{"id":63,"date":"2006-06-22T21:31:06","date_gmt":"2006-06-22T19:31:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/datenschutz-fehler-in-tkg-aenderungsgesetz\/"},"modified":"2006-12-01T11:52:55","modified_gmt":"2006-12-01T10:52:55","slug":"datenschutz-fehler-in-tkg-aenderungsgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/datenschutz-fehler-in-tkg-aenderungsgesetz\/","title":{"rendered":"Datenschutz-Fehler in TKG-&#196;nderungsgesetz [Update]"},"content":{"rendered":"<p>Mail an Aussch&#252;sse des Bundesrats geschickt:<\/p>\n<blockquote><p>Sehr geehrte Damen und Herren,<\/p>\n<p>den Aussch&#252;ssen des Bundesrats liegt derzeit ein &#8222;Gesetz zur &#196;nderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften&#8220; zur Beratung vor (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/Drucksachen\/Bundesrat\/BR-Drs.%20359\/06\" title=\"Bundesratsdrucksache zu: Gesetz zur &Auml;nderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften\">BR-Drs. 359\/06<\/a>). Ich m&#246;chte Sie bitten, einen wohl unbeabsichtigten aber folgeschweren Fehler in dem Entwurf zu bereinigen. Dieser betrifft die Datenschutzvorschrift des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/96.html\" title=\"&sect; 96 TKG: Frequenzzuteilung f&uuml;r Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen\">\u00a7 96 TKG<\/a>, der den Umgang mit Verbindungsdaten regelt.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/96.html\" title=\"&sect; 96 TKG: Frequenzzuteilung f&uuml;r Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen\">\u00a7 96 Abs. 2 S. 1 TKG<\/a> lautet bisher: &#8222;Die gespeicherten Verkehrsdaten d&#252;rfen &#252;ber das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder f&#252;r die in den \u00a7\u00a7 97, 99, 100 und 101 genannten Zwecke erforderlich sind.&#8220;<\/p>\n<p>Diese Vorschrift soll nach Nummer 18 des Entwurfs wie folgt lauten: &#8222;Die gespeicherten Verkehrsdaten d&#252;rfen &#252;ber das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder f&#252;r die in den \u00a7\u00a7 97, 99, 100 und 101 genannten _oder f&#252;r die durch andere gesetzliche Vorschriften begr&#252;ndeten_ Zwecke erforderlich sind.&#8220; Zur Begr&#252;ndung hei&#223;t es, die bisherige Formulierung f&#252;hre &#8222;zu dem nicht beabsichtigten R&#252;ckschluss, dass die Daten nicht f&#252;r die durch die <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/100g.html\" title=\"&sect; 100g StPO: Erhebung von Verkehrsdaten\">\u00a7\u00a7 100g<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/100h.html\" title=\"&sect; 100h StPO: Weitere Ma&szlig;nahmen au&szlig;erhalb von Wohnraum\">100h StPO<\/a>, \u00a7 8 Abs. 8 und 10 BVerfSchG, \u00a7 10 Abs. 3 MAD-Gesetz und \u00a7 8 Abs. 3a BND-Gesetz sowie durch Landesrecht geregelte Erteilung von Ausk&#252;nften &#252;ber Verkehrsdaten an die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeh&#246;rden verwendet werden d&#252;rften.&#8220;<\/p>\n<p>So richtig und legitim das Anliegen ist, diese Frage klarzustellen, so ungeeignet und gef&#228;hrlich ist die vorgesehene Umformulierung. Es ist vollkommen unklar und unbestimmt, was &#8222;durch andere gesetzliche Vorschriften begr&#252;ndete Zwecke&#8220; sein sollen. Diese Formulierung w&#252;rde die Auslegung erlauben, dass jegliche gesetzliche Auskunfts- oder &#220;bermittlungsregelungen auch auf Telekommunikationsdaten Anwendung f&#228;nden. Dies darf aber mitnichten der Fall sein, weil Verkehrsdaten dem Fernmeldegeheimnis unterfallen. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/88.html\" title=\"&sect; 88 TKG: Aufgaben\">\u00a7 88 Abs. 3 TKG<\/a> erlaubt eine Verwendung zu anderen Zwecken deshalb nur, &#8222;soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdr&#252;cklich auf Telekommunikationsvorg&#228;nge bezieht.