Archiv des Monats Februar 2007

Telemediengesetz tritt in Kraft – Vorratsspeicherung von Nutzerdaten bleibt unzulässig

Heute ist das Telemediengesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. In Kraft tritt es morgen – am 1. März 2007 – gemeinsam mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Teledienstegesetz, Teledienste-Datenschutzgesetz und Mediendienste-Staatsvertrag fallen weg.

Wichtig ist, dass die geplante Vorratsdatenspeicherung keine Auswirkungen auf Telemedien (also Betreiber von Internet-Seiten und -Diensten) hat. Der Gesetzentwurf des Justizministeriums zur Vorratsdatenspeicherung soll nur das TKG ändern, nicht das Telemediengesetz.

Betreiber von Internetdiensten dürfen also jetzt und auch zukünftig keine personenbezogenen Daten auf Vorrat speichern (§ 15 Telemediengesetz). Dazu gehört insbesondere die Speicherung des Nutzungsverhaltens mitsamt der IP-Adresse oder des Loginnamens. Dies gilt für Webserver (Hosting) genauso wie z.B. für Foren. Abweichende Einwilligungsklauseln sind meiner Ansicht nach unwirksam nach § 307 BGB („mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren“).

Wer seine Website andernorts hosten lässt, bleibt trotzdem Anbieter (§ 11 BDSG) und muss sicherstellen, dass der von ihm beauftragte Anbieter keine Nutzerdaten auf Vorrat speichert (insbesondere IP-Logging).

Was auch oft übersehen wird: Bei der Registrierung für einen Dienst dürfen keine personenbezogenen Daten abgefragt werden, die nicht zur Bereitstellung des Dienstes erforderlich sind (§ 14 Telemediengesetz). Wenn ein Dienst also auch ohne Name oder E-Mail-Adresse bereit gestellt werden kann, dürfen diese Daten nicht abgefragt werden.

Datenschutzverstöße können Geldbußen und Unterlassungsklagen, bei gewerblichen Angeboten auch Abmahnungen nach sich ziehen.

Update vom 1.3.07:

Kommentieren

Auswirkungen der Überwachungsgesellschaft

Da sie im Netz nur an versteckter Stelle zu finden ist, hier noch einmal Auszüge aus der Abschlusserklärung der 28. Internationalen Konferenz der Datenschutzbeauftragten in London am 2./3. November 2006:

