{"id":488,"date":"2008-11-02T12:43:54","date_gmt":"2008-11-02T10:43:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=488"},"modified":"2009-07-11T11:28:03","modified_gmt":"2009-07-11T09:28:03","slug":"bundesarbeitsgericht-videoueberwachung-von-personen-nur-ausnahmsweise-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/bundesarbeitsgericht-videoueberwachung-von-personen-nur-ausnahmsweise-zulaessig\/","title":{"rendered":"Bundesarbeitsgericht: Video&#252;berwachung von Personen nur ausnahmsweise zul&#228;ssig"},"content":{"rendered":"<p>In einer neuen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Video&#252;berwachung verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig ist und wann nicht (<a href=\"http:\/\/juris.bundesarbeitsgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;sid=38505f7b889e680674854b46f84ff236&amp;nr=12998&amp;pos=0&amp;anz=1\">Beschluss<\/a> vom 26.8.2008, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20ABR%2016\/07\" title=\"BAG, 26.08.2008 - 1 ABR 16\/07: Video&uuml;berwachung im Betrieb\">1 ABR 16\/07<\/a>). Im konkreten Fall ging es um eine Video&#252;berwachungs- und -aufzeichnungsanlage in einem Briefzentrum der Deutschen Post.<\/p>\n<p><strong>1. Zul&#228;ssige Video&#252;berwachung im Innenbereich<\/strong><\/p>\n<p>F&#252;r vereinbar mit dem Pers&#246;nlichkeitsrecht der Betroffenen hat das Bundesarbeitsgericht eine Video&#252;berwachung und -aufzeichnung im Geb&#228;udeinneren gehalten, die den folgenden Voraussetzungen unterliegt:<\/p>\n<ol>\n<li>Die Videoanlage dient ausschlie&#223;lich der Aufkl&#228;rung sowie zur Vorbeugung von weiteren Straftaten. Jede Nutzung zu anderen Zwecken ist untersagt. Jede Leistungs- oder Verhaltenskontrolle anhand der Ergebnisse ist ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Die Video&#252;berwachung ist nur bei Vorliegen eines auf konkrete Personen bezogenen Verdachts einer strafbaren Handlung zul&#228;ssig. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber Feststellungen getroffen hat, die den konkreten Verdacht einer strafbaren Handlung gegen&#252;ber bestimmten Personen begr&#252;nden. Die &#220;berwachung ist erst zul&#228;ssig, wenn der Verdacht auf Grund einer n&#228;heren Pr&#252;fung der Umst&#228;nde &#8211; Ort des Auffindens, Anzahl der betroffenen Sendungen, Hinweise auf den Zeitpunkt der m&#246;glichen Eigentumsverletzung, bisherige Bearbeitungsstationen &#8211; als gerechtfertigt erscheint.<\/li>\n<li>Der Betriebsrat ist vor einem Einsatz der Videoanlage &#252;ber die getroffenen Feststellungen zu informieren. Die Bedienungselemente der Videoanlage werden in einem Schrank untergebracht, der nur mit zwei Schl&#252;sseln ge&#246;ffnet werden kann, von denen einer dem Betriebsrat zur Verf&#252;gung steht. Auf Grund dieser Regelung ist es f&#252;r den Arbeitgeber nicht m&#246;glich, die Videoanlage ohne Mitwirkung des Betriebsrats in Betrieb zu nehmen und deren Einschaltzeit zu programmieren. Sofern der Betriebsrat die Informationen des Arbeitgebers f&#252;r die Durchf&#252;hrung der Video&#252;berwachung nicht f&#252;r ausreichend erachtet, kann er die Herausgabe seines Schl&#252;ssels verweigern.<\/li>\n<li>Die &#220;berwachung ist auf den r&#228;umlichen Bereich zu beschr&#228;nken, dem der konkrete Verdacht zugeordnet werden kann. Eine &#220;berwachung des gesamten Innenbereichs ist ausgeschlossen.<\/li>\n<li>&#220;berwacht werden d&#252;rfen nur die konkret verd&#228;chtigen Personen. Allenfalls die in deren n&#228;herer Umgebung t&#228;tigen Arbeitnehmer werden &#8211; zwangsl&#228;ufig &#8211; miterfasst.