Musterklage: Unterschied zwischen den Versionen

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(Link zu BGH-Entscheidung hinzugefügt; Holger Voss <hvoss@muenster.de>)
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4.) Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1-3 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 100.000.- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, festgesetzt wird.
 
4.) Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1-3 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 100.000.- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, festgesetzt wird.
  
Streitwert: 4.000 Euro
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Streitwert: 1.000 Euro
  
 
Begründung
 
Begründung

Version vom 6. November 2006, 14:15 Uhr

Einführung

Internet-Zugangsprovider müssen dynamisch zugewiesene IP-Adressen nach Verbindungsende unverzüglich löschen. So hat das Landgericht Darmstadt am 07.12.2005 (25 S 118/2005) entschieden. T-Online, das IP-Adressen 80 Tage lang speichert, legte gegen dieses Urteil Beschwerde ein und trug vor dem Bundesgerichtshof unter anderem vor, es sei dem Urteil des Landgerichts nur behelfsmäßig für den Kläger, nicht aber für seine anderen Kunden nachgekommen. Mit Beschluss vom 26.10.2006 (Az. III ZR 40/06) verwarf der Bundesgerichtshof die Beschwerde.

Damit ist T-Online (jetzt: Deutsche Telekom AG) rechtskräftig verurteilt, die Speicherung von IP-Adressen zu unterlassen. Das Urteil gilt allerdings nur für den Kläger Holger Voss. T-Online befolgt das Urteil nicht freiwillig auch für andere Kunden. Andere Kunden müssen daher klagen, um ihr Recht durchzusetzen.

Die Pflicht zur Löschung von IP-Adressen gilt nicht nur in flat-Tarifen, sondern in allen Tarifen. Sie gilt ebenfalls für andere Zugangsprovider als T-Online. Alle Betroffenen können also klagen. Wem eine Klage zu viel Arbeit ist, der kann stattdessen einfach den Anbieter wechseln (Speicherfristen hier). Auch eine Beschwerde beim Bundesdatenschutzbeauftragten kann nützlich sein.

Musterklage

Tipp: Man sollte von T-Online zuerst schriftlich oder per Fax verlangen, innerhalb von zwei Wochen die Speicherung der zugewiesenen IP-Adressen freiwillig zu unterlassen. Wenn T-Online dem nicht nachkommt, kann man beim Amtsgericht Darmstadt Klage einreichen. Ein Muster ist unten abgedruckt. Vor dem Amtsgericht ist keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben.

Musterklage (für T-Online-dsl-flat):

An das
Amtsgericht Darmstadt
Mathildenplatz 12
64283 Darmstadt
Fax: 06151/992-5050

Az. -neu-

Klageschrift

In dem Rechtsstreit

(Name und Anschrift des Klägers)

gegen

Deutsche Telekom AG, T-Com T-Online-Allee 1 64295 Darmstadt

erhebe ich Klage mit den folgenden Anträgen:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif T-Online dsl flat bekannt gewordene Volumen der übertragenen Daten zu erheben und auf Datenträgern jeglicher Art zu speichern.

2.) Die Beklagte wird verurteilt, nach Beendigung der jeweiligen Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger alle Daten, die eine Verbindung zwischen der zugeteilten IP-Adresse und dem Kläger bzw. dem technischen Zugang des Klägers herstellen, umgehend zu löschen.

3.) Die Beklagte wird verurteilt, die ihr bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif T-Online dsl flat bereits bekannt gewordenen, erhobenen und gespeicherten Daten des Klägers:

a) die jeweils zugeteilte IP-Adresse

b) das Volumen der übertragenen Daten

zu löschen.

4.) Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1-3 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 100.000.- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, festgesetzt wird.

Streitwert: 1.000 Euro

Begründung

Zwischen den Parteien besteht ein Vertragsverhältnis, demzufolge die Beklagte dem Kläger die Internetnutzung nach dem Tarif T-Online dsl flat ermöglicht. Entgegen den §§ 96, 97 TKG speichert die Beklagte die mir zugewiesenen IP-Adressen und das Übertragungsvolumen über einen Zeitraum von 80 Tagen nach Rechnungsversand, obwohl die Höhe des zu entrichtenden Entgelts nicht von IP-Adresse oder Übertragungsvolumen abhängt.

Mit Urteil des LG Darmstadt vom 07.12.2005 (25 S 118/2005) wurde die Beklagte entsprechend der auch hier gestellten Anträge verurteilt. Die Beklagte legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und trug vor dem Bundesgerichtshof unter anderem vor, sie sei dem Urteil des LG Darmstadt nur behelfsmäßig für den Kläger, nicht aber für ihre anderen Kunden nachgekommen. Mit Beschluss vom 26.10.2006 (Az. III ZR 40/06) verwarf der Bundesgerichtshof die Beschwerde.

Da meinem Fall dieselben Tatsachen zugunde liegen wie den oben genannten Gerichtsentscheidungen, forderte ich die Beklagte auf, innerhalb von zwei Wochen sicherzustellen, dass auch in meinem Fall keine Volumendaten und IP-Adressen mehr gespeichert werden. Weil die Beklagte dem nicht nachkam bzw. dies nicht bestätigte, ist Klageerhebung geboten.

(Unterschrift)