&#8220;<\/p>\n<p>Auch w&#252;rde es die vorgesehene Formulierung undifferenziert erlauben, Daten zu spezialgesetzlichen Zwecken zu &#8222;verwenden&#8220;, also auch etwa zu speichern. Dies w&#252;rde die Interpretation erlauben, dass Daten, die an sich zu l&#246;schen w&#228;ren, f&#252;r den Fall auf Vorrat gespeichert werden d&#252;rfen, dass sie irgendwann einmal f&#252;r &#8222;durch andere gesetzliche Vorschriften begr&#252;ndete Zwecke erforderlich sind&#8220;. Es darf hier keine Vorratsdatenspeicherung durch die Hintert&#252;r eingef&#252;hrt werden, zumal dies nach der Entwurfsbegr&#252;ndung nicht beabsichtigt ist.<\/p>\n<p>Dem <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/96.html\" title=\"&sect; 96 TKG: Frequenzzuteilung f&uuml;r Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen\">\u00a7 96 Abs. 2 TKG<\/a> sollte daher einfach ein Satz 3 angeh&#228;ngt werden: &#8222;Die gespeicherten Verkehrsdaten d&#252;rfen &#252;ber das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder f&#252;r die in den \u00a7\u00a7 97, 99, 100 und 101 genannten Zwecke erforderlich sind. Im &#220;brigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverz&#252;glich zu l&#246;schen. _Vorschriften in anderen Gesetzen, die sich ausdr&#252;cklich auf Telekommunikationsvorg&#228;nge beziehen, bleiben unber&#252;hrt._&#8220;<\/p>\n<p>Mit dieser Formulierung wird ohne Weiteres das Ziel des Gesetzentwurfs erreicht, klarzustellen, dass spezialgesetzliche Vorschriften unber&#252;hrt bleiben. Gleichzeitig wird die &#220;bereinstimmung mit <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/88.html\" title=\"&sect; 88 TKG: Aufgaben\">\u00a7 88 Abs. 3 TKG<\/a> gew&#228;hrleistet und sichergestellt, dass Verkehrsdaten nur insoweit zu anderen Zwecken gespeichert oder &#252;bermittelt werden, wie es spezialgesetzlich auch vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Es w&#252;rde mich freuen, wenn Sie eine entsprechende Korrektur des Entwurfs vorschlagen k&#246;nnten.<\/p>\n<p>Daneben m&#246;chte ich noch kurz darauf aufmerksam machen, dass <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/95.html\" title=\"&sect; 95 TKG: Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten\">\u00a7 95 Abs. 2 TKG<\/a> in seiner derzeitigen Formulierung nicht mit Art. 13 Abs. 2 der RiL <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/europa.eu.int\/smartapi\/cgi\/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de\">2002\/58\/EG<\/a> vereinbar ist. Dies sollte im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs mit bereinigt werden. W&#228;hrend <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">\u00a7 7 UWG<\/a> die Richtlinie richtig umsetzt, ist dies bei <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/95.html\" title=\"&sect; 95 TKG: Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten\">\u00a7 95 Abs. 2 TKG<\/a> nicht der Fall. Insbesondere ist Art. 13 Abs. 2 der RiL <a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/europa.eu.int\/smartapi\/cgi\/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de\">2002\/58\/EG<\/a> abschlie&#223;end und darf im nationalen Recht nicht erweitert werden. Die folgende Formulierung des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/95.html\" title=\"&sect; 95 TKG: Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten\">\u00a7 95 Abs. 2 TKG<\/a> w&#252;rde die Richtlinie korrekt umsetzen: &#8222;Der Diensteanbieter darf die Bestandsdaten der in Absatz 1 Satz 2 genannten Teilnehmer zur Beratung der Teilnehmer, zur Werbung f&#252;r eigene Angebote und zur Marktforschung nur verwenden, soweit dies f&#252;r diese Zwecke erforderlich ist und der Teilnehmer eingewilligt hat. Ein Diensteanbieter, der im _Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung_ rechtm&#228;&#223;ig Kenntnis von der Rufnummer