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OLG Frankfurt: Freiwillige IP-Vorratsdatenspeicherung allenfalls für 6-24 Stunden? [ergänzt am 30.09.2011]

Nach dem Ende der verpflichtenden Vorratsdatenspeicherung in Deutschland speichern verschiedene Internet-Zugangsanbieter gleichwohl noch freiwillig bis zu sieben Tage lang auf Vorrat, welcher Kunden wann mit welcher IP-Adresse im Internet unterwegs war (siehe Anbietervergleich [1]). Diese freiwillige Vorratsdatenspeicherung kann Abmahnungen [2] wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße und polizeiliche Ermittlungen wegen angeblicher Straftaten nach sich ziehen – oftmals gegen Unschuldige [3]. Unter anderem die Telekom rechtfertigt ihre einwöchige Vorratsspeicherung aller IP-Adressen mit dem Argument, dies sei zur „Erkennung“ von „Störungen“ erforderlich (§ 100 TKG [4]). Tatsächlich nutzt die Telekom die Daten aber, um jährlich 2,2 Mio. Auskünfte [5] (täglich über 6.000 Auskünfte) an Abmahnanwälte zu erteilen.

Ein Telekom-Kunde hat das Unternehmen auf sofortige Löschung der Zuordnung seiner IP-Adressen mit Verbindungsende verklagt. Das Oberlandesgericht Frankfurt wollte [6] mit Urteil vom 16.06.2010 (Az. 13 U 105/07 [7]) die Vorratsdatensammlung absegnen und die Klage abweisen. Im Januar 2011 hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aber aufgehoben (Az. III ZR 146/10 [8]) und entschieden, das OLG Frankfurt müsse zuerst ein Sachverständigengutachten zu der Frage einholen, ob eine generalprophylaktische IP-Vorratsdatenspeicherung erforderlich sei, um der Versendung unerwünschter Nachrichten (Spam), Hackerangriffen (z.B. Denial-of-Service-Attacken) und der Verbreitung von Viren und Trojanern entgegen zu wirken. Falls die Erforderlichkeit festgestellt werde, dann sei unter Gesichtspunkten des Datenschutzes und der Verhältnismäßigkeit nichts gegen eine siebentägige flächendeckende Vorratsdatenspeicherung der IP-Adressen aller Kunden einzuwenden.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs stützt sich maßgeblich auf die im Beck’schen TKG-Kommentar veröffentlichte Meinung des AOL-Rechtsanwalts [9] Dr. Felix Wittern [10]. Da AOL selbst sämtliche IP-Adressen seiner Kunden ohne Anlass fünf Tage lang auf Vorrat speichert, ist es wenig verwunderlich, dass der Anwalt und ehemalige „Deputy General Counsel“ des Unternehmens dies für zulässig hält.

Mit eingehender Begründung hat schon kurze Zeit nach Bekanntwerden des BGH-Urteils ein Amtsgericht ausdrücklich anders entschieden (Az. 81 C 1403/10 [11]) und sich damit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 4 U 86/07 [12]), dem Landgericht Darmstadt (Az. 25 S 118/2005 [13]) und der Konferenz der Datenschutzbeauftragten [14] angeschlossen, die eine flächendeckende und permanente Erfassung aller Nutzer schon bisher für unzulässig hielten. Das Amtsgericht sieht in der BGH-Entscheidung einen Verstoß gegen Gesetzesrecht, Verfassungsrecht und Europarecht.

Der Rechtsstreit, mit dem der Bundesgerichtshof befasst war, geht unterdessen vor dem Oberlandesgericht Frankfurt weiter (Az. 13 U 105/07 [7]). In einem Verhandlungstermin am 08.06.2011 unterbreitete das OLG Frankfurt den Parteien nun den Vorschlag, die Telekom solle sich durch Vergleich verpflichten,

die dem Kläger zugewiesenen dynamischen IP-Adressen „unverzüglich nach Beendigung der Internetverbindung zu löschen, längstens aber in einem Zeitrahmen von 6-24 Stunden“, wobei die genaue Stundenzahl noch auszuhandeln wäre. Die Parteien sollten sich des weiteren verpflichten, den Inhalt des Vergleiches gegenüber Dritten nicht offenzulegen.

Die Telekom lehnte den Vorschlag mit dem Argument der „Präzedenzwirkung einer solchen Einigung“ ab. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde daraufhin auf den 21.09.2011 bestimmt.

Der Vergleichsvorschlag des OLG Frankfurt macht deutlich, dass das BGH-Urteil vom 13.01.2011 entgegen [15] verbreiteter [16] Falschmeldungen [17] keineswegs bedeutet, dass eine 7-tägige Vorratsspeicherung dynamischer IP-Adressen zulässig sei, sondern dass der Ausgang des Rechtsstreits nach wie vor vollkommen offen ist. Aus dem Vergleichsvorschlag dürfte sich bereits ergeben, dass das OLG Frankfurt die gesetzlich geforderte „unverzügliche“ Löschung mit Verbindungsende (§ 96 TKG [18]) dahin auslegt, dass alle Spuren spätestens nach 6-24 Stunden gelöscht sein müssen.

Unterdessen hat das Bundesjustizministerium einen Gesetzentwurf [19] vorgelegt, welcher sämtliche Internet-Zugangsanbieter zu einer siebentägigen IP-Vorratsdatenspeicherung zwingen soll. Der Gesetzentwurf ist in der Netzgemeinde auf entschiedenen Protest gestoßen [20], weil er weithin das Ende der Anonymität im Internet bedeuten würde, die oftmals Voraussetzung einer freien Informationsrecherche, Informationsübermittlung und Meinungsäußerung im Netz ist. Das Problem des § 100 TKG [4] würde sich durch das vorgeschlagene Gesetz nicht erledigen: Der Gesetzentwurf sieht eine Vorratsdatenspeicherung einzig zu staatlichen Zwecken vor. Für die Datensammlung zu Unternehmenszwecken würde § 100 TKG [4] unverändert weiter gelten.

Es wird sich also auch in Zukunft die Frage stellen, ob Internet-Zugangsanbieter zu eigenen Zwecken und zur Weitergabe an Abmahnanwälte ohne jeden Anlass Daten sammeln dürfen, welche die Nachverfolgung unserer Internetnutzung ermöglichen.

Siehe auch:

Ergänzung vom 30.09.2011:

Das OLG Frankfurt hat am 21.09.2011 einen Beweisbeschluss verkündet zu der Behauptung der Telekom, eine 7-tägige IP-Datenspeicherung sei für die Zwecke des § 100 Abs. 1 TKG [4] erforderlich.