Klage gegen Surfprotokollierung
Meine Klage gegen die Vorratsspeicherung unserer Internetnutzung
Mit Spannung wird der Ausgang eines Prozesses erwartet, der Internetgeschichte schreiben wird: Zu entscheiden ist die Grundsatzfrage, ob Anbieter von Internetportalen und -diensten („Telemedien“) nach Art der NSA flächendeckend auf Vorrat speichern dürfen, was wir im Internet lesen, schreiben oder suchen, oder ob wir ein Recht auf anonyme und nicht rekonstruierbare Internetnutzung haben. Hier dokumentiere ich meinen seit Jahren geführten Rechtsstreit mit der Bundesregierung.
Im Jahr 2007 untersagte das Landgericht Berlin dem Bundesjustizministerium auf meine Klage hin rechtskräftig, meine Nutzung des Internetportals des Justizministeriums bmj.bund.de mitsamt der von mir genutzten IP-Adressen zu speichern (Az. 23 S 3/07). Mithilfe von Zusatzinformationen ermöglichen es solche „Logfiles“, unsere Internetnutzung minutiös zu rekonstruieren und den Inhaber des genutzten Internetanschlusses zu identifizieren. Ich nenne sie deswegen Surfprotokolle. Nachdem sich die Bundesregierung weigerte, das Urteil auch für ihre anderen Internetportale umzusetzen, reichte ich 2008 eine auf alle Internetportale des Bundes bezogene Klage ein. Zunächst wurde um den Streitwert, der über Kosten und Zuständigkeit entscheidet, gestritten. Das Amtsgericht erklärte sich für unzuständig.
Vor dem Landgericht habe ich mich dann mit dem Bundesinnenministerium eingehend darüber gestritten, ob die Spuren unserer Internetnutzung (IP-Adressen) rechtlich vor einer Aufzeichnung geschützt sind und, wenn ja, ob eine Vorratsspeicherung der Internetnutzung erforderlich ist, um Internetportale sicher betreiben zu können. Bei der ersten Frage argumentiert die Bundesregierung, das Verbot einer Identifizierung von Internetnutzern genüge zu deren Schutz, während ich argumentiere, dass nur gelöschte Surfprotokolle wirklich wirksam vor Zuordnung und Missbrauch geschützt sind. Wegen der zweiten Frage wurde zunächst Prof. Dr. Andreas Pfitzmann von der TU Dresden beauftragt, ein Gutachten zu erstatten, an dem er bis kurz vor seinem tragischen Tod am 23.09.2010 arbeitete. Sodann übernahm sein Mitarbeiter Dr. Stefan Köpsell die Fertigstellung des Gutachtens. Danach ist ein sicherer Betrieb von Internetportalen (Webservern) auch ohne Vorratsspeicherung von IP-Adressen möglich. Diese bewirke bestenfalls einen marginalen Sicherheitsgewinn, während die sichere Systemgestaltung letztlich entscheidend sei. Das Landgericht Berlin entschied schließlich, dass IP-Adressen im Regelfall nicht rechtlich geschützt (personenbezogen) seien, ohne das Sachverständigengutachten zugrunde zu legen.
Der deswegen angerufene Bundesgerichtshof legte 2014 dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob IP-Adressen von Internetnutzern dem Datenschutz unterliegen und, wenn ja, ob das deutsche Telemediengesetz Anbietern von Internetportalen eine Vorratsspeicherung der Internetnutzung verbieten darf. Der EuGH hat entschieden, dass IP-Adressen dem Datenschutz unterliegen, solange die Polizei sie rückverfolgen kann. Ob eine Vorratsspeicherung der Internetnutzung gerechtfertigt sei, sei in Abwägung mit den Grundrechten und Grundfreiheiten der Nutzer zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat die Frage an die Vorinstanz – das Landgericht Berlin – weitergereicht.