<\/li>\n<li>Eine &#220;berwachungsma&#223;nahme darf h&#246;chstens vier Wochen dauern. Dabei handelt es sich nicht um die regelm&#228;&#223;ig vorzusehende Dauer, sondern um die noch zul&#228;ssige Obergrenze. Sobald der T&#228;ter oder die T&#228;terin ermittelt ist, der oder die f&#252;r den die Videoaufzeichnung ausl&#246;senden Vorfall verantwortlich ist, ist die Aufzeichnung auf jeden Fall unverz&#252;glich einzustellen.<\/li>\n<li>Die im Wege der Video&#252;berwachung gewonnenen Daten m&#252;ssen &#8222;unverz&#252;glich&#8220; gel&#246;scht werden, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind, sp&#228;testens nach 60 Tagen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht h&#228;lt die Ma&#223;nahme auch vor dem Hintergrund noch f&#252;r verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, dass im Jahr 2005 in Briefzentren mittels station&#228;rer Videoanlagen nur elf T&#228;ter &#252;berf&#252;hrt wurden.<\/p>\n<p><strong>2. Unzul&#228;ssige Video&#252;berwachung im Innenbereich<\/strong><\/p>\n<p>Eine Regelung zur weiter gehenden Video&#252;berwachung im Innenbereich hat das Gericht hingegen als unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig verworfen:<\/p>\n<ul>\n<li>Selbst, wenn im Fall des Verdachts einer Straftat eine &#220;berwachung des Tatortes ohne Erfolg geblieben ist, d&#252;rfen nicht auch andere Bereiche in die Video&#252;berwachung einbezogen werden.<\/li>\n<li>Erst recht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig ist eine verdachtsunabh&#228;ngige Video&#252;berwachung von Personen im Innenbereich.<\/li>\n<li>Unzul&#228;ssig bleiben solche Ma&#223;nahmen auch dann, wenn sie mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>3. Zul&#228;ssige Video&#252;berwachung im Au&#223;enbereich<\/strong><\/p>\n<p>F&#252;r zul&#228;ssig h&#228;lt das Gericht eine &#220;berwachung nebst Aufzeichnung des Betriebsgel&#228;ndes im Au&#223;enbereich, und zwar auch der &#246;ffentlich zug&#228;nglichen Bereiche, rund um die Uhr, sogar verdachtsunabh&#228;ngig. Dabei waren im entschiedenen Fall allerdings die folgenden Anforderungen gew&#228;hrleistet:<\/p>\n<ol>\n<li>Es handelte sich um das Grundst&#252;ck eines Briefzentrums, das offenbar keinen Publikumsverkehr hat [Anm.: zur Unzul&#228;ssigkeit der &#220;berwachung der Aufenthaltsbereiche von Kunden siehe <a href=\"http:\/\/www.welt.de\/wirtschaft\/article1927324\/Richter_beschraenken_Videokontrolle_bei_Balzac.html\">AG Hamburg<\/a>].<\/li>\n<li>Auch kein Arbeitnehmer h&#228;lt sich in dem &#252;berwachten Bereich l&#228;nger als f&#252;r eine Viertelstunde t&#228;glich auf.<\/li>\n<li> Die Videoanlage wird ausschlie&#223;lich zur Aufkl&#228;rung von Straftaten sowie zur Vorbeugung von weiteren Straftaten betrieben.              Jede Nutzung der Anlage oder Teilen von ihr zu anderen Zwecken ist untersagt.<\/li>\n<li>Auswertungen von Aufzeichnungen d&#252;rfen nur aus Anlass und zur Aufkl&#228;rung von Besch&#228;digungen, Verlusten oder Inhaltsschm&#228;lerungen von Sendungen, die den Verdacht auf eine strafbare Handlung im Briefzentrum rechtfertigen oder wegen Feststellungen zu Entwendungen und \/ oder Besch&#228;digungen von Eigentum der Besch&#228;ftigten oder des Arbeitgebers erfolgen.<\/li>\n<li>Die Bedienungselemente der Videoanlage sind in einem Schrank unterzubringen, der nur mit zwei Schl&#252;sseln ge&#246;ffnet werden kann. Ein Schl&#252;ssel steht der Arbeitgeberin, ein anderer dem Betriebsrat zur Verf&#252;gung.<\/li>\n<li>&#220;berwacht werden d&#252;rfen nur die Bereiche bis an die Grenzen des Grundst&#252;cks.