  • Die „Überwachungsgesellschaft“ ist bereits Realität. Überwachung bedeutet Einsatz technischer Mittel zur gezielten, routinemäßigen und systematischen Erfassung der Bewegungen und Aktivitäten des Einzelnen im öffentlichen und privaten Bereich. Im täglichen Leben begegnet man modernen und aufstrebenden Technologien zur Erfassung, Sortierung und Auswahl von Personendaten z. B. in folgender Form:
  • Systematisches Verfolgen, Überwachen und Aufzeichnen von Identitäten, Bewegungen und Aktivitäten
  • Analyse von Einkaufsgewohnheiten, Finanztransaktionen und anderen Interaktionen
  • Ständig wachsender Einsatz neuer Technologien, z. B. automatische Videokameras, RFID usw.
  • Überwachen von Telefon-, E-Mail- und Internetverwendung
  • Überwachen der Aktivitäten am Arbeitsplatz
  • Überwachungsaktivitäten können gut gemeint und nützlich sein. In demokratischen Gesellschaften haben sich diese Aktivitäten bislang relativ gutartig und in kleinen Schritten entwickelt – und nicht unbedingt deshalb, weil Regierungen oder Unternehmen auf ungerechtfertigte Weise in das Leben einzelner Bürger einzudringen beabsichtigen. Einige dieser Aktivitäten sind im Prinzip notwendig und wünschenswert – zum Beispiel zur Bekämpfung von Terrorismus und Schwerkriminalität, zur Verbesserung der Anspruchsberechtigung und des Zugriffs auf öffentliche Dienste sowie zur Verbesserung des Gesundheitswesens.
  • Unkontrollierte oder übermäßige Überwachungsaktivitäten können jedoch unbemerkt zu Risiken führen, die wesentlich mehr als nur eine Beeinträchtigung der Privatsphäre nach sich ziehen. Sie können ein Klima voller Misstrauen hervorrufen und Vertrauen untergraben. Die Erfassung und Verwendung umfangreicher Personendaten durch öffentliche und private Organisationen führt zu Entscheidungen, die einen direkten Einfluss auf das Leben der Menschen haben. Durch eine automatische oder willkürliche Klassifizierung und Profilerstellung können Menschen auf eine Art und Weise stigmatisiert werden, die Gefahren für den Einzelnen mit sich bringen und deren Zugriffsmöglichkeiten auf Dienstleistungen beeinträchtigen. Insbesondere wird das Risiko einer sozialen Ausgrenzung immer größer.
  • Die Kontrolle des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes ist eine wichtige Maßnahme, aber nicht die einzige Antwort. Die Überwachung des Einzelnen bedeutet nicht nur eine Einschränkung der Privatsphäre. Sie kann außerdem einen Einfluss auf Aussichten, Lebenschancen und Lebensstil eines Menschen haben. Übermäßige Überwachung hat ferner einen Einfluss auf das Wesen der Gesellschaft selbst. Bestimmungen zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre tragen dazu bei, die Überwachung, z. B. durch bestimmte Schutzmaßnahmen, in legitimen Grenzen zu halten. Diese Kontrolle muss jedoch differenzierter angegangen werden.
  • Die Auswirkungen sollten systematisch bewertet werden. Derartige Bewertungen würden nicht nur eine Beurteilung der Beeinträchtigung unserer Privatsphäre beinhalten, sondern darüber hinaus auch die gesellschaftlichen Auswirkungen sowie die Möglichkeiten zur Minimierung unerwünschter Folgen für den Einzelnen und die Gesellschaft identifizieren.
  • Die Probleme sind vielfältig und können nicht allein von den Datenschutzbehörden beantwortet werden. Es sollten sich alle engagieren, denen bestimmte Entwicklungen Bedenken bereiten. Die Datenschutzbeauftragten sollten mit maßgeblichen zivilgesellschaftlichen Organisationen, aber auch mit Regierungen, dem Privatsektor, gewählten Vertretern und Individuen zusammenarbeiten, um unerwünschten Folgen vorzubeugen.
  • Öffentliches Vertrauen ist von größter Bedeutung. Obgleich ein großer Teil der von der Überwachungsgesellschaft verwendeten Infrastruktur für gutartige Zwecke errichtet wurde, gibt es keine Garantie für das langfristige Vertrauen der Öffentlichkeit. Der Einzelne muss zuversichtlich sein können, dass jeder Eingriff in sein Leben einen notwendigen und angemessenen Zweck verfolgt. Öffentliches Vertrauen ist wie die Privatsphäre einer Person – ist es erst einmal verloren, lässt es sich nur schwer, wenn nicht unmöglich, wiedergewinnen.

Auszug aus dem Papier „Datenschutz vermitteln und effektiver gestalten„:

Eine interessante Kommunikationsbotschaft könnte im Aufzeigen einer Parallele zwischen dem Schutz der persönlichen Freiheiten und dem Schutz der Umwelt liegen.

  • Was die Umwelt anbelangt, so werden wir nicht ungestraft davonkommen. Auf die gleiche Weise müssen wir im Bereich des Datenschutzes bei jeder unkontrollierten technologischen Entwicklung und jedem Gesetz, das ohne klare Vision der potenziellen Risiken erlassen wird, höchste Vorsicht walten lassen. In einem solchen Fall besteht die Gefahr, dass unser „Kapital“ in Form von Freiheit und Identität reduziert oder sogar zunichte gemacht wird. Auch kann es nicht wiedergewonnen werden, und zwar genau deshalb, weil technologische Innovation irreversibel ist.
  • Möglicherweise sind Datenschutz und der Schutz der Privatsphäre genauso kostbar wie die Luft, die wir atmen. Beide sind unsichtbar, aber ihr Verlust ist gleichermaßen mit katastrophalen Folgen verbunden.

