{"id":69,"date":"2006-07-08T12:00:09","date_gmt":"2006-07-08T10:00:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/andreas-laemmel-cdu-zur-vorratsdatenspeicherung\/"},"modified":"2006-07-14T15:00:58","modified_gmt":"2006-07-14T13:00:58","slug":"andreas-laemmel-cdu-zur-vorratsdatenspeicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/andreas-laemmel-cdu-zur-vorratsdatenspeicherung\/","title":{"rendered":"Andreas L&#228;mmel (CDU) zur Vorratsdatenspeicherung"},"content":{"rendered":"<p>Der wirtschaftspolitische Sprecher der CDU Andreas L&#228;mmel schrieb am 07.07.2006 zur Vorratsdatenspeicherung:<\/p>\n<blockquote><p>F&#252;r Ihre Email vom 19. Juni 2006, in dem Sie um Unterst&#252;tzung f&#252;r einen Antrag von Abgeordneten des Deutschen Bundestages (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/Drucksachen\/Bundestag\/BT-Drs.%2016\/1622\" title=\"Bundestagsdrucksache\">BT-Drs. 16\/1622<\/a>) werben, mit dem die Bundesregierung aufgefordert werden soll, gegen die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung vor dem EuGH zu klagen, danke ich Ihnen. Die Lage stellt sich folgenderma&#223;en dar:<\/p>\n<p>Die Bundesregierung hat im Februar dieses Jahres der EG-Richtlinie vom 15. M&#228;rz 2006 &#252;ber die Vorratsspeicherung von Daten mit Unterst&#252;tzung des Deutschen Bundestages zugestimmt. Dieser hat in dem Beschluss der Fraktionen von CDU\/CSU und SPD vom 7. Februar 2006 (BT- Drs. 16\/545) ausdr&#252;cklich darauf hingewiesen, dass ein Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten insbesondere bei Straftaten mit komplexen T&#228;terstrukturen, wie sie f&#252;r den internationalen Terrorismus und die organisierte Kriminalit&#228;t kennzeichnend sind, und von mittels Telekommunikation begangenen Straftaten unverzichtbar ist.<\/p>\n<p>Es kann auch nicht ernstlich von der Bundesregierung verlangt werden, dass sie gegen eine Richtlinie klagt, der sie vor drei Monaten mit Unterst&#252;tzung des Deutschen Bundestages zugestimmt hat, zumal es in den Verhandlungen gelungen ist, in der Richtlinie Regelungen mit Augenma&#223; (z. B. keine Speicherung von Gespr&#228;chsinhalten, Beschr&#228;nkung der Speicherungsfrist auf 6 Monate, Datenabfrage nur bei Verdacht erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener Straftaten) zu erreichen. Damit wird sowohl dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung als auch dem Schutz der Grundrechte in ausgewogener Weise Rechnung getragen.<\/p>\n<p>Deswegen kam f&#252;r mich eine Unterst&#252;tzung des Gruppenantrags nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr&#252;&#223;en<br \/>\nAndreas L&#228;mmel<\/p><\/blockquote>\n<p>Meine Antwort:<\/p>\n<blockquote><p>Sehr geehrter Herr L&#228;mmel,<\/p>\n<p>ich danke f&#252;r Ihre Stellungnahme und m&#246;chte aus meiner Sicht noch einmal auf drei der von Ihnen angef&#252;hrten Argumente eingehen:<\/p>\n<p>1. Dass der Zugriff auf Verbindungsdaten f&#252;r die Sicherheitsbeh&#246;rden n&#252;tzlich ist, steht au&#223;er Streit. Allerdings haben die Beh&#246;rden bereits jetzt Zugriff auf Abrechnungsdaten und k&#246;nnen zudem im Verdachtsfall eine weitergehende Speicherung der Verbindungen Verd&#228;chtiger anordnen. Die Beh&#246;rden kamen mit diesen Daten in den letzten Jahren und Jahrzehnten gut zurecht, und auch im Ausland gibt es nur wenige Staaten, in denen abweichendes praktiziert wird.<\/p>\n<p>Nach einer Studie des Bundeskriminalamts, die dem Bundestag zur Verf&#252;gung gestellt worden ist, fehlen Verkehrsdaten im Wesentlichen nur bei der Verfolgung des Austauschs von Kinderpornografie im Internet sowie bei der Ahndung von Betrugsdelikten. Bei diesen Straftaten werden allerdings bereits ohne Vorratsdatenspeicherung die meisten positiven Ermittlungsergebnisse aller Straftaten erreicht! Das Bundeskriminalamt nennt in seiner Untersuchung 361 F&#228;lle, in denen den Ermittlungsbeh&#246;rden Verkehrsdaten fehlten &#8211; gemessen an der Gesamtheit der Straftaten eine verschwindend geringe Zahl.