{"id":5997,"date":"2019-08-21T20:45:46","date_gmt":"2019-08-21T18:45:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=5997"},"modified":"2019-08-21T20:45:46","modified_gmt":"2019-08-21T18:45:46","slug":"verfassungsbeschwerden-gegen-den-automatisierten-kfz-massenabgleich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/verfassungsbeschwerden-gegen-den-automatisierten-kfz-massenabgleich\/","title":{"rendered":"Verfassungsbeschwerden gegen den automatisierten Kfz-Massenabgleich"},"content":{"rendered":"<p><strong>Der folgende Aufsatz ist erstmals erschienen in der Zeitschrift Recht und Politik (RuP) 2019, 157 \u2013 alle Rechte vorbehalten. Die Verlagsfassung ist verf&#252;gbar unter <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.3790\/rup.55.2.157\">https:\/\/doi.org\/10.3790\/rup.55.2.157<\/a>.<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><em>Immer h&#228;ufiger werden die Kfz-Kennzeichen s&#228;mtlicher Fahrzeuge auf einer Stra&#223;e automatisiert gescannt: zur Mautkontrolle, zur Fahndung, in Diesel-Fahrverbotszonen oder auch zur Geschwindigkeitskontrolle (\u201eSection Control\u201c). Doch die Technologie, die als Vorl&#228;ufer zu einer biometrischen Gesichtserkennung angesehen werden kann, ist wegen der vielen Erkennungsfehler und des damit verbundenen st&#228;ndigen &#220;berwachungsdrucks hoch umstritten. Der Jurist, B&#252;rgerrechtler und Spitzenkandidat der Piratenpartei zur Europawahl Dr. Patrick Breyer, der seit Jahren Klagen gegen entsprechende Gesetze unterst&#252;tzt, gibt einen &#220;berblick und erkl&#228;rt seinen Standpunkt.<\/em><\/p>\n<p>Schon l&#228;nger erm&#228;chtigen diverse Landespolizeigesetze zu einem massenhaften Einlesen von Kfz-Kennzeichen, um sie mit dem \u201eFahndungsbestand\u201c abzugleichen (&#220;berblick: <a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/uebersicht-zum-kfz-massenabgleich-in-deutschland-gesetze-praxis-widerstand\/\">http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/uebersicht-zum-kfz-massenabgleich-in-deutschland-gesetze-praxis-widerstand\/<\/a>). In derartigen \u201eFahndungsdateien\u201c k&#246;nnen Ausschreibungen zur Festnahme, zur Kontrolle, zur blo&#223;en Beobachtung oder auch Fahrzeuge ohne Kfz-Haftpflichtversicherung enthalten sein.<\/p>\n<p>2017 erm&#228;chtigte der Bundestag auch die Bundespolizei zur automatisierten Kennzeichenerfassung zwecks Abgleichs mit dem Fahndungsbestand (\u00a7 27b BPolG). Als Datenschutzexperte der Piratenpartei und Jurist habe ich im letzten Jahr Verfassungsbeschwerde gegen diese Erm&#228;chtigung eingelegt (Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201046\/18\" title=\"BVerfG, anh&auml;ngiges Verfahren - 1 BvR 1046\/18: Verfassungsbeschwerde: Kein Kfz-Massenabgleich an...\">1 BvR 1046\/18<\/a>). Ich halte die Vorschrift f&#252;r unvereinbar mit <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Artikel 2 Absatz 1<\/a> Grundgesetz in Verbindung mit <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Artikel 1 Absatz 1 sowie<\/a> mit <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/19.html\" title=\"Art. 19 GG\">Artikel 19 Absatz 4<\/a> Grundgesetzes und deshalb f&#252;r nichtig. Wie viele B&#252;rger bin ich regelm&#228;&#223;ig auf der Stra&#223;e unterwegs und m&#246;chte das auch weiterhin sein, allerdings ohne dabei anlasslos mein Kfz-Kennzeichen einlesen und auswerten zu lassen.