{"id":501,"date":"2008-11-10T23:55:24","date_gmt":"2008-11-10T21:55:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=501"},"modified":"2009-07-11T11:27:21","modified_gmt":"2009-07-11T09:27:21","slug":"urteil-videoueberwachung-in-gastronomiebereich-unzulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/urteil-videoueberwachung-in-gastronomiebereich-unzulaessig\/","title":{"rendered":"Urteil: Video&#252;berwachung in Gastronomiebereich unzul&#228;ssig"},"content":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 22.04.2008 (Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20C%20134\/08\" title=\"4 C 134\/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">4 C 134\/08<\/a>) hat das Amtsgericht Hamburg der bundesweiten Kaffeehauskette Balzac verboten, die Sitzbereiche ihrer Hamburger Filialen mit Videokameras zu &#252;berwachen. Hinsichtlich des Kassenbereichs hatte der Verf&#252;gungskl&#228;ger seinen Antrag zur&#252;ckgenommen, weshalb die diesbez&#252;glichen Ausf&#252;hrungen des Gerichts nicht tragend sind. Balzac hat infolge des Urteils die Video&#252;berwachung insgesamt und bundesweit, und zwar im gesamten Ladenbereich, <a href=\"http:\/\/www.welt.de\/wirtschaft\/article1927324\/Richter_beschraenken_Videokontrolle_bei_Balzac.html\">eingestellt<\/a> &#8211; mit R&#252;cksicht auf die W&#252;nsche der Kunden (siehe Umfrage auf <a href=\"http:\/\/www.welt.de\/wirtschaft\/article1927324\/Richter_beschraenken_Videokontrolle_bei_Balzac.html#vote_1898074\">welt.de<\/a>). Damit kann die Kaffeehauskette durchaus zum Besuch empfohlen werden.<\/p>\n<p><strong>Leits&#228;tze (nicht amtlich)<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>In einem Gastronomiebetrieb (hier: Kaffeehaus) d&#252;rfen die Kundenbereiche, die durch Tische und Sitzgelegenheiten ausgestattet sind, nicht mit Videokameras &#252;berwacht werden.<\/li>\n<li>In &#246;ffentlich zug&#228;nglichen R&#228;umen, in denen sich Menschen typischerweise l&#228;nger aufhalten und\/oder miteinander kommunizieren, wird das Pers&#246;nlichkeitsrecht durch eine st&#228;ndige Video&#252;berwachung erheblich beeintr&#228;chtigt und muss das Interesse des Betreibers an Beweissicherung und Pr&#228;vention zur&#252;cktreten.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Amtsgericht Hamburg<br \/>\nVerk&#252;ndet am: 22.04.08<br \/>\nURTEIL<br \/>\nIm Namen des Volkes<br \/>\nGesch&#228;fts-Nr.: <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20C%20134\/08\" title=\"4 C 134\/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">4 C 134\/08<\/a><\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit<br \/>\n[&#8230;]<br \/>\n&#8211; Antragsteller &#8211;<br \/>\ngegen<br \/>\n[&#8230;]<br \/>\n&#8211; Antragsgegnerin &#8211;<br \/>\nerkennt das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 4, durch den Richter am Amtsgericht  [&#8230;] aufgrund der am 8.4.08 geschlossenen m&#252;ndlichen Verhandlung f&#252;r Recht:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Der Verf&#252;gungsbeklagten wird es bei Meidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung f&#228;lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00\u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft untersagt, die Kundenbereiche in ihren Filialen in Hamburg, die durch Tische und Sitzgelegenheiten ausgestattet sind, mit Videokameras zu &#252;berwachen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien jeweils zur H&#228;lfte. Die durch Anrufung des Landgerichts Hamburg entstandenen Kosten tr&#228;gt der Verf&#252;gungskl&#228;ger.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Tatbestand:<\/span><\/p>\n<p>Der Verf&#252;gungskl&#228;ger (im Folgenden: Kl&#228;ger) begehrt im einstweiligen Verf&#252;gungsverfahren von der Verf&#252;gungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten), die Video&#252;berwachung der Kundenbereiche in ihren Kaffeehaus-Filialen zu unterlassen, hilfsweise ein Hinweisschild in den video&#252;berwachten Filialen anzubringen.