, deren Sicherstellung und Herausgabe an den Eigent&#252;mer sind in der Strafprozessordnung abschlie&#223;end geregelt. Der Bundesgesetzgeber hat bewusst keinen Massenabgleich von Kfz-Kennzeichen in F&#228;llen eines blo&#223;en Diebstahls zugelassen, was von den L&#228;ndern zu respektieren ist. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts &#252;ber die Frage steht an. Aus anderen Bundesl&#228;ndern ist im &#220;brigen bekannt, dass nur sehr wenige gestohlene Fahrzeuge mithilfe eines Kfz-Massenabgleichs sichergestellt werden k&#246;nnen.<\/li>\n<li>Bei Einhaltung der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen h&#228;tte sich in Brandenburg kein Anwendungsfall des Kfz-Massenscanning ergeben, so dass die Ma&#223;nahme verzichtbar ist.<\/li>\n<\/ol>\n<p><a name=\"III._Formulierungsvorschl.C3.A4ge\"><\/a><\/p>\n<h2>III. Formulierungsvorschl&#228;ge<\/h2>\n<p><a name=\".C2.A7_33b_Datenerhebung_durch_Eingriffe_in_die_Telekommunikation\"><\/a><\/p>\n<h3>\u00a7 33b Datenerhebung durch Eingriffe in die Telekommunikation<\/h3>\n<p>(6) Die Polizei kann <span style=\"text-decoration: underline;\">unter den Voraussetzungen des \u00a7 33a Abs. 1 Nr. 1<\/span> Diensteanbieter verpflichten, unverz&#252;glich Auskunft &#252;ber vorhandene Verkehrsdaten der in Absatz 2 genannten Personen sowie &#252;ber die f&#252;r die Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkendger&#228;tes dieser Personen erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die Ger&#228;te- und Kartennummer sowie die Zellinformation, zu erteilen. Eine Auskunftsanordnung &#252;ber k&#252;nftig anfallende Verkehrs- oder Standortdaten ist nach Ma&#223;gabe des Absatzes 5 Satz 5 Nummer 1 zu befristen. Eine Verl&#228;ngerung um jeweils den gleichen Zeitraum ist zul&#228;ssig, sofern die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Die Ma&#223;nahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den Beh&#246;rdenleiter oder seinen Vertreter im Amt, angeordnet werden; in diesem Fall ist unverz&#252;glich eine richterliche Best&#228;tigung einzuholen; Gefahr im Verzug ist insbesondere anzunehmen, wenn f&#252;r die<\/p>\n<p>1. Beseitigung einer Suizidgefahr,<\/p>\n<p>2. Suche nach gef&#228;hrdeten Vermissten,<\/p>\n<p>3. Suche nach minderj&#228;hrigen Vermissten oder<\/p>\n<p>4. die Befreiung aus einer hilflosen Lage<\/p>\n<p>aufgrund einer Pr&#252;fung im Einzelfall die Zeit fehlt, vor dem Auskunftsersuchen einen Richter zu erreichen. Im &#220;brigen gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 zur Zust&#228;ndigkeit und zum Verfahren entsprechend.<\/p>\n<p><a name=\".C2.A7_36a_Anlassbezogene_automatische_Kennzeichenfahndung\"><\/a><\/p>\n<h3>\u00a7 36a Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung<\/h3>\n<p>(1) Die Polizei kann <span style=\"text-decoration: underline;\">auf &#246;ffentlichen Stra&#223;en und Pl&#228;tzen<\/span> die Kennzeichen von Fahrzeugen <span style=\"text-decoration: underline;\">sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung<\/span> durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn <span style=\"text-decoration: underline;\">dies zur Abwehr einer gegenw&#228;rtigen Gefahr f&#252;r Leib oder Leben einer Person erforderlich ist<\/span>.