Die Bundesnetzagentur darf den bundesweit tätigen Telekommunikationsanbieter Hansenet [1], auch bekannt unter der Marke Alice, einstweilen nicht dazu verpflichten, die Vorratsdatenspeicherung umzusetzen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 20.05.2009 (Az. 21 L 234/09 [2]) entschieden.
Hansenet weigert sich bislang, die IP-Adressen seiner Internetkunden auf Vorrat zu speichern, so dass die Nutzer weitgehend anonym im Netz surfen. Per Verfügung vom 27.01.2009 [3] hatte die Bundesnetzagentur Hansenet daher zur sofortigen [4] Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung verpflichtet [5]. Dagegen hat Hansenet erfolgreich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung [6] beantragt. Die Gerichtsentscheidung bedeutet, dass gegen Hansenet einstweilen keine Zwangsmittel wegen Nichtumsetzung der Vorratsdatenspeicherung verhängt werden dürfen.
Gerichtssprecher und Verwaltungsrichter Uhlenberg zufolge lag der Grund der Entscheidung allerdings in formalen Ermessensfehlern [7]: Die Bundesnetzagentur habe pflichtwidrig keine Abwägung für und wider die Verfügung durchgeführt. Zu Fragen über die Rechtsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung sei es so erst gar nicht gekommen, weswegen man das Gesetz – im Unterschied zum Verwaltungsgericht Berlin im Fall BT Germany [5] – auch nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt habe. Uhlenberg räumte ein, dass die Bundesnetzagentur die beanstandeten Mängel ihrer Verfügung vom 27.01.2009 noch nachträglich beheben könne. Weist die Bundesnetzagentur Hansenets Widerspruch zurück, müsste Hansenet dagegen erneut das Verwaltungsgericht anrufen. Ob das Gericht in diesem Fall zu einer Überprüfung der Vorratsspeicherpflicht kommen werde, ließ Uhlenberg offen.
Nach dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung [8] gemäß §§ 113a, b TKG [9] müssen Telekommunikationsanbieter Verbindungsdaten aller Bürger, unbesehen dessen, ob auch nur der Verdacht einer rechtswidrigen Handlung vorliegt, für 6 Monate auf Vorrat speichern. Seit 2009 drohen Anbietern bei Nichtumsetzung hohe Bußgelder. Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit eine vom Bürgerrechtsbündnis Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung [10] initiierte Grundrechtsbeschwerde [11], die von 34.000 Bürgern wegen Verletzung ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts mitgetragen wird und damit eine der größten in der Geschichte Deutschlands ist. Letzter Verfahrensstand ist, dass das Bundesverfassungsgericht im April 2009 einen weiteren kritischen Fragenkatalog [12] zur Wirksamkeit der Vorratsdatenspeicherung versandt hat. Mehrere [13] Anbieter [14] haben [5] ferner [15] vor dem Verwaltungsgericht Berlin durchgesetzt, die Vorratsdatenspeicherung bis zur Hauptsacheentscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen unverhältnismäßiger Kosten nicht umsetzen zu müssen. Auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden meldete Bedenken [16] hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Totalerfassung des Telekommunikationsverhaltens aller Bürger an. Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung beruht zwar auf einer Europäischen Richtlinie, die allerdings von der deutschen Bundesregierung, namentlich Bundesjustizministerin Zypries (SPD), aktiv mit vorangetrieben worden war.
Jonas
Ergänzung vom 13.10.2009:
Ich wurde zu den Folgen gefragt, sollte die Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung [17] (Az. 1 BvR 256/08 [18] und 1 BvR 508/08 [19]) ganz oder teilweise abgewiesen werden. Vorab halte ich diesen Fall für unwahrscheinlich, weil ich von der Unvereinbarkeit einer anlasslosen Totalprotokollierung unseres Telekommunikationsverhaltens mit unseren Grund- und Menschenrechten überzeugt bin. Sollte der Fall gleichwohl eintreten, werde ich die weiteren Möglichkeiten des Rechtsschutzes ausschöpfen. Dazu zählt erstens eine Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dass die Vorratsdatenspeicherung die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt, habe ich bereits ausführlich begründet [20]. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde ganz oder teilweise abweisen, ohne zuvor den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) angerufen zu haben, kommt zweitens auch eine Klage vor den Zivilgerichten in Frage, um die EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung endlich auf ihre Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsgrundrechten überprüfen zu lassen. Einstweilen gehen wir aber davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) anrufen wird und die Vorratsdatenspeicherung in der Folge auf europäischer und deutscher Ebene für verfassungswidrig erklärt wird.
Ergänzung vom 27.10.2009:
Nach der oben genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln hat die Bundesnetzagentur am 06.07.2009 einen weiteren Bescheid erlassen, der Hansenet wieder zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung verpflichtet. Einen Antrag auf Aussetzung dieser Verfügung hat das Verwaltungsgericht Köln am 08.09.2009 abgelehnt (Az. 21 L 1107/09 [21]). Hansenet hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. In der Zwischenzeit muss das Unternehmen der Verfügung Folge leisten. Auf Anfrage wegen der aktuellen Speicherpraxis teilte mir Hansenet am 27.10.2009 mit:
Wir werden die Vorratsdatenspeicherung bis zu einer endgültigen Entscheidung nicht vollumfänglich umsetzen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen bis dahin auch keine weiteren Details geben können.
Ergänzung vom 31.12.2009:
Laut WirtschaftsWoche speichert [22] Hansenet die IP-Adressen seiner Internetkunden weiterhin nicht auf Vorrat.
Ergänzung vom 18.11.2009:
Die Beschwerde von Hansenet gegen die Entscheidung des VG Köln war ohne Erfolg (OVG Münster, Az. 13 B 1392/09 [23]).
Das OVG Münster betont in seiner Entscheidung zwar, dass offen ist, ob die Vorratsdatenspeicherung mit den Grundrechten vereinbar ist. Es bezeichnet die Vorratsdatenspeicherung als „anlasslose Überwachung, mithin eine ohne Vorliegen eines Anfangsverdachts oder eines konkreten Hinweises eingeleitete Kontrolle“.
Gleichwohl müsse Hansenet den Speicherzwang bis zur Klärung umsetzen.
Dies gelte selbst dann, wenn dadurch „finanzielle Folgen drohen, die nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht im Wege der Staatshaftung rückgängig gemacht werden könnten“.
Anderen Anbietern kann man nur raten, vor das grundrechtsfreundlichere Verwaltungsgericht Berlin zu ziehen, bevor die Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn einen Verpflichtungsbescheid erlässt, der nur noch vor den Gerichten Nordrhein-Westfalens anfechtbar ist. Die Bundesnetzagentur hat gegen die Entscheidungen des VG Berlin allesamt Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.