Musterklage
Einführung
Internet-Zugangsprovider müssen dynamisch zugewiesene IP-Adressen nach Verbindungsende unverzüglich löschen. So hat das Landgericht Darmstadt am 07.12.2005 (25 S 118/2005) entschieden. T-Online, das IP-Adressen 80 Tage lang speichert, legte gegen dieses Urteil Beschwerde ein und trug vor dem Bundesgerichtshof unter anderem vor, es sei dem Urteil des Landgerichts nur behelfsmäßig für den Kläger, nicht aber für seine anderen Kunden nachgekommen. Mit Beschluss vom 26.10.2006 (Az. III ZR 40/06) verwarf der Bundesgerichtshof die Beschwerde.
Damit ist T-Online (jetzt: Deutsche Telekom AG) rechtskräftig verurteilt, die Speicherung von IP-Adressen zu unterlassen. Das Urteil gilt allerdings nur für den Kläger Holger Voss. T-Online befolgt das Urteil nicht freiwillig auch für andere Kunden. Andere Kunden müssen daher klagen, um ihr Recht durchzusetzen.
Die Pflicht zur Löschung von IP-Adressen gilt nicht nur in flat-Tarifen, sondern in allen Tarifen. Sie gilt ebenfalls für andere Zugangsprovider als T-Online. Alle Betroffenen können also klagen. Wem eine Klage zu viel Arbeit ist, der kann stattdessen einfach den Anbieter wechseln (Speicherfristen hier). Auch eine Beschwerde beim Bundesdatenschutzbeauftragten kann nützlich sein.
Update: Laut Heise-Meldung vom 21.11.2006 hat T-Online nun angeboten, die IP-Adressen von Kunden, die dies schriftlich verlangen, nicht mehr zu speichern. Unklar ist allerdings, wie lange die Daten vor der Löschung noch gespeichert werden. Vor Gericht hatte T-Online angegeben, die IP-Adressen von Holger Voss würden nach dem Urteil des LG Darmstadt "sofort nach der Übermittlung an [T-Online] herausgefiltert und gelöscht". Weiter heißt es, der "Radiusserver der Deutsche Telekom AG (DTAG) übermittle in Intervallen von einigen Tagen jeweils die Verkehrsdaten an [T-Online]". Das heißt, dass die Löschung gegenwärtig erst nach einigen Tagen erfolgt und nicht sofort nach Verbindungsende wie es gesetzlich vorgeschrieben ist.
Update Durch die Verschmelzung von T-Online mit T-Com am 06.06.2006 ist das Amtsgericht Darmstadt für Klagen gegen T-Online bzw. T-Com nicht mehr zuständig. Klagen sind an das Amtsgericht Bonn zu richten. Eine durch mich beim AG Darmstadt eingereichte Klage wurde bereits aus diesem Grund abgewiesen. Mannix
Musterklage
Vorgehensweise
Man sollte von T-Online unter Beifügung der Musterklage zuerst schriftlich oder per Fax verlangen, innerhalb von zwei Wochen die Speicherung der zugewiesenen IP-Adressen freiwillig zu unterlassen (Formulierungsvorschlag: "Ich beabsichtige, die unten aufgeführte Klage einzureichen, gebe Ihnen hiermit jedoch zuvor noch Gelegenheit, mir bis zum ... zu bestätigen, dass Sie meine Unterlassungs- und Löschungsansprüche freiwillig erfüllen. Erfolgt dies nicht, werde ich Klage erheben.").
Wenn T-Online dem nicht nachkommt, kann man beim Amtsgericht Darmstadt Klage einreichen (in zweifacher Ausfertigung). Ein Muster ist unten abgedruckt. Man sollte eine Kopie des Urteils im Fall Voss beilegen.
