Satzungsentwurf: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 15. November 2009, 12:58 Uhr

Präambel

Der Förderverein wird gebildet, um Finanzmittel für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung zu sammeln. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Bürgerrechtlern, Datenschützern und Internet-Nutzern, der sich für den Datenschutz und insbesondere gegen die Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten einsetzt.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und heißt »Förderverein für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung e.V.«

Er hat seinen Sitz in Berlin.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Fördervereins ist alleine die Finanzierung von gemeinnützigen Aktivitäten des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung (siehe Präambel). Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins werden nur mit Zustimmung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ausgegeben. Der Verein bewilligt vom Arbeitskreis angeforderte Mittel immer dann, wenn dies vom Zweck der Gemeinnützigkeit gedeckt ist.

Der Vorstand veröffentlicht alle Kontenbewegungen in regelmäßigen Zeitabständen - mindestens aber alle sechs Monate - auf der internen Internetseite des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Ausgaben werden erläutert.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. In dem Aufnahmeantrag ist eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die der Verein rechtsverbindlich mit dem Mitglied kommunizieren kann.

Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.

§ 5 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden auf Antrag eines Drittels der Vereinsmitglieder oder auf Initiative des Vorstands statt.

Der Vorstand lädt in Textform (zum Beispiel per E-Mail) zwei Wochen im voraus die Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung ein; eine Benachrichtigung geht auch an den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder Beschlüsse. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit von mindestens 50,1% aller Vereinsmitglieder sowie der Zustimmung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung muss solche Themen binnen 21 Tagen nach Einberufung der Versammlung beschließen, ansonsten gilt seine Zustimmung als erteilt. Kommen bei einer solchen Versammlung nicht mindestens 50,1% aller Vereinsmitglieder zusammen, kann eine zweite Versammlung einberufen werden bei der eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreicht.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, so können entsprechende Änderungen mit einfacher Mehrheit und mit Zustimmung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung beschlossen werden.

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist berechtigt, dem Vorstand seine Beschlussfassungen zur Aufnahme in die Tagesordnung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat diese dann zu behandeln.

Mitgliederversammlungen finden in einer Weise statt, die die persönliche Anwesenheit der Mitglieder nicht erfordert (z.B. Umlaufverfahren, Internet).

§ 6 Vorstand

Die Mitgliederversammlung beschließt, in welcher Anzahl geschäftsführende Vorstandsmitglieder gewählt werden.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

Jedes Vorstandsmitglied kann verlangen, dass Beschlüsse in einem Verfahren gefasst werden, das seine persönliche Anwesenheit nicht erfordert (z.B. Umlaufverfahren, Internet).

Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglieder keine Vergütung, keine Auslagenerstattung und keinen Fahrtkostenersatz.