Bericht des Netzwerks für Überwachungsforschung (Surveillance Studies Network):

Kommentare (1)

Schäubles Daten-Exhibitionismus gefährdet die Sicherheit der Europäer [5. Ergänzung]

Pressemitteilung vom 12.02.2007

Zum Europäischen Polizeikongress, der diese Woche in Berlin stattfinden wird, erklären die Bürgerrechtsorganisationen Netzwerk Neue Medien, STOP1984 und FoeBuD:

Laut Pressemitteilung vom 26.1. will der Bundesinnenminister den USA verstärkten Zugriff auf persönliche Daten von Deutschen gewähren. Diesen Daten-Ausverkauf lehnen wir entschieden ab. Stattdessen müssen sich Deutschland und die EU dafür einsetzen, dass Daten von Europäern in den USA gesetzlich geschützt werden und dass wir vor den amerikanischen Gerichten gegen Missbrauch und Fehlentscheidungen der amerikanischen Sicherheitsbehörden und Geheimdienste klagen können.

Wenn Bundesinnenminister Schäuble ein Abkommen über einen verstärkten Austausch personenbezogener Daten mit den USA anstrebt, dann ignoriert er, dass die USA alle ihnen übermittelten Informationen dazu nutzen, um

  • Europäer als vermeintliches Sicherheitsrisiko einzustufen,
  • Europäer bei der Einreise festzuhalten und zu vernehmen oder ihnen die Einreise gänzlich zu verweigern,
  • Europäer im Ausland aufzugreifen und sie in Geheimgefängnisse wie Guantanamo zu verbringen, wo sie zeitlich unbeschränkt ohne Anspruch auf ein gerichtliches Verfahren festgehalten und unter Anwendung von Foltermethoden verhört werden,
  • an Europäern die Todesstrafe zu vollstrecken,
  • die elektronische Kommunikation (Telefon, E-Mail, Internet) von Europäern mithilfe des weltweiten Abhörnetzwerks ECHELON dauerhaft zu überwachen und zu analysieren,
  • Geldüberweisungen von Europäern zu überwachen (SWIFT) und Bankkonten von Europäern einzufrieren,
  • die erlangten Informationen quasi lebenslänglich auf Vorrat abzuspeichern, um sie den Betroffenen bei Bedarf auch nach 30 oder 50 Jahren noch vorhalten zu können,
  • die erlangten Informationen freizügig an andere Behörden und Geheimdienste weiterzustreuen, innerhalb der USA wie auch an ausländische Unrechtsstaaten (z.B. Philippinen).

In den USA gibt es keinen gesetzlichen Schutz personenbezogener Daten und keine gerichtliche Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten von Europäern. Die Verwendung personenbezogener Daten ist weder sachlich noch zeitlich oder mengenmäßig nennenswert begrenzt. Vorschriften über den Umgang von Geheimdiensten mit den Daten von Nichtamerikanern gibt es nicht oder sie werden geheim gehalten. Die wenigen vorhandenen Schutzgesetze sind auf amerikanische Staatsangehörige beschränkt. Mit dem Argument der nationalen Sicherheit nimmt der Präsident der USA für sich in Anspruch, Entscheidungen frei von jeder Kontrolle treffen zu dürfen.

Der amerikanische Geheimdienst CIA führt eine Liste angeblicher Terrorverdächtiger, in welcher mehr als 190.000 Personen aufgeführt sind. Daneben haben die USA unzählige Menschen auf Flugverbotslisten gesetzt. Zehntausende Einträge waren erwiesenermaßen falsch. Man kann kein Gericht anrufen, um gegen die willkürliche Eintragung auf einer solchen Liste vorzugehen. Sogar der amerikanische Senator Edward Kennedy stand im Jahr 2004 auf einer Flugverbotsliste und hatte große Schwierigkeiten, seinen Namen wieder löschen zu lassen. Die amerikanischen Behörden und Geheimdienste beobachten und infiltrieren friedliche Bürgerrechts-, Umwelt-, Friedens- und Glaubensgruppen (darunter ACLU, Greenpeace und 28 weitere Gruppen und Aktivisten). In den USA kann schon eine kritische Meinungsäußerung (z.B. über die Politik von Präsident Bush, über den Irakkrieg oder über Guantanamo) dazu führen, dass Europäer als „Sicherheitsrisiko“ eingestuft werden. Schon wer ein T-Shirt mit kritischer Aufschrift trägt oder regierungskritische Bücher bestellt hat, muss mit drakonischen Maßnahmen rechnen.