oder der Postadresse, auch der elektronischen, eines Teilnehmers erhalten hat, darf diese f&#252;r die Versendung von Text- oder Bildmitteilungen an ein Telefon oder an eine Postadresse _zur Beratung der Teilnehmer, zur Werbung f&#252;r eigene &#228;hnliche Angebote und zur Marktforschung_ verwenden, es sei denn, dass der Teilnehmer einer solchen Verwendung widersprochen hat. Die Verwendung der Rufnummer oder Adresse nach Satz 2 ist nur zul&#228;ssig, wenn der Teilnehmer bei der Erhebung oder der erstmaligen Speicherung der Rufnummer oder Adresse und bei jeder Versendung einer Nachricht an diese Rufnummer oder Adresse zu einem der in Satz 1 genannten Zwecke deutlich sichtbar und gut lesbar darauf hingewiesen wird, dass er der Versendung weiterer Nachrichten jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen kann, _und wenn dem Teilnehmer unmittelbar und kostenfrei eine Widerspruchsm&#246;glichkeit einger&#228;umt wird_.&#8220;<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr&#252;&#223;en,<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Update vom 01.12.2006:<\/strong><\/p>\n<p>Die FDP-Fraktion setzte sich daraufhin f&#252;r den Schutz der Nutzerrechte ein und brachte in der Ausschuss-Drucksache 16(9)511 den folgenden &#196;nderungsantrag ein:<\/p>\n<blockquote><p>Der Bundestag wolle beschlie&#223;en:<\/p>\n<p>In Artikel 2 (&#196;nderung des Telekommunikationsgesetzes) wird Nummer 18a) wie folgt ge&#228;ndert<\/p>\n<p>a)\u00a7 96 Absatz 2 wird wie folgt gefa&#223;t:<\/p>\n<p>Die gespeicherten Verkehrsdaten d&#252;rfen &#252;ber das Ende der Verbindung hinaus nur verwertet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder f&#252;r die in den \u00a7\u00a7 97, 99, 100 und 101 genannten Zwecke erforderlich sind. Im &#220;brigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverz&#252;glich zu l&#246;schen. Vorschriften in anderen Gesetzen, die sich ausdr&#252;cklich auf Telekommunikationsvorg&#228;nge beziehen, bleiben unber&#252;hrt.<\/p>\n<p>Begr&#252;ndung:<\/p>\n<p>Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene neue Formulierung des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/96.html\" title=\"&sect; 96 TKG: Frequenzzuteilung f&uuml;r Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen\">\u00a7 96 Abs. 2 Satz 1<\/a> Telekommunikationsgesetz (TKG) ist zu unbestimmt und zu weitgehend. Sie verweist abstrakt auf \u201eandere gesetzliche Vorschriften\u201c, ohne diese zu benennen oder einzugrenzen. Dies h&#228;tte zur Folge, dass k&#252;nftig jegliche gesetzliche Auskunfts- oder &#220;bermittlungsregelungen auch auf Telekommunikationsdaten Anwendung f&#228;nden. Damit wird die Regelung in <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/88.html\" title=\"&sect; 88 TKG: Aufgaben\">\u00a7 88 Abs. 3 Satz 3 TKG<\/a> unterlaufen. Gem&#228;&#223; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/88.html\" title=\"&sect; 88 TKG: Aufgaben\">\u00a7 88 Abs. 3 Satz TKG<\/a> ist eine Verwendung f&#252;r andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, nur zul&#228;ssig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdr&#252;cklich auf Telekommunikationsvorg&#228;nge bezieht. Die in <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/88.html\" title=\"&sect; 88 TKG: Aufgaben\">\u00a7 88 Abs. 3 Satz 3 TKG<\/a> vorgesehene Einschr&#228;nkung der Verwendung auf Zwecke, die sich ausdr&#252;cklich auf Telekommunikationsvorg&#228;nge beziehen, w&#252;rde mit \u00a7 96 Abs. 2 Satz 1 TKG-E ausgehebelt. Die neue Gesetzesfassung w&#252;rde es erlauben, Daten zu spezialgesetzlichen Zwecken zu \u201everwenden\u201c, also auch etwa zu speichern. Dies w&#252;rde die Interpretation erlauben, dass Daten, die an sich zu l&#246;schen w&#228;ren, f&#252;r dem Fall auf Vorrat gespeichert werden d&#252;rfen, dass sie irgendwann f&#252;r \u201edurch andere gesetzliche Vorschriften begr&#252;ndete Zwecke erforderlich sind\u201c. Zudem hat die Bundesregierung bislang nicht schl&#252;ssig dargelegt, dass die alte Fassung des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/96.html\" title=\"&sect; 96 TKG: Frequenzzuteilung f&uuml;r Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen\">\u00a7 96 Abs. 2 TKG<\/a> zu Problemen in der Praxis gef&#252;hrt habe und f&#252;r die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeh&#246;rden daher unpraktikabel gewesen w&#228;re.