Archiv des Monats Juli 2007

GI-Memorandum: Überwachung entgegen wirken

Die Gesellschaft für Informatik schlägt heute eine Reihe interessanter Maßnahmen zur Eindämmung der ausufernden Überwachung vor:

MEMORANDUM DER GESELLSCHAFT FÜR INFORMATIK E.V. (GI) ZUR IDENTIFIZIERUNG UND ÜBERWACHUNG VON BÜRGERN sowie der Beobachtung und Auswertung der Kommunikation, des Verhaltens, der Persönlichkeit und körperlicher Merkmale

Zusammenfassende Forderungen

Angesichts der zunehmenden Überwachung unverdächtiger Bürger unter Einsatz von Informationstechnik fordert die Gesellschaft für Informatik e.V. (GI), diese Überwachung mindestens einzuschränken und die Überwachungsmöglichkeiten erkennbar zu machen. Anderenfalls werden Bürger in der Entfaltung ihrer Persönlichkeitsrechte eingeschränkt. Andererseits verkennt die GI nicht die Notwendigkeit einer eingegrenzten Speicherung und Verarbeitung von Daten zu Zwecken der Strafverfolgung.

Die GI stellt insbesondere die folgenden Forderungen auf im Hinblick auf die zunehmende Computer-gestützte Sammlung von Daten durch Unternehmen und Behörden aus der Überwachung der gesamten technischen Kommunikation sowie im Hinblick auf die globalen und schnellen Auswertungsmöglichkeiten im Internet und den Aufbau von Bewegungs- und Verhaltensprofilen:

  1. Information und Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit zu den technischen Überwachungsmöglichkeiten von Kommunikation und Nutzerverhalten verbunden mit Hinweisen, unter welchen Voraussetzungen Bürger sich der Überwachung entziehen können.
  2. Für jedermann leicht erkennbare Kennzeichnung der Überwachung im öffentlichen und privaten Raum.
  3. Weitgehende Vermeidung der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten, mindestens aber Beschränkung auf konkrete, eng eingegrenzte Zwecke („Prävention“). Dadurch lässt sich ein Missbrauch datenschutzrelevanter Informationen wirkungsvoll verhindern.
  4. Erstellung eines öffentlichen, entgeltfrei einsehbaren (Internet-) Registers aller zur Überwachung nutzbaren (unternehmenseigenen und behördlichen) Datensammlungen mit den Datenfeldern und einer Beschreibung der Inhalte sowie den vorgesehenen und möglichen Verwendungen durch die zuständigen Unternehmensleitungen bzw. Leiter der Bundes- oder Landesbehörden, damit sich Betroffene an sie wenden können.
  5. Abwägung des spezifischen Nutzens jedes einzelnen Überwachungsverfahrens sowohl mit den Beschränkungen der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen als auch mit den entstehenden Kosten. Dies gilt für die Datensammlung und Zusammenführung bis hin zur Auswertung – bei öffentlichen Vorhaben bereits im Stadium der Gesetzeseinbringung in den Bundestag.
  6. Analyse, inwieweit die Rechte der Datenschutzbehörden zur effizienten Verhinderung von Missbräuchen verstärkt werden sollten.
  7. Einbau wirksamer und einfach nutzbarer Sicherheitsmechanismen gegen Identifizierung und Überwachung in alle zur Kommunikation nutzbaren Geräte; das Sicherheitsniveau ist von unabhängigen Stellen zu bewerten und diese Bewertung zu veröffentlichen.

Die GI fordert Politik und Unternehmen nachdrücklich auf, zukünftig auf eine strikte Trennung aller personenbezogenen – zu verschiedenen Zwecken erhobenen – Daten zu achten; sie dürfen keinesfalls zusammengeführt werden.

Vollständiges Memorandum lesen (PDF, 6 Seiten)

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Wolfgang Sofsky: Verteidigung des Privaten [Update]

Der Soziologe Wolfgang Sofsky beschäftigt sich seit einiger Zeit verstärkt mit der Sicherheitsideologie der Politik. Erfrischend ist vor allem seine breite gesellschaftliche Perspektive. Er hat zu den Funktionsmechanismen von Konzentrationslagern geforscht und über den Irak-Krieg geschrieben. Hier einige Zitate.

Aus einem FAZ-Interview:

  • Im Grunde unterstützen die „Etatisten aller Parteien“ die Sicherheitsagenda von Schäuble.
  • „Gemeinsam ist der Trend, Notstandssituationen, Ausnahmezustände per Gesetz vorausschauend ausdefinieren zu wollen. Das ist absurd. Vorsorge ist uferlos. Die Geschichte hält immer Überraschungen bereit. Und die Extremisten wären schwache Feinde, wenn sie sich nicht etwas Neues einfallen ließen oder durch Online-Überwachung beeindruckt wären. Sie werden wieder zu alten Formen der Nachrichtenübermittlung übergehen […]“.
  • „[J]ede Herrschaft hat die natürliche Neigung, die Observation der Untertanen auszudehnen.“
  • In Deutschland fehlt „ein antitotalitäres Bewusstsein. […] Obwohl auf deutschem Boden beide totalitären Regimes zu Hause waren, gibt es keine entwickelte Sensibilität für die Bedrohung der Freiheit. Ohnehin sieht die Freiheitstradition in Deutschland ziemlich übersichtlich aus. Kaum einer kennt die Schriften von Wilhelm von Humboldt.“
  • „Wir sind noch immer ein staatsgläubiges Volk. […] Der Staat soll uns vor allem Bösen bewahren. Ist er dazu nicht imstande, werden wir plötzlich ganz ängstlich.“
  • Sofsky hält „die Vorstellung, dass es eine Balance zwischen Sicherheit und Freiheit geben sollte, für grundlegend falsch. […] In Wahrheit ist die Freiheit eine fortdauernde Aufgabe. Man muss sich für die Freiheit starkmachen, muss Konflikte riskieren, sie erkämpfen und verteidigen.“
  • Wir müssen „lernen, mit einem bestimmten Angstpegel umzugehen.“
  • Dass „wir in eine Situation staatlichen Notstands geraten, in dem die Rechtsordnung oder sogar die Existenz der Gesellschaft bedroht sind, […] ist nach meiner Einschätzung ganz und gar ausgeschlossen. Ein Notstand ist nirgends in Sicht. Terroranschläge mittlerer Reichweite, sagen Experten, seien gut möglich. Aber was heißt das? Rechtfertigt es auch nur eine einzige Veränderung unserer Freiheitsrechte? Ich würde sagen nein.
  • „[W]ir brauchen keine Gesetzesänderungen. […] Terrorkrieger werden typischerweise durch Spezialkommandos und durch Geheimoperationen bekämpft. Die Infiltration des terroristischen Milieus durch Geheimdienste ist sicher die effektivste Prävention, die mit den Freiheitsrechten völlig vereinbar ist.“
  • „Wir gehen, etwa beim Autofahren, Tag für Tag Risiken ein, die sehr viel höher sind als die Terrorgefahr.“
  • „Weil wir verletzlich sind und wir dem Menschen alles Mögliche zutrauen müssen, auch wenig Erfreuliches, ist es wichtig, einen privaten Korridor zu haben, in dem andere einem nicht zu nahe kommen. […] Wer sich jemals eine gewisse Zeit mit Konzentrationslagern beschäftigt hat, der lernt: Man muss mit allem rechnen. Alles ist möglich. Dann legt man auf Defensive starken Wert.“
  • „Freiheit ist der Gegenbegriff zur Macht.“

Aus dem Klappentext des Buches „Verteidigung des Privaten„:

  • Privatheit ist der Kern persönlicher Freiheit. Sie markiert eine strikte Barriere gegen jedwede soziale und politische Macht. Die Selbstbehauptung des Individuums beginnt mit dem Schutz vor unerbetener Berührung und Belästigung, vor Glaubens- und Gefühlskontrollen und reicht über intime Geheimnisse bis zur Verteidigung eigener Handlungsräume.“

Aus dem Beitrag „Freiheit statt Sicherheit„:

  • „Während die einen furchtsam jede Gefahr verleugnen, spielen die anderen mit Angst und Alarmismus.“
  • „Die Sicherheitspropaganda sucht zuallererst, Wählerstimmen zu sichern. Sie will den Eindruck erwecken, dass alles für den Ernstfall getan werde. In Demokratien treiben sich ängstliche Wähler und nervöse Repräsentanten gegenseitig zur Überreaktion.“
  • „Von der realen Bedrohung ist die hypothetische Debatte weit entfernt. Deutschland befindet sich nicht im Terrorkriegszustand […] Die Zahl der Anschläge hierzulande ist Null, die Zahl der verhinderten Attentate liegt bei drei bis fünf innerhalb von sieben Jahren. Die Wahrscheinlichkeit, bei einem Verkehrsunfall ums Leben zu kommen, ist um ein Vielfaches höher, als bei einer Bombenexplosion verletzt zu werden. Auch nach einer Serie von Anschlägen wären weder die Existenz der Gesellschaft noch die staatliche Ordnung bedroht. Der Ausnahmezustand ist weit und breit nicht in Sicht.“
  • „Wann immer einer Minderheit Rechte abgesprochen werden, die für alle gelten, werden Recht und Gerechtigkeit unterhöhlt, besonders wenn diese Gruppe ohnehin politisch verletzlich ist, wie es für fremde, religiös oder ethnisch identifizierbare Menschen gilt.“

Laut Sofsky müssen „Notmaßnahmen, welche Freiheiten aufheben, um die Freiheit zu sichern“, stets fünf Voraussetzungen erfüllen:

  1. „Sie müssen erstens strikt befristet sein für den Zustand der Ausnahme. Nur solange eine Katastrophe anhält oder eine Gefahr unmittelbar droht, dürfen verbürgte Freiheiten kurzzeitig aufgehoben werden.“
  2. „Zweitens sind Vorkehrungen nur bei einer hochwahrscheinlichen Gefahr statthaft. Vage Vermutungen über ein ‚abstraktes‘ Unheil rechtfertigen Zwang ebenso wenig wie akute Panik, chronische Ängstlichkeit oder Phantasien über den schlimmstmöglichen Fall.“
  3. „Drittens müssen Maßnahmen verhältnismäßig und zweckmäßig sein. Eine mögliche Katastrophe mit katastrophalen Mitteln zu bekämpfen, ist absurd. […] Notwendige Informationen lassen sich ohnehin durch kluge Geheimoperationen weit besser ermitteln als durch die Änderung von Grundgesetzen.“
  4. „Viertens bedarf die Beschneidung der Bürgerrechte der eindeutigen Autorisierung durch die Legislative. Eine umfassende öffentliche Debatte ist unabdingbar für die Legitimierung von Zwangsmaßnahmen.“ (Anm. d. Verf.: Damit sind internationale Verhandlungen und Beschlüsse hinter verschlossenen Türen unvereinbar, z.B. das Fluggastdatenabkommen.)
  5. „[S]chließlich haben die Beschneidungen für alle Untertanen zu gelten und nicht nur für ungeliebte Minderheiten. Wer Repression fordert und unterstützt, soll auch die Belastungen tragen, die aus den Maßnahmen entstehen.“ (Anm. d. Verf.: Damit ist die biometrische Erfassung von Ausländern, aber auch die Vorratsdatenspeicherung mit ihren Ausnahmeregeln für Abgeordnete unvereinbar.)

Aus dem Buch „Das Prinzip Sicherheit„:

  • In den westlichen Demokratien droht „der Übergang zum Polizeistaat im Rahmen der Legalität und mit Zustimmung der Mehrheit.“

Aus dem Beitrag „Politik des Verbots„:

  • „Die Propaganda des Verbots darf man keinesfalls wörtlich nehmen. […] Das Regime des Rechts zielt nicht auf Gerechtigkeit, sondern auf Macht und Kontrolle. Die Freiheit der Bürger ist der Obrigkeit immer suspekt. Nach jeder unerfreulichen Begebenheit ertönt sofort der Ruf nach neuen Vorschriften. Lugt aus den freien Zwischenräumen der Gesetze nicht überall das Laster, die Sünde, das Böse hervor? […] Rechtsfreie Räume wirken auf die legale Exekutivgewalt wie ein Übel, das umgehend eliminiert werden muss. Wo keine Norm, da droht das Verbrechen, die Ausschweifung, der Exzess.“
  • „Wer dem Bösen öffentliche Aufmerksamkeit verschaffen will, der muss es verbieten. Was wie ein hilfloser Versuch der Eindämmung aussieht, verhilft dem Übel erst zu seinem Recht. Kein Verbot, das nicht überschritten werden könnte. Es wirkt wie eine Provokation. Denn das Verbot ist da, um verletzt zu werden. Die Torheit aller Legislative liegt in dem Glauben, sie könne mit Verboten das Böse aus der Welt schaffen. Das Gegenteil ist der Fall. Das Verbot schafft erst den Tatbestand, den es zu verhindern vorgibt. Eine kluge Politik zieht es daher immer vor, das Böse indirekt zu bekämpfen, indem man das Gute fördert.“
  • „Verbote fordern ständige Überwachung. Sie beschäftigen Heerscharen von Kontrolleuren, Denunzianten, Anklägern und Richtern. Keine Norm ohne Strafe. Doch ist der Abschreckungseffekt meist gering.“
  • „Es sind keineswegs nur konservative Kräfte, die auf das Allheilmittel der Repression setzen. Häufig sind es gerade die Gutgläubigen im Lande, die auf das Zerplatzen ihrer Illusionen wütend mit drakonischen Maßnahmen reagieren. […] Aber auch Verbote schaffen die Übel der Freiheit nicht aus der Welt, auch der geknebelte Mensch wird niemals so sein, wie er sein soll. Zwang hat noch niemanden gebessert. […] Was einer taugt, sagt ihm nicht die Einsicht und auch nicht die Pflicht, sondern seine Tugend. Tugenden jedoch sind schon seit langem in Verruf, seit jener Zeit nämlich, als man begann, Unsitten und Laster mit törichten Verboten zu bekämpfen.“

Wolfgang Sofsky, Jahrgang 1952, ist freier Autor und Professor für Soziologie. Er lehrte an den Universitäten Göttingen und Erfurt. 1993 wurde er mit dem Geschwister-Scholl-Preis ausgezeichnet. Er publizierte u.a.: „Die Ordnung des Terrors. Das Konzentrationslager“ (1993).

Quellen:

Update vom 23.08.2007:

Aus dem Buch „Verteidigung des Privaten„:

  • Privatheit ist die Zitadelle der persönlichen Freiheit. Sie bewahrt vor Enteignung und Entmündigung, vor Aufdringlichkeit und Bevormundung, vor Macht und Zwang.
  • Es gehört zum Paradoxon negativer Freiheit, dass sie fortwährend erstritten werden muss. Rechtliche Garantien zählen wenig, wenn andere sie nicht akzeptieren und der Staat unter dem Vorwand der Gerechtigkeit fortwährend Gesetze zur Freiheitsbeschränkung beschließt.
  • Anonymität ist für den Schutz des Privaten unverzichtbar.
  • Nur wenn private Angelegenheiten den Menschen selbst überlassen bleiben, kann sich eine Vielfalt von Lebensformen entwickeln, die einer Gesellschaft Farbe und Dynamik verleihen. Soziale Mannigfaltigkeit schwindet mit dem Grad der äußeren Einmischung. Meinungsdruck gleicht die Haltungen und Vorstellungen der Menschen einander an. Vorschriften unterdrücken die freie Selbsttätigkeit. Fremde Belehrung, fremde Leitung, fremde Hilfe nehmen dem Einzelnen den Ansporn, selbst auf Auswege zu sinnen und die eigenen Kräfte einzusetzen. Jede Freiheitsbeschränkung dämpft die Energie des Handelns und raubt den Menschen die Chance, den Enthusiasmus eigener Leistung für sich zu verbuchen. Was nicht von dem Menschen selbst gewählt, worin er eingeschränkt und geleitet wird, das geht nicht ein in sein Selbstbewusstsein.
  • Wie jede Freiheit garantiert auch die Privatheit nicht das moralisch Gute. […] Freiheit ist keine Tugend, sondern die Voraussetzung aller Tugend.
  • Unter dem Vorwand, es sei doch nur zu ihrem Besten, mischt sich der moderne Staat in alles ein, und zwar auch gegen den ausdrücklichen Willen der Untertanen. Vorsorge und Fürsorge sind jedoch nur fadenscheinige Versprechen. Der Staat ist weder ein Hort der Sittlichkeit noch eine moralische Anstalt. […] Die Gerechtigkeit, die er zu verwirklichen vorgibt, benötigt immer mehr Gesetze, die Gesetze benötigen immer mehr Bedienstete, und die Bediensteten benötigen immer mehr Geld von den Untertanen, die sich von den Bediensteten zu Unrecht immer mehr Gerechtigkeit erhoffen. Die Festung des Privaten schützt daher nicht nur den Bürger. Sie bewahrt die Staatsmacht vor der Versuchung, sich immer weiter auszudehnen, anstatt sich der einzigen Aufgabe zu widmen, die ihr zukommt: der Sicherung der Freiheit.