Vor dem Amtsgericht ist keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben. Bei einem Streitwert von 1000 Euro entstehen vor dem Amtsgericht Gerichtskosten von 165 Euro. Wenn jemand trotz der Urteile des LG Darmstadt und des BGH verlieren sollte, müsste er die Anwaltskosten der Gegenseite erstatten; diese betragen dann 270 Euro brutto. Wer gewinnt, bekommt natürlich alle Kosten (inkl. Gerichtskosten) vom Gegner erstattet.
Musterklage (für T-Online-dsl-flat)
An das
Amtsgericht Darmstadt
Mathildenplatz 12
64283 Darmstadt
Fax: 06151/992-5050
Az. -neu-
Klageschrift
In dem Rechtsstreit
(Name und Anschrift des Klägers)
gegen
Deutsche Telekom AG, T-Com, T-Online-Allee 1, 64295 Darmstadt
erhebe ich Klage mit den folgenden Anträgen:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif T-Online dsl flat bekannt gewordene Volumen der übertragenen Daten zu erheben und auf Datenträgern jeglicher Art zu speichern.
2.) Die Beklagte wird verurteilt, nach Beendigung der jeweiligen Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger alle Daten, die eine Verbindung zwischen der zugeteilten IP-Adresse und dem Kläger bzw. dem technischen Zugang des Klägers herstellen, umgehend zu löschen.
3.) Die Beklagte wird verurteilt, die ihr bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif T-Online dsl flat bereits bekannt gewordenen, erhobenen und gespeicherten Daten des Klägers:
a) die jeweils zugeteilte IP-Adresse
b) das Volumen der übertragenen Daten
zu löschen.
4.) Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 100.000.- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, festgesetzt wird.
Streitwert: 1.000 Euro
Begründung
Zwischen den Parteien besteht ein Vertragsverhältnis, demzufolge die Beklagte dem Kläger die Internetnutzung nach dem Tarif T-Online dsl flat ermöglicht. Entgegen den §§ 96, 97 TKG speichert die Beklagte die mir zugewiesenen IP-Adressen und das Übertragungsvolumen über einen Zeitraum von 80 Tagen nach Rechnungsversand, obwohl die Höhe des zu entrichtenden Entgelts nicht von IP-Adresse oder Übertragungsvolumen abhängt.
Mit Urteil des LG Darmstadt vom 07.12.2005 (25 S 118/2005) wurde die Beklagte entsprechend der auch hier gestellten Anträge verurteilt. Eine Speicherung dynamischer IP-Adressen zu Zwecken des Entgeltnachweises sei weder geeignet noch erforderlich und damit unzulässig. Auch die Störungsbeseitigung oder Datensicherheit nach § 9 BDSG rechtfertige keine generalpräventive Pauschalspeicherung dynamischer IP-Adressen.
Die Beklagte legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und trug vor dem Bundesgerichtshof unter anderem vor, sie sei dem Urteil des LG Darmstadt nur behelfsmäßig für den Kläger, nicht aber für ihre anderen Kunden nachgekommen. Mit Beschluss vom 26.10.2006 (Az. III ZR 40/06) verwarf der Bundesgerichtshof die Beschwerde.
Da meinem Fall dieselben Tatsachen zugrunde liegen wie den oben genannten Gerichtsentscheidungen, forderte ich die Beklagte auf, innerhalb von zwei Wochen sicherzustellen, dass auch in meinem Fall keine Volumendaten und IP-Adressen mehr gespeichert werden. Weil die Beklagte dem nicht nachkam bzw. dies nicht bestätigte, ist Klageerhebung geboten.
(Unterschrift)
Andere Anbieter
Die Musterklage kann auch für andere Anbieter verwendet werden. Man muss sie aber natürlich anpassen, vor allem überall dort, wo von "T-Online" die Rede ist (Textsuche verwenden), und auch dort, wo es heißt, die Daten würden 80 Tage lang gespeichert.
Außerdem ist das Amtsgericht Darmstadt nur für Unternehmen mit Sitz im Bezirk Darmstadt zuständig. Das für andere Provider zuständige Amtsgericht ermittelt man, indem man den Sitz des Providers hier eingibt.