<\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt eine Kaffeehaus-Kette mit mehreren Filialen in Hamburg. In den Filialen befinden sich jeweils ein Kassen- und Warentresen, an dem die Kunden ihren Kaffee bestellen, bezahlen und ausgeh&#228;ndigt erhalten, sowie ein Kundenbereich, welcher durch Tische und Sitzgelegenheiten ausgestattet ist, wo die Kunden die verkauften Waren verzehren k&#246;nnen. Au&#223;erdem gibt es in einigen Filialen Bereiche mit Warenregalen, in denen Produkte der Beklagten angeboten werden, die der Kunde ebenfalls an dem Kassentresen bezahlt. In den Kaffeeh&#228;usern befinden sich Videokameras, welche der &#220;berwachung der Bereiche des Kassen- und Warentresens sowie der Warenregale dienen, und von denen einige in der Vergangenheit auch dazu eingesetzt wurden, die Kundenbereiche zu beobachten.<\/p>\n<p>Der Kl&#228;ger behauptet, drei- bis viermal im Monat eine der Hamburger Kaffeehausfilialen der Beklagten zu besuchen und dies auch in Zukunft zu beabsichtigen. Er meint, die Beklagte versto&#223;e durch unberechtigtes Filmen der Kunden gegen <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/6b.html\">\u00a7 6 b Abs. 1 BDSG<\/a> und verletze ihn in seinem allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrecht gem&#228;&#223; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1<\/a> i.V.m. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs. 1 GG<\/a>. Aufgrund des Eingriffs stehe ihm ein Unterlassungsanspruch aus <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7\u00a7 823 Abs. 2 S. 2<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">1004 Abs. 1 BGB<\/a> zu.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl&#228;ger seinen urspr&#252;nglichen Antrag teilweise zur&#252;ckgenommen hat, beantragt er,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">der Beklagten bei Meidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung f&#228;lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00\u20ac ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu untersagen, die Kundenbereiche in ihren Filialen in Hamburg, die durch Tische und Sitzgelegenheiten ausgestattet sind, mit Videokameras zu &#252;berwachen,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">hilfsweise anzuordnen, die Beklagte habe bei Meidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung f&#228;lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00\u20ac ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im Eingangsbereich ihrer jeweiligen Filialen ein Hinweisschild auf die Video&#252;berwachung anzubringen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">den Antrag zur&#252;ckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, die Video&#252;berwachung sei zur Beweissicherung und Pr&#228;vention von regelm&#228;&#223;ig in den Filialen vorkommenden Ladendiebst&#228;hlen und anderen Straftaten erforderlich. Die verfassungsrechtlich gebotene G&#252;ter- und Interessenabw&#228;gung f&#252;hre dazu, dass diese Interessen der Antragsgegnerin an einer Video&#252;berwachung ihrer Gesch&#228;ftsr&#228;ume gegen&#252;ber einem Eingriff in die Pers&#246;nlichkeitsrechte des Antragstellers &#252;berwiegen. Eine Wiederholungsgefahr f&#252;r eine &#220;berwachung des Kundenbereichs sei nicht gegeben, da die Antragsgegnerin entschieden habe, hierauf in Zukunft freiwillig zu verzichten.<\/p>\n<p>Ferner behauptet die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller bereits l&#228;ngere Zeit Kenntnis von der Video&#252;berwachung gehabt h&#228;tte, ohne sich zu beschweren. Sie meint, die erforderliche Dringlichkeit f&#252;r eine einstweilige Verf&#252;gung sei daher nicht gegeben.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Entscheidungsgr&#252;nde:<\/span><\/p>\n<p>Der Hauptantrag ist zul&#228;ssig und begr&#252;ndet.<\/p>\n<p>Der Kl&#228;ger kann von der Beklagten verlangen, dass sie die Video&#252;berwachung der Kundenbereiche in ihren Filialen in Hamburg, die durch Tische und Sitzgelegenheiten ausgestattet sind, unterl&#228;sst. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt einer Schutzgesetzverletzung gem&#228;&#223; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7\u00a7 1004 Abs. 1 S. 2<\/a> (analog), <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">823 Abs. 2 BGB<\/a> i.V.m. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/6b.html\">\u00a7 6 b Abs. 1 BDSG<\/a>. Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/6b.html\">\u00a7 6 b Abs. 1 BDSG<\/a> ist die Beobachtung &#246;ffentlich zug&#228;nglicher R&#228;ume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Video&#252;berwachung) nur zul&#228;ssig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen f&#252;r konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzw&#252;rdige Interessen der Betroffenen &#252;berwiegen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7 823 Abs. 2 BGB<\/a>, da es gerade (auch) dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines ihrer Rechtsg&#252;ter zu sch&#252;tzen (vgl. <a href=\"http:\/\/www.jurpc.de\/rechtspr\/20040199.htm\">AG Berlin Mitte 16 C 427\/02 vom 18.12.2003<\/a>).<\/p>\n<p>Die Video&#252;berwachung ist zur Wahrnehmung ihres Hausrechts sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen f&#252;r konkret festgelegte Zwecke erforderlich im Sinne des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/6b.html\">\u00a7 6 b Abs. 1 Nr. 2 und 3 BDSG<\/a>. Die Beklagte verf&#252;gt unstreitig &#252;ber das Hausrecht in ihren Kaffeehausfilialen. Sie hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass die Video&#252;berwachung der Beweissicherung und Pr&#228;vention zur Verfolgung von Ladendiebst&#228;hlen durch Kunden bzw. Diebst&#228;hlen oder Unterschlagungen durch Mitarbeiter dient. Sie hat dadurch die laut <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/6b.html\">\u00a7 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG<\/a> erforderliche Festlegung der &#220;berwachungszwecke nachgeholt. Dies erscheint dem erkennenden Gericht jedenfalls im Rahmen der summarischen Pr&#252;fung eines Unterlassungsanspruches im Verf&#252;gungsverfahren ausreichend. Die Video&#252;berwachung ist zur Erreichung der genannten Zwecke erforderlich im Sinne des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/6b.html\">\u00a7 6 b Abs. 1 BDSG<\/a>. Es ist kein zumutbares milderes Mittel erkennbar, mit dem die Beklagte die verfolgten Zwecke ebenso wirksam erreichen k&#246;nnte. Der Einsatz von Wachpersonal ist ihr schon aus Kostengr&#252;nden nicht zumutbar. Zudem erscheint im Hinblick auf die bezweckte Strafverfolgung zweifelhaft, ob die Aussage eines Wachmannes als Augenzeuge genauso effektiv ist wie eine Videoaufzeichnung. Im Gegensatz zum menschlichen Auge kann sich die Kamera bei der Identifizierung des T&#228;ters n&#228;mlich nicht irren.<\/p>\n<p>Die berechtigten Interessen der Beklagten werden jedoch durch die Interessen des Kl&#228;gers &#252;berwogen. Die nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/6b.html\">\u00a7 6 b Abs. 1 BDSG<\/a> gebotene G&#252;terabw&#228;gung zwischen den Interessen der Beteiligten kann nur unter W&#252;rdigung aller rechtlich relevanten, insbesondere auch verfassungsrechtlich gesch&#252;tzten Positionen durchgef&#252;hrt werden (so schon vor Einf&#252;hrung des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/6b.html\">\u00a7 6 b BDSG<\/a>: <a href=\"http:\/\/www.kanzlei-prof-schweizer.de\/bibliothek\/urteile\/index.html?id=13563\">BGH, NJW 1995, 1957<\/a>). Der Kl&#228;ger kann sich vorliegend auf sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gem&#228;&#223; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1<\/a> i.V.m. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs. 1 GG<\/a> berufen, w&#228;hrend f&#252;r die Beklagte die Grundrechte der Berufsaus&#252;bungsfreiheit sowie das Eigentumsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausge&#252;bten Gewerbebetrieb gem&#228;&#223; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/12.html\" title=\"Art. 12 GG\">Art. 12<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/14.html\" title=\"Art. 14 GG\">14 GG<\/a> streiten. Die betroffenen Grundrechte sind im Rahmen einer praktischen Konkordanz in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Im vorliegenden Fall ist dabei zwischen der Video&#252;berwachung der Bereiche des Waren- und Kassentresens und der Warenregale sowie der Beobachtung des Kundenbereichs der Kaffeehausfilialen, der durch Tische und Sitzgelegenheiten ausgestattet ist, zu differenzieren. Bez&#252;glich der Video&#252;berwachung des Kundenbereichs der Kaffeehausfilialen f&#228;llt die Abw&#228;gung zu Gunsten des Kl&#228;gers aus. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verb&#252;rgt das Recht des Einzelnen, sich in der &#214;ffentlichkeit frei und ungezwungen bewegen zu d&#252;rfen, ohne bef&#252;rchten zu m&#252;ssen, ungewollt zum Gegenstand einer Video&#252;berwachung gemacht zu werden. Ob dieses Recht bei einer Video&#252;berwachung im &#246;ffentlich zug&#228;nglichen Raum &#252;berwiegt, ist einzelfallsabh&#228;ngig und situationsbezogen zu beurteilen (Bizer in: Simitis, BDSG-Kommentar, 5. Auflage, \u00a7 6 b Rn. 60). Regelm&#228;&#223;ig ist die Schutzbed&#252;rftigkeit in &#246;ffentlich zug&#228;nglichen R&#228;umen, in denen sich Menschen typischerweise l&#228;nger aufhalten und\/oder miteinander kommunizieren, besonders hoch einzustufen (Bizer in: Simitis, BDSG-Kommentar, 5. Auflage, \u00a7 6 b Rn. 60). Dies trifft auf die f&#252;r Kunden eingerichteten Sitzbereiche, durch die ein l&#228;ngerer Aufenthalt in den Kaffeehausfilialen erm&#246;glicht werden soll, im besonderen Ma&#223;e zu. Anders als in den Bereichen des Tresens oder der Regale, an denen sich die Kunden in der Regel nur kurzfristig zur Besorgung der gew&#252;nschten Produkte aufhalten, werden die Pers&#246;nlichkeitsrechte der sich in den Sitzbereichen l&#228;nger aufhaltenden Kunden durch eine st&#228;ndige Video&#252;berwachung erheblich beeintr&#228;chtigt. Diese Rechtsverletzungen wiegen schwerer als die Interessen der Beklagten an einer effektiven Strafverfolgung in ihren Filialen. Ferner bleibt zu beachten, dass der Waren- und Geldzahlungsverkehr sich in den Kaffeehausfilialen auf die Bereiche der Warenregale sowie insbesondere des Waren- und Kassentresens beschr&#228;nkt. Dort ist die Gefahr von Diebst&#228;hlen oder Unterschlagungen durch Kunden oder Mitarbeiter besonders hoch. Hingegen bestehen in den Kundenbereichen keine besonderen Anhaltspunkte f&#252;r eine Gefahr der Begehung von Straftaten. Insofern kommt in diesen Bereichen dem Interesse der Beklagten an einer effektiven Strafverfolgung auch eine geringere Bedeutung zu. W&#228;hrend also in den Tresen- und Regalbereichen eine Video&#252;berwachung durchaus gerechtfertigt erscheint, ist die Beobachtung der Kundenbereiche unzul&#228;ssig im Sinne des \u00a7 6 b Abs. 1 S. 1. Die Beklagte hat daher die Kameras so einzustellen bzw. die Kaffeeh&#228;user so einzurichten, dass die Sitzbereiche nicht von der Video&#252;berwachung eingefangen werden.<\/p>\n<p>Der Kl&#228;ger ist durch die Schutzgesetzverletzung in den Hamburger Filialen der Beklagten pers&#246;nlich betroffen. Er hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er drei- bis viermal im Monat die Kaffeehausfilialen der Beklagten in Hamburg besucht und beabsichtigt, dies auch in Zukunft zu tun.<\/p>\n<p>Eine Wiederholungsgefahr gem&#228;&#223; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7 1004 Abs. 1 S. 2 BGB<\/a> (analog) ist gegeben. Die vorangegangene rechtswidrige Beeintr&#228;chtigung begr&#252;ndet regelm&#228;&#223;ig eine tats&#228;chliche Vermutung der Wiederholungsgefahr (BGH, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%2004,%201035\" title=\"BGH, 12.12.2003 - V ZR 98\/03: Anspruch des Grundst&uuml;cksnachbarn auf Beseitigung eines nahe an de...\">NJW 04, 1035<\/a>), an deren Widerlegung durch den St&#246;rer hohe Anforderungen zu stellen sind (BGH, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%2099,%20356\" title=\"BGH, 30.10.1998 - V ZR 64\/98: Formulierung eines Unterlassungsgebots betreffend Geruchsbel&auml;stig...\">NJW 99, 356<\/a>). Die eidesstattliche Versicherung der Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin der Beklagten, sie habe entschieden, zuk&#252;nftig auf die Video&#252;berwachung im Kundenbereich aller Filialen zu verzichten und veranlasst, dass die Kameras innerhalb der n&#228;chsten zwei Monate demontiert werden, reicht nicht aus, um die Gefahr einer Wiederholung der Video&#252;berwachung des Kundenbereichs zu beseitigen. Denn es liegt allein in ihrer Hand, diese Entscheidung ohne Einflussnahme des Kl&#228;gers zu widerrufen und die Veranlassung der Kamerademontage r&#252;ckg&#228;ngig zu machen. Solange durch die in den Filialen h&#228;ngenden Videokameras eine &#220;berwachung des Kundenbereichs erm&#246;glicht wird, besteht also auch Wiederholungsgefahr.<\/p>\n<p>Es besteht auch ein Verf&#252;gungsgrund gem&#228;&#223; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/940.html\" title=\"&sect; 940 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes\">\u00a7 940 ZPO<\/a> (analog). Die Sache ist dringlich, solange die M&#246;glichkeit einer Video&#252;berwachung bestehen bleibt und der Kl&#228;ger zu bef&#252;rchten hat, in den Kundenbereichen der Hamburger Kaffeehausfilialen rechtswidriger Weise beobachtet zu werden. Ein Fall, in dem die Dringlichkeit der Sache widerlegt ist, weil der Kl&#228;ger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gegeben hat, dass es \u201eihm nicht eilig ist\u201c (vgl. OLG Hamburg, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202002,%20277\" title=\"OLG Hamburg, 28.02.2002 - 3 U 347\/01: Entfallen der nach &sect; 25 des Gesetzes gegen den unlauteren...\">GRUR-RR 2002, 277<\/a>), liegt nicht vor. Der Kl&#228;ger hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, die Video&#252;berwachungskameras in den Filialen der Antragsgegnerin erstmals am 29. Januar 2008 bewusst wahrgenommen und daraufhin umgehend seinen Rechtsanwalt mit der rechtlichen Unterbindung beauftragt zu haben. Auch die L&#228;nge des Zeitraums zwischen der ersten Abmahnung am 4. Februar 2008 und der Einreichung des Antrags auf einstweilige Verf&#252;gung am 3. M&#228;rz 2008 l&#228;sst nicht auf eine fehlende Dringlichkeit f&#252;r den Antragsteller schlie&#223;en, zumal die Beklagte erst am 3. M&#228;rz 2008 auf die Abmahnung reagiert hat<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/91.html\" title=\"&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht\">\u00a7\u00a7 91<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/269.html\" title=\"&sect; 269 ZPO: Klager&uuml;cknahme\">269 Abs. 3 S. 2<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/281.html\" title=\"&sect; 281 ZPO: Verweisung bei Unzust&auml;ndigkeit\">281 Abs. 3 S. 2 ZPO<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Siehe auch:<\/strong><\/p>\n<p>Wikipedia: <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Liste_der_deutschen_Urteile_zu_Video%C3%BCberwachungen\">Liste der deutschen Urteile zu Video&#252;berwachungen<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 22.04.2008 (Az. 4 C 134\/08) hat das Amtsgericht Hamburg der bundesweiten Kaffeehauskette Balzac verboten, die Sitzbereiche ihrer Hamburger Filialen mit Videokameras zu &#252;berwachen. Hinsichtlich des Kassenbereichs hatte der Verf&#252;gungskl&#228;ger seinen Antrag zur&#252;ckgenommen, weshalb die diesbez&#252;glichen Ausf&#252;hrungen des Gerichts nicht tragend sind. Balzac hat infolge des Urteils die Video&#252;berwachung insgesamt und bundesweit, und [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[2,15,13,32],"tags":[],"class_list":["post-501","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-datenschutz-im-privatsektor","category-juristisches","category-metaowl-watchblog","category-videoueberwachung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/501","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=501"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/501\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1301,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/501\/revisions\/1301"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=501"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=501"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=501"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}