Es kann nicht sein, dass wir den USA Daten übermitteln, damit sie uns noch weiteren solchen Nachteilen aussetzen können.

Eine internationale Vergleichsuntersuchung von Privacy International aus dem Jahr 2006 kommt zu dem Ergebnis, dass das Datenschutzniveau der USA etwa dem von Thailand und den Philippinen entspricht. Es gebe in den USA „wenige Sicherungen und eine verbreitete Überwachungspraxis“. In keinem anderen Land sei der gesetzliche Schutz persönlicher Daten und die unabhängige Kontrolle der Datenverarbeitung so gering wie in den USA.

Vor diesem Hintergrund ist es ein Verrat europäischer Interessen, wenn der deutsche Innenminister unsere Daten an Staaten wie die USA weitergeben will. Wir Europäer können durch einen solchen Austausch nur verlieren. Solange die USA die Daten von Europäern nicht gesetzlich schützen und es dort keinen Rechtsschutz für Nichtamerikaner gibt, darf es keine Übermittlung europäischer Daten in die USA geben. Dies verbietet auch die Europäische Menschenrechtskonvention, die uns vor der Übermittlung unserer Daten an unsichere Drittstaaten schützt. Um die USA zur Einführung ausreichender Schutzvorkehrungen zu bewegen, kommt eine Aufhebung der Visumsbefreiung für US-Amerikaner, der Entzug von Landerechten für amerikanische Fluggesellschaften und ähnliche Mittel in Betracht, welche die USA in vergleichbaren Situationen in der Vergangenheit ihrerseits ohne Bedenken gegen Europäer eingesetzt haben.

Es gibt auch kein berechtigtes Bedürfnis nach einem verstärkten Datenaustausch. Schon heute bestehen Rechtshilfeabkommen zwischen der EU sowie Deutschland und den USA, welche die Zusammenarbeit im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren ermöglichen. Schon diese Abkommen versäumen es, die Sicherheit der betroffenen Europäer zu gewährleisten, weil die USA mit den erhaltenen Daten beliebig verfahren können und die Verwendung der Informationen weder gerichtlich noch von einem unabhängigen Datenschutzbeauftragten kontrolliert wird.

Wie verwahren uns dagegen, dass der Bundesinnenminister unsere Grundrechte weiter ausverkauft. Wir fordern den Bundesinnenminister stattdessen auf, sich im Rahmen der deutschen Ratspräsidentschaft dafür einzusetzen, dass Daten von Europäern in den USA endlich gesetzlich geschützt werden und dass wir vor den amerikanischen Gerichten gegen Missbrauch und Fehler der amerikanischen Sicherheitsbehörden und Geheimdienste vorgehen können. Diese rechtsstaatlichen Mindeststandards für Europäer und andere Nichtamerikaner müssen in den USA allgemein eingeführt werden, auch für Daten, welche die USA selbst erheben. Schließlich dürfen Verträge mit den USA und anderen Staaten, die in unsere Grundrechte eingreifen, nur mit vorheriger parlamentarischer Zustimmung beschlossen werden. Dass dieses demokratische Grundprinzip gegenwärtig nicht gewährleistet ist, muss bei den Bürgerinnen und Bürgern auf Unverständnis stoßen und die Politikverdrossenheit weiter bestärken.