<\/li>\n<li>Auf die &#220;berwachung ist durch gut sichtbare Schilder hinzuweisen.<\/li>\n<li>Die im Wege der Video&#252;berwachung gewonnenen Daten m&#252;ssen &#8222;unverz&#252;glich&#8220; gel&#246;scht werden, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind.<\/li>\n<li>Die gewonnenen Daten sind gegen den Zugriff Unbefugter gesch&#252;tzt.              Der Betrieb der Videoanlage erfolgt von einem Raum aus, der mit einem Schnappschloss so gesichert ist, dass er von Unbefugten nicht ge&#246;ffnet werden kann.<\/li>\n<li>Tonaufnahmen sind unzul&#228;ssig.<\/li>\n<li> Eine Software-Verkn&#252;pfung mit anderen IT-Systemen findet nicht statt.<\/li>\n<li>Die Anwendung technischer Auswertungsm&#246;glichkeiten [Anm.: z.B. automatisierte Verhaltenserkennung] ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats zul&#228;ssig.<\/li>\n<li>Der Betriebsrat hat zugestimmt.              Der Betriebsrat ist berechtigt, sich beim Betrieb der Videoanlage einschlie&#223;lich aller Zwischenbedienungen mit jeweils einem seiner Mitglieder zu beteiligen. Er hat auch das Recht, die Einhaltung der oben genannten Anforderungen zu kontrollieren.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Bewertung<\/strong><\/p>\n<p>Hinsichtlich des Innenbereichs hat das das Gericht eine angemessene Interessenabw&#228;gung getroffen. Diese wird im &#220;brigen auch f&#252;r Bereiche zu gelten haben, in denen sich Kunden aufhalten.<\/p>\n<p>Nicht zugestimmt werden kann der Entscheidung &#252;ber die Video&#252;berwachung im Au&#223;enbereich, selbst wenn die Beobachtung &#8211; wie gezeigt &#8211; etlichen Einschr&#228;nkungen unterliegt. Das Gericht h&#228;lt im Au&#223;enbereich eine anlasslose Video&#252;berwachung f&#252;r zul&#228;ssig. Dies kann zumindest in denjenigen Bereichen nicht richtig sein, die zum Aufenthalt von Personen bestimmt sind oder sogar von ihnen betreten werden m&#252;ssen, um ihren Verrichtungen nachzugehen. In diesen Bereichen liegt ein Eingriff in das Pers&#246;nlichkeitsrecht der Betroffenen vor, der nur zul&#228;ssig ist, wenn der Eigent&#252;mer oder Hausrechtsinhaber ein schwerer wiegendes Interesse an einer Video&#252;berwachung hat.<\/p>\n<p>Das wirtschaftliche Interesse an einer rein generalpr&#228;ventiven, vorsorglichen, anlasslosen Vorsorge f&#252;r den theoretischen Fall von Straftaten gen&#252;gt hierzu nicht. Dabei ist auch zu ber&#252;cksichtigen, dass eine Video&#252;berwachung allenfalls bei der Aufkl&#228;rung von Nutzen sein kann, nicht aber eine abschreckende Wirkung <a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/studie-videoueberwachung-kaum-von-nutzen\/\">entfaltet<\/a>. Jedenfalls solange sich Straftaten im Au&#223;enbereich nicht h&#228;ufen (oder gar noch nie vorgekommen sind), m&#252;ssen es rechtschaffene B&#252;rger nicht hinnehmen, gegen ihren Willen dort gefilmt zu werden.<\/p>\n<p><strong>Siehe auch:<\/strong><\/p>\n<p>Wikipedia: <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Liste_der_deutschen_Urteile_zu_Video%C3%BCberwachungen\">Liste der deutschen Urteile zu Video&#252;berwachungen<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einer neuen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Video&#252;berwachung verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig ist und wann nicht (Beschluss vom 26.8.2008, 1 ABR 16\/07). Im konkreten Fall ging es um eine Video&#252;berwachungs- und -aufzeichnungsanlage in einem Briefzentrum der Deutschen Post. 1. 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