<\/p>\n<p>Ende 2018 erkl&#228;rte das Bundesverfassungsgericht Erm&#228;chtigungen der L&#228;nder Bayern, Baden-W&#252;rttemberg und Hessen zum Kfz-Massenabgleich teilweise f&#252;r verfassungswidrig (Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20142\/15\" title=\"1 BvR 142\/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 142\/15<\/a> u. a.). Abweichend vom ersten Grundsatzurteil aus dem Jahr 2008 entschied das Gericht, dass Einscannen und Abgleich von Kfz-Kennzeichen auch in die Grundrechte derjenigen Fahrzeughalter eingreift, die nicht zur Fahndung ausgeschrieben sind. Selbst wenn die erhobenen Daten bei negativem Ergebnis des Abgleichs unverz&#252;glich gel&#246;scht werden, k&#246;nnen das die Betroffenen nicht erkennen. Sie wissen n&#228;mlich eben nicht, zu welchem Zweck die Datenerhebung erfolgt. Wer damit rechnen muss, dass sein gesamtes Fahrverhalten aufgezeichnet und nachvollzogen werden kann (z. B. bei Ausschreibungen zur Beobachtung), der wird sein Bewegungsverhalten entsprechend anpassen. Der durch die massenhafte Erfassung von Kfz-Kennzeichen erzeugte psychische Druck f&#252;hrt mittelbar zu St&#246;rungen der Handlungs- und Bewegungsfreiheit.<\/p>\n<p>Im Bereich der Video&#252;berwachung sehen die Gerichte bereits in dem Aufstellen einer Kameraattrappe einen Eingriff in das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht. Denn die freie Entfaltung der Pers&#246;nlichkeit ist bereits dann beeintr&#228;chtigt, wenn der Anschein einer Aufzeichnung und Kontrolle des eigenen Verhaltens erweckt wird. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass sich Menschen unter dem Eindruck von Beobachtung anders und gleichf&#246;rmiger verhalten. Schon die abschreckende Wirkung eines solchen Anscheins beeintr&#228;chtigt die unbefangene, freie Entfaltung der Pers&#246;nlichkeit. Selbst, wenn tats&#228;chlich nur eine Attrappe vorliegt, kann sich der Betroffene nicht sicher sein, ob dies so ist und bleibt. Er muss vielmehr damit rechnen, dass tats&#228;chlich eine Aufzeichnung und Auswertung erfolgen k&#246;nnte.<\/p>\n<p>Nicht anders verh&#228;lt es sich bei Einrichtungen zum Einlesen von Kfz-Kennzeichen. Auch hier kann niemand sicher sein, von der Ma&#223;nahme nicht betroffen zu sein. Was mit den erfassten Daten geschieht, ist f&#252;r die Betroffenen ebenso wenig erkennbar wie der Zweck der Ma&#223;nahme. Selbst, wenn das Kfz-Kennzeichen eines Betroffenen nicht zur Fahndung ausgeschrieben ist, muss er bef&#252;rchten, aufgrund des Kfz-Massenabgleichs irrt&#252;mlich angehalten und kontrolliert zu werden.<\/p>\n<p>&#220;berraschenderweise sind die \u201eTreffermeldungen\u201c der Kfz-Kennzeichenscanner wegen technischer Erkennungsfehler gr&#246;&#223;tenteils falsch. So unterscheidet das System beispielsweise nicht zuverl&#228;ssig die Zahl \u201e0\u201c von dem Buchstaben \u201eO\u201c oder den Buchstaben \u201eI\u201c von der Zahl \u201e1\u201c. Eine falsche Treffermeldung kommt nach den Angaben des Landes Bayern &#252;ber 50.000mal im Monat (69mal pro Stunde) vor. Dies entspricht &#252;ber 98 % aller Treffermeldungen. Auch in allen anderen Bundesl&#228;ndern, die entsprechende Statistiken ver&#246;ffentlichen, halten &#252;ber 90 % der maschinellen Treffermeldungen einer menschlichen &#220;berpr&#252;fung nicht stand (https:\/\/www.buzzfeed.com\/de\/marcusengert\/kennzeichenerfassung-der-polizei-funktioniert-nicht). Falschmeldungen durch eine menschliche Nachpr&#252;fung zu korrigieren, wird nicht immer gelingen. Jedenfalls binden sie polizeiliche Arbeitskraft, die bei der gezielten Ermittlung in Verdachtsf&#228;llen fehlt.