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Anwendungsbereich des Datenschutzes

Die EU-Datenschutzbeauftragten haben am 20.06.2007 eine Stellungnahme zum Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/EG zum Datenschutz vorgelegt. Die Stellungnahme erläutert überzeugend, warum viele Ansichten über einen engen Anwendungsbereich des Datenschutzes nicht dem geltenden Recht entsprechen.

Aus dem Inhalt:

  • Auch subjektive Meinungen und Bewertungen über eine Person sind personenbezogene Daten.
  • Tonaufzeichnungen enthalten personenbeziehbare Daten.
  • Biometrische Daten sind personenbeziehbar. Dagegen stellen Gewebe- oder DNA-Proben selbst keine personenbezogenen Daten dar (wohl aber darauf geklebte Namensschilder oder ID-Nummern, Anm. d. Verf.)
  • Videoaufzeichnungen enthalten personenbeziehbare Daten, weil immer wieder Personen identifizierbar sind.
  • Das Datenschutzrecht gilt auch dann, wenn zwar nicht die speichernde Stelle, wohl aber eine andere Person den Betroffenen identifizieren kann. Es besteht nämlich stets das Risiko einer unbefugten oder missbräuchlichen Zuordnung.
  • Dynamisch vergebene IP-Adressen sind personenbezogen, und zwar nicht nur für den Internet-Zugangsprovider, sondern auch für Serveranbieter, die HTTP-Protokolle sammeln. Dies sagt die Stellungnahme noch einmal in unmissverständlicher Klarheit. Dass der Nutzer nicht in jedem Fall identifizierbar sein mag, ändert nichts daran, dass sich unter den IP-Adressen auch personenbezogene Daten befinden.
  • Anonymisiert sind Daten, die „vernünftigerweise“ nicht mehr einer Person zugeordnet werden können. Dies kann durch ausreichende technische Maßnahmen (z.B. Kryptografie, unumkehrbares Hashing) sicher gestellt werden. (Anm. d. Verf.: Wirklich unumkehrbar ist wohl nur das Ersetzen des Identifikationsmerkmals durch eine zufällige Zahl).

Die Stellungnahme diskutiert anhand konkreter Beispielsfälle, ob ein personenbezogenes Datum vorliegt:

  • Aufzeichnungen über die Berufsausübung
  • Aufzeichnungen von Telefonbanking (ja)
  • Videobänder (ja)
  • Zeichnung einer namentlich bezeichneten Person über ihr Umfeld (ja)
  • Wert eines Hauses
  • Kfz-Wartungsdaten
  • Verbindungsdaten betrieblich genutzter Telefone (ja)
  • Daten über die Position von Taxen (ja)
  • Protokoll über ein Meeting
  • Fragmentarische Informationen in einem Pressebericht (u.U. ja)
  • Veröffentlichung von Röntgenbildern mit Vorname (u.U. ja)
  • Pharmazeutische Forschungsdaten
  • dynamische IP-Adressen (ja)
  • Datenbank mit Graffiti-Tags (ja)
  • statistische Einzeldaten, die mit einem Schlüssel pseudonymisiert sind (ja)
  • Statistische Erhebungen
  • Veröffentlichung von Videobändern mit geschwärzten Gesichtern (ja)
  • Daten über Verstorbene
  • Daten über noch Ungeborene

Stellungnahme lesen (26 Seiten, englisch)

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Winfried Hassemer über das vorherrschende Sicherheitsparadigma

Der Bundesverfassungsrichter und ehemalige hessische Datenschutzbeauftragte Winfried Hassemer schreibt in der FAZ über die Zukunft des Datenschutzes.

Interessante Punkte:

  • Staat und Gesellschaft sind sich einig, im Spannungsfeld zwischen Sicherheit und Freiheit die Sicherheit vorzuziehen. Diese Wahl beherrscht die Innenpolitik. „Kritik am Sicherheitsparadigma richtet sich kaum auf das Ob; sie beschränkt sich zumeist auf ein Wieweit (und bestätigt damit jeweils die Herrschaft dieses Paradigmas).
  • Datenschutz braucht dagegen ein Klima der Freiheitslust. Er braucht eine kritische Einstellung gegenüber Kontrolle und „einen Sinn für Scham.“
  • Die Zukunft des Datenschutzes liegt nicht nur im ständigen Werben für Privatheit und Selbstbestimmung. Erforderlich sind auch Angebote an die Sicherheitspolitik, wie mehr Sicherheit ohne Überwachung erreicht werden kann.
  • „Europa“ hat exekutivische Züge. In der Innen- und Justizpolitik macht es sich durch effektivitätsorientierte Forderungen nach der Vermehrung und Verschärfung von Grundrechtseingriffen bemerkbar (z.B. Fluggastdatenübermittlung, Vertrag von Prüm).

Im Recht auf informationelle Selbstbestimmung, so Hassemer abschließend, „fließen zwei Ströme zusammen, die aus der politischen Philosophie der europäischen Aufklärung stammen: die philosophische Begründung bürgerlicher Freiheit und der pragmatische Sinn für die Entwicklungen der Moderne. … Für deren Schutz streitet das Freiheitspathos, das die hohe Rechtskultur begründet hat, von der wir alle in denjenigen Regionen der Welt zehren, in denen die Traditionen der Aufklärung noch lebendig sind. Der Datenschutz ist nichts anderes als diese Freiheit, gespiegelt an den Bedingungen der modernen Informationsgesellschaft. Sollten Tage kommen, da Europa sich nicht nur über Risikobeherrschung und Problemkontrolle definiert, sondern seine Traditionen der politischen Philosophie wiederentdeckt, so wird auch der Datenschutz Flügel bekommen.“

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Die Psychologie des Sicherheitswahns der Politik

Im Interview mit der Süddeutschen Zeitung hilft der Politologe und Psychologe Thomas Kliche die „Sicherheitsdenke“ der Politik verstehen. Diese manifestiert sich besonders deutlich in Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble, ist aber in weiten Kreisen der Politik vorhanden.

Kernaussagen des Psychologen sind:

  • Viele Menschen resignieren und haben keine Perspektiven. Massenarbeitslosigkeit verstärkt die Angststimmung. Hier fällt eine harte Sicherheitsrhetorik auf fruchtbaren Boden.
  • Es „ist ein Kernprodukt der Politik, ein Gefühl der Sicherheit zu vermitteln. Politiker müssen suggerieren, sie hätten immer alles unter Kontrolle.“ Wer verspricht, Angst beschwichtigen zu können, der hat bei Wahlen gute Karten.
  • Es „gibt in der Bevölkerung einen großen und soliden Anteil autoritätsgläubiger Persönlichkeiten. Es reicht, wenn die Gemäßigten resignieren und verstummen. Dann können sich die autoritären Menschen durchsetzen.“
  • Selbst unsinnige Gesetze werden nicht zurückgenommen, weil wir uns so sehr daran gewöhnt haben. Menschen befolgen Spielregeln. Sind überzogene Sicherheitsgesetze erst einmal zur Regel geworden, bekommt man sie – trotz besserer Einsicht – nicht mehr aus der Welt.
  • Einziger Ausweg nach Ansicht Kliches: „Es müssten Ereignisse eintreten, die unsere Kontrollillusionen und die Delegation von Angstbewältigung an die Politik tiefgreifend erschüttern. Wir brauchen Erfahrungen, die die Menschen daran erinnern, dass auch Freiheit, Gemeinschaftlichkeit und sozialer Friede unschätzbare Gemeingüter sind, die man täglich aktiv leben sollte.“

Die letzte solche „Erfahrung“ war für Westdeutsche das Dritte Reich. Hoffen wir, dass es so weit nicht mehr kommen muss.

Interview lesen…

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Zehn Vorschläge zur informationellen Selbstbestimmung in einer Welt allgegenwärtiger Datenverarbeitung

Nachdem schon der Bundesdatenschutzbeauftragte Zehn Forderungen für eine datenschutzfreundlichere Informationstechnik aufgestellt hatte, unterbreitet nun auch Prof. Dr. Alexander Roßnagel zehn Vorschläge zur Stärkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in einer Welt der allgegenwärtigen Datenverarbeitung.

