{"id":47,"date":"2006-05-21T12:00:03","date_gmt":"2006-05-21T10:00:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/datenspeicherung-bei-ebay\/"},"modified":"2012-01-04T13:45:38","modified_gmt":"2012-01-04T11:45:38","slug":"datenspeicherung-bei-ebay","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/datenspeicherung-bei-ebay\/","title":{"rendered":"Datenspeicherung bei Ebay [erg&#228;nzt am 18.11.2009]"},"content":{"rendered":"<p>Ich hatte von Ebay Auskunft &#252;ber die zu meiner Person gespeicherten Daten verlangt, soweit ich sie nicht ohnehin auf &#8222;Mein Ebay&#8220; abrufen kann. Ebay verweigerte insbesondere eine Auskunft &#252;ber den gespeicherten &#8222;Clickstream&#8220;, weil dies einen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Aufwand mit sich br&#228;chte. Die zust&#228;ndige Aufsichtsbeh&#246;rde (Innenministerium Brandenburg) entschied, dass der Aufwand von Ebay darzulegen w&#228;re, sah aber keinen Anlass zum Einschreiten.<\/p>\n<p>Daraufhin sandte ich am 17.07.2005 die folgende Mail an das Innenministerium Brandenburg:<\/p>\n<blockquote>\n<p>Sehr geehrter Herr &#8230;,<\/p>\n<p>ich danke f&#252;r Ihre ausf&#252;hrliche Stellungnahme vom 08.07.2005 zu der Frage meines Auskunftsersuchens gegen&#252;ber Ebay. Da es sich um Fragen allgemeinen Interesses handelt, w&#228;re es sicherlich sinnvoll, Ihre Ausf&#252;hrungen in Ihren T&#228;tigkeitsbericht aufzunehmen.<\/p>\n<p>1. Inhaltlich stimme ich Ihnen zu, dass \u00a7 4 Abs. 7 TDDSG den <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/34.html\" title=\"&sect; 34 BDSG: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">\u00a7 34 BDSG<\/a> nicht verdr&#228;ngt. Auch halte ich die dort in Bezug genommenen Ausnahmetatbest&#228;nde f&#252;r richtlinienkonform. Ich argumentiere lediglich, dass diese eng auszulegen sind und dass der Verwender den Nachweis eines evtl. unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Aufwandes erbringen muss.<\/p>\n<p>Es freut mich, dass auch Sie der Auffassung sind, dass der Aufwand von Ebay darzulegen w&#228;re. Da dies bisher nicht geschehen ist, gehe ich davon aus, dass Sie das Unternehmen zur Auskunfterteilung anweisen werden.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>2. Die Ansicht von Ebay, dass Buchf&#252;hrungspflichten nach dem HGB oder der AO eine Aufbewahrung der Transaktionsdaten gebieten, halte ich f&#252;r unzutreffend. Dies zeigt sich schon am Vergleich mit einem Buchladen: Zwar m&#252;ssen in Handelsb&#252;chern die Warenbest&#228;nde und die Zahlungsfl&#252;sse festgehalten und diese Daten aufbewahrt werden. Nicht nach dem HGB erforderlich ist es hingegen, die Information aufzubewahren, welcher Kunde wann welche B&#252;cher gekauft hat. Ansonsten w&#252;rde jeder Buchladen gegen das Gesetz versto&#223;en, denn normalerweise wird die Identit&#228;t der Kunden in Buchl&#228;den nicht aufgezeichnet. Nur weil dies im Bereich des Fernabsatzes wegen des Erfordernisses der postalischen Versendung zwangsl&#228;ufig anders ist, d&#252;rfen die Kunden in ihrer Privatsph&#228;re hier nicht st&#228;rker beeintr&#228;chtigt werden als sonst.