12.02.2007

Update vom 15.02.2007:

Das Europäische Parlament hat gestern eine „Entschließung zu SWIFT, dem Abkommen über Fluggastdatensätze und dem transatlantischen Dialog über diese Themen“ verabschiedet, in der es unter anderem heißt:

Das Europäische Parlament…

  • in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Terrorismus und Verbrechen demokratisch angemessen legitimiert sein muss, woraus folgt, dass Programme für die gemeinsame Nutzung von Daten jederzeit parlamentarischer Kontrolle und der Überprüfung durch Gerichte unterliegen müssen…
  • bekräftigt seine Vorbehalte – die vor kurzem auch vom amerikanischen Kongress geäußert wurden – bezüglich der Methoden der Profilerstellung und der gezielten Datensuche, die die wahllose Anhäufung immer größerer Bestände personenbezogener Daten beinhalten, wie im Fall des von der amerikanischen Regierung benutzten ATS…
  • vertritt jedoch die Auffassung, dass diese Verbesserungen nicht ausreichend sind in Bezug auf den Schutz der Daten von EU-Bürgern und dass es sehr zu begrüßen wäre, wenn das Gesetz von 1974 über die Privatsphäre (Privacy Act) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auch für EU-Bürger gelten würde, damit sie Zugang zu den sie betreffenden Daten einschließlich des Anspruchs auf Berichtigung und Änderung dieser Daten sowie Zugang zu Rechtsbehelfen und zu einer unabhängigen Datenschutzbehörde erhielten;
  • vertritt die Auffassung, dass solche internationalen Abkommen, da sie die Grundrechte von EU-Bürgern und US-Bürgern berühren, unter uneingeschränkter Mitwirkung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten sowie des amerikanischen Kongresses auszuhandeln wären;

Aushandlung des langfristigen Abkommens über Fluggastdatensätze

  • Politik anhand erwiesener Tatsachen: vor dem Abschluss eines neuen Abkommens muss eine sorgfältige Auswertung durchgeführt werden; die Frage der Wirksamkeit des laufenden Abkommens (und des Vorläuferabkommens) sowie die Frage der Kosten und der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Luftverkehrsunternehmen sollten behandelt werden; in der Auswertung sind auch die Umsetzung der Verpflichtungen und das Problem der Fluggastdaten im ATS zu behandeln…
  • ein künftiges Abkommen muss auf dem Kriterium der Angemessenheit beruhen, was den Schutz personenbezogener Daten angeht; aus europäischer Sicht steht fest, dass Regeln über den Schutz personenbezogener Daten im Bereich der dritten Säule dringend notwendig sind, sowie weltweit geltende Normen, die für sämtliche Kategorien personenbezogener Daten gelten

Zugang zu SWIFT-Daten

  • …weist darauf hin, dass die natürliche Folge darin besteht, dass die SWIFT die Pflicht hat, ihre derzeitige Praxis der Parallelaufzeichnung sämtlicher Daten über EU-Bürger und EU-Unternehmen auf ihrer amerikanischen Internet-Seite einzustellen oder ihren alternativen Datenbankstandort nach außerhalb des Hoheitsgebiets der USA zu verlegen…
  • erklärt sich darüber besorgt, dass europäische Unternehmen und Wirtschaftszweige, die in den USA Aktivitäten ausüben, die nicht unter das „Safe Harbour Agreement“ fallen, derzeit gezwungen werden können, personenbezogene Daten amerikanischen Stellen verfügbar zu machen, insbesondere amerikanische Zweigunternehmen von europäischen Banken, Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der sozialen Sicherheit und Telekommunikationsdiensteanbietern…

2. Update vom 27.02.2007:

Interview des Radiosenders oldenburg eins zum Thema „Datenaustausch USA“ (22.02.07, MP3, 4 min.)

3. Update vom 12.05.2007:

SWIFT will Daten über innereuropäische Überweisungen künftig nicht mehr in den USA speichern (Handelsblatt vom 27.04.2007)

4. Update vom 13.07.2007:

Kritische Stellungnahme des Europäischen Parlaments zum endgültigen Abkommen zur Fluggastdatenübermittlung in die USA.