Hier eine Zusammenfassung der Folgerungen des ausführlichen Papiers mit dem Titel „Datenschutz in einem informatisierten Alltag“:

  1. Informationelle Selbstbestimmung durch „Opt-in“: Freie Entscheidung der Betroffen anstelle unklarer gesetzlicher Generalklauseln.
  2. Gestaltungs- und Verarbeitungsregeln: Ein laufendes Datenschutzmanagement und Datenschutz-Audits sollen für Datenschutz im Geschäftsalltag sorgen.
  3. Datenschutz durch Technik: Was technisch verhindert wird, muss nicht mehr verboten werden.
  4. Vorsorgeregelungen für potenziell personenbeziehbare Daten (allerdings meine ich, dass solche „personenbeziehbare“ Daten schon unter das geltende Datenschutzrecht fallen.)
  5. Freiheitsfördernde Architekturen: Einschränkungen der informationellen Selbstbestimmung zugunsten der Sicherheitsbehörden sind – wo immer möglich – als Ausnahmefall zu konzipieren und dürfen nicht den Alltag bestimmen. Vor allem im Vorfeld von Gefahren, wo es nur um Risikovorsorge geht, müssen Freiheitseingriffe Ausnahmen bleiben. Die Gestaltung der Infrastrukturarchitekturen ist am normalen Alltag und nicht am seltenen Extremfall zu orientieren. Nur für den Ausnahmefall sind effektive Befugnisse zu schaffen, um aktuell, punktuell und auf Täter und Verdächtige sowie ihre Ressourcen bezogen schnell reagieren zu können.
  6. Neue Regelungsadressaten: In viel stärkerem Maß sind künftig die Technikentwickler und -gestalter als Regelungsadressaten anzusprechen. Datenschutz muss in technische Protokolle integriert und in datenschutzkonforme Systementwürfe aufgenommen werden. Produkte sind mit datenschutzkonformen Voreinstellungen auszuliefern.
  7. Einbezug privater Datenverarbeitung in das Datenschutzrecht wegen der zunehmenden informationstechnischen „Aufrüstung“ des Einzelnen.
  8. Anreize und Belohnungen für datenschutzgerechte Gestaltung: Datenschutz muss zum Werbeargument und Wettbewerbsvorteil werden. Bessere Information der Nutzer über die Datenverarbeitung, Audits, „Stiftung Datentest“.
  9. Gefährdungshaftung: Wer einen Schaden wegen der rechtswidrigen Verarbeitung seiner Daten erleidet, muss seinen Schaden ersetzt bekommen, egal bei wem die Schuld für den Schaden liegt.
  10. Institutionalisierte Grundrechtskontrolle: Anerkannte Datenschutzverbände sind mit einer Klagebefugnis auszustatten, um im Interesse der Betroffenen gegen Datenschutzverletzungen vorgehen zu können.

Auszüge aus dem Papier:

„Allgegenwärtige Datenverarbeitung ist eine Dual Use-Technologie. Sie ermöglicht Erleichterungen und Unterstützungen durch Delegation von unerwünschten Aufgaben an Technik, kontextbezogene Assistenz, technische Sicherheitsgewährleistung und Ergänzung unserer körperlichen und geistigen Fähigkeiten. Sie ermöglicht aber auch eine umfassende Überwachung und Rekonstruktion vieler oder gar aller Ereignisse im Leben eines Menschen. Die dadurch entstehende Informationsmacht über die jeweils Betroffenen kann die bestehende Machtverteilung in der Gesellschaft stark verändern. Dass die Betroffenen vielfach andere ebenfalls kontrollieren können, stärkt ein Zusammenleben in Freiheit nicht. Ob wir aufgrund dieser Dual Use-Eigenschaft mit allgegenwärtiger Datenverarbeitung besser leben als ohne diese Technologie, ist letztlich auch eine Frage des Datenschutzes. …

Hinzukommen muss schließlich bei den Individuen das Bewusstsein, dass informationelle Selbstbestimmung ein hohes, aber gefährdetes Gut ist, und der Wunsch, es zu bewahren. In der Gesellschaft muss die Erkenntnis entwickelt werden, dass hierfür Strukturänderungen erforderlich sind, und der politische Wille, sie auch umzusetzen. Ohne die dargestellten Anpassungen dürfte jedoch die Vorhersage nicht schwer sein, dass die informationelle Selbstbestimmung schleichend ihrer Bedeutungslosigkeit entgegen geht.“

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Advocate General on access by IPR holders to communications data

Yesterday’s opinion by the European Court of Justice’s Advocate General states:

  1. Member states are not required by EC law to permit access by IPR
    holders to communications data for purposes of civil litigation.
  2. But they may, under EC law, do so on their own will.
  3. However, access may not be permitted in cases of minor infringements.
    Also any data transfer needs to involve government authorities.
  4. At any rate, data retained in accordance with the data retention
    directive may not be made available to IPR holders. This should cover
    all retained IP addresses as the Advocate General dismisses all other
    provisions that could be read as permitting the retention of
    communications data.

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EuGH-Generalanwältin gegen Vorratsdatenspeicherung

Die gestrigen Schlussanträge der Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof bergen Zündstoff für Bundestag und Datenschutzbeauftragten.

Nur auf den ersten Blick beschränkt sich die Stellungnahme auf die Feststellung, dass Provider Kundendaten in Zivilverfahren nicht aushändigen müssen. Auf den zweiten Blick besagt die Stellungnahme sehr viel mehr:

1. Daten wecken Begehrlichkeiten

Wunderschöne Einleitung: „Der vorliegende Fall veranschaulicht, dass die Speicherung von Daten für bestimmte Zwecke den Wunsch weckt, diese Daten umfassender zu nutzen.“

2. Vereinbarkeit einer Vorratsdatenspeicherung mit Grundrechten zweifelhaft

„Man kann daran zweifeln“, dass eine Vorratsdatenspeicherung mit den Grundrechten vereinbar ist. Die Generalanwältin lässt die Frage offen, weil es in diesem Verfahren nicht darauf ankommt. Sie zitiert die Stellungnahmen der Europäischen Datenschutzbeauftragten, die eine Vorratsdatenspeicherung als unverhältnismäßig bezeichnet haben. Sie zitiert außerdem das Bundesverfassungsgericht, demzufolge eine Vorratsdatenspeicherung ebenfalls unverhältnismäßig ist.

In Deutschland entzieht das dem aktuellen Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung des Kommunikations-, Bewegungs- und Internetnutzungsverhaltens der gesamten Bevölkerung die Grundlage. Rechtskenner warnen seit langem, dass die von der Bundesregierung geplante Vorratsdatenspeicherung gegen die Grundrechte verstößt.

Zitat: „Man kann daran zweifeln, ob die Speicherung von Verkehrsdaten aller Nutzer– gewissermaßen auf Vorrat – mit Grundrechten vereinbar ist, insbesondere da dies ohne konkreten Verdacht geschieht. … Möglicherweise ist diese Frage eines Tages aus Anlass der Richtlinie 2006/24 zu prüfen, die eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Vorratsspeicherung einführt.“

3. Verwendung von Vorratsdaten nur bei schwerer Kriminalität

Selbst wenn eine Vorratsdatenspeicherung zulässig wäre, dürften auf Vorrat gespeicherte Verkehrsdaten jedenfalls nicht direkt an Rechteinhaber herausgegeben werden. Allenfalls schwere Kriminalität erfordert die Verwendung auf Vorrat gespeicherter Daten.

In Deutschland entzieht das dem aktuellen Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung die Grundlage, der die Verwendung auf Vorrat gespeicherter Verkehrs- und Bestandsdaten nicht die Verfolgung schwerer Kriminalität beschränkt, sondern die Nutzung der Daten zu vielfältigen anderen Zwecken erlauben will.

Zitat: „Selbst wenn die Richtlinie 2006/24 anwendbar wäre, würde sie eine direkte Weitergabe von personenbezogenen Verkehrsdaten an Promusicae nicht erlauben. Nach Art. 1 bezweckt die Vorratsspeicherung allein die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten. Dementsprechend dürfen diese Daten gemäß Art. 4 nur an die zuständigen Behörden weitergegeben werden. Wenn man der Richtlinie 2006/24 überhaupt etwas für den vorliegenden Fall entnehmen kann, so ist dies die Wertentscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers, dass bislang nur schwere Kriminalität eine gemeinschaftsweite Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten und ihre Verwendung erfordert.“

4. Zugriff Privater auf Vorratsdaten auch nicht über Akteneinsicht

Auf Vorrat gespeicherte Daten dürfen selbst dann nicht an Rechteinhaber übermittelt werden, wenn sie zunächst von staatlichen Stellen zur Strafverfolgung erlangt wurden.

Dies ist in Deutschland bisher anders. Rechteinhaber erstatten bisher zuerst Strafanzeige und sehen dann die Akte der Staatsanwaltschaft ein, um den Betroffenen abmahnen oder verklagen zu können.