<\/p>\n<p>Dass ein Kfz-Massenabgleich die B&#252;rger durchaus st&#246;rt und in ihrem Selbstbestimmungsrecht beeintr&#228;chtigt, indiziert eine Meinungsumfrage zu der sogenannten Infrastrukturabgabe (\u201ePkw-Maut\u201c), zu deren Kontrolle ebenfalls ein Kfz-Massenabgleich vorgenommen werden soll: Danach finden es 67 % der B&#252;rger nicht richtig, Autokennzeichen automatisch zu scannen, um die Zahlung der Pkw-Maut zu &#252;berpr&#252;fen \u2013 deutlich mehr als die Maut selbst ablehnen. Daran wird eine breite Ablehnung eines derartigen Abgleichs selbst von B&#252;rgern deutlich, die die Maut entrichtet haben und daher regelm&#228;&#223;ig keine Treffermeldung ausl&#246;sen werden. Dennoch hat der Bundestag entschieden, auf eine Pkw-Maut-Plakatte zu verzichten und auf Kennzeichenscanner zu setzen. Einstweilen liegt die Pkw-Maut wegen eines Verfahrens vor dem Europ&#228;ischen Gerichtshof noch auf Eis.<\/p>\n<p>Zur Frage der Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs mache ich mit meiner Verfassungsbeschwerde gegen den Einsatz der Kennzeichenscanner durch die Bundespolizei zun&#228;chst einen Versto&#223; gegen das Gebot der Normenklarheit geltend: \u00a7 27b BPolG l&#228;sst bereits eine hinreichend pr&#228;zise Regelung der zu erhebenden Daten vermissen. Die Vorschrift l&#228;sst offen, ob und gegebenenfalls welche weiteren Informationen neben der Ziffern- und Zeichenfolge des Kennzeichens selbst erhoben werden d&#252;rfen (z. B. Bild, Ort und Zeit der Erfassung), obwohl die Technologie nur mit solchen zus&#228;tzlichen Informationen einsetzbar ist.<\/p>\n<p>Auch der zum Abgleich heranzuziehende Datenbestand ist mit dem nicht definierten Begriff des \u201eFahndungsbestands\u201c nicht hinreichend normenklar geregelt. Weder f&#252;r Gesetzgeber, noch f&#252;r Gesetzesanwender und Betroffene ist erkennbar, welche Datenbest&#228;nde damit gemeint sind. Erforderlich w&#228;re zumindest die Nennung des Zwecks der Ausschreibungen, mit denen ein Abgleich zugelassen werden soll.<\/p>\n<p>Zuletzt verst&#246;&#223;t die Regelung der weiteren Verwendung von \u201eTreffermeldungen\u201c gegen das Gebot der Normenklarheit. Die \u201e&#252;bereinstimmenden Daten\u201c sollen nach der gesetzlichen Regelung \u201everarbeitet\u201c werden k&#246;nnen, ohne dass Zweck und Umfang dieser Datenverarbeitung (z. B. Dauer, L&#246;schungspflicht) geregelt ist. Der Vorschrift ist nicht einmal eindeutig zu entnehmen, ob und inwieweit der Kfz-Massenabgleich zur Erstellung von Bewegungsbildern im Rahmen einer polizeilichen Beobachtung oder l&#228;ngerfristigen Observation eingesetzt werden soll und darf.<\/p>\n<p>Vor allem beanstande ich eine Verletzung des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebots: In der Praxis sind trotz langj&#228;hrigen Einsatzes des Kfz-Massenabgleichs durch einzelne Bundesl&#228;nder kaum F&#228;lle bekannt, in denen mit diesem Instrument eine gegenw&#228;rtige Personengefahr abgewehrt oder aber eine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert worden w&#228;re. Die Erfahrungen sind ern&#252;chternd und beschr&#228;nken sich im Wesentlichen auf die Sicherstellung abhanden gekommener Pkw sowie auf gelegentliche Zufallsfunde in Fahrzeugen, die zu ganz anderen Zwecken ausgeschrieben waren. Derartige Zufallsfunde lassen sich durch beliebige Verkehrskontrollen auch ohne Kfz-Massenabgleich erzielen. Erfolge im Bereich der organisierten Kriminalit&#228;t haben demgegen&#252;ber nicht erzielt werden k&#246;nnen.<\/p>\n<p>Das Gewicht der gef&#246;rderten Gemeinwohlinteressen ist in der Abw&#228;gung dementsprechend gering zu veranschlagen. Umgekehrt binden die st&#228;ndigen Falschmeldungen der Ger&#228;te polizeiliche Arbeitskraft, die bei der gezielten Gefahrenabwehr und Strafverfolgung fehlt. Die Technologie wirkt dadurch sogar kontraproduktiv.<\/p>\n<p>Dem sehr beschr&#228;nkten Mehrwert einer allgemeinen Kennzeichen&#252;berwachung steht aufgrund der Vielzahl betroffener Personen und wegen der fehlenden Verdachtsschwelle ein schwerwiegender Eingriff in die Freiheit der B&#252;rger gegen&#252;ber. Deshalb w&#228;re die Annahme, es handele sich nur um einen geringf&#252;gigen Grundrechtseingriff im Minimalbereich und um eine Ma&#223;nahme mit denkbar geringer Eingriffsintensit&#228;t, unzutreffend. Es ist zwar richtig, dass ein automatisierter Datenabgleich mit Ausschreibungen die Handlungs- und Bewegungsfreiheit der Betroffenen nicht unmittelbar beeintr&#228;chtigt und f&#252;r sie meist folgenlos bleibt. Dies trifft aber auf jede automatisierte Datenverarbeitung zu, einschlie&#223;lich etwa der Rasterfahndung, der Video&#252;berwachung und der Telefon&#252;berwachung. Dass derartige Eingriffe gleichwohl nicht \u201ebelanglos\u201c sind, ist sp&#228;testens seit dem Volksz&#228;hlungsurteil allgemein anerkannt. Ma&#223;geblich ist im vorliegenden Zusammenhang die Beeintr&#228;chtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und nicht die Frage, ob die Handlungs- und Bewegungsfreiheit der Betroffenen unmittelbar beschnitten wird.<\/p>\n<p>Der Aufbau eines Systems zur personenbezogenen Beobachtung der Stra&#223;en schafft die Infrastruktur f&#252;r eine generelle Bewegungs&#252;berwachung. Die Erfahrung zeigt, dass eine einmal vorhandene &#220;berwachungsinfrastruktur schon bald immer intensiver und von immer mehr Stellen genutzt wird. Auch im vorliegenden Fall bedarf es nur kleiner technischer &#196;nderungen, um alle erfassten Kennzeichendaten dauerhaft zu speichern und damit Bewegungsprofile zu erstellen, wie es in einigen ausl&#228;ndischen Staaten wie Gro&#223;britannien oder D&#228;nemark bereits praktiziert wird.<\/p>\n<p>Die verfassungsrechtlichen Grenzen, die im Pr&#228;zedenzfall des Kennzeichenscannings definiert werden, werden auch in diesen anderen Bereichen der verdachtslosen, maschinellen Massenkontrolle von Menschen herangezogen werden. Hielte man eine massenhafte automatisierte Fahrzeugerkennung und -kontrolle f&#252;r verfassungskonform, so ist die Einf&#252;hrung massenhafter automatisierter Personenerkennung und -kontrolle (z. B. im Wege der biometrischen Gesichtserkennung wie in Berlin getestet, unter Nutzung kontaktloser RFID-Funkchips in Ausweisen oder durch Erkennung von Mobiltelefonen) zu erwarten.