Bearbeiten von „Satzungsentwurf“

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== Präambel ==
 
== Präambel ==
  
Der Förderverein wird gebildet, um Finanzmittel für vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung angestoßene Aktionen zu sammeln und sonstige Tätigkeiten für den Arbeitskreis zu übernehmen, die ein nicht eingetragener Zusammenschluss nicht vornehmen kann. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Bürgerrechtlern, Datenschützern und Internet-Nutzern, der sich für die Freiheit von ausufernder Überwachung im Allgemeinen und gegen die Vollprotokollierung der Telekommunikation und anderer Verhaltensdaten im Besonderen einsetzt.
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Der Förderverein wird gebildet, um Finanzmittel für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung zu sammeln und sonstige Tätigkeiten für den Arbeitskreis zu übernehmen, die ein nicht eingetragener Zusammenschluss nicht vornehmen kann. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Bürgerrechtlern, Datenschützern und Internet-Nutzern, der sich für die Freiheit von ausufernder Überwachung im Allgemeinen und gegen die Vollprotokollierung der Telekommunikation und anderer Verhaltensdaten im Besonderen einsetzt.
  
 
== § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr ==
 
== § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr ==
  
Der Verein heißt „Förderverein für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung e.V.“ und wird in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in ... Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Der Verein heißt „Förderverein für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung e.V.“ und wird in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  
 
== § 2 Vereinszweck ==
 
== § 2 Vereinszweck ==
  
Zweck des Vereins ist  
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Zweck des Vereins ist die Förderung der Freiheit von ausufernder Überwachung und insbesondere der Freiheit von einer Vollprotokollierung des Kommunikations- und sonstigen Verhaltens.<ref>Anm.: Die Unterstützung des AK Vorrat kann gem. AO nicht direkt als Primärzweck angegeben werden, weil das kein steuerbegünstigter Zweck und der AK Vorrat auch selbst kein (gemeinnütziger) Verein ist.</ref> In diesem Rahmen wird der Verein alleine zur Förderung gemeinnütziger Aktivitäten des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung tätig (siehe Präambel).
  
#die Förderung des demokratischen Staatswesens im Wege der öffentlichen Aufklärung über das Grundrecht jedes Menschen auf informationelle Selbstbestimmung, das elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist,
 
#die Erforschung der informationellen Selbstbestimmung, von Einschränkungen derselben und von Technologien zur Gewährleistung der informationellen Selbstbestimmung,
 
#die Förderung der Völkerverständigung durch grenzüberschreitende Aktivitäten zur Gewährleistung der informationellen Selbstbestimmung.
 
  
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Freiheit jedes Menschen von ausufernder Überwachung, insbesondere die Freiheit von einer unverhältnismäßigen Massenerfassung von Informationen über die gesamte Bevölkerung.<ref>Anm.: Die Unterstützung des AK Vorrat kann gem. AO nicht direkt als Primärzweck angegeben werden, weil das kein steuerbegünstigter Zweck und der AK Vorrat auch selbst kein (gemeinnütziger) Verein ist.</ref>
 
  
 
== § 3 Tätigkeit nach außen; Mittelverwendung ==
 
== § 3 Tätigkeit nach außen; Mittelverwendung ==
  
(1) Der Verein wird nach außen nur mit Zustimmung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung tätig. Dies gilt insbesondere für die Auszahlung von Finanzmitteln. Der Verein wird auf Antrag des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung immer dann tätig, wenn steuervergünstigungsrechtliche und sonstige Gesetze nicht entgegen stehen. Insbesondere tätigt der Verein vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung beantragte Ausgaben immer dann, wenn steuervergünstigungsrechtliche und sonstige Gesetze nicht entgegen stehen.  
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(1) Der Verein wird nach außen nur mit Zustimmung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung tätig. Dies gilt insbesondere für die Auszahlung von Finanzmitteln. Der Verein wird auf Antrag des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung immer dann tätig, wenn dies vom Zweck der Gemeinnützigkeit gedeckt ist. Insbesondere bewilligt der Verein vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung angeforderte Mittel immer dann, wenn dies vom Zweck der Gemeinnützigkeit gedeckt ist.
  
 
(2) Der Vorstand veröffentlicht alle Kontobewegungen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens alle 6 Monate, auf der internen Internetseite des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, wobei die Identität von Spendern zu anonymisieren ist. Angaben sind auf Verlangen eines Mitglieds oder des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung zu erläutern.
 
(2) Der Vorstand veröffentlicht alle Kontobewegungen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens alle 6 Monate, auf der internen Internetseite des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, wobei die Identität von Spendern zu anonymisieren ist. Angaben sind auf Verlangen eines Mitglieds oder des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung zu erläutern.
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(5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglieder keine Vergütung, keine Auslagenerstattung und keinen Fahrtkostenersatz.
 
(5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglieder keine Vergütung, keine Auslagenerstattung und keinen Fahrtkostenersatz.
 
(6) Zur Vertretung des Vereins gegenüber dem Registergericht und den Finanzbehörden ist das erste Vorstandsmitglied alleine berechtigt.
 
  
 
==§ 8 Auflösung, Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks==
 
==§ 8 Auflösung, Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks==
  
 
Löst sich der Verein auf oder fällt der bisherige steuerbegünstigte Zweck weg, so erfolgt die Liquidation des Vereins durch die zur Zeit des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Verbleibendes Vermögen wird in diesem Fall an eine andere gemeinnützige, den Vereinszwecken nahe kommende Einrichtung überwiesen, die der Vorstand auswählt. <ref>Nach AO nötig für Gemeinnützigkeit.</ref>
 
Löst sich der Verein auf oder fällt der bisherige steuerbegünstigte Zweck weg, so erfolgt die Liquidation des Vereins durch die zur Zeit des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Verbleibendes Vermögen wird in diesem Fall an eine andere gemeinnützige, den Vereinszwecken nahe kommende Einrichtung überwiesen, die der Vorstand auswählt. <ref>Nach AO nötig für Gemeinnützigkeit.</ref>
 
Beschlossen am: ...2010
 
 
Unterschriften der Gründungsmitglieder: ...
 
  
  

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