5. Ergänzung vom 13.03.2008:

Kommentieren

Tarifhopping von Telekommunikationsanbietern – Von null auf hundert

„Hilfe! Ich habe eine Rechnung über € 800 bekommen. Angeblich wurde der Tarif zum 4.9. verhundertachzigfacht von 0,05 auf 9,9 Cent pro Minute + 9,9 Cent Einwahlgebühr.“ So oder ähnlich schallt es in den letzten Monaten immer wieder aus Nutzerforen, in denen sich Leser über überhöhte Rechnungen wegen sprunghafter, keineswegs auf Versehen beruhender Tarifänderungen beklagen. Die Rede ist vom sogenannten „Tarifhopping“, das als Folge eines erdrückenden Wettbewerbs in der letzten Zeit nicht nur im Call-by-Call-, sondern auch im Internet-by-Call-Sektor immer mehr in Mode gekommen ist. Können Kostenexplosionen durch „Tarifhopping“ in der Sprachtelefonie noch durch Tarifansagen gelindert werden, stellen sie bei Internetverbindungen ein großes Problem dar.

Was ist faul im Staate Deutschland?

In der klassischen Variante des „Tarifhoppings“ lässt sich ein Anbieter, der typischerweise selbst über keinerlei Infrastruktur verfügt, für jeweils 1.000 bis 1.500 Euro Einwahlnummern bei einem der Netzbetreiber einrichten, der mehr oder weniger die komplette technische Leistung einschließlich der Abrechnung über die Rechnung der Deutschen Telekom sowie das Inkasso erbringt. Selbst auf der Rechnung steht häufig nur der Name des Netzbetreibers. Der Anbieter sinnt sich sodann für verschiedene Zugänge/Zeiten sehr attraktive Preise aus, meist weit unter den Vorleistungspreisen, verlangt für andere Zugänge/Zeiten dagegen sehr hohe Preise mit satter Gewinnmarge. Diese Voraussetzungen vertauscht er dann ständig kurzfristig mit dem einzigen Ziel, dass die Kunden die Änderung nicht oder nicht rechtzeitig bemerken.

Die Tarifänderungen erfolgen mittlerweile so kurzfristig, dass schon sogenannte „Tarifgarantien“ gegeben werden, die aber ebenfalls nicht immer eingehalten werden. „Diese Branche lebt im Prinzip davon, den Kunden übers Ohr zu hauen.“, bringt es ein im sogenannten Wholesale beschäftigter Mitarbeiter eines großen deutschen Netzbetreibers auf den Punkt.

Die im Hintergrund agierenden Netzbetreiber können so einen Scheinwettbewerb unter verschiedenen Labels aufbauen, ohne dabei ihr Image zu schädigen, da die Tarifgestaltung und die Kundenbetreuung (so es eine gibt) oberflächlich betrachtet dem Anbieter obliegt. Derweil verlangen die Netzbetreiber von den Anbietern durchaus kostendeckende Minutenpreise, kassieren so unter Abwälzung des Kalkulationsrisikos sicheres Geld und waschen zugleich ihre Hände in Unschuld. Indem die Netzbetreiber den Anbietern auferlegen, monatliche Minutenvolumina im 7-stelligen Bereich zu generieren (andernfalls droht die Kündigung), geben sie preisstabilen Anbietern faktisch keine Chance und leisten unseriösem Tarifhopping damit aktiv Vorschub. „Sicherlich können Sie als Anbieter mit solchen Tarifspielchen ein, auf gut Deutsch, Schweinegeld verdienen“, schwärmt ein Salesmanager eines Netzbetreibers. Unter diesen Umständen muss Seriosität freilich hinten anstehen.

Auch viele Medien verdienen am Tarifhopping mit, indem sie verunsicherte Kunden so noch viel öfter mit aktualisierten Tarifinformationen versorgen können, und haben daher naturgemäß wenig Interesse in die Hand zu beißen, die sie füttert.

