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Deals: Geheimjustiz geht selbst Zypries zu weit

Wir schreiben das Jahr 2001. Ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Untreue gegen einen ehemaligen Bundeskanzler wird von der Staatsanwaltschaft Bonn eingestellt. Eine vom Rechtsstaat überrasche Öffentlichkeit muss feststellen, dass dieser Verdacht weder entkräftet noch bestätigt ist, das Verfahren aber dennoch – gegen Geldzahlung – eingestellt wird. Es kommt weder zur Anklage noch zur Hauptverhandlung. Wie konnte es dazu kommen?

Nach dem im Strafverfahren geltenden Legalitätsprinzip [1] sind Rechtsverletzungen aufzuklären. Da man von einer Rechtsverletzung am Anfang der Aufklärung noch nichts wissen kann, ist es wichtig, zugleich klare Bedingungen zu formulieren, wann mit dieser Aufklärung begonnen werden darf, aber auch muss. Dadurch sichert das Legalitätsprinzip, dass vor dem Gesetz alle Bürger gleich sind und die Strafe vorhersehbar und nicht willkürlich ist.

Bequemer ist es freilich für den Staat, Rechtsverletzungen nicht dann zu verfolgen, wenn er muss, sondern dann, wenn er kann und es sich lohnt. Andernfalls kann der Staat das Verfahren abbrechen oder erst gar nicht aufnehmen. Der Ausgang des Verfahrens ist ungewiss. Im Vordergrund stehen dann nicht mehr die Aufklärung von Rechtsverletzungen, sondern die schnelle Abarbeitung von Fällen; Letzteres gibt die Bundesjustizministerin in ihrem jüngsten am 21.01.2009 beschlossenen Gesetzentwurf [2] sogar offen zu. Da all das meist ohne richterliche Kontrolle erfolgt und die Staatsanwaltschaft an Regierungsweisungen gebunden ist, kann ein Verfahren in Bayern einen völlig anderen Verlauf nehmen als in Schleswig-Holstein. Die Vorenthaltung des unabhängigen Richters ist auch verfassungsrechtlich bedeutsam, denn nach Art. 101 Abs. 1 GG [3] darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, eine „Kabinettsjustiz“ soll gerade verhindert werden. Der Jurist spricht bei alledem vom Opportunitätsprinzip, das in den letzten Jahrzehnten das Legalitätsprinzip im Strafrecht immer mehr verdrängt hat. Zeugnis dessen ist eine ganze Serie von Einstellungsgründen in den §§ 153a ff. StPO [4]. Der Frankfurter Strafrechtsprofessor Wolfgang Naucke kritisiert diese Tendenz als

Auflösung der Positivität des aktuellen Rechts

und erblickt darin ein

Hauptkennzeichen heutigen juristischen Arbeitens: an die Regeln gebunden zu sein und doch zu wissen, dass man sie nur anzuwenden braucht, wenn man will.

(Naucke, Versuch über den aktuellen Stil des Rechts, S. 201). Grund dafür ist die massive gesetzgeberische Ausweitung der Strafgesetze im Zuge einer Symbolgesetzgebung, ohne dass der Gesetzgeber aber die dazu eigentlich erforderlichen Geldmittel für die Justiz bereitstellen will. Letztlich missbraucht der Gesetzgeber das Strafgesetz als Kommunikationsmittel mit dem Bürger. Teil solcher Symbolpolitik, die typischerweise auf mediale Einzelereignisse reagiert und wegen vermeintlicher Aktivität des Gesetzgebers Sympathien in der Bevölkerung weckt, faktisch aber unwirksam [5] bis kontraproduktiv [6] ist, sind auch viele der Sicherheitsgesetze der vergangenen Jahre.

Immer weniger konnte der Gesetzgeber die Folgen dieses „Ablasshandels“ gegen Geldauflage, dessen Teil auch Absprachen der Prozessparteien hinter verschlossener Tür sein können, in den vergangenen Jahren vor der Öffentlichkeit verbergen. So riefen die Fälle Kohl, Esser oder Ackermann auch bei juristisch Unbewanderten Verwunderung hervor.

Die Bundesregierung hat deshalb unter Federführung von Bundesjustizministerin Zypries – auf Mahnung des Bundesgerichtshofs [7] hin – einen Gesetzentwurf [2] beschlossen, der Prozessabsprachen regeln soll. Neben verschiedenen Belehrungspflichten und einigen Einschränkungen regelt der neue Entwurf im Wesentlichen, dass Prozessabsprachen künftig öffentlich zu erfolgen hätten. Dabei ist es zwar erfreulich, dass sich die Verfahrensmaximen der Mündlichkeit (§ 261 StPO [8]) und der Öffentlichkeit (§ 169 GVG [9]) bei aller rechtsstaatlicher Erosion offenbar noch im Bewusstsein der Bundesjustizministerin befinden. Zugleich ist der Entwurf jedoch eine weitere Kapitulation vor dem Opportunitätsprinzip: Statt aufzuhören, das Strafrecht symbolpolitisch zweckzuentfremden oder aber die Musik zu bezahlen, die sie bestellt hat, will die Bundesregierung „Deals“ künftig keineswegs eindämmen, sondern sie lediglich öffentlich machen, wohl, um allzu überraschten Medienberichten den Wind aus den Segeln zu nehmen.

Immerhin könnte das geheime schriftliche Verfahren, das im Mittelalter Anwendung fand, insoweit wieder der Vergangenheit angehören. Noch erfreulicher wäre es, wenn die Bundesjustizministerin in der Mitte des 20. Jahrhunderts ankäme. Einer Zeit von Rechtsstaatlichkeit und Legalität. Einer Zeit, in der man sich für eine Verfassungsministerin, die so stetig im Abbau verfassungsmäßiger Rechte begriffen ist, geschämt hätte.

Jonas