<\/p>\n<p>In <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/96.html\" title=\"&sect; 96 TKG: Frequenzzuteilung f&uuml;r Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen\">\u00a7 96 Abs. 2 TKG<\/a> ist daher klarzustellen, dass die Verwendung von Daten nur im Rahmen des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/88.html\" title=\"&sect; 88 TKG: Aufgaben\">\u00a7 88 Abs. 3 Satz 3 TKG<\/a> zul&#228;ssig ist.<\/p><\/blockquote>\n<p>Der &#196;nderungsantrag hat jedoch keine Mehrheit gefunden. Letztlich ist die Fassung des Regierungsentwurfs unver&#228;ndert Gesetz geworden.<\/p>\n<p>Aus den Regierungsfraktionen erreichte mich am 25.10.2006 eine Stellungnahme von Eckhard Fischer, Referent der SPD-Fraktion, AG Wirtschaft und Technologie:<\/p>\n<blockquote><p>&#196;nderungsvorschl&#228;ge betreffend \u00a7 96 Abs.2 TKG-E und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/95.html\" title=\"&sect; 95 TKG: Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten\">\u00a7 95 Abs.2 TKG<\/a><\/p>\n<p>1. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/96.html\" title=\"&sect; 96 TKG: Frequenzzuteilung f&uuml;r Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen\">\u00a7 96 Abs.2 TKG<\/a><\/p>\n<p>\u00a7 96 II 1 TKG-E lautet: \u201eDie gespeicherten Verkehrsdaten d&#252;rfen &#252;ber das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder f&#252;r die in den \u00a7\u00a7 97, 99, 100 und 101 genannten oder f&#252;r die durch andere gesetzliche Vorschriften begr&#252;ndeten Zwecke erforderlich sind.\u201c<\/p>\n<p>Ihr Vorschlag zu <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/96.html\" title=\"&sect; 96 TKG: Frequenzzuteilung f&uuml;r Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen\">\u00a7 96 II TKG<\/a> lautet: \u201eDie gespeicherten Verkehrsdaten d&#252;rfen &#252;ber das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder f&#252;r die in den \u00a7\u00a7 97, 99, 100 und 101 genannten Zwecke erforderlich sind. Im &#220;brigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverz&#252;glich zu l&#246;schen. Vorschriften in anderen Gesetzen, die sich ausdr&#252;cklich auf Telekommunikationsvorg&#228;nge beziehen, bleiben unber&#252;hrt.\u201c<\/p>\n<p>Stellungnahme<\/p>\n<ul>\n<li>Die im TKG-E vorgesehene Formulierung erlaubt keineswegs die Auslegung \u201edass jegliche gesetzliche Auskunfts- oder &#220;bermittlungsregelungen auch auf Telekommunikationsdaten Anwendung finden\u201c, denn selbstverst&#228;ndlich gilt \u00a7 69 Abs.2 Satz 1 TKG-E nur f&#252;r verfassungskonforme &#8211; d.h. in diesem Fall insbesondere das Fernmeldegeheimnis (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/10.html\" title=\"Art. 10 GG\">Art. 10 Abs.1 GG<\/a>), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs.1<\/a> in Verbindung mit <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs.1 GG<\/a>) und ggf. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/13.html\" title=\"Art. 13 GG\">Art. 13 Abs.1 GG<\/a> wahrende \u2013 Gesetze. Die Gefahr einer Verletzung der Rechte des Teilnehmers aus <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/88.html\" title=\"&sect; 88 TKG: Aufgaben\">\u00a7 88 Abs.3 TKG<\/a> besteht somit nicht. [Vgl. dazu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. M&#228;rz 2006, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%202099\/04\" title=\"2 BvR 2099\/04 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 BvR 2099\/04<\/a>.]