Einwahltools

Viele Kunden wählen sich nicht manuell über eine selbst eingerichtete DFÜ-Verbindung ein, sondern nutzen Tarifprogramme wie Web.des Smartsurfer oder Teltarifs Discountsurfer. Diese sollen es dem Kunden ersparen, sich im unüberschaubaren und sich ständig wandelnde Tarifdickicht zurecht zu finden. Schlecht nur, wenn entweder die Tarifredaktion eine Änderung verpasst oder die Anbieter es mehr oder weniger zufällig vergessen, Tarifänderungen (besonders Tariferhöhungen) zu kommunizieren – irgendwie müssen sie ihre Verluste ja ausgleichen. Rechtlich ist der Kunde im Streitfall hier ebenso schutzlos ausgeliefert wie bei manuellen Einwahlen, denn weder wollen sich die Tarifredaktionen zur Richtigkeit ihrer Tarife verpflichten, noch wollen sich die Anbieter zum korrekten Melden ihrer Tarife an die Tarifredaktionen zugunsten der Kunden verpflichten, weil der Kunde darauf Schadensersatzansprüche stützen könnte.

Im Gegenteil machen die automatisierten Einwahlen bei einer Vielzahl verschiedener Einwahlnummern verschiedener Anbieter (wobei auf der Rechnung meist nur pauschal der Netzbetreiber angegeben wird) und mit verschiedenen Benutzerkennungen die Rechnung am Schluss des Abrechnungszeitraums so unübersichtlich, dass eine Kontrolle nur schwer möglich ist und Unregelmäßigkeiten Tür und Tor geöffnet sind. Dies gilt umso mehr, als Internetverbindungen selbst bei beantragtem Einzel­verbindungs­nachweis auf der Rechnung der Deutschen Telekom regelmäßig nicht aufgeschlüsselt werden.

Als Grund dafür weisen die Netzbetreiber stereotyp darauf hin, dass die Deutsche Telekom bedauerlicherweise nicht verpflichtet sei Internetverbindungen aufzuschlüsseln. Dies ist zwar richtig, jedoch scheinen die Netzbetreiber vor allem selbst kein Interesse an einer Aufschlüsselung per Telekom-Rechnung und damit einem Mehr an Transparenz zu haben. Möglich ist es jedenfalls, wie der Anbieter Ventelo beweist. Allein im konkreten Einwendungsfall müssen die Anbieter gemäß § 16 Abs. 1 TKV ihre Forderung zwingend im Wege einer Aufschlüsselung nachweisen. Bis zu diesem Stadium wird aber nur ein Bruchteil der Kunden gelangen, die sich ja gerade nicht mit Tariffragen auseinandersetzen möchten. Ganz zu schweigen von jenem großen Kundenanteil, der nach einer gewissen Zahl ignoranter, bedrohlich klingender automatischer Mahnungen der Netzbetreiber und ihrer Inkassogehilfen entnervt doch zahlt. Dabei vermögen die Inkassobüros in aller Regel nicht die Spur eines Nachweises zu führen, dass der Anbieter die Preise gegenüber den Kunden (nicht gegenüber dem Netzbetreiber) rechtzeitig bekannt gegeben hat, was aber zwingende Voraussetzung für deren Geltung wäre.

Was tun?“, sprach Zeus

Klar ist, dass die preislichen Irreführungen der Anbieter nicht erforderlich wären, wären die Preise kostendeckend. Unseriöse Tarife unter Einkaufspreis mit entsprechend kurzer Halbwertszeit würden sicherlich seltener angeboten, wenn sie von den Kunden weniger nachgefragt würden. Kostendeckende Tarife zu identifizieren, scheitert allerdings daran, dass die Kunden die Vorleistungspreise und sonstigen Kalkulationsmodelle der Anbieter im Einzelnen nicht kennen und auch nicht kennen müssen. Die kalkulierenden Netzbetreiber veröffentlichen diese auch nicht; im Gegenteil verlangen die Netzbetreiber durchweg, dass Endanbieter hierüber strengstes Stillschweigen bewahren.

Da ein Einlenken der Wirtschaft nicht zu erwarten sein wird, sind Gesetzgeber und Rechtsprechung gefordert, dem missbräuchlichen Treiben Einhalt zu gebieten. Bedenkt man allerdings, dass noch 2005 unter rot-grüner Bundesregierung ein Gesetzesvorhaben zur moderaten Verbesserung der Kundenrechte am unionsgeführten Bundesrat scheiterte, schmilzt die Hoffnung auf ein Tätigwerden unter nun schwarz-roter Koalition und Federführung eines CSU-Wirtschaftsministers, der unlängst die Einzelverbindungs­nachweis­pflicht für Mobilfunkanbieter abschaffen wollte, schnell dahin.