Wenn das Landgericht Berlin meiner Klage stattgibt folgt, hat das weitreichende Folgen für die gesamte Internetbranche: Zum einen wäre im Sinne der Datenschutzbeauftragten klargestellt, dass eine Vorratsspeicherung der Internetnutzung zur Marktforschung (Tracking) mitsamt unverkürzter IP-Adresse die freie Einwilligung des Nutzers (Opt-In) voraus setzt. Zum anderen dürften auch Werbebanner, Videos und sonstige externe Inhalte nur noch in deutsche Internetportale eingebunden werden, wenn die Drittanbieter auf eine unverkürzte Vorratsspeicherung der IP-Adresse verzichten. Internationale Werbenetzwerke wie Doubleclick und Anbieter wie Youtube oder Facebook müssten dazu die Vorratsspeicherung unserer Internetnutzung einstellen (wie z.B. von Google Analytics inzwischen angeboten) oder dürften nur noch mit Einwilligung des Nutzers eingesetzt werden (2-Klick-Prinzip). Eine webseitenübergreifende Nachverfolgung unserer Internetnutzung wäre damit unterbunden. Solange eingebundene Werbebanner nicht datenschutzkonform ausgestaltet sind, droht vielen Anbietern von Internetportalen das Wegbrechen einer wichtigen Einnahmequelle als Grundlage ihres Geschäftsmodells. Bisher ist die Internetwirtschaft erstaunlicherweise nicht in Gesprächen mit ihren Kooperationspartnern, um deren Vorratsspeicherung unserer Internetnutzung zu verhindern.
Aber auch über die Internetbranche hinaus dürfte der Prozess für Unternehmen beinahe aller Branchen von Relevanz sein, insbesondere im Hinblick auf Big Data. Die positive Entscheidung des EuGH zum Personenbezug dürfte etwa für die Gesundheitswirtschaft klargestellt haben, dass eine bloß verschlüsselte Weitergabe von Gesundheitsdaten (z.B. Medikamentenverschreibungen) nicht ohne Einwilligung des Patienten zulässig ist.
Meine Position ist klar: Niemand hat das Recht, alles, was wir im Netz sagen, und alles, was wir tun, aufzuzeichnen. Als Generation Internet haben wir das Recht, uns im Netz ebenso unbeobachtet und unbefangen informieren zu können, wie es unsere Eltern aus Zeitung, Radio oder Büchern konnten. Europa muss der NSA-Methode einer Totalerfassung des digitalen Lebens eine klare Absage erteilen und den Grundrechten auf Informations- und Meinungsfreiheit im Internet zur Geltung verhelfen!
Zu den rechtlichen Fragen siehe auch den Beitrag von Matthias Bergt „IP-Adressen: EU-Kommission gibt BGH Nachhilfe in Sachen Grundrechte“ und dessen Aufsatz in ZD 2015, 80) sowie meinen Fachbeitrag „Personenbezug von IP-Adressen“.
Prozessdokumentation (Auswahl)
Der Vorprozess
- Urteil des Amtsgerichts Berlin Mitte vom 23.11.2006 (Az. 5 C 314/06)
- Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.09.2007 (Az. 23 S 3/07)
- Beschluss des Amtsgerichts Berlin Mitte vom 10.01.2008 (Az. 5 C 314/06), mit dem Bundesjustizministerin Zypries Haft für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht wurde
Erste Instanz: Amtsgericht Berlin Tiergarten (Az. 2 C 6/08)
- Klageschrift vom 03.01.2008 (13 S.)
- Beschluss vom 18.01.2008 (Streitwert)
- Schriftsatz vom 23.01.2008 (Streitwert)
- Beschluss des Landgerichts vom 01.04.2008 (Streitwert)
- Schriftsatz der Beklagten vom 04.06.2008
- Schriftsatz des Klägers vom 23.06.2008
- Klageerwiderung vom 03.07.2008 (21 S.)
- Schriftsatz des Klägers vom 06.07.2008 (31 S.)
- Protokoll vom 09.07.2008
- Urteil vom 13.08.2008
- Beschwerdeschrift des Klägers vom 16.09.2008 (Streitwert)
- Hinweis des Landgerichts vom 19.12.2008 (Streitwert)
- Schriftsatz des Klägers vom 19.02.2009 (Streitwert)
- Beschluss des Landgerichts vom 07.04.2009 (Streitwert)
- Beschwerdeschrift der Beklagten vom 14.07.2009 (Streitwert)
- Schriftsatz des Klägers vom 22.07.2009 (Streitwert)
- Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.10.2009 – Az. III ZB 40/09 (Streitwert)
Zweite Instanz: Landgericht Berlin (Az. 57 S 87/08)
- Berufungsbegründung vom 16.09.2008
- Schriftsatz des Klägers vom 20.11.2009 (10 S.)
- Schriftsatz des Klägers vom 08.01.2010
- Beschluss vom 11.02.2010
- Schriftsatz des Klägers vom 03.03.2010
- Schriftsatz der Beklagten vom 22.03.2010 (36 S.)
- Schriftsatz des Klägers vom 26.03.2010 (14 S.)
- Beschluss vom 14.04.2010
- Schriftsatz des Klägers vom 16.04.2010
- Schriftsatz des Klägers vom 28.04.2010
- Protokoll vom 29.04.2010
- Schriftsatz der Beklagten vom 18.05.2010
- Beschluss vom 20.05.2010
- Schriftsatz des Klägers vom 09.06.2010 (14 S.)
- Schriftsatz der Beklagten vom 28.06.2010 (12 S.)
- Schreiben des Sachverständigen vom 01.10.2010
- Schriftsatz des Klägers vom 01.10.2010 (11 S.)
- Schreiben der Beklagten vom 15.11.2010
- Beschluss vom 22.03.2011
- Sachverständigengutachten vom 29.07.2011 (14 S.)
- Schriftsatz des Klägers vom 23.09.2011
- Schriftsatz der Beklagten vom 26.10.2011 (15 S.)
- Schriftsatz des Klägers vom 04.11.2011
- Beschluss vom 01.04.2012
- Sachverständigengutachten vom 30.04.2012 (38 S.)
- Schriftsatz der Beklagten vom 30.11.2012 nebst Privatgutachten (50 S.)
- Schriftsatz des Klägers vom 08.01.2013 (10 S.)
- Protokoll vom 31.01.2013
- Urteil vom 31.01.2013 – Az. 57 S 87/08
Dritte Instanz: Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 135/13)
- Revisionsbegründung des Klägers vom 10.12.2013 (11 S.)
- Revisionserwiderung der Beklagten vom 04.03.2014 (15 S.)
- Revisionsbegründung der Beklagten vom 04.03.2014 (17 S.)
- Aufsatz des Klägers vom August 2014 zum Thema „Personenbezug von IP-Adressen“
- Beschluss vom 28.10.2014 – Az. VI ZR 135/13 (Vorlage)
Vierte Instanz: Europäischer Gerichtshof (Az. C-582/14)
- Schreiben vom 27.01.2015
- Schriftsatz der Portugiesischen Regierung vom 27.03.2015 (8 S.)
- Schriftsatz der EU-Kommission vom 31.03.2015 (13 S.)
- Schriftsatz der Beklagten vom 02.04.2015 (16 S.)
- Schriftsatz der Österreichischen Regierung vom 03.04.2015 (6 S.)
- Schreiben vom 17.06.2015
- Schriftsatz des Klägers vom 14.07.2015 (4 S.)