<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>F&#252;r Bef&#252;rchtungen dahin, \u00a7 96 Abs. 2 TKG-E erm&#246;gliche es, dass \u201eDaten, die an sich zu l&#246;schen w&#228;ren, f&#252;r den Fall auf Vorrat gespeichert werden d&#252;rfen, dass sie irgendwann einmal f&#252;r durch andere gesetzliche Vorschriften begr&#252;ndete Zwecke erforderlich sind\u201c besteht kein Anlass. Der Ausdruck \u201everwenden\u201c erweitert die Speicherungsm&#246;glichkeiten nicht, da er sich nur auf ohnehin bereits legitim gespeicherte Daten bezieht. Zudem macht die Formulierung (\u201edie durch andere gesetzliche Vorschriften begr&#252;ndeten Zwecke\u201c) im TKG-E deutlich, dass ein \u201eVerwenden\u201c nur f&#252;r im Zeitpunkt der Speicherung bereits bestehende Vorschriften zugelassen ist; die M&#246;glichkeit einer Vorratsspeicherung f&#252;r unbestimmte Zwecke ist also vom Wortlaut eindeutig ausgeschlossen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ergebnis: kein &#196;nderungsbedarf<\/p>\n<p>2. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/95.html\" title=\"&sect; 95 TKG: Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten\">\u00a7 95 Abs.2 TKG<\/a><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/95.html\" title=\"&sect; 95 TKG: Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten\">\u00a7 95<\/a> II S&#228;tze 2 und 3 TKG lautet: \u201eEin Diensteanbieter, der im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung rechtm&#228;&#223;ig Kenntnis von der Rufnummer oder der Postadresse, auch der elektronischen, eines Teilnehmers erhalten hat, darf diese f&#252;r die Versendung von Text- oder Bildmitteilungen an ein Telefon oder an eine Postadresse zu den in Satz 1 genannten Zwecken verwenden, es sei denn, dass der Teilnehmer einer solchen Verwendung widersprochen hat. Die Verwendung der Rufnummer oder Adresse nach Satz 2 ist nur zul&#228;ssig, wenn der Teilnehmer bei der Erhebung oder der erstmaligen Speicherung der Rufnummer oder Adresse und bei jeder Versendung einer Nachricht an diese Rufnummer oder Adresse zu einem der in Satz 1 genannten Zwecke deutlich sichtbar und gut lesbar darauf hingewiesen wird, dass er der Versendung weiterer Nachrichten jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen kann.\u201c<\/p>\n<p>Ihr Vorschlag zu <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/95.html\" title=\"&sect; 95 TKG: Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten\">\u00a7 95 S&#228;tze 2 und 3 TKG<\/a> lautet: \u201eEin Diensteanbieter, der im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung rechtm&#228;&#223;ig Kenntnis von der Rufnummer oder der Postadresse, auch der elektronischen, eines Teilnehmers erhalten hat, darf diese f&#252;r die Versendung von Text- oder Bildmitteilungen an ein Telefon oder an eine Postadresse zur Beratung der Teilnehmer, zur Werbung f&#252;r eigene &#228;hnliche Angebote und zur Marktforschung verwenden, es sei denn, dass der Teilnehmer einer solchen Verwendung widersprochen hat. Die Verwendung der Rufnummer oder Adresse nach Satz 2 ist nur zul&#228;ssig, wenn der Teilnehmer bei der Erhebung oder der erstmaligen Speicherung der Rufnummer oder Adresse und bei jeder Versendung einer Nachricht an diese Rufnummer oder Adresse zu einem der in Satz 1 genannten Zwecke deutlich sichtbar und gut lesbar darauf hingewiesen wird, dass er der Versendung weiterer Nachrichten jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen kann, und wenn dem Teilnehmer unmittelbar und kostenfrei eine Widerspruchsm&#246;glichkeit einger&#228;umt wird.