Bereits auf Grund bestehender Gesetze könnte allerdings die Rechtsprechung einschreiten und Praktiken der „Tarifhopper“ zum einen als wettbewerbswidrig einstufen. Doch wo kein (Wettbewerbs-)Kläger, da kein Richter. Zum anderen könnte sie vertragsrechtlich eine einseitige, jederzeit änderbare Preisinformation auf den Internetseiten der Anbieter für ungenügend erachten. Dafür spricht unter anderem, dass der Kunde zum Zeitpunkt der Interneteinwahl und somit des Vertragsschlusses auf diese Informationen gerade keinen oder keinen zumutbaren Zugriff hat, denn die Einwahl erfolgt ja nicht auf der Website des Anbieters. Denkbar wäre stattdessen, neben der im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der Preisveröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur, zu fordern, dass der Kunde nach der Einwahl zunächst eine Seite mit dem jeweils gültigen Preis angezeigt bekommt und diesen bestätigen muss, ehe eine Entgeltpflicht entsteht. Ähnlich verfährt etwa Freenet schon heute bei ihren Schmalband-Zugängen, nutzt diese Möglichkeit allerdings bislang vorwiegend zur Anzeige von Werbung. Eine solche Informationspflicht ließe sich durchaus bereits nach heutigem Recht begründen (§ 305 Abs. 2 BGB), auch wenn das Anbieter und Netzbetreiber aus Furcht um ihren Goldesel ungern hören mögen. Notfalls muss die Rechtsprechung sich auch mit allgemeinen Nichtigkeitstatbeständen wie Wucher oder Sittenwidrigkeit behelfen, wie schon bei missbräuchlichen Dialern vor Inkrafttreten der Dialer-Schutzgesetze geschehen.

Powered by Emotion

Sinnlos ist freilich der regelmäßige Versuch erregter Kunden, in Hilfslosigkeit und Unverstand Strafanzeige zu erstatten. Denn wenn das Vorgehen der Tarifhopper auch zivilrechtlich problematisch erscheint, geht damit keineswegs automatisch eine Strafbarkeit einher. Selbst wenn, würde es dem Kunden individuell zunächst nichts nützen; Gegenstand des Strafrechts sind keine Vertrags- oder Schadensregulierungsfragen. Auch ist nicht alles, was verboten ist, strafbar. So erfüllt insbesondere das Verschicken falscher Rechnungen allein nicht den Tatbestand des Betrugs. Ebenfalls zwecklos ist der Versuch, sich bei der für Vertragsfragen nicht zuständigen Bundesnetzagentur zu beschweren oder gar von Sammelklagen zu fantasieren, die es im deutschen Recht nicht gibt. Insofern werden sich die zahlreichen „Powered-by-Emotion-Anzeiger“ in der Regel der nutzlosen Vergeudung öffentlicher Mittel bezichtigen lassen müssen.

Der richtige Weg wäre ggf. sich anwaltlich bzw. zivilgerichtlich zur Wehr zu setzen – was freilich nicht so bequem auf Staatskosten möglich ist –, andernfalls eben Einwendung zu erheben und nicht zu zahlen. Im Übrigen können sich verärgerte Kunden an die Verbraucherzentralen wenden. Diese können bei einer Häufung von Missbrauchsfällen gegen die jeweiligen Anbieter vorgehen.

Quelle: Gastbeitrag

Kommentieren

Pressefreiheit und Telekommunikationsdaten

Einige Links zu der Frage, wie sich Telekommunikationsüberwachung und Vorratsdatenspeicherung auf die Arbeit der Medien auswirken:

Kommentieren


 
Stoppt die Vorratsdatenspeicherung! Jetzt klicken & handeln!Willst du auch bei der Aktion teilnehmen? Hier findest du alle relevanten Infos und Materialien: