7-tägige Speicherung von IP-Adressen zulässig? [ergänzt am 15.11.2010]
Die T-Com will ihre Speicherung der IP-Adressen von Internetnutzern dahingehend ändern, dass die ihren Kunden zugewiesenen IP-Adressen künftig statt 80 Tage nur noch sieben Tage lang gespeichert werden. Die geplante Änderung betrifft die Kunden von T-Online, Congster und 1&1.
Mithilfe der IP-Adresse können Strafverfolger, aber auch etwa Inhaber von Urheberrechten genau nachvollziehen, was eine Person im Internet gemacht hat: Welche Informationen wurden gelesen, geschrieben oder heruntergeladen?
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hält die siebentägige, verdachtslose und generelle Speicherung von IP-Adressen auf Vorrat für legal. Schaar meint, das Telekommunikationsgesetz (TKG) erlaube in den Paragraphen 96, 97 und 100 eine Verwendung von „Verkehrsdaten“ zur Entgeltberechnung und zur Missbrauchseingrenzung. Nach Paragraph 109 TKG sei der Anbieter ferner verpflichtet, angemessene Maßnahmen zum Schutz des Netzes gegen unerlaubte Zugriffe beziehungsweise äußere Angriffe zu treffen. „Bei einer siebentägigen Frist ist dies genau der Fall“, so Schaar.
Die Frage, ob eine siebentägige IP-Speicherung durch Zugangsprovider legal ist, lässt sich durch einfaches Lesen des Urteils des Landgerichts Darmstadt zum Fall Holger Voss klären.
Dem Argument der „Missbrauchseingrenzung“ hält das Landgericht Darmstadt klipp und klar entgegen:
„Auch die von der Beklagten angeführten Regelungen in § 100 Abs. 1 und Abs. 3 TKG bieten keine rechtliche Grundlage für die von ihr durchgeführte generelle Speicherung der IP-Adresse.
Nach § 100 Abs. 1 TKG darf der Diensteanbieter, soweit erforderlich, zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden. Nach Abs. 3 kann der Diensteanbieter bei Vorliegen zu dokumentierender tatsächlicher Anhaltspunkte die Bestandsdaten und Verkehrsdaten erheben und verwenden, die zum Aufdecken sowie Unterbinden von Leistungserschleichungen und sonstigen rechtswidrigen Inanspruchnahmen der Telekommunikationsnetze und -dienste erforderlich sind.
Es handelt sich bereits nach dem Wortlaut der Regelungen um vorfallsbezogene Maßnahmen, die die von der Beklagten durchgeführte generelle Speicherung aller Verkehrsdaten aller Kunden nicht erlaubt.“
Herr Schaar rechtfertigt die Speicherung weiterhin mit § 109 TKG (Schutz gegen unerlaubte Datenabfragen). Auch dazu sagt das Landgericht Darmstadt:
„Die Beklagte hat es nicht darzulegen vermocht, warum die zusätzliche Speicherung der IP-Adresse über das Ende der jeweiligen Verbindung hinaus die Datensicherheit erhöhen soll.“
Das Amtsgericht Darmstadt als Vorinstanz urteilte zum vergleichbaren § 9 BDSG noch deutlicher (Az. 300 C 397/04):
„… man würde den Zweck der Vorschrift, die bei einer Stelle gespeicherten personenbezogenen Daten vor unberechtigten Zugriffen zu schützen, genau in sein Gegenteil verkehren, wenn man daraus die Befugnis zur Speicherung weiterer personenbezogener Daten über die Kunden der Beklagten ableiten wollte. Eine solche Mehrspeicherung würde nämlich noch weitere Daten über den Betroffenen der Gefahr missbräuchlicher Zugriffe aussetzen. Nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit (§ 3a BDSG) stellt den besten Schutz vor missbräuchlichen Zugriffen auf persönliche Daten dar, diese erst gar nicht zu speichern. Dann ist es auch überflüssig, Vorkehrungen zu ihrem Schutz zu treffen“.
