{"id":868,"date":"2009-01-22T10:28:01","date_gmt":"2009-01-22T08:28:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/?p=868"},"modified":"2009-01-22T10:28:01","modified_gmt":"2009-01-22T08:28:01","slug":"deals-geheimjustiz-geht-selbst-zypries-zu-weit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/deals-geheimjustiz-geht-selbst-zypries-zu-weit\/","title":{"rendered":"Deals: Geheimjustiz geht selbst Zypries zu weit"},"content":{"rendered":"<p>Wir schreiben das Jahr 2001. Ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Untreue gegen einen ehemaligen Bundeskanzler wird von der Staatsanwaltschaft Bonn eingestellt. Eine vom Rechtsstaat &#252;berrasche &#214;ffentlichkeit muss feststellen, dass dieser Verdacht weder entkr&#228;ftet noch best&#228;tigt ist, das Verfahren aber dennoch &#8211; gegen Geldzahlung &#8211; eingestellt wird. Es kommt weder zur Anklage noch zur Hauptverhandlung. Wie konnte es dazu kommen?<\/p>\n<p>Nach dem im Strafverfahren geltenden <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Legalit&#228;tsprinzip\" target=\"_blank\"><strong>Legalit&#228;tsprinzip<\/strong><\/a> sind Rechtsverletzungen aufzukl&#228;ren. Da man von einer Rechtsverletzung am Anfang der Aufkl&#228;rung noch nichts wissen kann, ist es wichtig, zugleich klare Bedingungen zu formulieren, wann mit dieser Aufkl&#228;rung begonnen werden darf, aber auch muss. Dadurch sichert das Legalit&#228;tsprinzip, dass <strong>vor dem Gesetz alle B&#252;rger gleich<\/strong> sind und die Strafe vorhersehbar und nicht willk&#252;rlich ist.<\/p>\n<p>Bequemer ist es freilich f&#252;r den Staat, Rechtsverletzungen nicht dann zu verfolgen, wenn er muss, sondern dann, wenn er kann und es sich lohnt. Andernfalls kann der Staat das Verfahren abbrechen oder erst gar nicht aufnehmen. Der Ausgang des Verfahrens ist ungewiss. Im Vordergrund stehen dann nicht mehr die Aufkl&#228;rung von Rechtsverletzungen, sondern die schnelle Abarbeitung von F&#228;llen; Letzteres gibt die Bundesjustizministerin in ihrem j&#252;ngsten am 21.01.2009 beschlossenen <a href=\"http:\/\/www.bmj.bund.de\/files\/-\/3457\/RegE%20Gesetz%20zur%20Regelung%20der%20Verst%E4ndigung%20im%20Strafverfahren.pdf\" target=\"_blank\">Gesetzentwurf<\/a> sogar offen zu. Da all das meist ohne richterliche Kontrolle erfolgt und die Staatsanwaltschaft an Regierungsweisungen gebunden ist, kann ein Verfahren in Bayern einen v&#246;llig anderen Verlauf nehmen als in Schleswig-Holstein. Die Vorenthaltung des unabh&#228;ngigen Richters ist auch verfassungsrechtlich bedeutsam, denn nach <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_101.html\" target=\"_blank\">Art. 101 Abs. 1 GG<\/a> darf niemand seinem <strong>gesetzlichen Richter<\/strong> entzogen werden, eine &#8222;Kabinettsjustiz&#8220; soll gerade verhindert werden. Der Jurist spricht bei alledem vom <strong>Opportunit&#228;tsprinzip<\/strong>, das in den letzten Jahrzehnten das Legalit&#228;tsprinzip im Strafrecht immer mehr verdr&#228;ngt hat. Zeugnis dessen ist eine ganze Serie von Einstellungsgr&#252;nden in den <a href=\"http:\/\/bundesrecht.juris.de\/stpo\/__153a.html\" target=\"_blank\">\u00a7\u00a7 153a ff. StPO<\/a>. Der Frankfurter Strafrechtsprofessor Wolfgang Naucke kritisiert diese Tendenz als<\/p>\n<blockquote><p>Aufl&#246;sung der Positivit&#228;t des aktuellen Rechts<\/p><\/blockquote>\n<p>und erblickt darin ein<\/p>\n<blockquote><p>Hauptkennzeichen heutigen juristischen Arbeitens: an die Regeln gebunden zu sein und doch zu wissen, dass man sie nur anzuwenden braucht, wenn man will.