Zitat: „Die Richtlinie 2006/24 könnte vielmehr dazu führen, den gemeinschaftsrechtlichen Datenschutz in Bezug auf Streitigkeiten wegen Verletzungen des Urheberrechts zu stärken. Es stellt sich dann nämlich selbst in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Frage, inwieweit es mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrecht auf Datenschutz vereinbar ist, geschädigten Rechteinhabern Einblick in die Ermittlungsergebnisse zu gewähren, wenn diese auf der Auswertung von auf Vorrat gespeicherten Verkehrsdaten im Sinne der Richtlinie 2006/24 beruhen.“

5. Datenübermittlung an Rechteinhaber muss staatlich beaufsichtigt werden

Die Weitergabe von Telekommunikationsdaten an private Rechteinhaber darf nicht ohne Beteiligung staatlicher Stellen – etwa der Gerichte oder der datenschutzrechtlichen Kontrollinstanzen – erfolgen. Der Gesetzgeber darf die Weitergabe von Verkehrsdaten für die Ermöglichung einer zivilrechtlichen Verfolgung nicht schon wegen der möglichen Verletzung von Urheberrechten in Bagatellfällen erlauben.

Für Deutschland bedeutet das, dass dem Rütteln von CDU/CSU am Gesetzentwurf zur Umsetzung der „Durchsetzungsrichtlinie“ ein europarechtlicher Riegel vorgeschoben wird. Im Gesetzentwurf ist nämlich vorgesehen, dass ein Auskunftersuchen von Rechteinhabern eine richterliche Anordnung voraussetzt, wenn Verkehrsdaten (insbesondere dynamische IP-Adressen) zur Auskunfterteilung herangezogen werden müssen. Die Angriffe von CDU/CSU gegen den Richtervorbehalt sind – wie jetzt feststeht – illegal und verstoßen gegen Europarecht.

Zitat: „Es ist allerdings nicht sicher, dass privates filesharing, insbesondere wenn es ohne Gewinnerzielungsabsicht geschieht, den Schutz von Urheberrechten hinreichend schwer gefährdet, um eine Inanspruchnahme dieser Ausnahme zu rechtfertigen. Inwieweit privates filesharing einen echten Schaden verursacht, ist nämlich umstritten. … Dies zu bewerten, sollte – unter dem Vorbehalt einer Überprüfung durch den Gerichtshof – dem Gesetzgeber überlassen bleiben. … Vielmehr kann der Gesetzgeber dieser Bewertung auch dadurch Geltung verschaffen, dass er zunächst nur die Weitergabe von personengebundenen Verkehrsdaten für die Ermöglichung einer zivilrechtlichen Verfolgung vorsieht. Voraussetzung einer derartigen Regelung bleibt aber, dass der Datenschutz nicht wegen der möglichen Verletzung von Urherberrechten in Bagatellfällen eingeschränkt wird. … Da sie auf Art. 15 Abs. 1 dritte Alternative der Richtlinie 2002/58 beruht, wäre ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Schutz der öffentlichen Sicherheit eine Aufgabe staatlicher Stellen ist und somit Verkehrsdaten nicht ohne Beteiligung solcher Stellen – etwa der Gerichte oder der datenschutzrechtlichen Kontrollinstanzen – an die privaten Rechteinhaber herausgegeben werden können.“

6. Keine Speicherung von IP-Adressen zu Abrechnungszwecken

Die Speicherung von IP-Adressen durch Internetprovider ist zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich. Die Generalanwältin stellt dies nicht nur für Flatrates, sondern für alle Tarife fest.

Damit ist die offenbar abweichende Auffassung etwa des Bundesdatenschutzbeauftragten falsch. Außerdem entzieht die Erkenntnis Argumenten der Zugangsprovider die Grundlage, sie könnten IP-Adressen nicht sofort löschen, weil sie aus dem Gesamtbestand erst die Daten der Flatratekunden ermitteln müssten. IP-Adressen sind in keinem Tarif abrechnungsrelevant und dürfen deshalb erst gar nicht protokolliert werden.

Zitat: „Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Ausnahme es überhaupt erlaubt, zu speichern, wem zu welcher Zeit eine dynamische IP-Adresse zugewiesen wurde. Regelmäßig bedarf es dieser Information nicht, um Gebühren des Zugangsanbieters abzurechnen. Die gängigen Abrechnungsverfahren beruhen auf der Dauer der Einwahl beim Zugangsanbieter oder auf dem Volumen des vom Nutzer erzeugten Datenverkehrs, falls nicht sogar die uneingeschränkte Nutzung des Zugangs gegen einen Pauschalbetrag vereinbart wurde. Wenn aber die Verarbeitung der IP-Adresse für die Abrechnung nicht nötig ist, darf sie auch dafür nicht gespeichert werden.“

7. „Missbrauch“ von Telekommunikation erfasst nicht die Nutzung zu rechtswidrigen Zwecken

Ein „unzulässiger Gebrauch von elektronischen Kommunikationssystemen“, der die Speicherung von Kommunikationsdaten rechtfertigt, liegt nur vor, wenn das Kommunikationssystem manipuliert wird. Es genügt nicht, dass das Kommunikationsnetz nur zu rechtswidrigen Zwecken genutzt wird (z.B. Betrug, Terrorismus).

In Deutschland wird die derzeitige siebentägige Vorratsspeicherung von IP-Adressen damit gerechtfertigt, § 100 TKG erlaube eine Datenspeicherung zur Missbrauchsbekämpfung. Die konkret genannten Missbrauchsfälle (Trojaner/Botnetze, Spamversand, Virenversand, DoS-Angriffe) stellen aber allesamt keine Manipulation des Kommunikationsnetzes – des Internet – dar. Es werden weder Passwörter für fremde Computer verschafft noch wird fremden Computern eine falsche Identität vorgespiegelt. Das Internet wird ordnungsgemäß genutzt, nur eben zu rechtswidrigen Zwecken. Das rechtfertigt eine Datenspeicherung – anders als der Bundesdatenschutzbeauftragte meint – nicht. § 100 TKG muss – anders als bisher – in Übereinstimmung mit dem Europarecht restriktiv ausgelegt werden. In jedem Fall rechtfertigt § 100 TKG nur die Speicherung der Daten von Nutzern, bei denen konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch bestehen. Das hat das Landgericht Darmstadt bereits 2006 entschieden.

Zitat: „Der Begriff des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen lässt im Wesentlichen zwei Auslegungen hinsichtlich der betroffenen Verhaltensweisen zu, nämlich den Gebrauch zu unzulässigen Zwecken und den systemwidrigen Gebrauch. Ein unzulässiger Zweck wäre sicherlich auch die Verletzung von Urheberrechten. Dabei kann man jedoch das Kommunikationssystem bestimmungsgemäß verwenden, nämlich zum Laden von Daten von anderen Computern, die an das Internet angeschlossen sind. Man muss dafür nicht – systemwidrig – das Kommunikationssystem manipulieren, indem man sich etwa Passwörter für fremde Computer verschafft oder dem fremden Computer eine falsche Identität vorspiegelt. … Hinzu kommt, dass eine weite Auslegung den Schutz personenbezogener Verkehrsdaten, aber auch den Schutz des Kommunikationsgeheimnisses weitgehend entleeren würde. Um wirksam überprüfen zu können, ob elektronische Kommunikationssysteme zu unzulässigen Zwecken genutzt werden, müsste man die gesamte Kommunikation speichern und intensiv in Bezug auf die Inhalte verarbeiten. Der „gläserne“ Bürger wäre damit Realität. … Folglich erfasst der unzulässige Gebrauch von elektronischen Kommunikationssystemen nur den systemwidrigen Gebrauch, nicht aber den Gebrauch zu unzulässigen Zwecken.“

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Stasi 2.0?

Aus einer Mail von heute:

Ich persönlich halte den Slogan „Stasi 2.0″ aus den folgenden Gründen für vertretbar:

1. Die BRD wendet heute Überwachungstechniken an, nach denen sich die Stasi die Finger geleckt hätte:

  • Vorratsspeicherung der Kommunikationsbeziehungen der gesamten Bevölkerung,
  • Automatische Durchsuchung von Auslandsgesprächen nach Schlüsselwörtern (strategische TK-Überwachung),
  • automatisches Scanning und Abgleich von Kfz-Kennzeichen und künftig wohl auch Gesichtern (BKA in Mainz)
  • heimliche Durchsuchung von PCs
  • zunehmende Konzentration und Datenaustausch der Sicherheitsbehörden (z.B. Anti-Terror-Datei).