Es kommt also nicht darauf an, ob ein Zugangsprovider die IP-Adressen seiner Kunden 3, 5, 7 oder 80 Tage lang speichert. Es gilt das Gesetz, und das sagt bekanntlich:
„Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung aus den Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.“
Deswegen macht es weiterhin Sinn, die Musterklage zu verwenden, um sich gegen die IP-Speicherung durch den eigenen Zugangsanbieter zu wehren.
Bewertung
Es ist enttäuschend, dass der Bundesdatenschutzbeauftragte – noch dazu entgegen der Gesetzeslage – eine verdachtslose, generelle Speicherung von IP-Adressen auf Vorrat für zulässig hält und mit der Folge, dass das private Surfen im Internet nachvollziehbar ist. Das Argument, gespeichert werde „nur“ sieben Tage lang, ist verfehlt. Die Länge einer solchen Frist ist beliebig und würde im Lauf der Zeit zunehmend ausgedehnt werden. Wenn sieben Tage in Ordnung sind, warum dann nicht auch 10, 14, 30 oder 60 Tage? Entscheidend muss die Frage sein, ob es überhaupt verhältnismäßig ist, wegen vereinzelten Missbrauchs alle Nutzer unter Generalverdacht zu stellen. Gesetz und Gerichte beantworten diese Frage mit einem klaren „Nein“. Dies sollte auch der Bundesdatenschutzbeauftragte tun.
Weitere Informationen:
- Analyse von rabenhorst (26.02.2007)
- Offener Brief von get privacy (26.02.2007)
- Offener Brief des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung (10.03.2007)
Ergänzung vom 22.07.2009:
Nach einigen abweichenden Urteilen, in denen eine siebentägige Speicherung von IP-Adressen für rechtmäßig gehalten worden war (AG Bonn, Az. 9 C 177/07; LG Darmstadt, Az. 25 S 118/2005 – nicht rechtskräftig –, LG Hamburg, Az. 308 O 75/09), hat nun erstmals ein Oberlandesgericht die Frage entschieden.
Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 04.12.2008, Az. 4 U 86/07:
Der Internet-Provider V.… GmbH konnte der Polizei über die Zuordnung der IP-Nummern nur deshalb Auskunft erteilen, weil er die entsprechenden Daten zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung am 29.08.2006 (vgl. die Anlage LG K7) gespeichert hatte. Diese Speicherung war unzulässig. Der Internet-Provider verstieß mit der Speicherung gegen § 96 TKG.
Bei der Zuordnung von dynamischen IP-Nummern zu konkreten Personen handelt es sich um Verkehrsdaten im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG und nicht etwa um Bestandsdaten im Sinne von § 95 Abs. 1 TKG. Verkehrsdaten sind solche Daten, die einem konkreten Kommunikationsvorgang zuzuordnen sind und die dementsprechend personenbezogene Informationen zu einer konkreten Kommunikation enthalten (vgl. § 3 Nr. 30 TKG). Dies trifft auf die Zuordnung der dynamischen IP-Nummern zu; denn aus der Zuordnung einer IP-Nummer zu einer bestimmten Person ergibt sich, dass diese Person zu einem bestimmten Zeitpunkt unter der angegebenen IP-Nummer im Internet elektronisch kommuniziert hat (vgl. zum Begriff der Verkehrsdaten gemäß §§ 3 Nr. 30, 96 TKG LG Darmstadt, GRUR-RR 2006, 173). Der Internet-Provider hätte die fraglichen Daten (Zuordnung der IP-Nummern) gemäß § 96 Abs. 2 TKG unmittelbar nach dem Ende der Telekommunikationsverbindung löschen müssen. Die weitere Speicherung der Daten war rechtswidrig. Denn es lag keiner der in § 96 Abs. 2 TKG genannten Rechtfertigungsgründe für eine weitere Speicherung vor. […]
