{"id":5723,"date":"2017-05-17T08:25:31","date_gmt":"2017-05-17T06:25:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=5723"},"modified":"2017-05-17T08:33:06","modified_gmt":"2017-05-17T06:33:06","slug":"brief-an-die-bundesdatenschutzbeauftragte-zur-surfprotokollierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/brief-an-die-bundesdatenschutzbeauftragte-zur-surfprotokollierung\/","title":{"rendered":"Brief an die Bundesdatenschutzbeauftragte zur Surfprotokollierung"},"content":{"rendered":"<blockquote><p>Sehr geehrte Frau Vo&#223;hoff,<\/p>\n<p>mit Interesse habe ich Ihre gestrige <a href=\"https:\/\/www.bfdi.bund.de\/DE\/Infothek\/Pressemitteilungen\/2017\/11_BGH_Breyer.html\">Pressemitteilung zur BGH-Entscheidung in Sachen &#8222;Surfprotokollierung&#8220;<\/a> gelesen. Erlauben Sie mir eine Anmerkungen zu folgendem Satz darin: &#8222;Hier ist der Gesetzgeber gefordert, da das nationale Telemediengesetz dies nicht vorsieht.&#8220;<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof legt das Telemediengesetz europarechtskonform aus. In dieser Auslegung tr&#228;gt es sowohl dem berechtigten Interesse der Telemedienanbieter an der Funktionsf&#228;higkeit ihrer Server als auch den Grundrechten der Nutzer Rechnung, gegen welche das Betreiberinteresse abzuw&#228;gen ist.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/15.html\" title=\"&sect; 15 TMG: (weggefallen)\">\u00a7 15 TMG<\/a> stellt auf die Erforderlichkeit der Datenspeicherung ab. Das rechtsstaatliche Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot ist immer anzuwenden, auch wenn die Abw&#228;gung nicht nochmals explizit im Gesetz vorgesehen ist. Dies ist Ihnen aus einer Vielzahl von Datenschutzvorschriften bekannt.<\/p>\n<p>Sollte gleichwohl eine gesetzliche Novellierung erfolgen, d&#252;rfte diese keinesfalls auf eine Erm&#228;chtigung zur Vorratsspeicherung von Inhaltsdaten hinauslaufen, auch nicht f&#252;r sieben Tage. Das TKG ist kein geeigneter Vergleichsma&#223;stab, weil es hier um Inhaltsdaten geht und nicht nur um Verkehrsdaten. Das Bundesverfassungsgericht hat Internet-Nutzungsdaten in seiner Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung eindeutig abgegrenzt. Au&#223;erdem wird <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/100.html\" title=\"&sect; 100 TKG: Vergabeverfahren\">\u00a7 100 TKG<\/a> in Teilen der Literatur zurecht f&#252;r verfassungswidrig gehalten (z.B. Beck&#8217;scher TKG-Kommentar).<\/p>\n<p>Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hatte folgenden datenschutzfreundlichen Formulierungsvorschlag f&#252;r eine eventuelle gesetzliche Regelung im Telemediengesetz unterbreitet: &#8222;Liegen dem Diensteanbieter im Einzelfall zu dokumentierende tats&#228;chliche Anhaltspunkte vor, dass bestimmte Nutzer seine zur Bereitstellung seines Dienstes genutzten technischen Einrichtungen st&#246;ren, darf er die Internetprotokoll-Adressen und die sonstigen Nutzungsdaten dieser Nutzer &#252;ber das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Beseitigung der St&#246;rung erforderlich ist; eine Verwendung der Daten f&#252;r andere Zwecke ist unzul&#228;ssig. Die Ma&#223;nahme kann auch durchgef&#252;hrt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden. Der Diensteanbieter hat die Daten unverz&#252;glich zu l&#246;schen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten zur St&#246;rungsbeseitigung nicht mehr ben&#246;tigt werden. Nach Satz 3 erhobene Daten sind sp&#228;testens am Folgetag zu l&#246;schen. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gef&#228;hrdung des mit der Ma&#223;nahme verfolgten Zweckes m&#246;glich ist.