Datenschutz-Fehler in TKG-Änderungsgesetz [Update]

Mail an Ausschüsse des Bundesrats geschickt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

den Ausschüssen des Bundesrats liegt derzeit ein „Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften“ zur Beratung vor (BR-Drs. 359/06). Ich möchte Sie bitten, einen wohl unbeabsichtigten aber folgeschweren Fehler in dem Entwurf zu bereinigen. Dieser betrifft die Datenschutzvorschrift des § 96 TKG, der den Umgang mit Verbindungsdaten regelt.

§ 96 Abs. 2 S. 1 TKG lautet bisher: „Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten Zwecke erforderlich sind.“

Diese Vorschrift soll nach Nummer 18 des Entwurfs wie folgt lauten: „Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten _oder für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten_ Zwecke erforderlich sind.“ Zur Begründung heißt es, die bisherige Formulierung führe „zu dem nicht beabsichtigten Rückschluss, dass die Daten nicht für die durch die §§ 100g, 100h StPO, § 8 Abs. 8 und 10 BVerfSchG, § 10 Abs. 3 MAD-Gesetz und § 8 Abs. 3a BND-Gesetz sowie durch Landesrecht geregelte Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten an die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden verwendet werden dürften.“

So richtig und legitim das Anliegen ist, diese Frage klarzustellen, so ungeeignet und gefährlich ist die vorgesehene Umformulierung. Es ist vollkommen unklar und unbestimmt, was „durch andere gesetzliche Vorschriften begründete Zwecke“ sein sollen. Diese Formulierung würde die Auslegung erlauben, dass jegliche gesetzliche Auskunfts- oder Übermittlungsregelungen auch auf Telekommunikationsdaten Anwendung fänden. Dies darf aber mitnichten der Fall sein, weil Verkehrsdaten dem Fernmeldegeheimnis unterfallen. § 88 Abs. 3 TKG erlaubt eine Verwendung zu anderen Zwecken deshalb nur, „soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht.“

Auch würde es die vorgesehene Formulierung undifferenziert erlauben, Daten zu spezialgesetzlichen Zwecken zu „verwenden“, also auch etwa zu speichern. Dies würde die Interpretation erlauben, dass Daten, die an sich zu löschen wären, für den Fall auf Vorrat gespeichert werden dürfen, dass sie irgendwann einmal für „durch andere gesetzliche Vorschriften begründete Zwecke erforderlich sind“. Es darf hier keine Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür eingeführt werden, zumal dies nach der Entwurfsbegründung nicht beabsichtigt ist.

Dem § 96 Abs. 2 TKG sollte daher einfach ein Satz 3 angehängt werden: „Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten Zwecke erforderlich sind. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. _Vorschriften in anderen Gesetzen, die sich ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge beziehen, bleiben unberührt._“

Mit dieser Formulierung wird ohne Weiteres das Ziel des Gesetzentwurfs erreicht, klarzustellen, dass spezialgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben. Gleichzeitig wird die Übereinstimmung mit § 88 Abs. 3 TKG gewährleistet und sichergestellt, dass Verkehrsdaten nur insoweit zu anderen Zwecken gespeichert oder übermittelt werden, wie es spezialgesetzlich auch vorgesehen ist.

Es würde mich freuen, wenn Sie eine entsprechende Korrektur des Entwurfs vorschlagen könnten.

Daneben möchte ich noch kurz darauf aufmerksam machen, dass § 95 Abs. 2 TKG in seiner derzeitigen Formulierung nicht mit Art. 13 Abs. 2 der RiL 2002/58/EG vereinbar ist. Dies sollte im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs mit bereinigt werden. Während § 7 UWG die Richtlinie richtig umsetzt, ist dies bei § 95 Abs. 2 TKG nicht der Fall. Insbesondere ist Art. 13 Abs. 2 der RiL 2002/58/EG abschließend und darf im nationalen Recht nicht erweitert werden. Die folgende Formulierung des § 95 Abs. 2 TKG würde die Richtlinie korrekt umsetzen: „Der Diensteanbieter darf die Bestandsdaten der in Absatz 1 Satz 2 genannten Teilnehmer zur Beratung der Teilnehmer, zur Werbung für eigene Angebote und zur Marktforschung nur verwenden, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist und der Teilnehmer eingewilligt hat. Ein Diensteanbieter, der im _Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung_ rechtmäßig Kenntnis von der Rufnummer oder der Postadresse, auch der elektronischen, eines Teilnehmers erhalten hat, darf diese für die Versendung von Text- oder Bildmitteilungen an ein Telefon oder an eine Postadresse _zur Beratung der Teilnehmer, zur Werbung für eigene ähnliche Angebote und zur Marktforschung_ verwenden, es sei denn, dass der Teilnehmer einer solchen Verwendung widersprochen hat. Die Verwendung der Rufnummer oder Adresse nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer bei der Erhebung oder der erstmaligen Speicherung der Rufnummer oder Adresse und bei jeder Versendung einer Nachricht an diese Rufnummer oder Adresse zu einem der in Satz 1 genannten Zwecke deutlich sichtbar und gut lesbar darauf hingewiesen wird, dass er der Versendung weiterer Nachrichten jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen kann, _und wenn dem Teilnehmer unmittelbar und kostenfrei eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt wird_.“

Mit freundlichen Grüßen,

Update vom 01.12.2006:

Die FDP-Fraktion setzte sich daraufhin für den Schutz der Nutzerrechte ein und brachte in der Ausschuss-Drucksache 16(9)511 den folgenden Änderungsantrag ein:

Der Bundestag wolle beschließen:

In Artikel 2 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes) wird Nummer 18a) wie folgt geändert

a)§ 96 Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus nur verwertet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten Zwecke erforderlich sind. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. Vorschriften in anderen Gesetzen, die sich ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge beziehen, bleiben unberührt.

Begründung:

Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene neue Formulierung des § 96 Abs. 2 Satz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist zu unbestimmt und zu weitgehend. Sie verweist abstrakt auf „andere gesetzliche Vorschriften“, ohne diese zu benennen oder einzugrenzen. Dies hätte zur Folge, dass künftig jegliche gesetzliche Auskunfts- oder Übermittlungsregelungen auch auf Telekommunikationsdaten Anwendung fänden. Damit wird die Regelung in § 88 Abs. 3 Satz 3 TKG unterlaufen. Gemäß § 88 Abs. 3 Satz TKG ist eine Verwendung für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die in § 88 Abs. 3 Satz 3 TKG vorgesehene Einschränkung der Verwendung auf Zwecke, die sich ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge beziehen, würde mit § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG-E ausgehebelt. Die neue Gesetzesfassung würde es erlauben, Daten zu spezialgesetzlichen Zwecken zu „verwenden“, also auch etwa zu speichern. Dies würde die Interpretation erlauben, dass Daten, die an sich zu löschen wären, für dem Fall auf Vorrat gespeichert werden dürfen, dass sie irgendwann für „durch andere gesetzliche Vorschriften begründete Zwecke erforderlich sind“. Zudem hat die Bundesregierung bislang nicht schlüssig dargelegt, dass die alte Fassung des § 96 Abs. 2 TKG zu Problemen in der Praxis geführt habe und für die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden daher unpraktikabel gewesen wäre.

In § 96 Abs. 2 TKG ist daher klarzustellen, dass die Verwendung von Daten nur im Rahmen des § 88 Abs. 3 Satz 3 TKG zulässig ist.

Der Änderungsantrag hat jedoch keine Mehrheit gefunden. Letztlich ist die Fassung des Regierungsentwurfs unverändert Gesetz geworden.

Aus den Regierungsfraktionen erreichte mich am 25.10.2006 eine Stellungnahme von Eckhard Fischer, Referent der SPD-Fraktion, AG Wirtschaft und Technologie:

Änderungsvorschläge betreffend § 96 Abs.2 TKG-E und § 95 Abs.2 TKG

1. § 96 Abs.2 TKG

§ 96 II 1 TKG-E lautet: „Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten oder für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke erforderlich sind.“

Ihr Vorschlag zu § 96 II TKG lautet: „Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten Zwecke erforderlich sind. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. Vorschriften in anderen Gesetzen, die sich ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge beziehen, bleiben unberührt.“

Stellungnahme

  • Die im TKG-E vorgesehene Formulierung erlaubt keineswegs die Auslegung „dass jegliche gesetzliche Auskunfts- oder Übermittlungsregelungen auch auf Telekommunikationsdaten Anwendung finden“, denn selbstverständlich gilt § 69 Abs.2 Satz 1 TKG-E nur für verfassungskonforme – d.h. in diesem Fall insbesondere das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs.1 GG), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 GG) und ggf. Art. 13 Abs.1 GG wahrende – Gesetze. Die Gefahr einer Verletzung der Rechte des Teilnehmers aus § 88 Abs.3 TKG besteht somit nicht. [Vgl. dazu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006, 2 BvR 2099/04.]
  • Für Befürchtungen dahin, § 96 Abs. 2 TKG-E ermögliche es, dass „Daten, die an sich zu löschen wären, für den Fall auf Vorrat gespeichert werden dürfen, dass sie irgendwann einmal für durch andere gesetzliche Vorschriften begründete Zwecke erforderlich sind“ besteht kein Anlass. Der Ausdruck „verwenden“ erweitert die Speicherungsmöglichkeiten nicht, da er sich nur auf ohnehin bereits legitim gespeicherte Daten bezieht. Zudem macht die Formulierung („die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke“) im TKG-E deutlich, dass ein „Verwenden“ nur für im Zeitpunkt der Speicherung bereits bestehende Vorschriften zugelassen ist; die Möglichkeit einer Vorratsspeicherung für unbestimmte Zwecke ist also vom Wortlaut eindeutig ausgeschlossen.

Ergebnis: kein Änderungsbedarf

2. § 95 Abs.2 TKG

§ 95 II Sätze 2 und 3 TKG lautet: „Ein Diensteanbieter, der im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung rechtmäßig Kenntnis von der Rufnummer oder der Postadresse, auch der elektronischen, eines Teilnehmers erhalten hat, darf diese für die Versendung von Text- oder Bildmitteilungen an ein Telefon oder an eine Postadresse zu den in Satz 1 genannten Zwecken verwenden, es sei denn, dass der Teilnehmer einer solchen Verwendung widersprochen hat. Die Verwendung der Rufnummer oder Adresse nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer bei der Erhebung oder der erstmaligen Speicherung der Rufnummer oder Adresse und bei jeder Versendung einer Nachricht an diese Rufnummer oder Adresse zu einem der in Satz 1 genannten Zwecke deutlich sichtbar und gut lesbar darauf hingewiesen wird, dass er der Versendung weiterer Nachrichten jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen kann.“

Ihr Vorschlag zu § 95 Sätze 2 und 3 TKG lautet: „Ein Diensteanbieter, der im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung rechtmäßig Kenntnis von der Rufnummer oder der Postadresse, auch der elektronischen, eines Teilnehmers erhalten hat, darf diese für die Versendung von Text- oder Bildmitteilungen an ein Telefon oder an eine Postadresse zur Beratung der Teilnehmer, zur Werbung für eigene ähnliche Angebote und zur Marktforschung verwenden, es sei denn, dass der Teilnehmer einer solchen Verwendung widersprochen hat. Die Verwendung der Rufnummer oder Adresse nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer bei der Erhebung oder der erstmaligen Speicherung der Rufnummer oder Adresse und bei jeder Versendung einer Nachricht an diese Rufnummer oder Adresse zu einem der in Satz 1 genannten Zwecke deutlich sichtbar und gut lesbar darauf hingewiesen wird, dass er der Versendung weiterer Nachrichten jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen kann, und wenn dem Teilnehmer unmittelbar und kostenfrei eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt wird.“

Stellungnahme

  • „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung“: Zwar greift dieser Formulierungsvorschlag den Wortlaut des Art. 13 Abs.2 DSRL auf. Allerdings handelt es sich bei dieser Formulierung um einen unbestimmten Rechtsbegriff, denn Art. 13 Abs.2 DSRL selbst lässt offen, was unter „im Zusammenhang“ zu verstehen ist. Fraglich ist insbesondere, ob der Diensteanbieter Rufnummer und Postadresse auch dann für die Versendung von Mitteilungen verwenden darf, wenn die Kenntniserlangung zwar im Rahmen einer Vertragsanbahnung erfolgt ist, es letztlich jedoch nicht zum Vertragsabschluss kam. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es daher erforderlich, den Begriff „im Zusammenhang“ europarechtsautonom zu konkretisieren. Aus Erwägungsgrund 41 der DSRL ist ersichtlich, dass „im Zusammenhang“ auf „bestehende Kundenbeziehungen“ abstellt, denn es ist (nur) dort „vertretbar, die Nutzung elektronischer Kontaktinformationen zuzulassen.“ Zudem wird in Erwägungsgrund 12 der DSRL festgestellt: „ [d]iese Richtlinie [DSRL] zielt … darauf ab, die Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre, … zu schützen.“ Vor diesem Hintergrund ist Art. 13 Abs.2 DSRL als Ausnahmeregelung zu Art. 13 Abs.1 DSRL restriktiv auszulegen, mit der Folge, dass „im Zusammenhang“ „bestehende Vertragsbeziehungen“ voraussetzt und der Wortlaut des § 95 II TKG die DSRL somit korrekt und rechtsklar umsetzt.
  • „eigene ähnliche Angebote“: auf die Aufnahme des Wortes „ähnliche“ in § 95 Abs.2 Satz1 TKG wurde aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit verzichtet.
  • „und wenn dem Teilnehmer unmittelbar und kostenfrei eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt wird“: Die Anforderungen der DSRL an Widerspruchsmöglichkeiten sind im Erwägungsgrund 41 der DSRL konkretisiert: „Diese [Widerspruchs-]Möglichkeit sollte ferner mit jeder weiteren als Direktwerbung gesendeten Nachricht gebührenfrei angeboten werden, wobei die Kosten für die Übermittlung nicht unter die Gebührenfreiheit fallen.“ Die geltende Regelung des § 95 Abs.2 Satz 3 TKG entspricht diesen Vorgaben, denn der Teilnehmer kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen, wobei bei schriftlichem oder elektronischem Widerspruch schon praktisch nicht die Gefahr besteht, dass gegenüber den reinen Übermittlungskosten zusätzliche Kosten anfallen. Der vorgeschlagene Zusatz enthält insofern nichts Neues.

Ergebnis: Kein Änderungsbedarf

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (noch nicht bewertet)
Loading...
7.268mal gelesen

Beitrag per E-Mail versenden Beitrag per E-Mail versenden Seite drucken Seite drucken

Verwandte Artikel

Weitere Artikel zum Thema Datenschutz im Privatsektor, Datenschutz im Staatssektor, Internet-Zugangsprovider, TK-Unternehmen, Vorratsdatenspeicherung

Kommentieren Sie diesen Artikel


 
Stoppt die Vorratsdatenspeicherung! Jetzt klicken & handeln!Willst du auch bei der Aktion teilnehmen? Hier findest du alle relevanten Infos und Materialien: