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Zweck des Datenschutzes

Für einige ist Freiheit ein Sicherheitsrisiko und deshalb unter der Herrschaft der Sicherheitslogik tunlichst zu eliminieren. Die Datenschutzbeauftragten [...] hingegen versuchen, auch im Sicherheitsbereich die Datenschutzprinzipien der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit zu verwirklichen. Nur die notwendigsten Daten sind für den Staat erforderlich. Dies ist ein Konzept, den Staat aus privaten Lebensräumen weitgehend fernzuhalten. Der Datenschutz versucht so, ein Stück Selbstverantwortung in Freiheit zu erhalten.

Quelle: 28. Jahresbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz der Freien Hansestadt Bremen

EU-Grundgesetz beschlossen

Die EU-Kommission hat gestern den Entwurf der europäischen Innenministerkonferenz unter Leitung von W. Schäuble als neues EU-Grundgesetz akzeptiert. Die Bestimmungen im Einzelnen:

Präambel

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor den Sicherheitsbehörden, von dem Willen beseelt, die nationale und internationale Terrorbekämpfung zu wahren und als gleichberechtigtes Mitglied in einer Welt von Vasallenstaaten den Interessen der Führungsnation zu dienen, hat die Europäische Kommission kraft seiner Macht dieses Grundgesetz beschlossen. Es hat auch für jene Europäer gehandelt, die sich durch die Kommission nicht demokratisch vertreten fühlen. Die gesamte Europäische Union bleibt aufgefordert, in freier Selbstbeschränkung die staatliche Sicherheit zu vollenden.

I. Die Grundrechte

Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist Definitionssache. Näheres regelt eine EU-Richtlinie.

(2) Die Europäische Union bekennt sich zu den unveräußerlichen und unverletzlichen Richtlinien der internationalen Terrorbekämpfung und Sicherheitspolitik als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Rechtsprechung in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte geben Gesetzgebung, vollziehender Gewalt und Rechtsprechung den ihnen zustehenden Handlungsspielraum.

Artikel 2

(1) Jeder Staatsbeamte hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Neugier, soweit er nicht die Rechte anderer Staatsorgane verletzt oder gegen das Beamtenrecht verstößt.

(2) Jeder Staatsbeamte hat das Recht, über Leben, Freihet und körperliche Unversehrtheit von Untertanen zu entscheiden. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Erlasses der Kommission eingegriffen werden.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich verdächtig.

(2) Männer und Frauen sind gleich verdächtig.

(3) Niemand darf über die Gründe seiner Verdächtigung informiert werden.

Artikel 4

Aktivitäten des Glaubens, des Gewissens und Äußerungen religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse können frei verfolgt werden.

Artikel 5

(1) Jeder Staatsbeamte hat das Recht, in Wort, Schrift und Bild geäußerte Meinungen zum Zwecke der Strafverfolgung aufzuzeichnen, auszuwerten und zu interpretieren. Eine Pressefreiheit und Freiheit der Berichterstattung findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden keine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind gebunden an die Prinzipien der Loyalität gegenüber der Obrigkeit.

Quelle