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Gericht: Quick Freeze statt Vorratsdatenspeicherung [ergänzt am 19.09.2009]

Ein Urteil des Landgerichts Hamburg belebt die Diskussion um Alternativen zur Totalprotokollierung der Telekommunikation (Vorratsdatenspeicherung [1]).

Hintergrund

Als SPD, CDU und CSU die verfassungswidrige Vorratsdatenspeicherung einführten, legten sie fest, dass die anlasslos für die gesamte Bevölkerung erfassten Informationen nur für staatliche Zwecke genutzt werden dürfen (§ 113b TKG [2]). Eine Nutzung zur Auskunfterteilung an private Rechteinhaber scheidet daher aus.

Als bisher einziger Internet-Zugangsanbieter weigert [3] sich Hansenet („Alice DSL“) bereits, überhaupt ohne Anlass zu speichern, welcher seiner Kunden wann unter welcher IP-Adresse im Netz unterwegs war. Hansenet erteilt darüber folglich auch keine Auskünfte an private Tauschbörsenjäger.

Eine der betroffenen Firmen hat daraufhin vor dem Landgericht Hamburg geklagt und verlangt, dass Hansenet künftig auf ihr Verlangen die Daten von Nutzern, welche die Firma einer Urheberrechtsverletzung verdächtigt, notiert. Dabei meldet die Firma allein über 100 Hansenet-Nutzer pro Tag.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg

Der Antrag der Firma hatte vorläufig Erfolg: Das Landgericht Hamburg ordnete [4] in erster Instanz an, dass in Fällen, in denen

Hansenet die zur etwaigen späteren Auskunfterteilung erforderlichen Verkehrsdaten festzuhalten hat (Urteil vom 11.03.2009, Az. 308 O 75/09 [5]).

Die Anordnung des Landgerichts entspricht exakt dem Quick-Freeze-Verfahren [6] („schnell einfrieren“), das Datenschützer seit Jahren als Alternative zur flächendeckenden Vorratsdatenspeicherung empfehlen.

Urteil falsch

Das Urteil des Landgerichts Hamburg widerspricht allerdings nach meiner Überzeugung der aktuellen Gesetzeslage und dürfte daher in den höheren Instanzen keinen Bestand haben. Die bestehenden Gesetze sehen ein Quick-Freeze-Verfahren nicht vor. Bei Einführung des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs in § 101 UrhG [7] war von einem Quick-Freeze-Verfahren keine Rede.

Das Landgericht begründet seine Entscheidung mit dem Argument, nach § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG [8] dürften Verkehrsdaten über das Ende der Verbindung hinaus verwendet werden, soweit sie für die durch § 101 Abs. 2 UrhG [7] begründeten Zwecke erforderlich seien.

Die Formulierung des § 96 Abs. 2 TKG [8], an die das Landgericht anknüpft, hat aber eine andere Bedeutung. Zur Begründung der Vorschrift schrieb [9] die Bundesregierung:

Die bestehende Formulierung in § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG [8] „Die…Verkehrsdaten dürfen…nur verwendet werden, sofern …“ führt durch das Wort „nur“ in Verbindung mit der nach dem Wort „sofern“ folgenden abschließenden Aufzählung der zulässigen Zwecke zu dem nicht beabsichtigten Rückschluss, dass die Daten nicht für die durch die §§ 100g [10], 100h [11] der Strafprozessordnung (StPO), § 8 Abs. 8 und 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), § 10 Abs. 3 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz) und § 8 Abs. 3a des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz) sowie durch Landesrecht geregelte Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten an die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden verwendet werden dürften. Eine derartige Interpretation steht allerdings im Widerspruch zu dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers, dem bis zum Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 durch § 3 TDSV Rechnung getragen wurde. Zur Klarstellung des Gewollten wird daher die Aufzählung der zulässigen Zwecke um die Wörter „oder für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten“ ergänzt.

Der Gesetzgeber wollte mit der Bezugnahme auf andere gesetzliche Vorschriften also nur klarstellen, dass Auskünfte über ohnehin vorhandene Daten erteilt werden dürfen, wenn andere Gesetze dies vorschreiben. Er wollte aber nicht zur Datenspeicherung für mögliche künftige Auskünfte ermächtigen.