<\/p>\n<p>Dass Ebay die per Email verschickten Abrechnungen nach dem HGB aufbewahrt, sehe ich ein. Nicht geboten oder erforderlich ist aber die Aufbewahrung der Transaktionsdatens&#228;tze selbst. Hierbei handelt es sich nicht um Belege. Umgekehrt begr&#252;ndet die Aufbewahrung dieser Datens&#228;tze die besondere Gefahr, dass auf Jahre hinaus das Konsumverhalten der Nutzer nachvollziehbar und analysierbar bleibt. Diese Gefahr besteht bei Rechnungen und Belegen nicht im gleichen Ma&#223;e, weil diese nicht automatisiert verarbeitet und Interessenprofile erstellt werden k&#246;nnen.<\/p>\n<p>3. Hinsichtlich der IP-Adressen ist es richtig, dass Ebay nicht dargelegt hat, dass diese Daten nicht personenbezogen gespeichert w&#252;rden. Eine anonymisierte Speicherung w&#252;rde f&#252;r das Unternehmen auch keinen Sinn machen, so dass davon nicht ausgegangen werden kann. Ich gehe daher davon aus, dass Sie Ebay auch insoweit zur Auskunfterteilung verpflichten werden.<\/p>\n<p>4. Richtig ist es auch, dass Sie die Datenschutz-Information des Unternehmens kritisch untersuchen. Die Pflicht zur Information &#252;ber den &#8222;Umfang&#8220; der Speicherung gebietet insbesondere auch eine Information &#252;ber den zeitlichen Umfang der Speicherung und Aufbewahrung. Ebay teilt jedoch f&#252;r keinen einzigen Datentyp mit, wie lange dieser (jedenfalls typischerweise) gespeichert wird. Ob eine Speicherung einen Monat oder zehn Jahre lang erfolgt, ist daher f&#252;r Nutzer nicht zu erkennen. Dies ist mit der gesetzlichen Informationspflicht und ihrem Zweck nicht zu vereinbaren.<\/p>\n<p>Bei Fragen stehe ich gerne zu Ihrer Verf&#252;gung.<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr&#252;&#223;en, &#8230;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Am 21.05.2006 versandte ich die folgende Mail:<\/p>\n<blockquote>\n<p>Sehr geehrter Herr &#8230;,<\/p>\n<p>vielen Dank f&#252;r Ihre Zwischennachricht. Es freut mich, dass Sie trotz Ebays Verz&#246;gerungstaktik am Ball bleiben. Ich bin zuversichtlich, dass es am Ende der seit 2003 (!) laufenden Bem&#252;hungen noch gelingen wird, zu erfahren, welche Daten Ebay &#252;ber mich speichert.<\/p>\n<p>1. Nur f&#252;r den Fall, dass Sie erw&#228;gen, einen Auskunftsanspruch abzulehnen, bitte ich Sie, mir zuvor die neuerliche Stellungnahme Ebays zuzusenden, damit ich mich dazu &#228;u&#223;ern kann (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BVwVfG\/28.html\" title=\"&sect; 28 BVwVfG: Anh&ouml;rung Beteiligter\">\u00a7 28 VwVfG<\/a>). Nur auf diese Weise habe ich die M&#246;glichkeit, falsche Tatsachenbehauptungen Ebays zu widerlegen.<\/p>\n<p>2. Im &#220;brigen weise ich zu der Frage, ob der mit einer Auskunfterteilung verbundene Aufwand unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig w&#228;re, noch auf das Urteil des Landgerichts Ulm vom 1.12.2004 (Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20S%2089\/04\" title=\"LG Ulm, 01.12.2004 - 1 S 89\/04: Voraussetzungen der datenschutzrechtlichen Auskunftsanspr&uuml;che\">1 S 89\/04<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=MMR%202005,%20S.%20265\" title=\"LG Ulm, 01.12.2004 - 1 S 89\/04: Voraussetzungen der datenschutzrechtlichen Auskunftsanspr&uuml;che\">MMR 2005, S. 265<\/a>) hin, in dem es hei&#223;t: &#8222;Zwar kann sich, soweit es um die Benachrichtigungspflicht geht, der von der Forschungsstelle zu betreibende Aufwand ggf. schon aus der Vielzahl der F&#228;lle ergeben (Gola\/Schomerus, a.a.O., \u00a7 33 Rdnr. 36). Die Auskunftspflicht besteht jedoch auch in einem solchen Falle, denn Auskunftsersuchen sind erfahrungsgem&#228;&#223; die seltene Ausnahme (Gola\/Schomerus, a.a.O., \u00a7 34 Rdnr. 18).