<\/p>\n<p>W&#228;gt man die verfassungsrechtlichen Interessen auf der Grundlage dieser Umst&#228;nde gegeneinander ab, so ergibt sich, dass der praktische Mehrwert eines Kfz-Massenscannings in einem deutlichen Missverh&#228;ltnis zu den damit verbundenen Nachteilen f&#252;r die Betroffenen und die Gesellschaft insgesamt steht. W&#228;hrend der drohende Schaden f&#252;r unser demokratisches Gemeinwesen gro&#223; ist, ist der Zusatznutzen einer allgemeinen Kennzeichen&#252;berwachung insgesamt gering. Eine verdachtslose &#220;berwachung der B&#252;rger beeintr&#228;chtigt ihre Unbefangenheit und damit die Funktionsf&#228;higkeit unseres demokratischen Staatssystems. Ein Polizeistaat, der den B&#252;rger unter Generalverdacht stellt, ist mit der freiheitlichen, demokratischen Grundordnung unserer Verfassung unvereinbar.<\/p>\n<p>Ob \u00a7 27b Abs. 1 BPolG einen hinreichenden Anlass zur Voraussetzung der Ma&#223;nahme macht, sei dahin gestellt. Jedenfalls ergibt sich ein Versto&#223; gegen das Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot daraus, dass sich der gesetzliche vorgesehene Anlass nicht in dem Vergleichsdatenbestand nieder schl&#228;gt und mit dem gesamten Fahndungsbestand abgeglichen werden soll. \u00a7 27b BPolG schlie&#223;t ein Verst&#228;ndnis nicht aus, nach dem die Suche beispielsweise nach der Quelle einer konkreten Gefahr zum Anlass genommen werden kann, bei dieser Gelegenheit mit der Kennzeichenerfassung auch alle sonst in Betracht kommenden Fahndungszwecke zu verfolgen, was den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gen&#252;gt. Anders als etwa \u00a7 36a Abs. 2 BbgPolG erlaubt das Bundespolizeigesetz einen Abgleich nicht nur mit den \u201ezur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 gespeicherten polizeilichen Daten\u201c. Im Fall der Landesgesetze Bayerns, Hessens und Baden-W&#252;rttembergs hat das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung vorgenommen, derzufolge ein Abgleich nur mit Dateien vorgenommen werden darf, die dem Zweck der Kontrolle entsprechen.<\/p>\n<p>Auch die durch \u00a7 27b BPolG zugelassene Verwendung von Treffermeldungen verletzt den Zweckbindungsgrundsatz. \u00a7 27b BPolG beschr&#228;nkt die Verwendung der gewonnenen Informationen nicht auf den Zweck, zu dem die jeweilige Kontrolle eingerichtet worden ist. Er beschr&#228;nkt die Verwendung nicht einmal auf Zwecke, zu denen der Massenabgleich nach \u00a7 27b Abs. 1 BPolG hypothetisch h&#228;tte vorgenommen werden d&#252;rfen, sondern l&#228;sst eine Verwendung zur Verfolgung jeglicher erheblicher Straftat zu (Abs. 5) \u2013 selbst wenn der Kfz-Massenabgleich zu diesem Zweck gar nicht h&#228;tte vorgenommen werden d&#252;rfen. Diese Regelung schr&#228;nkt die Zweckbindung unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig weit gehend ein. Sie begr&#252;ndet die Gefahr, dass konkrete Anl&#228;sse im Sinne des Absatzes 1 zum Vorwand genommen werden, um letztlich ganz andere anlassunabh&#228;ngige Zwecke zu verfolgen.<\/p>\n<p>Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig weit geht die Vorschrift auch dadurch, dass die Nutzung der Trefferdaten nicht nur zum Anhalten gesuchter Fahrzeuge, sondern zur polizeilichen Beobachtung und Erstellung von Bewegungsprofilen zugelassen wird. Ein solcher verdeckter Grundrechtseingriff wiegt schwerer und darf nicht unter denselben niedrigen Voraussetzungen zugelassen werden wie die gezielte Fahndung zum Zwecke des Anhaltens.