- Ladung vom 21.01.2016
- Plädoyer des Klägeranwalts am 25.02.2016
- Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.05.2016
- Urteil vom 19.10.2016 – Az. C-582/14
- Berichtigungsantrag des Klägers vom 25.10.2016
- Berichtigungsbeschluss vom 06.12.2016
Fortgang Dritte Instanz: Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 135/13)
Fortgang Zweite Instanz: Landgericht Berlin (Az. 57 S 87/08)
- Schriftsatz des Klägers vom 21.08.2017
- Schriftsatz der Beklagten vom 28.09.2017
- Ladung vom 26.10.2017
- Schriftsatz des Klägers vom 08.11.2017
- Ladung vom 05.12.2017
- Schriftsatz des Klägers vom Juni 2018
- Umladung vom 14.06.2018
- Hinweise vom 02.07.2018
- Schriftsatz der Beklagten vom 10.08.2018
- Schriftsatz des Klägers vom 17.08.2018
- Verhandlungsprotokoll vom 28.08.2018
- Schriftsatz des Klägers vom 29.09.2018
Antworten auf häufige Fragen (FAQ)
Frage: IP-Adressen sind doch nicht besonders aussagekräftig?
Antwort: Die Betreiber von Internetportalen speichern nicht nur die IP-Adresse, sondern auch die URL der aufgerufenen Seiten. Anhand unserer IP-Adresse lässt sich jeder Klick, jede Sucheingabe und jeder geschriebene Kommentar auf unseren Anschluss zurückführen. Ich verlange die Löschung oder Verkürzung der IP-Adresse als Identifikationsmerkmal, um diese Surfprotokolle zu anonymisieren.
Frage: IP-Adressen sind für Betreiber von Internetportalen doch nicht zu identifizieren?
Antwort: IP-Adressen lassen sich über „Bestandsdatenauskünfte“ der Zugangsanbieter leicht identifizieren. § 113 des Telekommunikationsgesetzes erlaubt Ermittlungsbehörden und Geheimdiensten die nahezu hürdenlose Identifizierung von Internetnutzern ohne richterlichen Beschluss. Der eco-Verband geht von jährlich 3,6 Mio. IP-Identifizierungen aus. Alleine die Deutsche Telekom identifizierte 2016 über 400.000 IP-Adressen zur Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen. Anmeldepflichtige Dienste wie Facebook können IP-Adressen anhand eigener Bestandsdaten identifizieren.
Frage: Sind Befürchtungen eines Missbrauchs dieser Daten realistisch?
Antwort: Recherchen des Magazins „Panorama“ ergaben, dass Werbenetzwerke mit Surfprotokollen handeln und daraus z.B. sexuelle Vorlieben eines hohen Richters oder die Recherchen von Bundestagsabgeordneten ablesbar waren. Surfprotokolle machen also höchste Amtsträger erpressbar. Vor einigen Jahren hat das Bundeskriminalamt gegen Personen ermittelt, die sich für eine kriminelle Vereinigung interessierten, darunter viele Journalisten. Hier steht die Informations- und Recherchefreiheit auf dem Spiel.
Frage: Was sollten Anbieter von Internetportalen tun?
Antwort: Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Anbieter öffentlicher Internetportale keine unverkürzten IP-Adressen ihrer Nutzer speichern oder an Dritte übermitteln. Anleitungen finden sich unter http://www.wirspeichernnicht.de
Frage: Wie können sich Internetsurfer schützen?
Antwort: Zum Schutz vor Datenmissbrauch, Datenverlust und falschem Verdacht empfehle ich den Einsatz eines Anonymisierungsdienstes. Eine Übersicht kommerzieller Dienste findet sich unter https://torrentfreak.com/vpn-services-anonymous-review-2017-170304/ und https://thatoneprivacysite.net/vpn-comparison-chart/ . Nicht dort aufgeführt sind Tor (nicht-kommerziell) und JonDonym (kommerziell).
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Patrick Breyer — 31. Januar 2018 @ 7.00 Uhr
Klage gegen Surfprotokollierung http://www.daten-speicherung.de/index.php/klage-gegen-surfprotokollierung/