{"id":4322,"date":"2012-04-03T17:16:54","date_gmt":"2012-04-03T15:16:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=4322"},"modified":"2013-07-07T09:30:58","modified_gmt":"2013-07-07T07:30:58","slug":"musterklage-fur-abgemahnte-wlan-betreiber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/musterklage-fur-abgemahnte-wlan-betreiber\/","title":{"rendered":"Musterklage f&#252;r abgemahnte WLAN-Betreiber [erg&#228;nzt am 17.05.2012]"},"content":{"rendered":"<p>Heise <a href=\"http:\/\/www.heise.de\/newsticker\/meldung\/Cafe-Besitzer-plagen-Abmahnungen-wegen-offenem-WLAN-1499324.html\">berichtet<\/a>, Caf\u00e9-Besitzer plagten Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen &#252;ber ihre offenen WLAN-Netze.<\/p>\n<p>Nach meiner &#220;berzeugung <span style=\"background-color: #ffff99;\">haften weder Privatpersonen noch Gewerbetreibende<\/span> f&#252;r Rechtsverletzungen anderer &#252;ber offene WLAN-Netze. Dies habe ich in einem <a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/die-haftung-fuer-mitbenutzer-von-telekommunikationsanschluessen\/\">Aufsatz<\/a> ausgef&#252;hrt. Eine Identifizierung von WLAN-Nutzern ist bei kostenlosen Angeboten sogar rechtswidrig, weil dies nicht &#8222;f&#252;r die Begr&#252;ndung, inhaltliche Ausgestaltung, &#196;nderung oder Beendigung eines Vertragsverh&#228;ltnisses &#252;ber Telekommunikationsdienste&#8220; erforderlich ist (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/95.html\" title=\"&sect; 95 TKG: Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten\">\u00a7 95 TKG<\/a>).<\/p>\n<p>Wer als WLAN-Betreiber eine Abmahnung erh&#228;lt, kann vielleicht die folgende <span style=\"background-color: #ffff99;\">Musterklage<\/span> gebrauchen. Wer bereit ist, eine solche Klage durch die Instanzen durchzufechten, k&#246;nnte endlich Rechtssicherheit f&#252;r die vielen WLAN-Betreiber in Deutschland erreichen.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Klageschrift<\/strong><\/p>\n<p>Es wird Klage erhoben mit den Antr&#228;gen,<\/p>\n<ol>\n<li>festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kl&#228;ger keine Anspr&#252;che aus einer angeblichen Urheberrechtsverletzung zustehen,<\/li>\n<li>festzustellen, dass der Kl&#228;ger gegen&#252;ber der Beklagten nicht verpflichtet ist, Ma&#223;nahmen zur Vorbeugung oder Verhinderung etwaiger Verletzungen von Rechten der Beklagten durch Teilnehmer des &#246;ffentlichen Internetzugangsdienstes des Kl&#228;gers (DSL-Anschluss-Nummer &#8230;) zu treffen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Begr&#252;ndung<\/strong><\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kl&#228;ger die Feststellung, dass der Beklagten keine Anspr&#252;che aus einer angeblichen Urheberrechtsverletzung zustehen.<\/p>\n<p><strong>Zum Sachverhalt<\/strong><strong><em><\/em><\/strong><\/p>\n<p>Der Kl&#228;ger ist ein Unternehmer in &#8230; Im Rahmen seines Gewerbes betreibt er ein &#246;ffentliches Funknetz (WLAN), zu dem beliebige Nutzer Zugang haben. Eine Kontrolle &#252;bt er dabei nicht aus, diese ist auch technisch bei einem solchen offenen Netzzugang nicht m&#246;glich oder zumutbar. &#220;ber dieses Funknetz haben er und seine Kunden Zugang zum Internet. Der kabellose Anschluss ist dabei bewusst nicht durch ein Passwort gesch&#252;tzt, um der &#214;ffentlichkeit einen unmittelbaren &#246;ffentlichen Zugang zu erm&#246;glichen, wie er etwa auch bei Telefonzellen besteht.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein Unternehmen, das unter anderem die Verwertung fremder Urheberrechte betreibt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom &#8230; behauptete die Beklagte, Inhaberin der ausschlie&#223;lichen Verwertungsrechte an dem Musikalbum \u201e&#8230;\u201c der Band \u201e&#8230;\u201c zu sein, welches am &#8230; in der Zeit von &#8230; Uhr bis &#8230; Uhr &#252;ber den Internetanschluss des Kl&#228;gers einer unbeschr&#228;nkten Anzahl von Menschen zum Download bereitgestellt worden sei.<\/p>\n<p><strong>Beweis:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/strong>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Vorlage des Schreibens vom &#8230; in Fotokopie als\u00a0\u00a0<strong>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 &#8211; Anlage K1-\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl&#228;ger wies daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom &#8230; die Forderung der Beklagten zur&#252;ck. Darin r&#252;gte er das Fehlen einer Vollmacht, wies die behauptete Urheberrechtsverletzung zur&#252;ck und berief sich zudem auf das Haftungsprivileg des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/8.html\" title=\"&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen\">\u00a7 8 Abs. 1 TMG<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Beweis:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/strong>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Vorlage des Schreibens vom &#8230; in Fotokopie als\u00a0\u00a0<strong>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 &#8211; Anlage K2-\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Hierauf erwiderte die Beklagte unter dem &#8230; und wiederholte ihre Forderung.