<\/p>\n<p>Nicht geregelt ist auch, die Betroffenen von dem Kfz-Massenabgleich in Kenntnis zu setzen, damit sie sich gegen unzul&#228;ssige und gesetzeswidrige Kontrollen zur Wehr setzen k&#246;nnen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/19.html\" title=\"Art. 19 GG\">Art. 19 Abs. 4 GG<\/a>). Dazu sind nach meiner Auffassung entsprechende Hinweisschilder erforderlich. Eine blo&#223; offene Datenerhebung gen&#252;gte nicht, weil die Betroffenen die entsprechenden Ger&#228;te von blo&#223;en Geschwindigkeitsmessungen nicht unterscheiden k&#246;nnen. Das Bundesverfassungsgericht fordert eine Beschilderung allerdings bisher nicht.<\/p>\n<p>\u00a7 27b BPolG vers&#228;umt nicht nur, eine Kenntnisnahme effektiv zu gew&#228;hrleisten. Er steht vielmehr sogar einem generell verdeckten Einsatz der Ma&#223;nahme nicht entgegen. Eine verdeckte &#220;berwachung kann verfassungsrechtlich meines Erachtens allenfalls in Ausnahmef&#228;llen gerechtfertigt sein. Das Ziel der Erzeugung eines permanenten \u201eKontrolldrucks\u201c &#252;berwiegt keineswegs generell den Anspruch der Betroffenen auf Kenntniserlangung. Das Bundesverfassungsgericht ist indes anderer Auffassung und h&#228;lt die generell verdeckte Datenerhebung f&#252;r unbedenklich.<\/p>\n<p>Die Beschwerdeschrift ist, soweit mir bekannt, der Bundesregierung noch nicht zur Stellungnahme zugestellt worden. Derweil kommt es zu einem immer breiteren Einsatz der vermeintlich bequemen Wunderwaffe \u201eautomatisierte Kennzeichenerkennung\u201c: Niedersachsen plant eine Rechtsgrundlage f&#252;r die Verfolgung von Geschwindigkeits&#252;berschreitungen auf l&#228;ngeren Strecken mithilfe eines Kfz-Kennzeichenabgleichs (\u201eSection Control\u201c), obwohl herk&#246;mmliche Geschwindigkeitsmessger&#228;te grundrechtsschonender, kosteng&#252;nstiger und ohne die hohen Fehlerkennungsraten einsetzbar sind. Auf Basis der geplanten Rechtsgrundlage im nieders&#228;chsischen Polizeigesetz soll ein \u201eSection Control\u201c-Pilotprojekt bei Hannover wieder in Betrieb genommen werden, dessen Durchf&#252;hrung ohne Rechtsgrundlage vom Verwaltungsgericht Hannover untersagt worden ist (Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20A%20849\/19\" title=\"VG Hannover, 12.03.2019 - 7 A 849\/19: Abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle; Bestimmthei...\">7 A 849\/19<\/a>).<\/p>\n<p>Der Bundestag wiederum erlaubt seit diesem Jahr eine \u201eautomatisierte Kennzeichenerkennung\u201c zur Verfolgung von Verst&#246;&#223;en gegen Diesel-Fahrverbote, die mit einem Bu&#223;geld von 80 Euro belegt sind. Auf eine \u201eblaue Plakatte\u201c als Kontrollinstrument verzichtet der Gesetzgeber.<\/p>\n<p>Sowohl bei \u201eSection Control\u201c als auch beim \u201eDiesel-Scanner\u201c steht die Tiefe des Grundrechtseingriffs durch einen massenhaften und unterschiedslosen Abgleich von Kfz-Kennzeichen klar au&#223;er Verh&#228;ltnis zu dem Zweck der Verfolgung blo&#223;er Ordnungswidrigkeiten. Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 bereits entschieden, dass die im Versammlungsrecht vorgesehenen Bu&#223;geldtatbest&#228;nde nicht allesamt als dem Schutz erheblicher Rechtsg&#252;ter dienlich einzustufen sind, obwohl sie s&#228;mtlich mit weitaus h&#246;heren Bu&#223;geldern bedroht sind als Geschwindigkeitsverst&#246;&#223;e oder Diesel-Fahrverbotsverst&#246;&#223;e. Die Vornahme eines Kfz-Massenabgleichs zur Verfolgung blo&#223;er Geschwindigkeitsverst&#246;&#223;e oder Diesel-Fahrverbotsverst&#246;&#223;e wird daher absehbar die Gerichte besch&#228;ftigen.<\/p>\n<p>Die Bundespolizei hat bereits eine automatisierte Gesichtserkennung mithilfe von &#220;berwachungskameras am Berliner Bahnhof S&#252;dkreuz erprobt. Letztlich ist die Entscheidung dar&#252;ber, ob eine verdachtslose automatisierte Massenerfassung unbescholtener Personen erfolgen und ein st&#228;ndiges Gef&#252;hl des &#220;berwachtwerdens erzeugt werden soll, zuallererst eine politische Entscheidung. Die herk&#246;mmliche, obrigkeitsstaatliche Sicherheitspolitik wird sie bejahen, weil sie annimmt, ein m&#246;glichst allwissender und allm&#228;chtiger Staat k&#246;nne Sicherheit und Ordnung bestm&#246;glich gew&#228;hrleisten. Angesichts der im Informationszeitalter ungekannten und kaum begrenzten technischen &#220;berwachungs- und Kontrollm&#246;glichkeiten einerseits und der zunehmenden &#220;bernahme von Regierungsverantwortung durch autorit&#228;re, nationalistische Kr&#228;fte andererseits vermag dieser Ansatz indes immer weniger zu &#252;berzeugen.<\/p>\n<p>Eine freiheitliche Sicherheitspolitik neuer Art k&#246;nnte schwerpunktm&#228;&#223;ig an den Ursachen von Unsicherheit und Gesetzes&#252;bertretungen ansetzen. Dem von spektakul&#228;ren Einzelf&#228;llen und dem st&#228;ndigen politischen Diskurs &#252;ber vermeintliche \u201eSicherheitsl&#252;cken\u201c gesch&#252;rten allgemeinen subjektive Unsicherheitsgef&#252;hl k&#246;nnte durch Aufkl&#228;rung &#252;ber das hohe Ma&#223; an Sicherheit hierzulande und Adressierung relevanterer, vermeidbarer Risikofaktoren (z. B. Unfallgefahren, Gesundheitsgefahren) entgegen getreten werden. Die objektive Sicherheit vor Straftaten k&#246;nnte durch ein Programm zur F&#246;rderung gezielter Kriminalpr&#228;ventionsarbeit unter Einsatz von Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich erwiesen ist, gest&#228;rkt werden. Die begrenzten Ressourcen der Eingriffsbeh&#246;rden k&#246;nnten im Wege eines \u201eFreiheitspakets\u201c auf die effektivsten und gezieltesten Befugnisse konzentriert werden. Dazu m&#252;sste freilich unabh&#228;ngig und wissenschaftlich fundiert f&#252;r jedes Instrument &#252;berpr&#252;ft werden, welcher Nutzen einem \u201eSicherheitseuro\u201c und einer beh&#246;rdlichen Arbeitsstunde, aber auch dem Verlust an gesellschaftlichen Freir&#228;umen jeweils gegen&#252;ber steht. Bis zur Einf&#252;hrung eines solchen systematischen \u201eBefugnis-T&#220;Vs\u201c hierzulande wird noch sehr viel &#220;berzeugungsarbeit zu leisten sein.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der folgende Aufsatz ist erstmals erschienen in der Zeitschrift Recht und Politik (RuP) 2019, 157 \u2013 alle Rechte vorbehalten. Die Verlagsfassung ist verf&#252;gbar unter https:\/\/doi.org\/10.3790\/rup.55.2.157. Immer h&#228;ufiger werden die Kfz-Kennzeichen s&#228;mtlicher Fahrzeuge auf einer Stra&#223;e automatisiert gescannt: zur Mautkontrolle, zur Fahndung, in Diesel-Fahrverbotszonen oder auch zur Geschwindigkeitskontrolle (\u201eSection Control\u201c). 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