Auch einige andere Praktiken erinnern stark an Stasi-Methoden, insbesondere im Zusammenhang mit Heiligendamm. […]

2. Wir sind nicht allein mit unserer Einschätzung, dass die BRD zunehmend in Richtung Überwachungsstaat abgleitet.

Der Frankfurter Strafrechtsprofessor Albrecht sagt: „Der Rechtsstaat ist mitten drin in der Auflösung, weil es eine Herstellung von Sicherheit in dem Maße, wie es der Politik vorschwebt nicht gibt. Wenn man diese Sicherheit herstellt, hat man die Staatssicherheit und die haben wir in der DDR abgeschafft und nun bekommt die Bundesrepublik noch ein schlimmeres, als das was abgeschafft wurde. Das ist ein Wahnsinn der die Politik im Grunde beherrscht, die Politik sucht nach Mitteln um zu zeigen, was sie kann und dabei vernichtet sie den Rechtsstaat…“

„Noch ein schlimmeres“ als die Stasi, das ist doch Stasi 2.0.

Burkhard Hirsch schreibt in der Süddeutschen: „Die Zeit freundlicher Kritik und ständiger Mahnung, bei der Terrorismusbekämpfung Augenmaß zu wahren, geht zu Ende. Nun ist Widerstand geboten. Unter der neuen „Sicherheitsarchitektur“, die der Innenminister Schäuble plant, verbirgt sich die Verwandlung der Bundesrepublik in einen Überwachungsstaat.“

3. „Stasi 2.0″ heißt nicht unbedingt „Stasi 1.0″ mit „Zusatzfunktionen“. Es kann auch eine „Weiterentwicklung“ sein. Ich sehe auch nicht unbedingt, dass sich die BRD in Richtung Diktatur wie die DDR entwickelt. Was ich aber durchaus kommen sehe, ist ein demokratisch legitimierter Polizei- und Überwachungsstaat mit hohen Kollateralschäden. Demokratie, Parlament und Bundesverfassungsgericht machen uns allesamt nicht dagegen „immun“. Demokratie, Parlament und Verfassung bieten nur die Chance, uns zu wehren – nutzen müssen wir sie.

Man muss mit der Geschichte vergleichen dürfen, um daraus zu lernen. Eine Tabuisierung der Diktaturen in unserer Vergangenheit bringt uns nicht weiter. Die Vorstellung, das könne uns nicht mehr passieren, ist falsch. Man darf nicht vergessen, dass es in den Anfangszeiten des Dritten Reiches und der DDR auch nicht „so schlimm“ war. Die NSDAP war demokratisch legitimiert. Alle Maßnahmen wurden formell ordnungsgemäß als Gesetze beschlossen, sogar die Außerkraftsetzung der Grundrechte (Ausnahmeverordnung des Reichspräsidenten). Niemand hat sich effektiv gewehrt, weil es die Mehrheit ja nicht betroffen hat. Wenn wir etwas aus der Geschichte gelernt haben, dann, dass wir nicht warten dürfen, bis es zu spät ist.

Erich Kästner sagte: „Die Ereignisse von 1933 bis 1945 hätten spätestens 1928 bekämpft werden müssen. Später war es zu spät. Man darf nicht warten, bis der Freiheitskampf Landesverrat genannt wird. Man darf nicht warten, bis aus dem Schneeball eine Lawine geworden ist. Man muß den rollenden Schneeball zertreten. Die Lawine hält keiner mehr auf. Sie ruht erst, wenn sie alles unter sich begraben hat. Das ist der Schluss, den wir aus unseren Erfahrungen ziehen müssen“

Ist die Sicherheitspolitik der letzten Jahre ein rollender Schneeball oder nicht?

4. Auch das Bundesverfassungsgericht kann nur bei Menschenwürde- und Grundrechtsverletzungen Einhalt gebieten. Es beurteilt aber nicht, ob es sinnvoll ist, in welche Richtung sich Staat und Gesellschaft zunehmend entwickeln. Es wird die schleichende Wandlung in einen Überwachungsstaat nicht aufhalten können – zumindest nicht alleine. Nur große Protestbewegungen wie gegen die Volkszählung haben zu großen Veränderungen (Volkszählungsurteil) geführt. Im Übrigen schreckt die Politik ja auch vor Verfassungsänderungen nicht mehr zurück. Dagegen kann das Gericht kaum etwas machen. Gegen EU-Beschlüsse und Staatsverträge (z.B. mit den USA) auch nicht wirklich.

5. Es mag sein, dass die Regierungen der letzten Jahre subjektiv keinen Überwachungsstaat wollten. Das ändert aber nichts daran, dass uns ihre Politik faktisch scheibchenweise in einen Überwachungsstaat führt, so wie wir ihn verstehen. Es mag ein demokratischer, „sanfter“, „nichtstörender“ Überwachungsstaat werden, aber es bleibt ein Überwachungsstaat. Eine Hochsicherheitsgesellschaft wollen wir aber nicht.

Zitat Demoaufruf: „Wer sich ständig überwacht und beobachtet fühlt, kann sich nicht mehr unbefangen und mutig für seine Rechte und eine gerechte Gesellschaft einsetzen. Es entsteht allmählich eine unkritische Konsumgesellschaft von Menschen, die „nichts zu verbergen“ haben und dem Staat gegenüber – zur vermeintlichen Gewährleistung totaler Sicherheit – ihre Freiheitsrechte aufgeben. Eine solche Gesellschaft wollen wir nicht!“

6. Wenn der Slogan „Stasi 2.0″ bei Lesern Interesse weckt und Nachfragen verursacht, wie berichtet wird, erfüllt er seinen Zweck.

7. Wenn der Slogan bei den betroffenen Politikern zu Empörung führt, erfüllt er seinen Zweck ebenfalls. Es ändert sich nämlich nur dann etwas, wenn wir den Damen und Herren Politikern richtig unbequem sind und ihre Wähler von dem Gegenteil dessen überzeugen, was sie propagieren (also ihren Wahlerfolg gefährden). Bisher treibt die Koalition ihren Sicherheitswahn leider mit kaum verminderter Geschwindigkeit stetig voran. Wir müssen offenbar noch mehr machen und nicht weniger.

Dass wir der Politik immerhin Druck machen, zeigt sich daran, dass sie zunehmend „genervt“ oder „allergisch“ auf bestimmte Argumente reagiert:

„SPIEGEL: Ein Verkaufsschlager im Internet ist ein T-Shirt mit Ihrem Konterfei und der Unterschrift „Stasi 2.0″. Kennen Sie es?

Schäuble: Bisher nicht. Da hat sich, wenn ich das ironisch sagen darf, wenigstens die Marktwirtschaft durchgesetzt. Im Ernst: Das ist das Ergebnis von unseriösen öffentlichen Debatten und unseriöser Berichterstattung, und das ärgert mich. Wenn ich mit 15- oder 16-jährigen Schülern diskutiere, dann tut es mir schon weh, wenn ich die Folgewirkungen dieser Debatten sehe. Diese Kinder, die überhaupt keine Hemmungen haben, alle ihre Daten im Internet zu verbreiten, glauben jetzt, sie würden in einem Staat leben, wo sie der Innenminister rund um die Uhr überwacht.

SPIEGEL: Wir reden über einen verbreiteten Eindruck in der Bevölkerung …

Schäuble: … der oftmals von unvollständiger Information geprägt ist. Sie wollen doch nicht im Ernst behaupten, die Entnahme einer Geruchsprobe bei drei Tatverdächtigen habe auch nur im Entferntesten etwas mit der Praxis der Stasi zu tun! Wenn das im Fernsehen und in den Zeitungen so berichtet wird und auch Politiker so daherreden, glauben 14-jährige Hauptschüler, das sei so.“

Wenn wir 14-jährige Hauptschüler mit dem Slogan erreichen, dann ist das wunderbar. Wir müssen den Menschen ein Feeling für den Überwachungsstaat geben, der sie erwartet. „Stasi 2.0″ vermittelt so ein Feeling.

Kommentare (1)

Bundesverfassungsgericht lässt elektronisches Konten- und Depotverzeichnis passieren

Das Bundesverfassungsgericht hielt diese Woche Vorschriften für verfassungsmäßig, die verschiedensten Behörden den Online-Abruf der von einer Person geführten Konten und Depots ermöglichen. Das Gericht forderte nur eine genauere Bestimmung der zugriffsberechtigten Stellen.

