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Zypries fürchtet Diskussionen um Vorratsdatenspeicherung

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries füchtet die Konsequenzen, wenn ihr Gesetz zur Totalprotokollierung der Telekommunikation (Vorratsdatenspeicherung) von den Gerichten aufgehoben wird. Dies zeigt nicht nur ihre Ankündigung [1], sie werde einer Vorratsspeicherung von Fluggastdaten [2] nicht zustimmen, solange die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde [3] gegen die Vorratsdatenspeicherung noch nicht vorliegt.

Wie sich jetzt heraus stellt, argumentierte [4] das Bundesjustizministerium schon im Juli 2008 wie folgt, um keine Einsicht in die Klageschrift Irlands gegen die Vorratsdatenspeicherung gewähren zu müssen:

Im vorliegenden Fall muss durch einen nach dem IFG eröffneten Zugang zur Klageschrift in der Rechtssache C-301/06 [5] mit kontroversen Diskussionen über die Rechtsgrundlage der Richtlinie 2006/24/EG [6] sowie über die Frage des Prüfungsumfangs des EuGH gerechnet werden. Dies gilt umso mehr, als – wie Sie zu Recht bemerken – ähnliche Diskussionen in Deutschland bereits intensiv geführt worden sind. Daher besteht nach dem hiesigen Erkenntnisstand im Falle der Information die Gefahr der Einflussnahme auf den EuGH sowie der Störung des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens.

Das Bundesjustizministerium befürchtet also, „kontroverse Diskussionen“ um die Vorratsdatenspeicherung könnten auf die Entscheidung des Gerichtshofs Einfluss nehmen – offensichtlich zuungunsten der Ministerin, die der Totalprotokollierung unserer Kommunikation zugestimmt hat.

Der zuständigen Mitarbeiterin des Beauftragten für Informationsfreiheit Peter Schaar zufolge ist die Geheimniskrämerei des Ministeriums rechtswidrig. In mehreren Schreiben [4] führt sie aus, die Klageschrift unterliege dem Informationsfreiheitsgesetz, weil sie sich bei den Akten des Bundesjustizministeriums befinde. Unerheblich sei, dass das Ministerium nicht Verfasser der Klageschrift ist. Das Ministerium habe die Klageschrift über die EU rechtmäßig erhalten. Irland müsse daher der Herausgabe nicht zustimmen. Was das laufende Gerichtsverfahren anbelangt, seien „mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Verfahrensführung, die über die ohnehin stattfindende öffentliche Berichterstattung hinausgehen, hier nicht zu erkennen.“

Die Schreiben des Beauftragten für Informationsfreiheit an das Bundesjustizministerium blieben indes ohne Erfolg. Der Beauftragte kündigt daraufhin an, er werde „über das Ergebnis des Verfahrens und meine rechtliche Bewertung in meinem nächsten Tätigkeitsbericht ausführlich berichten“. Beanstanden will er die rechtswidrige Weigerung des Justizministeriums aber nicht. Der umfangreiche Schriftverkehr zwischen dem Beauftragten für Informationsfreiheit und dem Bundesjustizministerium ist hier abrufbar [7].

Unterdessen hat die Europäische Kommission die Herausgabe der Klageschrift selbst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung verweigert. Der Europäische Gerichtshof hatte in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden [8]:

Nach der mündlichen Verhandlung ist die Kommission hingegen verpflichtet, jedes angeforderte Dokument konkret daraufhin zu überprüfen, ob es angesichts seines besonderen Inhalts freigegeben werden kann oder ob seine Freigabe das Gerichtsverfahren, auf das es sich bezieht, beeinträchtigen würde. […] Mit der Regelung, dass der Richter ausnahmsweise beschließen kann, eine Verhandlung nicht öffentlich abzuhalten, bestätigt Art. 31 der Satzung, dass eine Freigabe der Schriftsätze, die in der mündlichen Verhandlung bereits öffentlich erörtert wurden und auch Gegenstand einer Zusammenfassung sind, die der Öffentlichkeit zu diesem Anlass zugänglich ist, den ordnungsgemäßen Ablauf des fraglichen Verfahrens grundsätzlich nicht zu beeinträchtigen droht.

Zypries und EU-Kommission wollen also ein Gericht vor Störungen schützen, das in der Freigabe von Schriftsätzen selbst keine Beeinträchtigung seiner Arbeit sieht. Um das genannte Urteil zu umgehen, hat die EU-Kommission Rechtsmittel dagegen eingelegt und will zusätzlich die Informationsfreiheitsverordnung drastisch einschränken [9].

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