Wie unabhängig sind staatliche Datenschutz-Aufsichtsbehörden?

Zur Heise-Meldung „Regierungspräsidium Darmstadt bestreitet Befangenheit beim Datenschutz“ vom 30.07.2005:

Hallo, Herr …,

danke für die interessante Mail. Meine Meinung dazu:

Man muss natürlich vorab verstehen, dass die empfindliche Reaktion von Frau Hillenbrand-Beck auch damit zusammen hängen kann, dass hier Arbeitsplätze oder zumindest Einsatzfelder bestimmter Beschäftigter auf dem Spiel stehen. Eine Übertragung des Datenschutzes auf die unabhängigen Datenschutzbeauftragten hätte natürlich organisatorische Änderungen zur Folge.

Frau Hillenbrand-Beck verkennt in ihrem Schreiben leider vollkommen die Bedeutung der Unabhängigkeit von Datenschutzbeauftragten. Der Vergleich mit „Umwelt-, Pharmazie-, Lebensmittel- oder Bauaufsicht“ zeigt, dass man sich der herausragenden Bedeutung des Datenschutzes als Grundlage einer freiheitlichen Gesellschaft überhaupt nicht bewusst ist. Wenn es eines letzten Beweises bedurft hätte, dann zeigt diese Einstellung, wie wichtig es ist, den Datenschutz denjenigen Behörden zu entziehen, die hierarchisch in die Staatsverwaltung eingegliedert sind und sich nur als austauschbarer Teil derselben begreifen.

Schon das Bundesverfassungsgericht schrieb in seinem legendären Volkszählungsurteil, dass „die Beteiligung unabhängiger Datenschutzbeauftragter von erheblicher Bedeutung für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung“ ist. Hier wird die Unabhängigkeit also ganz klar als Grundvoraussetzung für einen effektiven Schutz der Bürgerrechte genannt.

Frau Jutta Limbach, ehemals Verfassungsrichterin, bemerkte zur Bedeutung der Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden: „Die Unabhängigkeit ist den Datenschützern nicht um ihrer selbst willen, sondern im Interesse der Bürger und Bürgerinnen eingeräumt worden. Weisungsfreiheit und Gesetzesunterworfenheit sollen die Freiheit gegenüber politischem und gesellschaftlichem Druck verbürgen. Das Amtsverständnis der Datenschutzbeauftragten sollte von der Einsicht geprägt sein, dass es sich um ein Mandat der Bürger handelt. Das schützt nicht nur vor der Deformation zur Bürokratie. Diese Geisteshaltung bewahrt auch vor der Gefahr vorauseilender Selbstzensur in einer Zeit, die den Datenschutz gern als Täterschutz oder gar als Standortnachteil begreift.“ (Quelle: http://www.bfd.bund.de/aktuelles/limbachrede.pdf)

Ich stehe also keineswegs allein mit der Forderung, dass die Datenschutzbehörden nur dem Schutz der persönlichen Daten der Bürger verpflichtet sein dürfen und nicht (auch) Staatsinteressen. Dass die hierarchischen Aufsichtsbehörden „auf Eingaben von Bürgern erfahrungsgemäß eher lethargisch reagieren“, ist eine Folge ihrer Eingliederung in den Staatsapparat. Diese Tendenz entspricht meiner persönlichen Erfahrung ebenso wie die Tatsache, dass Datenschutz in hierarchischen Behörden oft mehr unter dem Aspekt der Sicherheit und des Wirtschaftsstandorts gesehen wird als unter seiner Bedeutung für die Freiheitsrechte der Bürger.

Richtig ist, dass die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden einen effektiven Datenschutz oder Engagement nicht garantieren kann. Auch schützt die Unabhängigkeit nicht vor Fehleinschätzungen, wie etwa die Auffassung des Hessischen Datenschutzbeauftragten im Hinblick auf die Speicherung von IP-Adressen zeigt. Dennoch trägt die Unabhängigkeit erheblich und entscheidend dazu bei, einen wirksamen Schutz unserer persönlichen Daten zu gewährleisten. Die Unabhängigkeit ist eine international anerkannte Grundvoraussetzung eines effektiven Datenschutzes.

Wenn jetzt die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e.V. schreibt, es „lässt sich aus Sicht des betrieblichen Datenschutzes eine Lethargie bei den in Rede stehenden Aufsichtsbehörden nicht bestätigen“, so zeigt dies, dass die GDD eben den „betrieblichen Datenschutz“ vertritt, also die Wirtschaft, und nicht den Bürger. Aus Sicht der Bürger bleibt es dabei, dass die hierarchischen Behörden auf Eingaben erfahrungsgemäß leider eher lethargisch reagieren.

Dass im T-Online-Verfahren vom Hessischen Innenministerium Druck ausgeübt wurde, habe ich von verschiedenen Seiten unter vorgehaltener Hand erfahren. Ob es stimmt, weiß ich nicht aus eigener Wahrnehmung. Fatal ist aus meiner Sicht aber schon die Gefahr einer „vorauseilenden Selbstzensur“ mit Blick auf die vorgesetzte Behörde. Bei der IP-Speicherung liegt ja das besondere Interesse des Innenministeriums an dem Verfahrensausgang auf der Hand. Wenn das Regierungspräsidium die verdachtslose, generelle IP-Vorratsspeicherung durch T-Online tatsächlich ohne Einflussnahme genehmigt haben sollte, ist das umso schlimmer und zeugt von mangelndem Respekt des Regierungspräsidiums selbst vor dem Recht der Nutzer auf Privatsphäre.

Dass eine generelle IP-Vorratsspeicherung unzulässig ist, meinen übrigens – neben dem von Ihnen genannten Bundesdatenschutzbeauftragten und dem Datenschutzzentrum Schleswig-Holstein – auch der Landesdatenschutzbeauftragte Brandenburgs (http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=132519&template=allgemeintb11_lda), der Datenschutzbeauftragte Hamburgs (http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/weitere-einrichtungen/datenschutzbeauftragter/aktuelles/pressemeldung-2003-01-28-pdf,property=source.pdf) und der Landesdatenschutzbeauftragte Nordrhein-Westfalens (http://www.ldi.nrw.de/pressestelle/presse_7_1_02_2.html). Wohlgemerkt handelt es sich dabei ausnahmslos um unabhängige Datenschutzbeauftragte. Auch ein Entwurfspapier des „Arbeitskreises Medien“ aller Datenschutzstellen Deutschlands hält die IP-Speicherung für unzulässig (http://www.datenschutz.hessen.de/TB31/K25P03.htm).

Beste Grüße,

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