Zuerst mit dem Argument der Terrorismusbekämpfung eingeführt, nun aber selbst zur Aufdeckung von Bafög-Betrug genutzt, hat Rot-Grün einen Online-Abruf von Konten- und Depotstammdaten hinterlassen. Zur Verfolgung von Straftaten, aber auch zur Aufdeckung falscher Angaben von Sozialleistungsempfängern und von Steuerzahlern darf das Abrufverfahren genutzt werden, ohne dass die Bank des Betroffenen oder dieser selbst davon erfährt. Betroffene werden auch nicht nachträglich benachrichtigt.

Verschiedene Passagen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts können nicht unwidersprochen bleiben:

Daher wäre eine Sammlung der dem Grundrechtsschutz unterliegenden personenbezogenen Informationen auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 115, 320 <350>). Der Gesetzgeber hat vielmehr den Zweck einer Informationserhebung bereichsspezifisch und präzise zu bestimmen.

Das Bundesverfassungsgericht scheint hier das Verbot der Vorratsdatenspeicherung darauf zu reduzieren, dass genau bestimmt werden muss, wozu die auf Vorrat erfassten Daten benötigt werden. Tatsächlich ist es aber auch inhaltlich unverhältnismäßig, personenbezogene Daten ohne Anlass auf Vorrat zu speichern, nur weil sie irgendwann einmal nützlich sein könnten. In seiner Entscheidung zur Rasterfahndung hatte das Gericht noch „das außerhalb statistischer Zwecke bestehende strikte Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat“ ausgesprochen.

Im Fall der Kontenabfrage stellte sich die Frage der Vorratsdatenspeicherung allerdings nicht. Hier werden nur Daten eingespeist, die die Banken ohnehin zu Geschäftszwecken vorhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gericht bei seiner Rechtsprechung zur Rasterfahndung bleibt, wenn es darauf ankommt.

Das Mittel des automatisierten Stammdatenabrufs ist erforderlich, um die Gesetzeszwecke zu erreichen. Ein ebenso wirksamer, aber den Betroffenen weniger belastender Weg, bei Verweigerung seiner Mitwirkung an einer hinreichenden Aufklärung einen für die Strafverfolgung oder Steuererhebung oder sozialbehördliche Überprüfung erforderlichen Überblick über seinen Kontenbestand zu erlangen, ist nicht ersichtlich.

Insbesondere sind manuelle Einzelanfragen statt des automatisierten Datenabrufs schon wegen der großen Zahl der Kreditinstitute in der Bundesrepublik und wegen der möglicherweise hohen Zahl der Abfragen kein praktikables alternatives Mittel.

Warum „manuelle Einzelanfragen statt des automatisierten Datenabrufs schon wegen der großen Zahl der Kreditinstitute in der Bundesrepublik und wegen der möglicherweise hohen Zahl der Abfragen kein praktikables alternatives Mittel“ sein sollen, ist nicht begründet worden. Im Ausland und auch ehemals in Deutschland ist man sehr gut mit manuellen Anfragen zurecht gekommen. Erhebliche Defizite sind weder behauptet noch belegt.

Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel, ob solche Einzelanfragen überhaupt ein milderes Mittel im Vergleich zu dem automatisierten Verfahren wären. Aufgrund einer derartigen Anfrage erführe jedes deutsche Kreditinstitut von den straf-, steuer- oder sozialrechtlichen Ermittlungen. Dies könnte Folgen haben, die den Betroffenen über die staatliche Kenntnisnahme seiner Konten hinaus erheblich belasteten. Dagegen ist im Rahmen des automatisierten Verfahrens eine Kenntnisnahme durch die Kreditinstitute nach § 24 c Abs. 1 Satz 6 KWG auszuschließen.

Entschieden widersprochen werden muss dieser Argumentation, die darauf hinaus läuft, ein Online-Direktabruf der Sicherheitsbehörden ohne richterliche Prüfung und ohne Kenntnis des Betroffenen oder seiner Bank sei ein milderes Mittel gegenüber manuellen Einzelabfragen. Das kann man sicherlich nicht als Stärkung des Selbstbestimmungsrechts bezeichnen.

Diese Rechtsprechung lässt Schlimmes befürchten im Hinblick auf andere Datenbestände, zu denen die Sicherheitsbehörden auch gerne direkten, unkontrollierten Zugriff hätten. Online-Abfragen führen stets zu einem rapiden Anstieg der Zugriffszahlen gegenüber einem manuellen Verfahren. Dies ist sachlich nicht zu erklären, so dass es nur mit der gesteigerten Bequemlichkeit zusammen hängen kann. Hier hat aber schon das Bundesverwaltungsgericht geurteilt: „Eine derart weitgehende Registrierung der Bürger aus dem Bestreben nach möglichst großer Effektivität der Polizeigewalt und Erleichterung der polizeilichen Überwachung der Bevölkerung widerspräche den Prinzipien des freiheitlichen Rechtsstaates.

Die Nachteile, die dem von einem Stammdatenabruf Betroffenen infolge des Abrufs drohen, führen angesichts der verfolgten Ziele nicht zur Unangemessenheit der angegriffenen Ermächtigungen.

Zentraler Kritikpunkt an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Praxis, das bloße Ziel bzw. den Zweck eines Grundrechtseingriffs zur Rechtfertigung desselben genügen zu lassen. Was vollkommen fehl, ist eine Wirksamkeitskontrolle: Trägt das Gesetz wirklich zur Förderung der damit verfolgten Zwecke bei? Senkt das Kontenregister die Zahl der begangenen Straftaten? Senkt es die Zahl der Fälle von Sozialhilfemissbrauch und Steuerhinterziehung? Würden wirklich mit einem manuellen Verfahren weniger Erfolge erzielt? Weder prüft das Bundesverfassungsgericht dies selbst, noch verlangt es vom Gesetzgeber, dieser Frage nachzugehen, etwa durch wissenschaftliche Untersuchungen im internationalen Vergleich oder auch durch Evaluierungsregelungen.

Die fehlende Wirksamkeitskontrolle ist zumindest dort fatal, wo wirklich schwerwiegende Grundrechtseingriffe in Rede stehen. Dies mag bei dem Kontenregister noch nicht der Fall sein.

Demgegenüber wiegt der Eingriff geringer, wenn eine gesetzliche Ermächtigung lediglich die Nutzung bestimmter, im Gesetz ausdrücklich aufgezählter Informationen, die für sich genommen keine gesteigerte Persönlichkeitsrelevanz aufweisen, zu einem näher bestimmten Zweck zulässt.

Mit dieser Aussage bleibt das Gericht hinter seiner Rechtsprechung zurück, wonach es kein belangloses Datum gibt und stets die Verwendungsmöglichkeiten der Daten – auch unter Einbeziehung der Möglichkeit ihrer Verknüpfung mit anderen Beständen – für die Bestimmung der Eingriffstiefe maßgeblich sind. Ob die Daten „für sich genommen“ eine „gesteigerte Persönlichkeitsrelevanz“ haben, ist unerheblich.

Aus dem Gehalt der Informationen, die nach den angegriffenen Normen abgerufen werden können – den bloßen Kontostammdaten –, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine gesteigerte Intensität des Grundrechtseingriffs durch einen solchen Abruf.

Diese Informationen haben bei isolierter Betrachtung keine besondere Persönlichkeitsrelevanz.

Eben diese „isolierte Betrachtung“ ist unzureichend.

Ein Abruf von Kontostammdaten verschafft der zuständigen Behörde zunächst nur Auskunft darüber, ob und welche Konten eine namentlich bekannte Person bei deutschen Kreditinstituten als Inhaberin, Verfügungsberechtigte oder wirtschaftlich Berechtigte unterhält. Über die Kontoinhalte erfährt die Behörde auf diese Weise nichts. Die erlangte Information hat für sich genommen noch kein besonderes Gewicht für Privatheit oder Entscheidungsfreiheit des Betroffenen.

Eine wichtige Konstellation bleibt hier unberücksichtigt: Nicht selten wird die Behörde die „Kontoinhalte“ bereits kennen, z.B. wenn ihr Kontoauszüge vorliegen und sie wissen möchte, an wen ein Betrag überwiesen wurde. Erst die Stammdaten ermöglichen die Identifikation der an einer Transaktion Beteiligten. Ohne die Kenntnis des Kontoinhabers geben Transaktionensdaten (z.B. Kontonummer) wenig Aufschluss. Deswegen greift es zu kurz, die Schutzwürdigkeit der Stammdaten nur isoliert zu betrachten.

Im konkreten Fall ist dem Bundesverfassungsgericht allerdings zuzugestehen, dass das Recht eines Kontoinhabers, anonym zu bleiben, von weniger hoher Persönlichkeitsrelevanz ist. Außerdem bleibt die Bareinzahlung auf Konten ohne Ausweiszwang möglich.