<\/p>\n<p><strong>Beweis:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/strong>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Vorlage des Schreibens vom &#8230; in Fotokopie als\u00a0\u00a0<strong>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 &#8211; Anlage K3-\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom &#8230; forderte nunmehr der Kl&#228;ger die Beklagte auf, rechtsverbindlich zu erkl&#228;ren, dass diese keine weiteren Anspr&#252;che gem&#228;&#223; des Anforderungsschreibens vom &#8230; gegen den Kl&#228;ger mehr gelten machen werde und setzte ihr hierzu eine Frist zum &#8230;<\/p>\n<p><strong>Beweis:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/strong>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Vorlage des Schreibens vom &#8230; in Fotokopie als\u00a0\u00a0<strong>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 &#8211; Anlage K4-\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Nachdem hierauf keinerlei Reaktion der Beklagten erfolgte, ist nunmehr Klage geboten.<\/p>\n<p>Der Kl&#228;ger kann aus eigener Kenntnis ausschlie&#223;en, dass er selbst die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat. Au&#223;er dem Kl&#228;ger hatten zum fraglichen Zeitpunkt nur Nutzer seines &#246;ffentlichen Funknetzes (WLAN) Zugang zu dem Telekommunikationsanschluss, &#252;ber welchen die Rechtsverletzung begangen worden sein soll. Dass ein Dritter &#252;ber dieses Funknetz eine Rechtsverletzung begangen haben k&#246;nnte, kann der Kl&#228;ger nicht ausschlie&#223;en. Der Kl&#228;ger kann allerdings auch nicht feststellen, wer wann und zu welchen Zwecken sein Funknetz genutzt hat, weil dies &#8211; wie auch bei einer Telefonzelle oder einem Briefkasten &#8211; nicht festgehalten wird. Dementsprechend ist es dem Kl&#228;ger unm&#246;glich, zur Identit&#228;t eines etwaigen Rechtsverletzers n&#228;her vorzutragen.<\/p>\n<p><strong>II.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Zum Rechtlichen<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl&#228;ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass dieser keinerlei Anspr&#252;che aus der angeblichen Urheberrechtsverletzung vom &#8230; oder sonst aus ihren Rechten zustehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ber&#252;hmt sich mit ihrem Schreiben vom &#8230; eines Anspruchs auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung sowie Schadensersatzanspr&#252;che in erheblicher H&#246;he, die nur durch Abgabe der Erkl&#228;rung sowie einer zeitnahe Zahlung eines Betrages in H&#246;he von \u20ac &#8230; abgegolten werden k&#246;nnten. Trotz entsprechender Aufforderung ist die Beklagte von ihrer angeblichen Forderung nicht abger&#252;ckt, so dass die Gefahr einer unberechtigten Inanspruchnahme konkret besteht. Damit ist das geltend Feststellungsinteresse des Kl&#228;gers gegeben.<\/p>\n<p>Der Feststellungsanspruch des Kl&#228;gers ist zudem begr&#252;ndet, weil sowohl aus rechtlichen wie auch aus tats&#228;chlichen Gr&#252;nden kein Anspruch der Beklagten gegen den Kl&#228;ger besteht.<\/p>\n<p>Der von der Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch best&#252;nde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungeachtet der fehlenden T&#228;terschaft des Kl&#228;gers dann, wenn der Kl&#228;ger mit seinem Angebot eine Verkehrspflicht verletzt h&#228;tte. Das &#246;ffentliche und anonyme Angebot von Telekommunikationsdiensten, sei es eines M&#252;nztelefons oder eines drahtlosen Internetzugangs, stellt indes keine Verletzung einer Verkehrspflicht dar. Insbesondere ist der Kl&#228;ger nicht verpflichtet, die Nutzung seines Angebots von einer Anmeldung oder &#228;hnlichem abh&#228;ngig zu machen, wie es auch bei Telefonzellen nicht gefordert wird. Die kostenfreie Zurverf&#252;gungstellung eines drahtlosen Internetzuganges bedarf auch nicht der Anmeldung bei der Bundesnetzagentur, ohne dass es darauf f&#252;r den vorliegenden Rechtsstreit ank&#228;me.<\/p>\n<p><strong>1. Unzul&#228;ssigkeit richterrechtlicher Pflichten zur Hinderung Dritter an Rechtsverletzungen<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/12.html\" title=\"Art. 12 GG\">Art. 12 GG<\/a>, des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GRCh\/52.html\" title=\"Art. 52 GRCh: Tragweite und Auslegung der Rechte und Grunds&auml;tze\">Art. 52 GRCh<\/a> und, auf Seiten der betroffenen Teilnehmer, des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 GG<\/a> bzw. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/10.html\" title=\"Art. 10 MRK: Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung\">Art. 10 EMRK<\/a> ist es schon im Ausgangspunkt nicht in Einklang zu bringen, im Wege des nachkonstitutionellen Richterrechts ohne gesetzliche Grundlage weitreichende Verkehrspflichten wie eine Pflicht zur Hinderung oder Erschwerung der vors&#228;tzlichen Begehung von Straftaten durch Dritte zu schaffen (vgl. <em>BVerfG<\/em>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201996,%203146\" title=\"BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2088\/93: Verfassungsrechtliche Pr&uuml;fung der Aufrechnung mit Verfahren...\">NJW 1996, 3146<\/a>; <em>Breyer<\/em>, MMR 2009, 14, 15). In einer freiheitlichen Demokratie darf grunds&#228;tzlich jeder auf die Rechtstreue seiner Mitmenschen vertrauen, selbst wenn er wei&#223;, dass dieses Vertrauen mitunter missbraucht wird. Die Werteordnung des Grundgesetzes beruht auf der &#220;berzeugung, dass die Freiheit des Menschen oberster Zweck allen Rechts (vgl. nur <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%207,%20198\" title=\"BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400\/51: L&uuml;th - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrecht...\">BVerfGE 7, 198<\/a>, 205; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2033,%201\" title=\"BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41\/71: Strafgefangene\">33, 1<\/a>, 10; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2072,%20105\" title=\"BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146\/85: Lebenslange Freiheitsstrafe\">72, 105<\/a>, 115) und Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit ist (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs. 2 GG<\/a>). Ihr Nutzen f&#252;r den Einzelnen und die Gesellschaft insgesamt &#252;bersteigt die damit verbundenen Sch&#228;den um ein Vielfaches. Dies gilt auch f&#252;r die Freiheit der Telekommunikation. Einschr&#228;nkungen und Pr&#228;ventionspflichten bed&#252;rfen einer gesetzlichen Grundlage. Daran fehlt es hier.<\/p>\n<p><strong>2. Haftungsausschluss nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/8.html\" title=\"&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen\">\u00a7 8 Abs. 1 TMG<\/a><\/strong><\/p>\n<p>Eine Haftung des Kl&#228;gers ist auch deshalb ausgeschlossen, weil er im konkreten Fall lediglich als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes f&#252;r eventuelle Urheberrechtsverletzungen grunds&#228;tzlich nicht haftet, ungeachtet der Frage, ob die streitgegenst&#228;ndliche Urheberrechtsverletzung &#252;berhaupt und wenn ja, ob sie vom Internetanschluss des Kl&#228;gers aus begangen wurde.<\/p>\n<p>Gem&#228;&#223; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/8.html\" title=\"&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen\">\u00a7 8 Abs. 1 TMG<\/a> sind Diensteanbieter f&#252;r fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz &#252;bermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie<\/p>\n<ol>\n<li>die &#220;bermittlung nicht veranlasst,<\/li>\n<li>den Adressaten der &#252;bermittelten Informationen nicht ausgew&#228;hlt und<\/li>\n<li>die &#252;bermittelten Informationen nicht ausgew&#228;hlt oder ver&#228;ndert haben.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Dies gilt nur dann nicht, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Zum Kreis der Privilegierten geh&#246;rt auch der Anbieter eines offene WLAN-Anschlusses (Mantz, Rechtsfragen offener Netze, 2008, S. 291 ff; Stang\/H&#252;hner, GRUR-RR 2008, 273, 275; Gietl, MMR 2007, 630, 631; Mantz\/Gietl, MMR 2008, 606, 608).<\/p>\n<p>Der Kl&#228;ger hat weder die &#220;bermittlung des angeblichen Angebotes in einer Tauschb&#246;rse angeboten, noch hat er den Adressaten der &#252;bermittelten Informationen ausgew&#228;hlt oder die &#252;bermittelten Informationen ausgew&#228;hlt oder ver&#228;ndert. Zudem ist er als Betreiber des offenen WLAN-Anschlusses Diensteanbieter im Sinne des TMG. Nach der Legaldefinition des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/2.html\" title=\"&sect; 2 TMG: Begriffsbestimmungen\">\u00a7 2 Ziff. 1 TMG<\/a> ist Diensteanbieter jede nat&#252;rliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereith&#228;lt oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Der Kl&#228;ger ist eine nat&#252;rliche Person. Er vermittelt &#252;ber das von ihm eingerichtete Funknetz den Zugang zur Nutzung fremder Telemedien. Auch hat er lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt und dabei weder die &#220;bermittlung veranlasst, den Adressaten der &#252;bermittelten Informationen ausgew&#228;hlt noch die &#252;bermittelten Informationen ausgew&#228;hlt oder ver&#228;ndert.<\/p>\n<p>Somit greift das Haftungsprivileg des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/8.html\" title=\"&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen\">\u00a7 8 Abs. 1 des TMG<\/a> ein mit der Folge, dass eine rechtliche Verantwortlichkeit f&#252;r das Verhalten der Nutzer ausscheidet.<\/p>\n<p>Gem&#228;&#223; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/7.html\" title=\"&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze\">\u00a7 7 Abs. 2 TMG<\/a> ist er zudem nicht verpflichtet, die von ihm &#252;bermittelten oder gespeicherten Informationen zu &#252;berwachen oder nach Umst&#228;nden zu forschen, die auf eine rechtswidrige T&#228;tigkeit hinweisen. Daher greifen hier auch die Grunds&#228;tze der St&#246;rerhaftung nicht ein, so dass auch eine Haftung nach diesen Grunds&#228;tzen ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Soweit die Anwendung des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/8.html\" title=\"&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen\">\u00a7 8 Abs. 1 TMG<\/a> auf Unterlassungsanspr&#252;che zuweilen ablehnt wird, f&#252;hrt dies zu einem Unterlaufen der Wertungen des Telemediengesetzes und ist abzulehnen. Der Gesetzgeber hat mehrfach erkl&#228;rt, dass Zugangsvermittler f&#252;r blo&#223; durchgeleitete Inhalte nicht einzustehen haben (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/Drucksachen\/Bundestag\/BT-Dr%2013\/7385#Seite=20\" title=\"Bundestagsdrucksache zu: Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen f&uuml;r Informations- und Kommun...\">BT-Dr 13\/7385, S. 20<\/a>; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/Drucksachen\/Bundestag\/BT-Dr%2014\/6098#Seite=24\" title=\"Bundestagsdrucksache zu: Gesetz &uuml;ber rechtliche Rahmenbedingungen f&uuml;r den elektronischen Gesch&auml;...\">BT-Dr 14\/6098, S. 24<\/a>). Die Auslegung eines Gesetzes hat vorrangig den zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers zu beachten, so dass eine Nichtanwendung des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/8.html\" title=\"&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen\">\u00a7 8 Abs. 1 TMG<\/a> letztlich contra legem w&#228;re.<\/p>\n<p>Zudem schlie&#223;t auch <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/7.html\" title=\"&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze\">\u00a7 7 Abs. 2 TMG<\/a> s&#228;mtliche Vorsorgepflichten von Diensteanbietern aus, weil solche Pflichten auch im Fall eines anlassbezogenen Vorgehens auf eine &#220;berwachung oder Nachforschung im Sinne dieser Vorschrift hinausliefe. Auch w&#252;rde auf diese Weise die Legaldefinition des Diensteanbieters (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/8.html\" title=\"&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen\">\u00a7 8 TMG<\/a>) ausgehebelt, die gerade voraussetzt, dass Informationen unkontrolliert durchgeleitet werden. \u00a7\u00a0 <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/7.html\" title=\"&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze\">7 Abs. 2 Satz 2 TMG<\/a> l&#228;sst \u201eVerpflichtungen [\u2026] nach den allgemeinen Gesetzen [\u2026] auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit\u201c nur insoweit unber&#252;hrt, wie sie auf die \u201eEntfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen\u201c gerichtet sind \u2013 und nicht etwa auf die &#220;berpr&#252;fung von Informationen oder die Identifizierung von Nutzern. Es handelt sich dabei um eine abschlie&#223;ende Regelung. Der Gesetzgeber hat aus den m&#246;glichen Pflichten von Anbietern bewusst nur Entfernungs- und Sperrungspflichten unber&#252;hrt gelassen und die Pflichten insoweit enger gezogen als es die E-Commerce-Richtlinie erlauben mag.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat sich vorgerichtlich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2010 (\u201eSommer unseres Lebens\u201c, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20185,%20330\" title=\"BGH, 12.05.2010 - I ZR 121\/08: Sommer unseres Lebens\">BGHZ 185, 330<\/a>) berufen und versucht, hieraus eine Haftung des Kl&#228;gers entgegen der klaren gesetzlichen Regelung herzuleiten. Diese Entscheidung ist hier jedoch nicht einschl&#228;gig, weil sie einen Fall betraf, in dem das Funknetz ungewollt von Dritten genutzt worden war. Im vorliegenden Fall hingegen tritt der Kl&#228;ger bewusst und gewollt als Diensteanbieter auf. Bewusst &#246;ffentliche, anonyme Zug&#228;nge zu Telekommunikationsnetzen bleiben im kommerziellen wie im nicht-kommerziellen Bereich zul&#228;ssig.Dass Straftaten &#252;ber ein privates &#246;ffentliches Netz begangen werden k&#246;nnen, stellt entgegen der von der Beklagten sowie der gesamten Rechteverwertungsindustrie immer wieder vorgebrachten Behauptung im &#252;brigen keine Besonderheit &#246;ffentlicher Funknetze dar, sondern gilt in weiten anderen Bereichen ebenso. Dabei muss schon die rechtliche Wertung des Gesetzgebers Geltung erlangen, wonach der blo&#223; durchleitende Diensteanbieter gerade nicht f&#252;r Rechtsverletzungen haften soll. Dies kann nicht einzig deshalb negiert werden, weil es den Interessen der Beklagten entgegenlaufen k&#246;nnte.<\/p>\n<p>Vielmehr ist zu ber&#252;cksichtigen, dass das Rechtssystem eine Haftung f&#252;r Straftaten anderer in keinem anderen vergleichbaren Rechts- und Sachgebiet kennt. Vorliegend vertritt die Beklagte die Auffassung, der Kl&#228;ger hafte f&#252;r eine Rechtsverletzung, die ein anderer begangen haben soll, nur deshalb, weil er diesem eine Kommunikations-Infrastruktur zur Verf&#252;gung gestellt hat, ohne zu wissen, dass dar&#252;ber eine Rechtsverletzung begangen werden w&#252;rde.<\/p>\n<p>H&#228;tte beispielsweise ein Dritter &#252;ber ein &#246;ffentliches M&#252;nztelefon des Kl&#228;gers einen Betrug begangen, w&#252;rde hingegen niemand auf die Idee verfallen, den Kl&#228;ger in Haftung zu nehmen. Eine Unterscheidung je nach Nutzungsart der angebotenen Infrastruktur ist jedoch weder angebracht noch gesetzlich begr&#252;ndet.<\/p>\n<p>Auch gibt es bis heute soweit ersichtlich keine Stimmen in Literatur und Rechtsprechung, die eine Haftung etwa der Brief- oder Paketpostbetreiber f&#252;r Rechtsverletzungen sehen, welche &#252;ber deren zur Verf&#252;gung gestellte Infrastruktur begangen werden. Auf diesem Weg wurden in der Vergangenheit immer wieder Betrugstaten begangen, Erpressungsforderungen versandt oder Brief- und Paketbomben verschickt, ohne dass jemals der Ruf nach einer Haftung des Postbetreibers laut wurde, der die entsprechende Sendung ungepr&#252;ft ausgef&#252;hrt hatte.<\/p>\n<p>Gr&#252;nde, die im vorliegenden Fall eine abweichende Beurteilung zulassen, sind keine ersichtlich, sie w&#228;ren letztlich willk&#252;rlich und zudem mit der dargelegten Rechtslage schlicht unvereinbar. Diensteanbieter haben zudem aus rechtlichen Gr&#252;nden keine M&#246;glichkeit, eventuelle Rechtsverletzungen zu erkennen, da sie ohne richterliche Anordnung nicht berechtigt sind, Verkehrsdaten &#252;ber die Nutzer ihres Netzes zu erheben (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/96.html\" title=\"&sect; 96 TKG: Frequenzzuteilung f&uuml;r Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen\">\u00a7 96 TKG<\/a>) oder gar das Nutzungsverhalten zu kontrollieren (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/88.html\" title=\"&sect; 88 TKG: Aufgaben\">\u00a7 88 TKG<\/a>).<\/p>\n<p>Aus rechtlichen Gr&#252;nden ist daher eine Haftung ausgeschlossen und die Klage begr&#252;ndet.<\/p>\n<p>Sollte das Gericht <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/8.html\" title=\"&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen\">\u00a7 8 TMG<\/a> nicht anzuwenden beabsichtigen, so wird beantragt, nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/267.html\" title=\"Art. 267 AEUV: (ex-Artikel 234 EGV)\">Art. 267 AEUV<\/a> dem EuGH die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n<p>&#8222;Ist die Richtlinie <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/europa.eu.int\/eur-lex\/lex\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:32000L0031:DE:HTML\">2000\/31\/EG<\/a> oder die Europ&#228;ische Grundrechtecharta dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedsstaaten verbietet, Anbieter &#246;ffentlich und anonym zug&#228;nglicher Internet-Zugangsdienste unabh&#228;ngig von einer gegen sie gerichteten gerichtlichen oder beh&#246;rdlichen Entscheidung und unabh&#228;ngig von konkreten Anhaltspunkten f&#252;r eine bestimmte drohende Rechtsverletzung zu verpflichten, allgemeine und permanente Ma&#223;nahmen zur Vorbeugung oder Verhinderung etwaiger zuk&#252;nftiger Rechtsverletzungen seitens Teilnehmer des &#246;ffentlichen Internetzugangsdienstes zu treffen?&#8220;<\/p>\n<p>Art. 14 RiL 2000\/31 ist zu entnehmen, dass der Kl&#228;ger f&#252;r etwaige Rechtsverletzungen nicht verantwortlich ist und nur ein Gericht oder eine Verwaltungsbeh&#246;rde von ihm verlangen darf, bei konkreten Anhaltspunkten eine bestimmte drohende Rechtsverletzung seitens Teilnehmern des &#246;ffentlichen Internetzugangsdienstes die Rechtsverletzung zu verhindern. Eine allgemeine Verkehrspflicht zu derartigen Ma&#223;nahmen, die unabh&#228;ngig von einer gegen den Kl&#228;ger gerichteten gerichtlichen oder beh&#246;rdlichen Entscheidung und\u00a0 unabh&#228;ngig von konkreten Anhaltspunkten f&#252;r eine bestimmte drohende Rechtsverletzung bestehen soll, ist damit unvereinbar (vgl. EuGH, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=MMR%202012,%20174\" title=\"EuGH, 24.11.2011 - C-70\/10: Sperrverf&uuml;gungen gegen Provider\">MMR 2012, 174<\/a>). Einer solchen Pflicht steht auch das in der Grundrechtecharta verankerte Recht der Anbieter auf Unternehmensfreiheit (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GRCh\/16.html\" title=\"Art. 16 GRCh: Unternehmerische Freiheit\">Art. 16 GRCh<\/a>) und das Recht der Teilnehmer auf ungehinderte und unbefangene Meinungs&#228;u&#223;erung und Information (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GRCh\/11.html\" title=\"Art. 11 GRCh: Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung und Informationsfreiheit\">Art. 11 GRCh<\/a>) entgegen, an welches Deutschland im Anwendungsbereich der Richtlinie <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/europa.eu.int\/eur-lex\/lex\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:32000L0031:DE:HTML\">2000\/31\/EG<\/a> gebunden ist (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GRCh\/51.html\" title=\"Art. 51 GRCh: Anwendungsbereich\">Art. 51 GRCh<\/a>).<\/p>\n<p><strong>3. Keine Er&#246;ffnung einer Gefahrenquelle<\/strong><\/p>\n<p>Unabh&#228;ngig von den obigen Erw&#228;gungen ist der Kl&#228;ger nicht verkehrssicherungspflichtig, weil der Anbieter eines Telekommunikationszugangs keine Gefahrenquelle in seinem eigenen Verantwortungsbereich er&#246;ffnet und damit schon tatbestandlich nicht zur Verkehrssicherung verpflichtet sein kann. Der Austausch von Informationen ist der menschlichen Natur eigen, grundrechtlich besonders gesch&#252;tzt (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 GG<\/a>) und kann f&#252;r sich genommen daher nicht als \u201eGefahrenquelle\u201c angesehen werden (vgl. <em>BGH<\/em>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202000,%20213\" title=\"BGH, 18.05.1999 - X ZR 156\/97: R&auml;umschild\">NJW 2000, 213<\/a>, 214). Die Vermittlung von Telekommunikation erh&#246;ht das Risiko einer\u00a0 Rechtsgutsverletzung nicht &#252;ber das bei jeder Ware und Dienstleistung bestehende Risiko hinaus (vgl. <em>OLG Frankfurt a. M<\/em>., <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=MMR%202008,%20166\" title=\"MMR 2008, 166 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">MMR 2008, 166<\/a>, 167; <em>LG D&#252;sseldorf<\/em>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=MMR%202008,%20349\" title=\"MMR 2008, 349 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">MMR 2008, 349<\/a>; <em>LG Kiel<\/em>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=MMR%202008,%20123\" title=\"LG Kiel, 23.11.2007 - 14 O 125\/07: Haftung von Internet-Zugangsprovidern (Youporn-Entscheidung)\">MMR 2008, 123<\/a>, 124; <em>VG Berlin<\/em>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=MMR%202008,%20851\" title=\"VG Berlin, 02.07.2008 - 27 A 3.07: M&uuml;ssen Telekommunikationsunternehmen entsch&auml;digungslos &Uuml;berw...\">MMR 2008, 851<\/a>, 853; <em>Leistner<\/em>, GRUR-Beil. 2010, 1, 31). Dass die scheinbare Anonymit&#228;t, die M&#246;glichkeiten des Fernabsatzes oder eine \u201eherabgesetzte Hemmschwelle\u201d Rechtsverletzungen im Internet besonders beg&#252;nstigten (so f&#252;r eBay <em>BGHZ<\/em> 173, 188), trifft im Vergleich zu mindestens ebenso anonymen und gesch&#252;tzten Wohnungen, Flohm&#228;rkten, Schulh&#246;fen, Heim-CD-Brennern oder Kopierl&#228;den nicht zu. Verhinderungspflichten begr&#252;ndet ein Verhalten nur, wenn es pflichtwidrig ist, also schon als solches zu missbilligen ist (<em>Sch&#246;nke\/Schr&#246;der<\/em>, StGB, \u00a7 13 Rdnr. 35 m. w. Nachw.). Dritten den technisch gest&#252;tzten Austausch von Informationen zu erm&#246;glichen, ist nicht pflichtwidrig (<em>Conradi<\/em>, NStZ 1996, 472, 476). Umgekehrt liegt das m&#246;glichst fl&#228;chendeckende Angebot von Internetzug&#228;ngen im Interesse s&#228;mtlicher Nutzer und zugleich im &#246;ffentlichen Interesse. Berufstypische, sozialad&#228;quate und daher erlaubte Lebensrisiken begr&#252;nden keine Garantenstellung, die zum Einschreiten gegen eigenverantwortliche Handlungen Dritter wie Urheberrechtsverletzungen verpflichtete.<\/p>\n<p><strong>4. Einschr&#228;nkung des &#246;ffentlichen Internetzugangs unzumutbar<\/strong><\/p>\n<p>Wollte man entgegen der vorstehenden Ausf&#252;hrungen dem Grunde nach eine Verantwortlichkeit des Kl&#228;gers f&#252;r die Handlungen von Teilnehmern seines Funknetzes annehmen, so w&#228;re in einem n&#228;chsten Schritt zu pr&#252;fen, ob und welche Ma&#223;nahmen Anbietern &#246;ffentlicher Internetzug&#228;nge zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen m&#246;glich und zumutbar sind. Die Zumutbarkeit ist im Lichte des Grundgesetzes und dabei insbesondere mit R&#252;cksicht auf die Grundrechte Dritter \u2013 hier: der Internetnutzer \u2013 zu beurteilen (vgl. <em>BGHZ<\/em> 42, 118). Die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht setzt stets voraus, dass die fragliche Ma&#223;nahme die Gefahr einer Rechtsverletzung ernsthaft mindert (<em>BGHZ<\/em> 88, 260) und weniger eingreifende, gleicherma&#223;en geeignete Mittel nicht verf&#252;gbar sind. Auch d&#252;rfen wegen des aus <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/3.html\" title=\"Art. 3 GG\">Art. 3 GG<\/a>\u00a0 folgenden Gleichbehandlungsgebotes Zugangsanbietern keine Pflichten auferlegt werden, die Anbieter vergleichbarer Dienste au&#223;erhalb der Telekommunikation nicht treffen (n&#228;her <em>Breyer<\/em>, MMR 2009, 14).<\/p>\n<p>Die M&#246;glichkeit, einen Internetzugang durch Ausschluss Dritter von der Benutzung zu \u201esichern\u201c, ist danach unzumutbar, und zwar auch dann, wenn der Internetzugangs-Anbieter von Rechtsverletzungen eines Nutzers wei&#223;. Dass es gewerblichen Zugangsanbietern nicht zuzumuten ist, Kunden wegen ihres vor Kenntnisnahme gesch&#252;tzten (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/88.html\" title=\"&sect; 88 TKG: Aufgaben\">\u00a7 88 TKG<\/a>), eigenverantwortlichen Nutzungsverhaltens zu k&#252;ndigen und dadurch an Wettbewerber zu verlieren, liegt auf der Hand (vgl. <em>BGH<\/em>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201984,%201106\" title=\"NJW 1984, 1106 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">NJW 1984, 1106<\/a>, 1107; <em>BGHZ<\/em> 42, 118). Ein Ausschluss von der Nutzung w&#228;re zur Verhinderung vors&#228;tzlicher Verletzungen schon nicht nennenswert geeignet, weil der St&#246;rer sein Verhalten &#252;ber einen anderen Anbieter (z. B. Prepaidkarte) oder &#252;ber &#246;ffentliche Telefonzellen und Internetterminals fortsetzen k&#246;nnte (vgl. <em>BGHZ<\/em> 88, 260). <em><\/em>Weder als Sanktion noch als Vorbeugema&#223;nahme ist es verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, einen Menschen wegen mittels Telekommunikation begangener Rechtsverletzungen insgesamt von der Internetnutzung auszuschlie&#223;en (Vgl. <em>BGHZ<\/em> 42, 118; ebenso Frank La Rue, Besonderer UNO-Berichterstatter f&#252;r F&#246;rderung und Schutz der Meinungsfreiheit, Bericht vom 16. Mai 2011, abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www2.ohchr.org\/english\/bodies\/hrcouncil\/docs\/17session\/A.HRC.17.27_en.pdf\">http:\/\/www2.ohchr.org\/english\/bodies\/hrcouncil\/docs\/17session\/A.HRC.17.27_en.pdf<\/a>, Rn. 49). Die Rechtsordnung sieht f&#252;r solche F&#228;lle gezielte Ma&#223;nahmen etwa straf- und zivilrechtlicher Art gegen den Verletzer selbst vor. Dies stellt den Verletzten in der Praxis nicht schutzlos: Werden beispielsweise urheberrechtswidrig Werke im Internet zum Abruf bereit gehalten, kann die Staatsanwaltschaft auf Anzeige des Verletzten den betroffenen Anschluss in Echtzeit ermitteln und durch weitere Ermittlungen im Umkreis selbst bei drahtlosen, anonymen Verbindungen den T&#228;ter identifizieren lassen. Auch kann der Rechteinhaber das rechtswidrige Angebot l&#246;schen lassen. H&#228;lt der Gesetzgeber die bestehenden M&#246;glichkeiten im Bereich von Urheberrechtsverst&#246;&#223;en im Internet nicht f&#252;r ausreichend, kann er f&#252;r eine Entsch&#228;digung der Rechteinhaber sorgen, etwa im Wege einer Pauschalabgabe.<em><\/em><\/p>\n<p>Haftet danach der gewerbliche, von der Nutzung profitierende Zugangsanbieter nicht f&#252;r Handlungen seiner Kunden, so kann erst recht keine Haftung eines Gewerbetreibenden bestehen, der einen Zugang als nicht gesondert kostenpflichtige Zusatzdienstleistung Dritten zur Verf&#252;gung stellt. &#214;ffentliche Internetzug&#228;nge bilden heutzutage einen wichtigen\u00a0 Baustein der telekommunikativen Infrastruktur Deutschlands (z. B. \u201eFreifunk\u201c, Gastronomie- und Hotellerie-Hotspots; vgl. <em>Ernst<\/em>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=MMR%202007,%20539\" title=\"VG K&ouml;ln, 20.12.2006 - 21 L 1413\/06: Anspruch auf Genehmigung einer Erh&ouml;hung der Entgelte f&uuml;r te...\">MMR 2007, 539<\/a>). Der Kl&#228;ger erf&#252;llt durch die Bereitsstellung des Internetzugangs eine verfassungsrechtlich gew&#252;nschte Aufgabe, er gew&#228;hrleistet n&#228;mlich als Privatperson kommunikative Grundversorgung (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/87f.html\" title=\"Art. 87f GG\">Art. 87f GG<\/a>).<br \/>\nDass der konkrete Benutzer eines Anschlusses typischerweise nachtr&#228;glich nicht festgestellt werden kann, ist jeder Fernkommunikation immanent (z. B. Telefonzellen, Hotspots, Internetcaf\u00e9s, Briefk&#228;sten).<\/p>\n<p>Weil der Kl&#228;ger sein &#246;ffentliches Funknetz Straft&#228;tern nicht vorenthalten muss, ist er auch nicht verpflichtet, die &#246;ffentliche Zug&#228;nglichkeit oder Unentgeltlichkeit seines Dienstes einzuschr&#228;nken, eine Verschl&#252;sselung oder Registrierungspflicht einzuf&#252;hren o.&#228;. Dies w&#252;rde das Gesch&#228;ftsmodell von Gewerbetreibenden, zur Gewinnung neuer Kunden &#246;ffentlich unmittelbar zug&#228;ngliche Internet-Zugangsdienste anzubieten, zerst&#246;ren. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass im Rahmen der &#8222;St&#246;rerhaftung&#8220; auferlegte Verkehrssicherungspflichten nicht das gesamte Gesch&#228;ftsmodell des Anbieters in Frage stellen d&#252;rfen. Sch&#252;tzenswert sind dabei nicht nur kommerzielle Gesch&#228;ftsmodelle, sondern auch nicht-kommerzielle Dienste. Auch letztere d&#252;rfen durch Verkehrspflichten nicht grundlegend in Frage gestellt werden.<\/p>\n<p>Die Erhebung personenbezogener Daten von Teilnehmern durch den Kl&#228;ger ist im &#220;brigen rechtlich unm&#246;glich, weil unzul&#228;ssig. Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/95.html\" title=\"&sect; 95 TKG: Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten\">\u00a7 95 TKG<\/a> d&#252;rfen Telekommunikationsanbieter wie der Kl&#228;ger Bestandsdaten nur erheben und verwenden, soweit dieses f&#252;r die Begr&#252;ndung, inhaltliche Ausgestaltung, &#196;nderung oder Beendigung eines Vertragsverh&#228;ltnisses &#252;ber Telekommunikationsdienste erforderlich ist. Die Kenntnis der Identit&#228;t der Teilnehmer des Funknetzes des Kl&#228;gers ist weder f&#252;r die Begr&#252;ndung noch f&#252;r die inhaltliche Ausgestaltung, &#196;nderung oder Beendigung eines Vertragsverh&#228;ltnisses &#252;ber Telekommunikationsdienste erforderlich. Dabei verh&#228;lt es sich nicht anders als bei anderen &#246;ffentlichen Telekommunikationseinrichtungen wie Telefonzellen. Einschr&#228;nkungen des Rechts auf anonymes Angebot von Internetzug&#228;ngen w&#252;rde gegen das Grundrecht der Betroffenen auf Meinungsfreiheit (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 GG<\/a>) versto&#223;en, schon weil es an einer gesetzlichen Grundlage daf&#252;r fehlt. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit schlie&#223;t das Recht ein, seine Meinung anonym &#228;u&#223;ern zu d&#252;rfen, auch im Internet. Wegen der vebreiteten, gegen <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/15.html\" title=\"&sect; 15 TMG: (weggefallen)\">\u00a7 15 TMG<\/a> versto&#223;enden Erfassung der IP-Adresse von Internetnutzern durch Internet-Diensteanbieter ist eine anonyme Meinungs&#228;u&#223;erung im Internet ohne Furcht vor Nachteilen in den meisten F&#228;llen nur m&#246;glich, wenn anonyme Internetzug&#228;nge zur Verf&#252;gung stehen. Auf solche Zug&#228;nge sind Menschen in vielen Situationen angewiesen, etwa Whistleblower oder Menschen, die unter einer Krankheit oder psychischen St&#246;rung leiden.<\/p>\n<p>Auch Versuche, die Nutzung von Tauschb&#246;rsensoftware durch Einschr&#228;nkung des Internetzugangs (z.B. Portsperrung) technisch zu verhindern, lassen sich problemlos umgehen und mindern die Gefahr einer Rechtsverletzung daher nicht ernsthaft. Das Ergreifen von leicht umgehbaren Ma&#223;nahmen ist dem Anbieter unzumutbar (LG Hamburg <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=MMR%202010,%20488\" title=\"LG Hamburg, 12.03.2010 - 308 O 640\/08: St&ouml;rerhaftung des Access-Providers und DNS-Sperren\">MMR 2010, 488<\/a> m. Anm. Cichon GRURPrax 2010, 306). Angesichts der Vielzahl der existierenden Tauschb&#246;rsensoftware, die unterschiedlichste Ports benutzen und benutzen k&#246;nnen, ist es unm&#246;glich, \u201cdie f&#252;r das Filesharing erforderlichen Ports\u201d zu sperren. Solche Ma&#223;nahmen sind den Teilnehmern weiter auch nicht zumutbar, weil \u201epeer-to-peer\u201c-Software zu einem erheblichen Teil legal (Mantz, Rechtsfragen offener Netze, 2008, S. 251; Backu\/Hertneck, ITRB 2008, 35, 38; Gietl, ZUM 2007, 407, 409; Grosskopf, CR 2007, 122; Sieber, in: Hoeren\/Sieber, Kap. I Rn. 141; Raabe\/Dinger\/Hartenstein, K&amp;R Beilage 1\/2007, 1, 11), teilweise auch kommerziell und damit unter dem Schutz des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/12.html\" title=\"Art. 12 GG\">Art. 12 GG<\/a>, teilweise auch zur Meinungs&#228;u&#223;erung und damit unter dem Schutz des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 GG<\/a> eingesetzt wird. Eine Sperrpflicht besteht daher nicht (n&#228;her <em>Gietl<\/em>, MMR 2007, 630, 632).<\/p>\n<p><strong>5. Ergebnis<\/strong><\/p>\n<p>Es sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspr&#252;che der Beklagten ersichtlich. Dennoch beharrt sie auf auf das angebliche Bestehen vermeintlicher Forderungen. Folglich ist die Klage mit dem ersten Antrag begr&#252;ndet.<\/p>\n<p><strong>6. Zweiter Feststellungsantrag<\/strong><\/p>\n<p>Aus den oben angef&#252;hrten Gr&#252;nden ist der Kl&#228;ger f&#252;r die rechtswidrige Inanspruchnahme seines Funknetzes durch Dritte nicht verantwortlich und deswegen auch nicht verpflichtet, zu versuchen, dagegen einzuschreiten. Jede zuk&#252;nftige Geltendmachung von Anspr&#252;chen der Beklagten gegen ihn wegen der Inanspruchnahme seines &#246;ffentlichen Internetzugangs w&#228;re unberechtigt und griffe rechtswidrig in sein Recht am eingerichteten und ausge&#252;bten\u00a0 Gewerbebetrieb ein. Da die Beklagte ihre Anspr&#252;che in Kenntnis des Betriebs eines &#246;ffentlichen Funknetzes &#252;ber den Anschluss des Kl&#228;gers aufrecht erh&#228;lt, hat der Kl&#228;ger ein berechtigtes Interesse an der rechtskr&#228;ftigen Feststellung, dass sein &#246;ffentlicher Internetzugang legal ist und wie bisher weiter betrieben werden darf. Nur diese Feststellung schafft Rechtssicherheit, auch f&#252;r etwaige zuk&#252;nftige Prozesse zwischen den Parteien.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Erg&#228;nzung vom 17.05.2012:<\/strong><\/p>\n<p>Ein finnisches Gericht hat nun auf der Grundlage der auch in Deutschland geltenden EU-Richtlinien <a href=\"http:\/\/www.turre.com\/2012\/05\/finnish-court-open-wifi-owner-not-liable-for-file-sharing-copyright-infringement\/\">entschieden<\/a>, dass ein privater Betreiber eines offenen WLAN-Internetzugangs <span style=\"background-color: #ffff99;\">f&#252;r dar&#252;ber begangene Rechtsverletzungen nicht haftet<\/span> und den offenen Zugang auch nicht einschr&#228;nken muss. Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Heise berichtet, Caf\u00e9-Besitzer plagten Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen &#252;ber ihre offenen WLAN-Netze. Nach meiner &#220;berzeugung haften weder Privatpersonen noch Gewerbetreibende f&#252;r Rechtsverletzungen anderer &#252;ber offene WLAN-Netze. Dies habe ich in einem Aufsatz ausgef&#252;hrt. Eine Identifizierung von WLAN-Nutzern ist bei kostenlosen Angeboten sogar rechtswidrig, weil dies nicht &#8222;f&#252;r die Begr&#252;ndung, inhaltliche Ausgestaltung, &#196;nderung oder Beendigung eines Vertragsverh&#228;ltnisses [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[2,7,15,13],"tags":[90],"class_list":["post-4322","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-datenschutz-im-privatsektor","category-internet-zugangsprovider","category-juristisches","category-metaowl-watchblog","tag-wlan"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4322","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4322"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4322\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4738,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4322\/revisions\/4738"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4322"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4322"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4322"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}