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass eine Vorratsdatenspeicherung allenfalls der Aufkl&#228;rung, nicht aber der Verhinderung von Straftaten dienen k&#246;nnte. Die Sicherheit der Bev&#246;lkerung w&#252;rde sie nur dann erh&#246;hen, wenn sie zu einer Absenkung der Kriminalit&#228;tsrate &#8211; zumindest in bestimmten Kriminalit&#228;tsbereichen wie dem Austausch von Kinderpornografie &#8211; f&#252;hren w&#252;rde. Dies ist aber nicht der Fall. Staaten mit Vorratsdatenspeicherung (z.B. Irland) konnten ihre Kriminalit&#228;tsrate keineswegs senken. Weitergehende Befugnisse der Strafverfolgungsbeh&#246;rden erh&#246;hen eben nicht per se die Sicherheit. Im Gegenteil zeigen vergleichende Studien aus den USA, dass ein Zusammenhang zwischen Eingriffsbefugnissen und Kriminalit&#228;tsrate nicht besteht.<\/p>\n<p>2. Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist nicht ausgewogen, sondern unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Die Anzahl von Verbindungsdaten, die in Strafverfahren n&#252;tzlich sein k&#246;nnten, steht in keinem Verh&#228;ltnis zu der Menge von Daten vollkommen unschuldiger B&#252;rger. Weit mehr als 99% der von einer Vorratsdatenspeicherung Betroffenen sind absolut unschuldig und haben keinerlei Veranlassung f&#252;r eine Protokollierung ihrer Telekommunikation gegeben.<\/p>\n<p>3. Was die Frage angeht, ob von der Bundesregierung verlangt werden kann, gegen die Richtlinie vorzugehen: Von Bundesregierung und Bundestag kann jedenfalls verlangt werden, die Grundrechte der B&#252;rger zu achten. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Europ&#228;ischen Haftbefehl ja sehr deutlich in Erinnerung gerufen.<\/p>\n<p>In Sachen Vorratsdatenspeicherung hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2003 entschieden: &#8222;Insofern gen&#252;gt es verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, dass die Erfassung der Verbindungsdaten allgemein der Strafverfolgung dient (siehe oben aa). Vorausgesetzt sind vielmehr eine Straftat von erheblicher Bedeutung, ein konkreter Tatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis&#8220; (https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/rs20030312_1bvr033096.html, Abs-Nr. 75). In der diesj&#228;hrigen Rasterfahndungsentscheidung hat es nunmehr ausdr&#252;cklich &#8222;das au&#223;erhalb statistischer Zwecke bestehende strikte Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat&#8220; postuliert und bekr&#228;ftigt (https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/rs20060404_1bvr051802.html, Abs-Nr. 105). Beide Entscheidungen beziehen sich nicht auf Inhaltsdaten, sondern sind bereits auf Verbindungsdaten anwendbar.<\/p>\n<p>Die Koalition w&#228;re daher gut beraten &#8211; sie ist dazu sogar verpflichtet -, die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland zumindest solange nicht umzusetzen, bis der EuGH &#252;ber die Klage Irlands gegen die Richtlinie entschieden hat. Dies ist der Koalition auch ohne Gesichtsverlust &#8222;zuzumuten&#8220;, denn erst nach dem Bundestagsbeschluss vom Februar hat der EuGH geurteilt, dass Ma&#223;nahmen zur Verbesserung der Strafverfolgung nicht im Wege einer Richtlinie erlassen werden d&#252;rfen. Falls Sie die Vorratsdatenspeicherung trotz allem einf&#252;hren, setzen Sie sich dem sehr hohen Risiko einer verheerenden Niederlage vor dem Bundesverfassungsgericht aus.<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr&#252;&#223;en<\/p><\/blockquote>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der wirtschaftspolitische Sprecher der CDU Andreas L&#228;mmel schrieb am 07.07.2006 zur Vorratsdatenspeicherung: F&#252;r Ihre Email vom 19. Juni 2006, in dem Sie um Unterst&#252;tzung f&#252;r einen Antrag von Abgeordneten des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 16\/1622) werben, mit dem die Bundesregierung aufgefordert werden soll, gegen die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung vor dem EuGH zu klagen, danke ich Ihnen. 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