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Dementsprechend wäre ein entgangener Verkauf der gestohlenen DVDs nur dann als wahrscheinlich im Sinne des § 252 BGB anzusehen, wenn DVDs dieser Art üblicherweise in einer Zeitspanne umgesetzt werden, die kürzer ist als die übliche Zeitspanne bis zur Wiederbeschaffung solcher DVDs im ordentlichen Geschäftsgang der Klägerin, und wenn die Klägerin die übliche Nachfrage auch nicht durch weitere vorhandene Exemplare der gestohlenen DVDs decken konnte. Eine abschließende Beurteilung erübrigt sich hier, weil die Klägerin bereits nicht geltend macht, dass ihr durch den Diebstahl insgesamt ein Gewinn entgangen sei.