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Berichtigung des EuGH-Urteils zur Surfprotokollierung / Personenbezug von IP-Adressen beantragt

Das EuGH-Urteil zum Personenbezug von IP-Adressen wurde von in- und ausländischen Lesern wiederholt falsch verstanden. Dies liegt teilweise daran, dass die unterschiedlichen Sprachfassungen des Urteils einander widersprechen. Um dies korrigieren zu lassen, beantragen wir nun Berichtigung des Urteils an drei Stellen.

Die deutsche Fassung soll berichtigt werden, um dem verbreiteten Missverständnis entgegenzuwirken, personenbezogen sei eine IP-Adresse laut EuGH nur, wenn der Anbieter selbst die Identitätsinformationen dazu erhalten könne. Andere Sprachfassungen stellen klar, dass es ausreicht, wenn die zuständige Strafverfolgungsbehörde anhand der Logfiles die Bestandsdaten vom Internetzugangsanbieter anfordern und die Strafverfolgung einleiten kann [1].

Berichtigungsantrag des Klägers vom 25.10.2016 [2]

EuGH erlaubt Surfprotokollierung oder Datenspeicherung? Irrtum! [1]

Hintergrundinformationen zum Fall und alle Schriftsätze [3]