<\/p>\n<p>(2) Die erhobenen Daten <span style=\"text-decoration: underline;\">sind<\/span> mit zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 gespeicherten <span style=\"text-decoration: underline;\">vollst&#228;ndigen Fahrzeugkennzeichen unverz&#252;glich<\/span> automatisch <span style=\"text-decoration: underline;\">abzugleichen<\/span>. <span style=\"text-decoration: underline;\">Bleibt der Abgleich ohne Ergebnis, so sind die erhobenen Daten sofort automatisch zu l&#246;schen.<\/span> Im Trefferfall ist unverz&#252;glich die Daten&#252;bereinstimmung zu &#252;berpr&#252;fen. <span style=\"text-decoration: underline;\">Bei fehlender &#220;bereinstimmung sind die erhobenen Daten sofort zu l&#246;schen.<\/span> Bei Daten&#252;bereinstimmung k&#246;nnen die Daten polizeilich <span style=\"text-decoration: underline;\">ausschlie&#223;lich zu dem Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, <\/span>verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle &#252;bermittelt werden. <span style=\"text-decoration: underline;\">Der Zweck der Datenerhebung ist festzuhalten. Sind die Daten zu dem Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, nicht mehr erforderlich, sind sie unverz&#252;glich zu l&#246;schen. Die Erstellung von Bewegungsprofilen ist unzul&#228;ssig. Der Umstand des Abgleichs und die verantwortliche Stelle sind f&#252;r die Betroffenen durch geeignete Ma&#223;nahmen erkennbar zu machen.<\/span><\/p>\n<p>(3) Das f&#252;r Inneres zust&#228;ndige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Ausschuss f&#252;r Inneres des Landtages j&#228;hrlich einen Bericht &#252;ber jede Ma&#223;nahme, der Angaben enth&#228;lt &#252;ber deren Anlass, Ort und Dauer.<\/p>\n<p><a name=\"IV._Zusammenfassende_Beantwortung_der_Fragen\"><\/a><\/p>\n<h2>IV. Zusammenfassende Beantwortung der Fragen<\/h2>\n<ol>\n<li><strong>Inwieweit entst&#252;nde eine Regelungsl&#252;cke, wenn die Regelungen zum Jahresende ausliefen?<\/strong><br \/>\nLie&#223;e man die befristeten Regelungen der \u00a7\u00a7 33b Abs. 3 und 36a bbgPolG auslaufen, entst&#252;nde keine Regelungsl&#252;cke.<\/li>\n<li><strong>Wie beurteilen Sie die f&#252;r die Entfristung vorgesehenen Regelungen in Bezug auf Eingriffstiefe und Eingriffsanlass?<\/strong><br \/>\nDie Erm&#228;chtigung zum Kfz-Massenabgleich weist mit die gr&#246;&#223;te Streubreite unter allen polizeirechtlichen Ma&#223;nahmen auf. Auch die Erm&#228;chtigung zur Verhinderung von Telekommunikation greift tief in B&#252;rgerrechte ein.<\/li>\n<li><strong>Wie bewerten Sie den Nutzen der Ma&#223;nahmen im Verh&#228;ltnis zur Eingriffsintensit&#228;t in die Rechte der betroffenen B&#252;rger?<\/strong><br \/>\nIch gehe hier nur auf den Kfz-Massenabgleich ein. Der praktische Nutzen eines Kfz-Massenabgleichs bei der Abwehr von Gefahren rechtfertigt nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht den damit verbundenen Aufwand, die damit verbundenen Kosten und die Eingriffsintensit&#228;t der Ma&#223;nahme. Es ist nicht bekannt, dass ein Kfz-Massenscanning in Brandenburg jemals konkret eine schwere Gefahr abgewendet oder eine schwere Straftat verhindert h&#228;tte. Anschaffung und Unterhaltung der Technik bindet Mittel in betr&#228;chtlicher H&#246;he, die etwa in mehr Personal zur z&#252;gigeren Bearbeitung von Notrufen oder in Kriminalpr&#228;ventionsprojekte investiert, an anderer Stelle Menschenleben retten k&#246;nnten (alternative Effizienz). Es ist wissenschaftlich belegt, dass bestimmte Kriminalpr&#228;ventionsprojekte die Straff&#228;lligkeit von Jugendlichen deutlich senken. Demgegen&#252;ber fehlt es an einem Nachweis daf&#252;r, dass ein Kfz-Massenabgleich die Zahl der begangenen Straftaten reduziere.<\/li>\n<li><strong>Sind die Ma&#223;nahmen der automatischen Kennzeichenfahndung, Handy-Ortung und Verkehrsdatenabfrage f&#252;r die pr&#228;ventive Polizeiarbeit notwendig?<\/strong><br \/>\nDie Verkehrsdatenabfrage bei Netzbetreibern kann in F&#228;llen einer dringenden Gefahr f&#252;r Leib, Leben oder Freiheit einer Person als notwendig angesehen werden. Demgegen&#252;ber ist nicht belegt, dass die \u00a7\u00a7 33b Abs. 3 und 36a bbgPolG zur Abwehr von Gefahren erforderlich w&#228;ren.<\/li>\n<li><strong>Wie hoch ist der mit den Ma&#223;nahmen verbundene Personaleinsatz?<\/strong><br \/>\nEs w&#228;re Aufgabe der Evaluierung gewesen, zu ermitteln, welchen Zeitaufwand insbesondere der Kfz-Massenabgleich nach sich zieht.<\/li>\n<li><strong>Wie sch&#228;tzen Sie den erwarteten Erkenntnisgewinn der Beh&#246;rden im Verh&#228;ltnis zum Datenerhebungsaufwand ein?<\/strong><br \/>\nEs w&#228;re Aufgabe der Evaluierung gewesen, zu ermitteln, a) wieviele der Treffermeldungen sich nach manueller &#220;berpr&#252;fung best&#228;tigten, b) in wievielen der best&#228;tigten F&#228;llen die Polizei etwas veranlasst hat und c) in wievielen dieser F&#228;lle tats&#228;chlich die Gefahr, welche die Ma&#223;nahme veranlasst hat, abgewendet werden konnte. Nachdem diese Fragen nicht untersucht worden sind, ist nicht nachgewiesen, dass ein Kfz-Massenabgleich auch nur in einem Fall dazu gef&#252;hrt hat, dass die Gefahr, welche den Anlass f&#252;r die Einrichtung gebildet hat, tats&#228;chlich abgewendet worden w&#228;re.<\/li>\n<li><strong>Welche Alternativen gibt es, die genauso wirksam sind?<\/strong><br \/>\nDiese Fragestellung setzt voraus, dass die Ma&#223;nahmen &#252;berhaupt wirksam sind, was bislang nicht belegt ist. W&#252;rden die durch den Kfz-Massenabgleich gebundenen Mittel und der dadurch verursachte Zeitaufwand in die z&#252;gigere Bearbeitung von Notrufen oder in Kriminalpr&#228;ventionsprojekte investiert, k&#246;nnten sie Menschenleben retten. Es ist wissenschaftlich belegt, dass bestimmte Kriminalpr&#228;ventionsprojekte die Straff&#228;lligkeit von Jugendlichen deutlich senken. Demgegen&#252;ber fehlt es an einem Nachweis daf&#252;r, dass ein Kfz-Massenabgleich die Zahl der begangenen Straftaten reduziere.<\/li>\n<li><strong>Wie bewerten Sie die Missbrauchsgefahr?<\/strong><br \/>\nSch&#228;dliche Nebenwirkungen des Kfz-Massenabgleichs sind insbesondere staatliche Fehlurteile und falscher Verdacht (z.B. falsche Treffer), Missbrauch des Instruments zu anderen Zwecken und abschreckende Wirkung des Instruments auf die Betroffenen (z.B. Kfz-Massenabgleich vor Demonstrationen).<\/li>\n<li><strong>Die Einf&#252;hrung der Ma&#223;nahmen wurde 2006 mit der Bek&#228;mpfung des internationalen Terrorismus und der Bek&#228;mpfung der organisierten Kriminalit&#228;t begr&#252;ndet \u2013 inwiefern d&#252;rfen die Ma&#223;nahmen auch f&#252;r andere Zwecke verwendet werden?<\/strong><br \/>\nKeine der Erm&#228;chtigungen ist auf die Abwehr von Gefahren beschr&#228;nkt, die von internationalem Terrorismus oder organisierter Kriminalit&#228;t ausgehen.<\/li>\n<li><strong>In welchen Bundesl&#228;ndern stehen diese Befugnisse der Polizei nicht (mehr) zur Verf&#252;gung? Gibt es dort wegen der fehlenden Befugnisse Probleme bei der Gefahrenabwehr?<\/strong><br \/>\nUnter anderem Berlin, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Schleswig-Holstein erm&#228;chtigen nicht zu einem Kfz-Massenabgleich oder wenden bestehende Regelungen nicht an. Es ist nicht bekannt, dass dies die Abwehr von Gefahren beeintr&#228;chtigte. Umgekehrt kann es der Abwehr von Gefahren dienen, wenn Zeit und Mittel nicht durch den ineffizienten Kfz-Massenabgleich gebunden werden.<\/li>\n<li><strong>Wie bewerten Sie die Tatsache, dass die automatische Kennzeichenfahndung mittlerweise fast t&#228;glich eingesetzt wird? Wie bewerten Sie die Tatsache, dass sie zu ca. 94% bei Kfz-Diebst&#228;hlen (also im Rahmen der Strafverfolgung) eingesetzt wird? Wie bewerten Sie die Trefferquote von 2,62%?<\/strong><br \/>\nDer Einsatz des Kfz-Massenabgleichs zur Suche nach gestohlenen Kraftfahrzeugen ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Der Ertrag steht nach meiner Einsch&#228;tzung &#252;berdies au&#223;er Verh&#228;ltnis zu dem mit einem Kfz-Massenabgleich verbundenen Aufwand und Nachteilen. Der fr&#252;here schleswig-holsteinische Innenminister Lothar Hay (SPD) erkl&#228;rte, dass das Kfz-Scanning Personal binde, das an anderen Stellen sinnvoller f&#252;r operative Polizeiarbeit eingesetzt werden k&#246;nne. \u201e<em>Das Kfz-Scanning hat sich als ungeeignetes Instrument zur Abwehr von Gefahren f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit erwiesen<\/em>\u201c, so Hay. Der damalige innenpolitische Sprecher der Linken im Landtag von Brandenburg Dr. Hans-J&#252;rgen Scharfenberg erkl&#228;rte 2008: \u201e<em>Eine zwingende Notwendigkeit f&#252;r die Beibehaltung derart einschneidender Ma&#223;nahmen, wie die automatische Kennzeichenerfassung &#8230;, ist nicht ersichtlich.<\/em>\u201c Diesen Einsch&#228;tzungen schlie&#223;e ich mich an.<\/li>\n<\/ol>\n<p>01.12.11<\/p>\n<p><strong>Weitere Informationen:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Gr&#252;ne Fraktion Landtag Brandenburg: <a href=\"https:\/\/www.pressrelations.de\/new\/standard\/result_main.cfm?pfach=1&amp;n_firmanr_=124849&amp;sektor=pm&amp;detail=1&amp;r=475868&amp;sid=&amp;aktion=jour_pm&amp;quelle=0\">Anh&#246;rung zur Polizeigesetznovelle hat unsere Bedenken best&#228;tigt<\/a> (02.12.2011)<\/li>\n<li>M&#228;rkische Allgemeine Zeitung: <a href=\"http:\/\/www.maerkischeallgemeine.de\/cms\/beitrag\/12214463\/62249\/Der-Innenminister-will-mehr-Polizeibefugnisse-doch-es-gibt.html\">Der Innenminister will mehr Polizeibefugnisse \u2013 doch es gibt Widerstand<\/a> (10.11.2011)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Erg&#228;nzung vom 07.01.2012:<\/p>\n<p>Der Brandenburgische Landtag hat die Polizeibefugnisse zur Telekommunikations&#252;berwachung und zum Kfz-Massenabgleich nicht auslaufen lassen, sondern &#8211; gegen die Stimmen von FDP und Gr&#252;nen &#8211; um weitere vier Jahre verl&#228;ngert. Im &#220;brigen sind SPD und Linke auf die Kritik der Sachverst&#228;ndigen in der Anh&#246;rung nicht eingegangen. Dass die Verl&#228;ngerung der &#220;berwachungsma&#223;nahmen befristet erfolgt, ist sinnlos, weil innerhalb der Frist keine n&#228;here Evaluierung vorgesehen ist, die n&#228;here Erkenntnisse liefern k&#246;nnte.<\/p>\n<p>Der Innenexperte Dr. Scharfenberg der Linken sagte bei der zweiten Lesung, es sei kaum m&#246;glich, eine einmal eingef&#252;hrte Befugnis wieder zu streichen. Einer Streichung h&#228;tte es aber auch nicht bedurft, sondern blo&#223; eines Auslaufenlassens. Die Linke h&#228;tte eine Verl&#228;ngerung einfach ablehnen k&#246;nnen. Dass sie nun das Gegenteil von dem entschieden hat, was noch in der Opposition gepredigt worden war, macht sie unglaubw&#252;rdig.<\/p>\n<p>Weitere Informationen<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.rbb-online.de\/imparlament\/brandenburg\/16__dezember_2011\/16__Dezember_2011_-_47__Sitzung_des_Brandenburger_Landtags.html\">Video der Landtagsdebatte &#252;ber das Gesetz am 16.12.2011<\/a><\/li>\n<li><a href=\"http:\/\/www.parldok.brandenburg.de\/parladoku\/w5\/drs\/ab_4400\/4411.pdf\">&#196;nderungsantrag der Gr&#252;nen, den Kfz-Massenabgleich zu streichen<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Erg&#228;nzung vom 20.01.2012:<\/p>\n<p>Kritische <a href=\"\/data\/StN-GI-BbgPolG-rev.pdf\">Stellungnahme zum Gesetzentwurf von Dr. Heiko Stamer<\/a>, Gesellschaft f&#252;r Informatik (pdf)<\/p>\n<p>Erg&#228;nzung vom 23.01.2012:<\/p>\n<p>Das Protokoll der Sachverst&#228;ndigenanh&#246;rung und die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverst&#228;ndigen zum Gesetzentwurf sind jetzt <a href=\"http:\/\/www.parldok.brandenburg.de\/parladoku\/\/w5\/apr\/AI\/25-1.pdf\">abrufbar (pdf)<\/a>.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die von einer schwarz-roten Koalition eingef&#252;hrte Erm&#228;chtigung zum massenhaften Abgleich von Kfz-Kennzeichen durch die brandenburgische Polizei sollte eigentlich zum Ende des Jahres 2011 auslaufen. Ausgerechnet die rot-rote Regierungskoalition will die Befristung jetzt ersatzlos streichen und die Ma&#223;nahmen dadurch dauerhaft zulassen. Au&#223;erdem soll die Erhebung von Telekommunikations-Verkehrsdaten in erheblich weiterem Umfang zugelassen werden als bisher. Datei [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[5,16,15,14,13],"tags":[83],"class_list":["post-3887","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-datenschutz-im-staat","category-fruehwarnsystem","category-juristisches","category-kfz-kennzeichenscanning","category-metaowl-watchblog","tag-brandenburg"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3887","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3887"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3887\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4135,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3887\/revisions\/4135"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3887"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3887"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3887"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}