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Zwangsweise Hotline-Aufzeichnung rechtswidrig

Die zwangsweise Aufzeichnung jeglicher Telefongespräche an einer Hotline verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Dies geht aus einer Entscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt gegen die Frankfurter Credit-Europe-Bank N.V. hervor (Az. I 17-3v-04/03-944/08).

Zuvor hatte die oben bezeichnete Bank alle Hotline-Gespräche für unbekannte Dauer und mit unbekanntem Nutzungszweck aufgezeichnet, auch soweit es nur um unverbindliche Auskünfte an Nichtkunden ging. Mangels bestehendem Vertragsverhältnis bei Neuinteressenten konnte sich die Bank aber weder auf eine vorab erfolgte Einwilligung des Anrufers berufen noch bestand seitens der Bank ein berechtigtes Interesse an einer Aufzeichnung, wenn es sich nicht um Telefonbanking handelte. Daran änderte auch nichts, dass eine Ansage der Bank frech behauptete, die zwangsweise Aufzeichnung erfolge „gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes“. Nachdem die Bank kein Einsehen zeigen wollte, setzte nun die Datenschutzaufsichtsbehörde [1] dem Treiben nach einer Beschwerde ein Ende. Auf Wunsch sollen nun auch aufzeichnungsfreie Anrufe möglich sein.

Die anlasslose „Aufzeichneritis“ von Hotlinegesprächen durch Banken und sonstige Unternehmen grassiert zunehmend. Nicht selten erhoffen sich die Unternehmen dadurch unter dem pauschalen Vorwand, die Daten aus Beweisgründen zu benötigen, Fehler auf Grund eigener Desorganisation oder mangelhafter Mitarbeiterqualifikation auf Kosten der Anrufer zu kompensieren. Dass Telefonaufzeichnungen selbst bei Auftragsannahmen nicht erforderlich sind, beweist etwa die Kundenhotline der Deutschen Telekom, dem größten deutschen Telekommunikationsanbieter. Welcher Missbrauch umgekehrt auch mit scheinbar zu legitimen Zwecken erfolgten Telefonaufzeichnungen getrieben werden kann und getrieben wird, beweist ein Notruf bei der Mannheimer Polizei, der im Mai 2008 auf Youtube landete und daraufhin unter anderem den Fernsehsender RTL auf den Plan rief.

Das unbefugte Aufzeichnen von Telefonaten greift jenseits des datenschutzrechtlichen Aspekts in das Persönlichkeitsrecht [2] des Anrufers ein und kann eine Straftat gemäß § 201 [3] StGB darstellen – das gilt grundsätzlich auch für Banken und Unternehmen. Genauso wenig, wie die vorherige Ankündigung sonstiger Straftaten diese zu rechtfertigen vermag, genügt es auch, einfach per Ansage auf die bevorstehende Zwangsaufzeichnung hinzuweisen.

Jonas