Bearbeiten von „Satzungsentwurf“

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Fördervereins Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung e.V.
 
Fördervereins Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung e.V.
  
== Präambel ==
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==§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr==
  
Der Förderverein wird gebildet, um Finanzmittel für vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung angestoßene Aktionen zu sammeln und sonstige Tätigkeiten für den Arbeitskreis zu übernehmen, die ein nicht eingetragener Zusammenschluss nicht vornehmen kann. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Bürgerrechtlern, Datenschützern und Internet-Nutzern, der sich für die Freiheit von ausufernder Überwachung im Allgemeinen und gegen die Vollprotokollierung der Telekommunikation und anderer Verhaltensdaten im Besonderen einsetzt.
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Der Verein heißt „Förderverein für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung e.V.und wird in das Vereinsregister eingetragen.
  
== § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr ==
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Er hat seinen Sitz in Berlin.
  
Der Verein heißt „Förderverein für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung e.V.“ und wird in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in ... Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  
== § 2 Vereinszweck ==
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==§ 2 Vereinszweck==
  
Zweck des Vereins ist  
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Zweck des Vereins ist die Förderung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und weiterer Bürgerrechte. [Anm.: Die Unterstützung des AK Vorrat kann gem. AO nicht direkt als Primärzweck angegeben werden, weil das kein steuerbegünstigter Zweck und der AK Vorrat auch selbst kein (gemeinnütziger) Verein ist.] Der Verein arbeitet zur Erreichung dieses Zwecks eng mit dem Bürgerrechtsbündnis „Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung“ (www.vorratsdatenspeicherung.de, „AK Vorrat“) zusammen und finanziert dessen gemeinnützige Aktionen.
  
#die Förderung des demokratischen Staatswesens im Wege der öffentlichen Aufklärung über das Grundrecht jedes Menschen auf informationelle Selbstbestimmung, das elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist,
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Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Aktivitäten des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Bürgerrechtlern, Datenschützern und Internetnutzern, der sich für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und insbesondere gegen die Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten einsetzt.
#die Erforschung der informationellen Selbstbestimmung, von Einschränkungen derselben und von Technologien zur Gewährleistung der informationellen Selbstbestimmung,
 
#die Förderung der Völkerverständigung durch grenzüberschreitende Aktivitäten zur Gewährleistung der informationellen Selbstbestimmung.
 
  
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Freiheit jedes Menschen von ausufernder Überwachung, insbesondere die Freiheit von einer unverhältnismäßigen Massenerfassung von Informationen über die gesamte Bevölkerung.<ref>Anm.: Die Unterstützung des AK Vorrat kann gem. AO nicht direkt als Primärzweck angegeben werden, weil das kein steuerbegünstigter Zweck und der AK Vorrat auch selbst kein (gemeinnütziger) Verein ist.</ref>
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==§ 3 Mittelvewendung==
  
== § 3 Tätigkeit nach außen; Mittelverwendung ==
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Mittel des Vereins werden nur mit Zustimmung des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung ausgegeben. Der Verein bewilligt vom Arbeitskreis angeforderte Mittel immer dann, dies vom Zweck der Gemeinnützigkeit gedeckt ist.
  
(1) Der Verein wird nach außen nur mit Zustimmung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung tätig. Dies gilt insbesondere für die Auszahlung von Finanzmitteln. Der Verein wird auf Antrag des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung immer dann tätig, wenn steuervergünstigungsrechtliche und sonstige Gesetze nicht entgegen stehen. Insbesondere tätigt der Verein vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung beantragte Ausgaben immer dann, wenn steuervergünstigungsrechtliche und sonstige Gesetze nicht entgegen stehen.  
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Der Vorstand veröffentlicht alle Kontobewegungen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens alle 6 Monate, auf der internen Internetseite des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung. Die Angaben sind zu erläutern.
  
(2) Der Vorstand veröffentlicht alle Kontobewegungen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens alle 6 Monate, auf der internen Internetseite des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, wobei die Identität von Spendern zu anonymisieren ist. Angaben sind auf Verlangen eines Mitglieds oder des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung zu erläutern.
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==§ 4 Gemeinnützigkeit; Einnahmen; Zuwendungen==
  
== § 4 Gemeinnützigkeit; Einnahmen; Zuwendungen==
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Der Verein verfolgt nur und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zecke. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  
(1) Der Verein verfolgt nur und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zecke. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
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Zuwendungen aus Vereinsmitteln an Mitglieder im Zusammenhang mit deren Vereinsfunktion finden nicht statt. Die Finanzierung erfolgt vor allem durch Spenden.
 
 
(2) Zuwendungen aus Vereinsmitteln an Mitglieder im Zusammenhang mit deren Vereinsfunktion finden nicht statt. Die Finanzierung des Vereins erfolgt vor allem durch Spenden.
 
  
 
==§ 5 Mitglieder; Beitrag==
 
==§ 5 Mitglieder; Beitrag==
  
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Im Aufnahmeantrag ist eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die der Verein mit dem Mitglied rechtsverbindlich kommunizieren kann. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Jede volljährige natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Im Aufnahmeantrag ist eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die der Verein mit dem Mitglied rechtsverbindlich kommunizieren kann. Dem Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Der Austritt ist zum Ablauf eines jeden Quartals möglich und muss dem Vorstand einen Monat vorher erklärt werden.
  
(2) Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
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Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
  
 
==§ 6 Mitgliederversammlung==
 
==§ 6 Mitgliederversammlung==
  
(1) Mitgliederversammlungen finden auf Antrag eines Viertels der Vereinsmitglieder oder auf Initiative des Vorstands statt. Der Vorstand lädt in Textform (z.B. per E-Mail) zwei Wochen im Voraus die Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung ein; eine Benachrichtigung geht auch an den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung mitzuteilen.
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Mitgliederversammlungen finden auf Antrag eines Viertels der Vereinsmitglieder oder auf Initiative des Vorstands statt. Der Vorstand lädt in Textform (z.B. per E-Mail) zwei Wochen im Voraus die Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung ein; eine Benachrichtigung geht auch an den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Mit der Einladung ist die vom Vorstand zu festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  
(2) Die Mitgliedsversammlung fasst mit einfacher Mehrheit Beschlüsse. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
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Die Mitgliedsversammlung fasst mit einfacher Mehrheit Beschlüsse. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie der absoluten Mehrheit aller Vereinsmitglieder, im Fall von Satzungsänderungen zusätzlich der Zustimmung des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung. Verweigert der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung seine Zustimmung nicht binnen eines Monats, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Wird bei der Abstimmung über einen Antrag die erforderliche absolute Mehrheit aller Vereinsmitglieder nicht erreicht, so kann frühestens nach einem Monat eine zweite Versammlung einberufen werden, bei der über den Antrag mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden kann; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
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Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks oder eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit von mindestens über 50% aller Vereinsmitglieder sowie der Zustimmung des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung muss solche Themen binnen 21 Tagen nach Einberufung der Versammlung beschließen, andernfalls gilt seine Zustimmung als erteilt. Kommen bei einer solchen Versammlung nicht über 50% aller Vereinsmitglieder zusammen, kann eine zweite Versammlung einberufen werden, bei der eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreicht.
  
(4) Stehen der Eintragung des Vereins im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, so können die erforderlichen Änderungen mit einfacher Mehrheit und mit Zustimmung des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung beschlossen werden. Verweigert der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung seine Zustimmung nicht binnen eines Monats, so gilt seine Zustimmung als erteilt.  
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Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, so können entsprechende Änderungen mit einfacher Mehrheit und mit Zustimmung des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung beschlossen werden.
  
(5) Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist berechtigt, dem Vorstand Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat diese zu behandeln.
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Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist berechtigt, dem Vorstand seine Beschlussfassung zur Aufnahme in die Tagesordnung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat diese dann zu behandeln.
  
(6) Mitgliederversammlungen finden in einer Weise statt, die die persönliche Anwesenheit der Mitglieder nicht erfordert (z.B. Umlaufverfahren, Internet, Telefonkonferenz).
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Mitgliederversammlungen finden in einer Weise statt, die die persönliche Anwesenheit der Mitglieder nicht erfordert (z.B. Umlaufverfahren, Internet, Telefonkonferenz).
  
 
==§ 7 Vorstand==
 
==§ 7 Vorstand==
  
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt, in welcher Anzahl geschäftsführende Vorstandsmitglieder gewählt werden.
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Die Mitgliederversammlung beschließt, in welcher Anzahl geschäftsführende Vorstandsmitglieder gewählt werden.
 
 
(2) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, über die Protokolle in Schrift- oder Textform angefertigt werden. Die Protokolle werden in die interne Internetseite des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung eingestellt.
 
  
(3) Jedes Vorstandsmitglied kann verlangen, dass Beschlüsse in einem Verfahren gefasst werden, das seine persönliche Anwesenheit nicht erfordert (z.B. Umlaufverfahren, Internet, Telefonkonferenz).
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Der Vorstand ist für alle vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, über die schriftliche Protokolle angefertigt werden.
  
(4) Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
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Jedes Vorstandsmitglied kann verlangen, dass Beschlüsse in einem Verfahren gefasst werden, das seine persönliche Anwesenheit nicht erfordert (z.B. Umlaufverfahren, Internet, Telefonkonferenz).
  
(5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglieder keine Vergütung, keine Auslagenerstattung und keinen Fahrtkostenersatz.
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Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  
(6) Zur Vertretung des Vereins gegenüber dem Registergericht und den Finanzbehörden ist das erste Vorstandsmitglied alleine berechtigt.
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Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglieder keine Vergütung, keine Auslagenerstattung und keinen Fahrtkostenersatz.
  
 
==§ 8 Auflösung, Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks==
 
==§ 8 Auflösung, Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks==
  
Löst sich der Verein auf oder fällt der bisherige steuerbegünstigte Zweck weg, so erfolgt die Liquidation des Vereins durch die zur Zeit des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Verbleibendes Vermögen wird in diesem Fall an eine andere gemeinnützige, den Vereinszwecken nahe kommende Einrichtung überwiesen, die der Vorstand auswählt. <ref>Nach AO nötig für Gemeinnützigkeit.</ref>
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Löst sich der Verein auf oder fällt der bisherige steuerbegünstigte Zweck weg erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Verbleibendes Vermögen wird in diesem Fall an eine andere gemeinnützige, den Vereinszwecken nahe kommende Einrichtung überwiesen, die der Vorstand beschließt. [Nach AO nötig für Gemeinnützigkeit.]
 
 
Beschlossen am: ...2010
 
 
 
Unterschriften der Gründungsmitglieder: ...
 
 
 
 
 
Anmerkungen:
 
 
 
<references />
 

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