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TKG-Verfassungsbeschwerde

Die TKG-Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 1299/05 [1]) richtete sich gegen die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes über die Erfassung von Kundendaten und die staatlichen Zugriffsrechte darauf.

Am 20.06.2005 reichte der Berliner Rechtsanwalt Starostik [2] im Namen von zwei Privatpersonen und vier Internet-Unternehmen beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) ein. Mit der Verfassungsbeschwerde wurde angegriffen:

Das Bundesverfassungsgericht entschied [3] am 21.06.2006, einen Teil der Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Dadurch richtete sich die Verfassungsbeschwerde noch gegen die folgenden Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes:

Die Beschwerdeführer argumentierten, es sei grob unverhältnismäßig, persönliche Daten sämtlicher Telekommunikationskunden auf Vorrat zu erfassen und für staatliche Zwecke vorzuhalten, nur weil ein Bruchteil dieser Daten zur „Missbrauchsbekämpfung“ einmal nützlich sein könnte. Besonders schädlich sei das Verbot anonymer Telekommunikation.

Mit Beschluss vom 24. Januar 2012 hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde gegen das Verbot anonymer Telekommunikation zurückgewiesen. Jedoch hat es die staatliche Identifizierung von Internetnutzern und den staatlichen Zugriff auf Handy-PINs und E-Mail-Passwörter eingeschränkt.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht das Recht auf anonyme Kommunikation und einen anonymen Internetzugang nicht anerkannt hat, soll diese Frage vor dem EGMR geklärt werden. Deswegen haben wir 2012 Beschwerde gegen das deutsche Verbot des Vertriebs anonymer Prepaid-Handykarten beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht (Aktenzeichen 50001/12 [8]). Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

2017 wurde zudem Verfassungsbeschwerde gegen den Zwang zur Vorlage eines Ausweises vor Freischaltung von Prepaidkarten (§ 111 TKG [4]) eingelegt.

Prozessdokumentation

Abgeschlossenes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht – Bestandsdatenauskunft I (Az. 1 BvR 1299/05 [1])

  1. Verfassungsbeschwerdeschrift vom 13.07.2005 [9]
  2. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.06.2006 [3]
  3. Stellungnahmen der Bundesregierung vom 31.01.2007 sowie des Bundesdatenschutzbeauftragten und zweier Landesdatenschutzbeauftragter [10]
  4. Stellungnahmen der Datenschutzbeauftragten [10]
  5. Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 23.03.2007 [11]
  6. Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 29.01.2008 [12]
  7. Schriftsatz des Bevollmächtigten der Bundesregierung vom 31.03.2008 [13]
  8. Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 05.05.2009 [14]
  9. Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 12.08.2010 [15]
  10. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.01.2012 [16]
  11. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.02.2012 [17]
  12. Pressemitteilung der Beschwerdeführer vom 24.02.2012 [18]

50001/12 [8])

  1. Beschwerdeschrift vom 27.07.2012 [19]
  2. Schreiben des EGMR vom 25.01.2016 [20]
  3. Antwortschreiben der Beschwerdeführer [21] nebst Anlage (GSMA-Bericht) [22]
  4. Schreiben und Fragen des EGMR vom 05.04.2016 [23]
  5. amicus curiae-Schriftsatz von Privacy International und Article 19 [24]
  6. Stellungnahme der Bundesregierung vom 07.09.2016 [25]
  7. Antwort der Beschwerdeführer vom 28.10.2016 [26]
  8. Urteil der Fünften Sektion vom 30.01.2020 [27]
  9. Pressemitteilung des Gerichtshofs vom 30.01.2020 [28]
  10. Pressemitteilung der Beschwerdeführer vom 30.01.2020 [29]
  11. Antrag auf Überprüfung durch die Große Kammer vom 29.04.2020 [30]
  12. Ablehnung des Antrags am 07.09.2020 [31]

Laufendes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 1713/17)

Beschwerdeschrift vom 31.07.2017 [32]

Berichte zu dem Verfahren

Alle Berichte zu dem Verfahren auf daten-speicherung.de [33]