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Deutschland verklagt: Landesfürsten verweigern unabhängigen Datenschutz [ergänzt am 21.03.2010]

Bei dem Europäischen Gerichtshof ist eine Klage [1] der EU-Kommission gegen Deutschland eingegangen (Az. C-518/07 [2]). Anlass des Verfahrens ist die Weigerung sämtlicher 16 Bundesländer, auf Weisungsbefugnisse gegenüber ihren Datenschutz-Aufsichtsbehörden zu verzichten.

Der EG-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG [3] und Art. 8 der Europäischen Grundrechtscharta zufolge hat jeder Bürger ein Recht darauf, dass der Umgang mit seinen persönlichen Daten von einer unabhängigen Stelle beaufsichtigt und überprüft wird. Diese Unabhängigkeit ist vorgeschrieben worden, weil sich die Datenschützer oft bei mächtigen Gegenspielern unbeliebt machen müssen, um die Rechte der Bürger durchzusetzen, z.B. bei Groß-Datenverarbeitern wie der Schufa oder T-Online. Wo es um wirtschaftliche Interessen geht, wollen die Landesfürsten aber die Zügel gerne selbst in der Hand halten: In allen Bundesländern übernimmt der Innenminister die Datenschutzaufsicht über Unternehmen entweder selbst oder verfügt über ein Weisungsrecht gegenüber den Datenschützern. Dementsprechend wirtschaftsfreundlich und bürgerfeindlich fallen wichtige Entscheidungen mitunter [4] aus.

Mit ihrer Klage will die EU-Kommission die Bundesländer nun zwingen, die Datenschutzaufsicht unabhängigen Datenschutzbeauftragten zu übertragen, die an Weisungen nicht gebunden sind. Wörtlich heißt es in der Klageschrift: „Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen […] verstoßen, indem sie die für die Überwachung der Datenverarbeitung im nicht-öffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen in den Ländern […] einer staatlichen Aufsicht unterwirft und damit die Vorgabe der ‚völligen Unabhängigkeit‘ der Datenschutz-Aufsichtsbehörden fehlerhaft umsetzt.“

„Als es darum ging, das Kommunikations- und Bewegungsverhalten der gesamten Bevölkerung ‚auf Vorrat‘ zu erfassen, sollte Deutschland die verfassungswidrige EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2006 unbedingt sofort umsetzen“, kritisiert der Jurist Patrick Breyer, der das Verfahren mit einer Beschwerde bei der Kommission in Gang setzte [4]. „Geht es aber um gültige, seit 1995 bestehende EU-Vorgaben zum Schutz unserer Grundrechte, haben CDU, CSU, SPD und andere plötzlich keine Bedenken mehr, sich darüber jahrzehntelang hinweg zu setzen. Das gegen eine Unabhängigkeit vorgebrachte Argument, das Grundgesetz verbiete unabhängige Kontrollstellen, ist im Übrigen falsch, wie schon die unabhängige Deutsche Bundesbank und die unabhängigen Rechnungshöfe zeigen.“

Weitere Informationen und Dokumente zu dem Verfahren (chronologisch):

  1. Pressemitteilung vom 22.07.2005: Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland [4]
  2. Stellungnahme vom 31.07.2005: Wie unabhängig sind staatliche Datenschutz-Aufsichtsbehörden? [5]
  3. Brief von EU-Kommissar Frattini an Bundesaußenminister Fischer vom 05.07.2005 [6] (als OCR)
  4. Stellungnahme der Bundesregierung vom Februar 2006 (Originaldokument)
  5. Pressemitteilung vom 22.12.2006: EU-Kommission: Datenschutz in Deutschland muss vom Staat unabhängig werden [7]
  6. Meldung vom 22.08.2007: EU verklagt Deutschland: Innenminister gewährleisten keinen unabhängigen Datenschutz [8]
  7. Klage der EU-Kommission vom 22.11.2007 [9] (Originaldokument)

Ergänzung vom 09.09.2009:

Der Europäische Datenschutzbeauftragte unterstützt die Kommission in ihrer Auffassung, wonach die Unabhängigkeit der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden nicht gewährleistet ist:

Ergänzung vom 20.11.2009:

Die Stellungnahme des Generalanwalts zur Klage der Europäischen Kommission ist veröffentlicht [11].

Der Anwalt meint darin erstens, der Begriff der „völligen Unabhängigkeit“ sei relativ zu sehen, erfordere also keine „völlige Unabhängigkeit“ der Datenschutzbehörden. Zweitens bedeute die Tatsache, dass die Datenschutzbehörden „die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, nicht, dass die Datenschutzbehörden unabhängig sein müssten. Drittens meint der Generalanwalt, Unabhängigkeit bedeute nicht, „dass nicht kontrolliert werden kann“. Unabhängig sei die Datenschutzbehörde auch dann, wenn Staatsbehörden ihr jederzeit Anweisungen mit dem Ziel einer „zweckmäßigen Amtsführung“ geben können.

Diese Auffassung ist so unvertretbar und mit dem Wortlaut der „völligen Unabhängigkeit“ unvereinbar, dass der Europäische Gerichtshof ihr nach meiner Überzeugung selbst dann nicht folgen kann, wenn er die Klage abweisen sollte.

Ergänzung vom 09.03.2010:

Mit Urteil vom heutigen Tag (Az. C-518/07 [2]) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Datenschutzbehörden der Bundesländer keiner staatlichen Aufsicht unterstellt werden dürfen. Ihnen dürften keine Weisungen erteilt werden. Nur die Gerichte kontrollierten ihre Tätigkeit.

Zur Begründung führt der Gerichtshof treffend aus:

Die Regierung des betroffenen Landes hat nämlich, wie der EDSB [Europäische Datenschutzbeauftragte, Anm. d. Red.] in seinen Erklärungen hervorhebt, möglicherweise ein Interesse an der Nichteinhaltung der Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn es um die Verarbeitung solcher Daten im nichtöffentlichen Bereich geht. Sie kann selbst involvierte Partei dieser Verarbeitung sein, wenn sie davon betroffen ist oder sein könnte, z. B. im Fall einer Kooperation von öffentlichen und privaten Stellen oder im Rahmen öffentlicher Aufträge an den privaten Bereich. Außerdem könnte sie ein besonderes Interesse haben, wenn sie für bestimmte ihrer Aufgaben, insbesondere zu Zwecken der Finanzverwaltung oder der Strafverfolgung, Zugang zu Datenbanken benötigt oder ein solcher Zugang einfach nur sachdienlich ist. Im Übrigen könnte diese Regierung auch geneigt sein, wirtschaftlichen Interessen den Vorrang zu geben, wenn es um die Anwendung der genannten Vorschriften durch bestimmte Unternehmen geht, die für das Land oder die Region wirtschaftlich von Bedeutung sind.

Hinzu kommt, dass bereits die bloße Gefahr einer politischen Einflussnahme der Aufsichtsbehörden auf die Entscheidungen der Kontrollstellen ausreicht, um deren unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen. Zum einen könnte es, wie die Kommission ausführt, einen „vorauseilenden Gehorsam“ der Kontrollstellen im Hinblick auf die Entscheidungspraxis der Aufsichtsstellen geben. Zum anderen erfordert die Rolle der Kontrollstellen als Hüter des Rechts auf Privatsphäre, dass ihre Entscheidungen, also sie selbst, über jeglichen Verdacht der Parteilichkeit erhaben sind.

Die Bundesländer sind jetzt endlich gezwungen, die Unabhängigkeit ihrer Datenschutzaufsichtsstellen herzustellen. Zum Handlungsbedarf siehe hier [12].

Ergänzung vom 21.03.2010:

Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 17./18. März 2010: Effektiver Datenschutz braucht unabhängige Datenschutzkontrolle! [13]