Vor dem missverständlichen Wortlaut hatte ich gleichwohl schon damals gewarnt [12]. Der zuständige Referent der SPD-Bundestagsfraktion versicherte [12] daraufhin: „Der Ausdruck ‚verwenden‘ erweitert die Speicherungsmöglichkeiten nicht, da er sich nur auf ohnehin bereits legitim gespeicherte Daten bezieht.“

Selbst wenn man den Wortlaut des § 96 Abs. 2 TKG [8] wie das Landgericht auslegen wollte, ermächtigt er nicht zu einer Speicherung für mögliche zukünftige Auskünfte: Im Zeitpunkt des „Zurufs“ steht nämlich noch nicht fest, ob die Speicherung der Nutzerdaten tatsächlich zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs „erforderlich“ ist. Ein Auskunftsanspruch entsteht nämlich nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Bundesregierung schrieb [13] im Gesetzentwurf: „Dabei ist die richterliche Anordnung der Auskunftspflicht über Verkehrsdaten die Voraussetzung für den Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegenüber dem Internet-Provider.“ Entsteht der Auskunftsanspruch danach erst mit einer richterlichen Auskunftsanordnung, so kann der Zugangsanbieter im Vorfeld weder verpflichtet noch berechtigt sein, Datenspeicherungen vorzunehmen.

Die Auslegung des LG Hamburg verstößt folglich sowohl gegen den Willen des Gesetzgebers wie auch gegen den Wortlaut des Gesetzes.

Grob falsch ist die weitere, nicht begründete Meinung des Landgerichts, eine siebentägige Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen sei „generell zulässig“. Das Gegenteil ist der Fall [14].

Grundidee richtig

Wenngleich das Urteil im Widerspruch zur aktuellen Gesetzeslage steht, ist das angeordnete Quick-Freeze-Verfahren rechtspolitisch im Bereich schwerer Straftaten als Alternative zur flächendeckenden, verdachtslosen Totalspeicherung zu begrüßen. Die Cybercrime-Konvention des Europarats verpflichtet Deutschland sogar, ein Quick-Freeze-Verfahren einzuführen. Nach Art. 17 des Abkommens über Computerkriminalität [15] muss Deutschland sicher stellen, „dass die umgehende Sicherung von Verkehrsdaten […] mög­lich ist“. Diese Möglichkeit besteht bisher nicht.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg widerlegt zugleich die Argumentation [16], dass das Quick-Freeze-Verfahren nicht funktioniere. In Zeiten von Flatrate-Internetzugängen bleibt die Internetverbindung oft den ganzen Tag lang bestehen. Wenn Strafverfolger hier zügig agieren und mit dem Zugangsanbieter kooperieren, besteht eine beträchtliche Erfolgswahrscheinlichkeit auch ohne Vorratsdatenspeicherung.

Aufgabe der Politik ist es somit, die Vorratsdatenspeicherung zugunsten eines Quick-Freeze-Verfahrens abzuschaffen. Aufgabe der Gerichte wird es sein, das Landgericht Hamburg zu korrigieren, was die Auskunfterteilung an private Rechteinhaber angeht.

Ergänzung vom 16.08.2009:

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat nunmehr entschieden, aus einer Auskunftspflicht könne kein Recht und keine Pflicht zur Aufbewahrung von Daten zum Zwecke einer späteren Auskunftserteilung abgeleitet werden (Urteil vom 14.7.2009, 4 Ob 41/09x [17]). Zur Begründung heißt es:

Zunächst fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, wonach die Speicherung und Verarbeitung von Verkehrsdaten zum Zweck der Erteilung von Auskünften nach § 87b Abs 3 UrhG [18] zulässig ist. Eine implizite Ableitung aus der urheberrechtlichen Bestimmung (so insb Schachter in Kucsko [Hrsg], urheber.recht [2008] 1273; Schanda, MR 2006, 215), ist nicht möglich. […]

Zum anderen kann die Annahme einer bloß impliziten Regelung dem gemeinschaftsrechtlichen Erfordernis einer Anordnung durch „Rechtsvorschrift“ nicht genügen. Durch diesen formellen Gesetzesvorbehalt soll offenkundig Rechtssicherheit geschaffen werden, die bei Annahme einer bloß impliziten Anordnung, wie auch das vorliegende Verfahren beweist, nicht gegeben ist. Dies schließt – anders als bei einer Auskunft über den Betreiber eines Mehrwertdienstes, die keine Verarbeitung von Verkehrsdaten erfordert (4 Ob 7/04i = SZ 2004/33) – auch eine Analogie zur Füllung einer planwidrigen Lücke im TKG 2003 aus.

Ergänzung vom 19.09.2009

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, bis zur Entscheidung über den Auskunftsantrag eines Rechteinhabers könne das Gericht die einstweilige Aufbewahrung der zur Auskunfterteilung erforderlichen Verkehrsdaten anordnen (Az. 6 W 47/09 [19]; ebenso OLG Köln, 6 Wx 2/08 [20]). Die Speicherung sei „für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke erforderlich“ (§ 96 TKG [8]).

Dass das Landgericht Hamburg eine Speicherpflicht schon auf bloßen Zuruf des Rechteinhabers sieht, hat inzwischen auch Dr. Jens Schulze zur Wiesche von JUCONOMY Rechtsanwälte als verfehlt bezeichnet (MMR 2009, 574; Abruf [21] kostenpflichtig).