&#8220;<\/p>\n<p>Die ausf&#252;hrlich begr&#252;ndete Stellungnahme des AK Vorrat finden Sie hier: <a href=\"http:\/\/webarchiv.bundestag.de\/archive\/2009\/0626\/ausschuesse\/a04\/anhoerungen\/Anhoerung_21\/Stellungnahmen_SV\/Stellungnahme_07.pdf\">http:\/\/webarchiv.bundestag.de\/archive\/2009\/0626\/ausschuesse\/a04\/anhoerungen\/Anhoerung_21\/Stellungnahmen_SV\/Stellungnahme_07.pdf<\/a><\/p>\n<p>Bitte setzen Sie sich gegen eine Befugnis zur fl&#228;chendeckenden Surfprotokollierung ein. Dass diese nicht zur Abwehr von Angriffen erforderlich ist, ergibt sich aus dem Gerichtsgutachten, das in meinem Fall eingeholt wurde:<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/wp-content\/uploads\/Surfprotokollierung_2011-07-29_Sachverst_an_LG.pdf\">http:\/\/www.daten-speicherung.de\/wp-content\/uploads\/Surfprotokollierung_2011-07-29_Sachverst_an_LG.pdf<\/a><br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/wp-content\/uploads\/Surfprotokollierung_2012-04-30_Sachverst_an_LG.pdf\">http:\/\/www.daten-speicherung.de\/wp-content\/uploads\/Surfprotokollierung_2012-04-30_Sachverst_an_LG.pdf<\/a><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat keineswegs entschieden, dass unser Surfverhalten im Internet oder unsere IP-Adressen zur Abwehr von Angriffen, zur \u201cMissbrauchsbek&#228;mpfung\u201d oder zur \u201cSt&#246;rungsbeseitigung\u201d verdachtslos auf Vorrat gespeichert werden d&#252;rften. Er hat diese Frage einer weiteren Pr&#252;fung &#252;berantwortet. In seiner gestrigen <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2017&amp;Sort=3&amp;nr=78289&amp;pos=3&amp;anz=77\">Pressemitteilung<\/a> hei&#223;t es:<\/p>\n<p>&#8222;Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Speicherung der IP-Adressen des Kl&#228;gers &#252;ber das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus erforderlich ist, um die (generelle) Funktionsf&#228;higkeit der jeweils in Anspruch genommenen Dienste zu gew&#228;hrleisten.&#8220;<\/p>\n<p>Allenfalls eine zielgerichtete Speicherung der Quelle eines Angriffs k&#246;nnte als erforderlich und verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig angesehen werden, nicht aber die dauerhafte und fl&#228;chendeckende Aufzeichnung des Surfverhaltens v&#246;llig ungef&#228;hrlicher Nutzer. Auch bei einer Speicherdauer von beispielsweise sieben Tagen w&#228;re es inakzeptabel, das Surfverhalten der gesamten Bev&#246;lkerung &#8211; also von Nutzern, die mit Angriffen nicht das Entfernteste zu tun haben &#8211; fl&#228;chendeckend aufzuzeichnen und sie dadurch Fehler- und Missbrauchsrisiken auszusetzen. Das EuGH-Urteil zur Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit einer anlasslosen Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten muss f&#252;r den Inhalt der Internetnutzung (Nutzungsdaten) erst Recht gelten.<\/p>\n<p>Ein Gerichtsgutachten[2] und die Praxis vieler Internetportale (z.B. Bundesdatenschutzbeauftragter, Bundesjustizministerium) belegen, dass Internetangebote auch ohne totale Aufzeichnung des Nutzerverhaltens sicher betrieben werden k&#246;nnen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden[3], dass Internetnutzer vor einer Aufzeichnung ihres Nutzungsverhaltens gesch&#252;tzt sind.<\/p>\n<p>Bitte setzen Sie sich daf&#252;r ein, dass es dabei bleibt und eine fl&#228;chendeckende Vorratsspeicherung egal f&#252;r welche Dauer verboten bleibt.<\/p>\n<p>Insbesondere auf EU-Ebene ist ein bereitsspezifischer Datenschutz f&#252;r Internetnutzer &#252;berf&#228;llig, der die Anonymit&#228;t ihrer Internetnutzung gew&#228;hrleistet.<\/p>\n<p>Beste Gr&#252;&#223;e<br \/>\nDr. Patrick Breyer<\/p>\n<p>Nachweise:<\/p>\n<p>[2] <a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/wp-content\/uploads\/Surfprotokollierung_2011-07-29_Sachverst_an_LG.pdf\">http:\/\/www.daten-speicherung.de\/wp-content\/uploads\/Surfprotokollierung_2011-07-29_Sachverst_an_LG.pdf<\/a><\/p>\n<p>[3] <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv125260.html#Rn270\">http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv125260.html#Rn270<\/a><\/p><\/blockquote>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sehr geehrte Frau Vo&#223;hoff, mit Interesse habe ich Ihre gestrige Pressemitteilung zur BGH-Entscheidung in Sachen &#8222;Surfprotokollierung&#8220; gelesen. 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