Das Grundgesetz verlangt derartige Begrenzungen in Form besonderer verfahrensrechtlicher Sicherungen (vgl. etwa BVerfGE 100, 313 <361 f.>; 107, 299 <325>; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 14. Dezember 2000 – 2 BvR 1741/99, 276, 2061/00 –, BVerfGE 103, 21 <34>) oder einer bestimmten materiellen Einschreitschwelle (vgl. etwa BVerfGE 100, 313 <391 ff.>; 107, 299 <321 ff.>; 109, 279 <343 ff.>; 115, 320 <357 ff.>) nur für Grundrechtseingriffe, die besonders geschützte Zonen der Privatheit betreffen oder auf andere Weise ein erhöhtes Gewicht aufweisen.

Immerhin macht das Gericht hier deutlich, dass sein lockerer Maßstab auf dem Gebiet der Telekommunikation und der Wohnraumüberwachung nicht gilt, vielmehr seine strenge Rechtsprechung in diesen Bereichen aufrecht erhalten bleibt.

Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist eine besondere Benachrichtigung des Betroffenen von einem Abruf nach § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG nicht vorgesehen. […] Personen, deren Kontostammdaten abgerufen wurden, ohne dass gegen sie als Beschuldigte ermittelt wurde, haben gleichfalls Informationsrechte (siehe § 475 Abs. 1 und 4 StPO; siehe weiter § 491 StPO i.V.m. § 19 BDSG).

Das Bundesverfassungsgericht rechtfertigt die fehlende Benachrichtigung der von Abfragen Betroffenen mit dem Argument, diese könnten bei der Behörde nachfragen. Informationsrechte sind aber nutzlos, solange der Betroffene nicht von der Abfrage seiner Daten erfährt. Eine praktikable Möglichkeit, Massenbenachrichtigungen zu ermöglichen, ist etwa ein Vermerk auf den Kontoauszügen der betroffenen Kunden nach Abschluss der Ermittlungen. Ein solches Verfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird auch von dem Bundesverfassungsgericht nicht gefordert, obwohl es die Effektivität der Ermittlungen nicht beeinträchtigen würde.

Ob im Anschluss an einen Stammdatenabruf nach § 93 Abs. 7 AO eine grundsätzliche gesetzliche Pflicht zur Benachrichtigung des Betroffenen besteht, ist einfachrechtlich streitig (dafür etwa Kühling, ZRP 2005, S. 196 <197>; dagegen etwa Fehling, DStZ 2006, S. 101 <105>). Der Gesetzgeber geht ausweislich der Gesetzesbegründung davon aus, dass dem Betroffenen lediglich nach pflichtgemäßem Ermessen Auskunft zu erteilen ist (vgl. BTDrucks 15/1309, S. 13). Das schließt die Möglichkeit einer Ermessensreduzierung auf Null ein. Der Betroffene hat jedenfalls dann auch faktisch einen Anlass, von seinem Auskunftsrecht Gebrauch zu machen, wenn der Kontenabruf finanzbehördliche Maßnahmen zur Folge hat, die ihn belasten.

Diese Argumentation führt wiederum dazu, dass die meisten Betroffenen nie von der Abfrage ihrer Daten erfahren werden. Gerade wenn eine Datenabfrage keine Anhaltspunkte ergibt, besteht ein Anlass zur Überprüfung, ob sie überhaupt veranlasst war. Das Gesetz gewährleistet dies nicht.

Aus Studien zur Telekommunikationsüberwachung ist bekannt, dass nur ein Bruchteil aller Ermittlungsmaßnahmen den zugrunde liegenden Verdacht bestätigt. Im Fall der Kontendatenabfrage wird dies nicht anders sein. Dies aber bedeutet, dass in den weitaus meisten Fällen niemand von den Datenabrufen erfahren wird.

Zugleich können sich die abrufenden Mitarbeiter sicher sein, dass der Abruf den Betroffenen unbekannt bleibt, solange sie keine weiteren Maßnahmen veranlassen. Dies leistet Missbrauch Vorschub, etwa der Abfrage der Konten und Depots von Prominenten für Zwecke der Sensationspresse oder zur Erpressung von Politikern. Es ist daran zu erinnern, dass in Italien genau dies passiert ist: Die mehrfache Abfrage der Steuerdossiers der Premierminister-Kandidaten Berlusconi und Prodi während des Wahlkampfes.

Weitergehende Informationsrechte mussten in den angegriffenen Normen nicht geregelt werden. Insbesondere war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, eine Pflicht der jeweils handelnden Behörde zur Benachrichtigung des Betroffenen nach jedem Kontenabruf vorzusehen. Bleibt der Kontenabruf für den Betroffenen ohne nachteilige Folgen, wiegt dessen Feststellungs- und Unterlassungsinteresse nicht so schwer, dass ihm stets aktiv die für eine gerichtliche Geltendmachung erforderlichen Kenntnisse verschafft werden müssten. Insoweit sind die grundrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der hier angegriffenen Normen anders als in solchen Fällen zu beurteilen, in denen das Bundesverfassungsgericht wegen des besonderen Gewichts des Grundrechtseingriffs eine aktive Benachrichtigung des Betroffenen verlangt hat (vgl. BVerfGE 100, 313 <361, 364> zu Art. 10 GG; BVerfGE 109, 279 <363 f.> zu Art. 13 GG).

Immerhin macht das Gericht hier deutlich, dass auf dem Gebiet der Telekommunikations- und der Wohnraumüberwachung seine strenge Rechtsprechung aufrecht erhalten bleibt. Aber auch in anderen Bereichen kann es nicht sein, dass der Staat unbehelligt überwachen darf, solange der Betroffene davon nichts merkt.

Die Verfassungswidrigkeit des § 93 Abs. 8 AO führt nicht zu dessen Nichtigkeit. Ausnahmsweise sind verfassungswidrige Vorschriften weiter anzuwenden, wenn gewichtige rechtliche Belange es rechtfertigen, die Norm als Regelung für eine Übergangszeit fortbestehen zu lassen (vgl. BVerfGE 41, 251 <267>; 58, 257 <280>; 76, 171 <189>; 83, 130 <154>; 111, 191 <224>; BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 – 1 BvR 2576/04 –, unter B II 2).

Leider ist es schon lange keine Ausnahme mehr, dass das Bundesverfassungsgericht verfassungswidrige Gesetze fortbestehen lässt. Damit geht auch das Bisschen an Sanktion und Abschreckung verloren, das in der Nichtigerklärung einer verfassungswidrigen Norm liegt. Es muss wieder zum Regelfall werden, dass ein verfassungswidriges Gesetz von Anfang an nichtig und unwirksam ist, weil die Grundrechte Vorrang vor Gesetzen haben.

So liegt es hier. Die Ermächtigung wird zur Sicherung der Erhebung von Sozialabgaben und zur Überprüfung der Berechtigung von Sozialleistungen herangezogen. Bei einer Nichtigerklärung des § 93 Abs. 8 AO würden bis zu einer Neuregelung erhebliche Vollzugsdefizite im Sozialrecht drohen.

Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar, weil die Sozialbehörden bis vor kurzem gänzlich ohne den Online-Zugriff auf Stammdaten ausgekommen sind.

Laut Heise zählt Thilo Weichert, der Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD), den Beschluss nicht zu den vielen zuvor aus Karlsruhe ergangenen Entscheidungen, in denen die roten Roben das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gestärkt haben. Verblüffend sei schon, dass das Gericht den Kontostammdaten „keine besondere Persönlichkeitsrelevanz“ zuspreche. Die Nutzung dieser Informationen stehe immer in Überwachungszusammenhängen und könne daher ­ anders als vom Gericht unterstellt ­ nicht isoliert betrachtet werden. Schließlich ist für Weichert nicht nachvollziehbar, „dass das Gericht die bisherigen Transparenzanforderungen für ausreichend erklärt: Es genüge, dass der Betroffene vom Kontodatenabruf erfährt, wenn er durch eine belastende Maßnahme betroffen ist.“

Aus meiner Sicht zeigt der Beschluss, dass das Bundesverfassungsgericht nur die schlimmsten Auswüchse der zunehmenden staatlichen Überwachung aufhalten kann, nicht aber den allgemeinen Trend hin zur immer stärkeren staatlichen Kontrolle der Bürger. Ob ein Gesetz überhaupt sinnvoll und wirksam ist oder nicht, bleibt der Beurteilung der Politik vorbehalten. Solange diese aber staatsgläubig ist und eine unabhängige Wirksamkeitskontrolle nicht stattfindet, wird der Zug in Richtung Überwachungsgesellschaft mit unverminderter Geschwindigkeit weiter fahren.

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