<\/p><\/blockquote>\n<p>(Naucke, Versuch &#252;ber den aktuellen Stil des Rechts, S. 201). Grund daf&#252;r ist die massive gesetzgeberische Ausweitung der Strafgesetze im Zuge einer <strong>Symbolgesetzgebung<\/strong>, ohne dass der Gesetzgeber aber die dazu eigentlich erforderlichen Geldmittel f&#252;r die Justiz bereitstellen will. Letztlich missbraucht der Gesetzgeber das <strong>Strafgesetz als Kommunikationsmittel mit dem B&#252;rger<\/strong>. Teil solcher Symbolpolitik, die typischerweise auf mediale Einzelereignisse reagiert und wegen vermeintlicher Aktivit&#228;t des Gesetzgebers Sympathien in der Bev&#246;lkerung weckt, <strong>faktisch aber <a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/studie-videoueberwachung-kaum-von-nutzen\/\" target=\"_blank\">unwirksam<\/a> bis <a href=\"http:\/\/www.daten-speicherung.de\/index.php\/ueberwachung-fragen-und-antworten\/#.E2.80.9EDie_.C3.9Cberwachung_erfolgt_ausschlie.C3.9Flich_zur_Bek.C3.A4mpfung_schwerer_Straftaten..E2.80.9C\" target=\"_blank\">kontraproduktiv<\/a><\/strong> ist, sind auch viele der Sicherheitsgesetze der vergangenen Jahre.<\/p>\n<p>Immer weniger konnte der Gesetzgeber die Folgen dieses &#8222;Ablasshandels&#8220; gegen Geldauflage, dessen Teil auch Absprachen der Prozessparteien hinter verschlossener T&#252;r sein k&#246;nnen, in den vergangenen Jahren vor der &#214;ffentlichkeit verbergen. So riefen die F&#228;lle Kohl, Esser oder Ackermann auch bei juristisch Unbewanderten Verwunderung hervor.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung hat deshalb unter Federf&#252;hrung von Bundesjustizministerin Zypries &#8211; auf <a href=\"http:\/\/www.hrr-strafrecht.de\/hrr\/3\/04\/gsst-1-04.php\" target=\"_blank\">Mahnung des Bundesgerichtshofs<\/a> hin &#8211; einen <a href=\"http:\/\/www.bmj.bund.de\/files\/-\/3457\/RegE%20Gesetz%20zur%20Regelung%20der%20Verst%E4ndigung%20im%20Strafverfahren.pdf\">Gesetzentwurf<\/a> beschlossen, der Prozessabsprachen regeln soll. Neben verschiedenen Belehrungspflichten und einigen Einschr&#228;nkungen regelt der neue Entwurf im Wesentlichen, dass Prozessabsprachen k&#252;nftig &#246;ffentlich zu erfolgen h&#228;tten. Dabei ist es zwar erfreulich, dass sich die Verfahrensmaximen der M&#252;ndlichkeit (<a href=\"http:\/\/bundesrecht.juris.de\/stpo\/__261.html\" target=\"_blank\">\u00a7 261 StPO<\/a>) und der &#214;ffentlichkeit (<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gvg\/__169.html\" target=\"_blank\">\u00a7 169 GVG<\/a>) bei aller rechtsstaatlicher Erosion offenbar noch im Bewusstsein der Bundesjustizministerin befinden. Zugleich ist der Entwurf jedoch eine weitere <strong>Kapitulation vor dem Opportunit&#228;tsprinzip:<\/strong> Statt aufzuh&#246;ren, das Strafrecht symbolpolitisch zweckzuentfremden oder aber die Musik zu bezahlen, die sie bestellt hat, will die Bundesregierung &#8222;Deals&#8220; k&#252;nftig keineswegs eind&#228;mmen, sondern sie lediglich &#246;ffentlich machen, wohl, um allzu &#252;berraschten Medienberichten den Wind aus den Segeln zu nehmen.<\/p>\n<p>Immerhin k&#246;nnte das <strong>geheime schriftliche Verfahren<\/strong>, das im Mittelalter Anwendung fand, insoweit wieder der Vergangenheit angeh&#246;ren. Noch erfreulicher w&#228;re es, wenn die Bundesjustizministerin in der Mitte des 20. Jahrhunderts ank&#228;me. Einer Zeit von Rechtsstaatlichkeit und Legalit&#228;t. Einer Zeit, in der man sich f&#252;r eine Verfassungsministerin, die so stetig im Abbau verfassungsm&#228;&#223;iger Rechte begriffen ist, gesch&#228;mt h&#228;tte.<\/p>\n<p>Jonas<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wir schreiben das Jahr 2001. Ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Untreue gegen einen ehemaligen Bundeskanzler wird von der Staatsanwaltschaft Bonn eingestellt. Eine vom Rechtsstaat &#252;berrasche &#214;ffentlichkeit muss feststellen, dass dieser Verdacht weder entkr&#228;ftet noch best&#228;tigt ist, das Verfahren aber dennoch &#8211; gegen Geldzahlung &#8211; eingestellt wird. Es kommt weder zur Anklage noch zur Hauptverhandlung. 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