Eine Speicherung der genannten Daten für Abrechnungszwecke (§ 97 TKG) ist nach Beendigung einer bestimmten Telekommunikationsverbindung grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. LG Darmstadt, GRUR-RR 2006, 173, 174 und die dort zitierte Stellungnahme des Bundesbeauftragten für Datenschutz). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Internetnutzer – wie vorliegend der Beklagte – eine sogenannte Flatrate vereinbart hat, bei welcher ein Pauschalpreis für die Vermittlung der Kommunikationsvorgänge bezahlt wird, ohne dass es auf Art und Dauer der einzelnen Kommunikationsvorgänge ankäme. Schließlich rechtfertigt auch § 100 TKG (Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten) im vorliegenden Fall keine Speicherung der Zuordnung von IP-Nummern und konkreten Personen, da eine solche Speicherung gemäß § 100 Abs. 3 TKG nur zur Abwehr konkreter Störungen erfolgen darf, und zwar nur im Rahmen der Erforderlichkeit. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass aufgrund bestimmter Vorfälle eine Speicherung der Verbindungsdaten durch den Internet-Provider erforderlich gewesen wäre (vgl. zu den Voraussetzungen einer Speicherung gemäß § 100 Abs. 1 TKG LG Darmstadt – GRUR-RR 2006, 173, 174; Dietrich, GRUR-RR 2006, 145).
Die Frage ist auch nach Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung von Bedeutung. Denn auf Vorrat gespeicherte IP-Adressen dürfen nur zu staatlichen Zwecken und nicht zur Auskunfterteilung an private Rechteinhaber genutzt werden. Bisher erteilen viele Internet-Zugangsanbieter Auskünfte über ihre Kunden an Private mit dem Argument, es handele sich nicht um Vorratsdaten, sondern eine siebentägige Speicherung sei schon auf Grundlage des § 100 TKG zulässig. Diese Praxis ist rechtswidrig.
Ergänzung vom 16.08.2009:
Auch der Österreichische Oberste Gerichtshof hat nun festgestellt, dass Verbindungs- und Standortdaten, die nicht zur Abrechnung erforderlich sind, nicht gespeichert werden dürfen (Az. 4 Ob 41/09x). „Im Telekommunikationsgesetz (TKG) ist […] ein Verbot der Verkehrsdatenspeicherung und die Verpflichtung zur unverzüglichen Datenlöschung festgeschrieben“, so die Entscheidung. Gleichwohl rechtswidrig gespeicherte Daten dürften nicht verwendet werden. Quelle
Ergänzung vom 15.11.2010:
Siehe auch Kritik: OLG Frankfurt zur Vorratsspeicherung von IP-Adressen (3.7.2010)
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Sebastian Blumenthal (FDP) für IP-Vorratsdatenspeicherung — 13. September 2011 @ 15.01 Uhr
[…] hier den Originalbeitrag weiterlesen: Sebastian Blumenthal (FDP) für IP-Vorratsdatenspeicherung […]
vorratsdatenspeicherung — 11. September 2011 @ 12.08 Uhr
Das Problem hat auch noch eine kriminelle Seite. Anbieter und Rechts-
anwälte beziehen hohen ökonomischen Nutzen aus der sog. Verletzung
des Urheberrechts. Bereits das Anklicken einer Webseite bzw. eines
Programms, welches absichtlich, unabsichtlich oder fehlerhaft erfolgt,
zieht die Speicherung der Verbindungsdaten nach sich, obwohl der
Nutzer auf seinen Speicher nichts vorfindet, ebenso in keinem peer to
peer Netzwerk. Man hat offenbar aus der gegenwärtigen Rechtslage,
die einer Sicherheitshysterie folgt, eine neue Geschäftsidee abgeleitet.
Der Überwachungsstaat feiert Triumphe. Was für Waisenknaben waren
dazu ehemalige „Nachrichtendienste“.