&#8220;<\/p>\n<p>Offensichtlich hat Ebay noch nie einem einzigen seiner Nutzer umfassende Auskunft erteilt. Der mit einer erst- und einmaligen Auskunfterteilung seit dem zehnj&#228;hrigen Bestehen von Ebay verbundene Aufwand ist dem Unternehmen durchaus zumutbar.<\/p>\n<p>Ohnehin setzt sich ein Unternehmen mit 12.500 Mitarbeitern (http:\/\/investor.ebay.com\/faq.cfm) und einem Jahresgewinn von zuletzt 1,089 Mrd. US$ (in Zahlen: 1.089.000.000,00 US$, siehe <a href=\"http:\/\/investor.ebay.com\/news\/Q405\/EBAY0118-123321.pdf\">http:\/\/investor.ebay.com\/news\/Q405\/EBAY0118-123321.pdf<\/a>) dem Vorwurf der L&#228;cherlichkeit aus, wenn es behauptet, es verursache ihm einen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Aufwand, einem seiner 180 Millionen Kunden (http:\/\/investor.ebay.com\/news\/Q405\/EBAY0118-123321.pdf) Auskunft &#252;ber die zu seiner Person bzw. seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen.<\/p>\n<p>3. Ferner muss nochmals hervorgehoben werden, dass die Frage der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit des Aufwands nur unter den Voraussetzungen des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/33.html\" title=\"&sect; 33 BDSG: Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden\">\u00a7 33 Abs. 2 Nr. 2 BDSG<\/a> &#252;berhaupt zum Tragen kommen kann. Schon diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.<\/p>\n<p>a) Es gibt keine Aufbewahrungsvorschriften f&#252;r den Klickstream. Die Normen des HGB und der AO k&#246;nnen schon deshalb nicht einschl&#228;gig sein, weil der Klickstream finanziell vollkommen irrelevant ist, jedenfalls &#252;ber die ohnehin gespeicheren Rechnungen hinaus. W&#252;rde man dies anders sehen, m&#252;sste jedes Internetunternehmen in Deutschland den Klickstream seiner Kunden aufzeichnen und jahrelang aufbewahren; jede andere Praxis w&#228;re rechtswidrig. Dies kann nicht ernsthaft vertreten werden.<\/p>\n<p>b) Auch dienen die Daten nicht &#8222;ausschlie&#223;lich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle&#8220;. Als Zweck der Datenspeicherung nennt Ebay selbst: &#8222;Sie [die Daten] helfen uns, das Navigationsverhalten unserer Mitglieder besser zu verstehen. Weiterhin helfen Sie uns bei der Durchsetzung unserer AGB, bei der Unterbindung betr&#252;gerischen Verhaltens und werden unter Umst&#228;nden f&#252;r Beweiszwecke ben&#246;tigt.&#8220; (http:\/\/pages.ebay.de\/help\/policies\/privacy-appendix.html) Die Daten dienen mithin nach eigenen Angaben Ebays keineswegs &#8222;ausschlie&#223;lich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle&#8220;.<\/p>\n<p>Zu behaupten, die Daten dienten der Datensicherung, w&#228;re im &#220;brigen schon deshalb widersinnig, weil es in Wahrheit die grenzenlose Datensammelei selbst ist, die ein Sicherheitsrisiko f&#252;r die Nutzerdaten darstellt. Zumal amerikanische Beh&#246;rden mit der Begr&#252;ndung der Terrorismusbek&#228;mpfung schrankenlos auf die dort gespeicherten Daten zugreifen d&#252;rfen (sog. &#8222;National Security Letters&#8220;, <a href=\"http:\/\/www.datenschutz.de\/news\/detail?nid=1359\">http:\/\/www.datenschutz.de\/news\/detail?nid=1359<\/a>). Schon daraus, dass die amerikanischen Beh&#246;rden routinem&#228;&#223;ig die &#252;ber bestimmte Nutzer gespeicherten Daten von Ebay anfordern, ergibt sich, dass dies nicht gerade in meinem Fall unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Aufwand verursachen kann.<\/p>\n<p>4. Schlie&#223;lich darf nicht au&#223;er Acht bleiben, dass Ebay selbst bestimmt, wieviele Daten es &#252;ber seine Nutzer speichert. Es kann nicht angehen, dass Ebay zuerst Datenberge anh&#228;uft und sich dann darauf beruft, diese seien so umfangreich, dass keine Auskunft mehr erteilt werden k&#246;nne. Dann soll Ebay eben seine Datensammlungspraxis einschr&#228;nken.<\/p>\n<p>5. Falls sich Ebay auf den Aufwand beruft, der mit der Durchsuchung externer Datentr&#228;ger verbunden sei, muss sich das Unternehmen ganz besonders die Frage stellen lassen, weshalb es Daten in dieser Form &#252;berhaupt speichert. Denn auf externen Datentr&#228;gern stehen die Daten auch nicht mehr praktikabel zu den o.g. Eigenzwecken Ebays zur Verf&#252;gung.<\/p>\n<p>6. Um den Aufwand Ebays zu minimieren, erkl&#228;re ich mich ausdr&#252;cklich mit einer Auskunfterteilung per Email oder CD-Rom einverstanden. Ein Ausdruck ist nicht erforderlich.<\/p>\n<p>7. Falls Sie trotz allem zu der Auffassung gelangen sollten, dass Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit anzunehmen sei, soll Ebay wenigstens &#252;ber einen repr&#228;sentativen Teil der Daten Auskunft erteilen. Beispielsweise &#252;ber die Daten der sechs am l&#228;ngsten zur&#252;ckliegenden Monate (damit ich endlich auch die Speicherdauer erfahre). Eine solche repr&#228;sentative Teilauskunft wird Ebay in jedem Fall zumutbar sein.<\/p>\n<p>Ich stelle vorsorglich noch einmal den Gegenstand meines Auskunftsersuchens klar: S&#228;mtliche zu meiner Person oder meinem Pseudonym gespeicherte Daten mit Ausnahme derjenigen, die ich &#252;ber &#8222;Mein Ebay&#8220; selbst einsehen kann. Zu beauskunften sind damit u.a. der gespeicherte Klickstream einschlie&#223;lich eingegebener Suchworte sowie verschickte oder empfangene Nachrichten und Emails.<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr&#252;&#223;en,<br \/>\n&#8230;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Bislang erhielt ich noch keine Auskunft &#252;ber die bei Ebay gespeicherten Daten.<\/p>\n<p><strong>Erg&#228;nzung vom 18.11.2009:<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nach der Abgabenordnung nur Daten aufzubewahren sind, die &#8222;f&#252;r die Besteuerung [&#8230;] von Bedeutung sind&#8220; (Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VIII%20R%2080\/06\" title=\"BFH, 24.06.2009 - VIII R 80\/06: Finanzamt kann Zugriff auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschr...\">VIII R 80\/06<\/a>). Bei Surfprotokollen ist das offensichtlich nicht der Fall.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ich hatte von Ebay Auskunft &#252;ber die zu meiner Person gespeicherten Daten verlangt, soweit ich sie nicht ohnehin auf &#8222;Mein Ebay&#8220; abrufen kann. Ebay verweigerte insbesondere eine Auskunft &#252;ber den gespeicherten &#8222;Clickstream&#8220;, weil dies einen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Aufwand mit sich br&#228;chte. 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