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Bundesgerichtshof begründet Grundsatzurteil zu Surfprotokollierung und IP-Adressen

In meinem Grundsatz-Rechtsstreit gegen die Vorratsspeicherung der Internetnutzung (auch Surfprotokollierung oder Internet-Tracking genannt) hat der Bundesgerichtshof nun die Begründung zu seinem viel beachteten Urteil vom 16. Mai vorgelegt (Az. VI ZR 135/13 [1]).

Danach unterliegt die IP-Adresse als Identifikationsmerkmal beim Surfen im Netz dem Datenschutz. Anbieter von Internetportalen dürfen die Internetnutzung mitsamt der IP-Adresse nur protokollieren, „soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, wobei es allerdings einer Abwägung mit dem Interesse und den Grundrechten und -freiheiten der Nutzer bedarf“. Um diese Abwägung vorzunehmen, müsse das Landgericht Berlin zunächst prüfen, „ob die Speicherung der IP-Adressen des Klägers über des Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus erforderlich ist“, insbesondere welches „Gefahrenpotenzial“ die Internetportale des Bundes aufweisen. Der Bund verzichte nach eigenen Angaben bei einer Vielzahl von Portalen mangels „Angriffsdrucks“ auf eine Speicherung. Das Interesse an einer protokollierungsfreien Internetnutzung sei allerdings im Fall dynamischer IP-Adressen „nach den bisherigen Feststellungen eher gering“ zu veranschlagen, weil deren Identifizierung „an enge Voraussetzungen gebunden“ sei. Anders liege es bei statischen IP-Adressen, deren Zuordnung zu bestimmten Anschlüssen einer allgemein zugänglichen Datei zu entnehmen sei.

Mein Kommentar als Kläger:

Ob eine massenhafte Aufzeichnung unseres Internet-Nutzungsverhaltens gestattet ist und, wenn ja, wie lange, lässt der Bundesgerichtshof offen. Doch eins wird deutlich: Offenbar konnte ich den Richtern noch nicht ausreichend vermitteln, dass uns eine Aufzeichnung unserer Internetnutzung nackt im Netz macht.

Was ich lese, schreibe und wonach ich suche, spiegelt meine privatesten und intimsten Interessen, Überzeugungen, Vorlieben und Schwächen wieder – doch davon findet sich kein Wort im Urteil. Der ständige Eindruck von Überwachung und die permanente Sorge vor möglichen Konsequenzen – egal ob sie tatsächlich eintreten oder nicht – macht eine unbefangene Information und Diskussion über das Netz unmöglich. Eine Vorratsspeicherung unserer Internetnutzung setzt intimste Informationen über unsere Persönlichkeit inakzeptablen Risiken von Datenverlust, Datenmissbrauch oder falschem Verdacht aus. Nur nicht gespeicherte Daten sind sichere Daten. Das Bundesverfassungsgericht hat schon in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung betont, dass die Internetnutzung nicht inhaltlich festgehalten und damit rekonstruierbar bleiben darf. Unser Leben wird immer digitaler, aber es darf damit nicht immer gläserner werden!

Ein gerichtliches Sachverständigengutachten für das Landgericht Berlin hat schon vor Jahren ergeben, dass – unabhängig vom ‚Angriffsdruck‘ – ‘für die Absicherung von IT-Systemen eine Vielzahl von anderen, wesentlich effektiveren Mitteln und Methoden’ als eine massenhafte Surfprotokollierung existieren [2]. Im Zeitalter internationaler Netzwerke auf IT-Sicherheit durch Abschreckung (‚Generalprävention‘) zu setzen, ist illusorisch und entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. Ein effektiver Schutz vor Angriffen ist alleine durch technische Absicherung der Systeme möglich.

Antworten auf häufige Fragen (FAQ):

Frage: IP-Adressen sind doch nicht besonders aussagekräftig?

Antwort: Die Betreiber von Internetportalen speichern nicht nur die IP-Adresse, sondern auch die URL der aufgerufenen Seiten. Anhand unserer IP-Adresse lässt sich jeder Klick, jede Sucheingabe und jeder geschriebene Kommentar auf unseren Anschluss zurückführen. Ich verlange die Löschung oder Verkürzung der IP-Adresse als Identifikationsmerkmal, um diese Surfprotokolle zu anonymisieren.

Frage: IP-Adressen sind für Betreiber von Internetportalen doch nicht zu identifizieren?

Antwort: IP-Adressen lassen sich über „Bestandsdatenauskünfte“ der Zugangsanbieter leicht identifizieren. § 113 [3] des Telekommunikationsgesetzes erlaubt Ermittlungsbehörden und Geheimdiensten die nahezu hürdenlose Identifizierung von Internetnutzern ohne richterlichen Beschluss. Der eco-Verband geht von jährlich 3,6 Mio. IP-Identifizierungen aus. Alleine die Deutsche Telekom identifizierte 2016 über 400.000 IP-Adressen zur Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen. Anmeldepflichtige Dienste wie Facebook können IP-Adressen anhand eigener Bestandsdaten identifizieren.

Frage: Sind Befürchtungen eines Missbrauchs dieser Daten realistisch?

Antwort: Recherchen des Magazins „Panorama“ ergaben, dass Werbenetzwerke mit Surfprotokollen handeln und daraus z.B. sexuelle Vorlieben eines hohen Richters oder die Recherchen von Bundestagsabgeordneten ablesbar waren. Surfprotokolle machen also höchste Amtsträger erpressbar. Vor einigen Jahren hat das Bundeskriminalamt gegen Personen ermittelt, die sich für eine kriminelle Vereinigung interessierten, darunter viele Journalisten. Hier steht die Informations- und Recherchefreiheit auf dem Spiel.

Frage: Was sollten Anbieter von Internetportalen tun?

Antwort: Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Anbieter öffentlicher Internetportale keine unverkürzten IP-Adressen ihrer Nutzer speichern oder an Dritte übermitteln. Anleitungen finden sich unter http://www.wirspeichernnicht.de [4]

Frage: Wie können sich Internetsurfer schützen?

Antwort: Zum Schutz vor Datenmissbrauch, Datenverlust und falschem Verdacht empfehle ich den Einsatz eines Anonymisierungsdienstes. Eine Übersicht kommerzieller Dienste findet sich unter https://torrentfreak.com/vpn-services-anonymous-review-2017-170304/ [5] und https://thatoneprivacysite.net/vpn-comparison-chart/ [6] . Nicht dort aufgeführt sind Tor [7] (nicht-kommerziell) und JonDonym [8] (kommerziell).

Weitere Fragen und Antworten zur IP-Speicherung [9]

 

Prozessdokumentation des Klägers [10]

Die Urteilsbegründung im Volltext [11]