\u201c<\/p>\n<p>Stellungnahme<\/p>\n<ul>\n<li>\u201eim Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung\u201c: Zwar greift dieser Formulierungsvorschlag den Wortlaut des Art. 13 Abs.2 DSRL auf. Allerdings handelt es sich bei dieser Formulierung um einen unbestimmten Rechtsbegriff, denn Art. 13 Abs.2 DSRL selbst l&#228;sst offen, was unter \u201eim Zusammenhang\u201c zu verstehen ist. Fraglich ist insbesondere, ob der Diensteanbieter Rufnummer und Postadresse auch dann f&#252;r die Versendung von Mitteilungen verwenden darf, wenn die Kenntniserlangung zwar im Rahmen einer Vertragsanbahnung erfolgt ist, es letztlich jedoch nicht zum Vertragsabschluss kam. Aus Gr&#252;nden der Rechtssicherheit ist es daher erforderlich, den Begriff \u201eim Zusammenhang\u201c europarechtsautonom zu konkretisieren. Aus Erw&#228;gungsgrund 41 der DSRL ist ersichtlich, dass \u201eim Zusammenhang\u201c auf \u201ebestehende Kundenbeziehungen\u201c abstellt, denn es ist (nur) dort \u201evertretbar, die Nutzung elektronischer Kontaktinformationen zuzulassen.\u201c Zudem wird in Erw&#228;gungsgrund 12 der DSRL festgestellt: \u201e [d]iese Richtlinie [DSRL] zielt \u2026 darauf ab, die Grundrechte nat&#252;rlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Privatsph&#228;re, \u2026 zu sch&#252;tzen.\u201c Vor diesem Hintergrund ist Art. 13 Abs.2 DSRL als Ausnahmeregelung zu Art. 13 Abs.1 DSRL restriktiv auszulegen, mit der Folge, dass \u201eim Zusammenhang\u201c \u201ebestehende Vertragsbeziehungen\u201c voraussetzt und der Wortlaut des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/95.html\" title=\"&sect; 95 TKG: Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten\">\u00a7 95 II TKG<\/a> die DSRL somit korrekt und rechtsklar umsetzt.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>\u201eeigene &#228;hnliche Angebote\u201c: auf die Aufnahme des Wortes \u201e&#228;hnliche\u201c in <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/95.html\" title=\"&sect; 95 TKG: Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten\">\u00a7 95 Abs.2 Satz1 TKG<\/a> wurde aus Gr&#252;nden der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit verzichtet.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>\u201eund wenn dem Teilnehmer unmittelbar und kostenfrei eine Widerspruchsm&#246;glichkeit einger&#228;umt wird\u201c: Die Anforderungen der DSRL an Widerspruchsm&#246;glichkeiten sind im Erw&#228;gungsgrund 41 der DSRL konkretisiert: \u201eDiese [Widerspruchs-]M&#246;glichkeit sollte ferner mit jeder weiteren als Direktwerbung gesendeten Nachricht geb&#252;hrenfrei angeboten werden, wobei die Kosten f&#252;r die &#220;bermittlung nicht unter die Geb&#252;hrenfreiheit fallen.\u201c Die geltende Regelung des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/95.html\" title=\"&sect; 95 TKG: Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten\">\u00a7 95 Abs.2 Satz 3 TKG<\/a> entspricht diesen Vorgaben, denn der Teilnehmer kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen, wobei bei schriftlichem oder elektronischem Widerspruch schon praktisch nicht die Gefahr besteht, dass gegen&#252;ber den reinen &#220;bermittlungskosten zus&#228;tzliche Kosten anfallen. Der vorgeschlagene Zusatz enth&#228;lt insofern nichts Neues.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ergebnis: Kein &#196;nderungsbedarf<\/p><\/blockquote>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mail an Aussch&#252;sse des Bundesrats geschickt: Sehr geehrte Damen und Herren, den Aussch&#252;ssen des Bundesrats liegt derzeit ein &#8222;Gesetz zur &#196;nderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften&#8220; zur Beratung vor (BR-Drs. 359\/06). Ich m&#246;chte Sie bitten, einen wohl unbeabsichtigten aber folgeschweren Fehler in dem Entwurf zu bereinigen. 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