Temp

Aus daten-speicherung.de
Version vom 26. August 2010, 21:21 Uhr von 0.0.0.0 (Diskussion) (Die Seite wurde neu angelegt: Dementsprechend wäre ein entgangener Verkauf der gestohlenen DVDs nur dann als wahrscheinlich im Sinne des § 252 BGB anzusehen, wenn DVDs dieser Art üblicherweise in...)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Dementsprechend wäre ein entgangener Verkauf der gestohlenen DVDs nur dann als wahrscheinlich im Sinne des § 252 BGB anzusehen, wenn DVDs dieser Art üblicherweise in einer Zeitspanne umgesetzt werden, die kürzer ist als die Zeitspanne bis zur Wiederbeschaffung der DVDs im ordentlichen Geschäftsgang der Klägerin, und wenn die Klägerin die übliche Nachfrage auch nicht durch weitere vorhandene Exemplare der gestohlenen DVDs decken konnte. Eine abschließende Beurteilung erübrigt sich hier, weil die Klägerin bereits nicht geltend macht, dass ihr durch den Diebstahl insgesamt ein Gewinn entgangen sei.