Archiv des Monats April 2008

Aktuelle Sicherheitspolitik auf dem rechtsstaatlichen Prüfstand

Erwiderung auf Schäuble, ZRP 2007, 210*

1. Einleitung

In der rechtspolitischen Debatte der letzten Jahre vorherrschend ist die Auffassung, der Staat müsse seinen Bürgern „das größtmögliche Maß an Sicherheit“ vor Straftaten garantieren.1 Dazu müssten ihm alle verfügbaren Instrumente an die Hand gegeben werden. Geboten sei eine beständige Erweiterung („Verbesserung“) der staatlichen Eingriffsbefugnisse. Zum Zweck einer möglichst umfassenden „Sicherheitsvorsorge“ sei eine „breitflächige vorfeldaufklärende Informationssichtung“ erforderlich.2 Dieses Sicherheitsparadigma kennt keine immanenten Grenzen. Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble erklärte gegenüber dem Spiegel: „Die rote Linie ist ganz einfach: Sie ist immer durch die Verfassung definiert, die man allerdings verändern kann.“

Fraglich ist, wie diese Argumentation im Lichte rechtsstaatlicher Grundsätze zu würdigen ist.

2. Argumentationsmuster

a. Waffengleichheit

Die Vertreter des vorherrschenden Sicherheitsparadigmas fordern eine „Waffengleichheit“ von Staat und Straftätern. Der Staat müsse entsprechenden Gruppierungen „auf Augenhöhe begegnen“. In einer etwas kruderen Formulierung heißt es, der Staat dürfe sich nicht „selbst blind und dumm“ stellen. Daten- und Grundrechtsschutz dürfe kein „Täterschutz“ sein. Straftäter seien „klug genug, so etwas auszunutzen“.

Ausgangspunkt des freiheitlichen Verfassungsstaats ist hingegen das Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt (Art. 1 Abs. 2 GG). Seit dem Lüth-Urteil entnimmt das Bundesverfassungsgericht dem Grundgesetz eine Wertentscheidung für den Schutz von Freiheit und Menschenwürde als oberstem Zweck allen Rechts.3

Danach kann der Schutz vor Angriffen nicht rechtfertigen, was die Freiheit des Individuums oder der Gesellschaft unangemessen einschränkt. Der Rechtsstaat verzichtet bewusst auf bestimmte staatliche Befugnisse, selbst wenn sie im Einzelfall Leben retten könnten. Er nimmt bewusst in Kauf, aufgrund seiner Bindungen in bestimmten Situationen keine Hilfe leisten und keinen Schutz gewährleisten zu können. Der Schutz der Freiheit des Menschen und der freiheitlichen Gesellschaft ist für ihn letztendlich wichtiger als der Versuch, Gefahren möglichst umfassend abzuwehren.

Das Grundgesetz beruht auf der historischen Erkenntnis, dass es auf Dauer nicht in unserem Interesse liegt, wenn der Staat „alles Menschenmögliche“ mit der Begründung unternimmt, unsere Sicherheit gewährleisten oder sonst in unserem Interesse handeln zu wollen. Grundlage dieser Erkenntnis ist die Erfahrung mit totalitären Regimes auf deutschem Boden, die im Übrigen nicht plötzlich, sondern schleichend und von vielen Menschen begrüßt Einzug gehalten haben. Bedenklich stimmt deswegen die Aussage des gegenwärtigen Bundesinnenministers, unser Staat dürfe nicht „weniger Schutz gewähren als andere, weniger demokratische Staatsformen“. Die rechtsstaatlichen Bindungen, derentwegen ein freiheitlicher Staat unter Umständen keinen Schutz gewährleisten kann, schützen unsere Rechte in der Summe weit besser als autoritäre oder totalitäre Staatsordnungen, die anfällig für Willkür, Missbrauch und Demütigungen sind.

Der Rechtsstaat verzichtet deswegen bewusst auf eine „Waffengleichheit“ mit Straftätern. Er ist nicht blind, weil er nicht alles sehen will, nicht dumm, weil er nicht alles wissen will, nicht schwach, weil er nicht alle Mittel einsetzen will. Er ist so stark, dass er den Missbrauch seiner Freiheiten hinnehmen kann. Ist der Grundrechtsschutz universell garantiert, so ist er immer auch „Täterschutz“. Die von den Grundrechten gesicherten Freiräume sind gleichwohl nicht „rechtsfreie Räume“, sondern staatsfreie Räume.

Nur das Primat der Freiheit bewahrt Unschuldige ausreichend vor staatlichen Vor- und Fehlurteilen. Nur auf diese Weise kann die unbefangene Mitwirkung der Bürger an einer demokratischen Willensbildung gesichert werden. Diese gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Grundrechte verkennt, wer bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung nur darauf abstellen will, „wie einschneidend die Maßnahme für den Einzelnen ist“. Wer mehr staatliche „Freiheiten im Kampf gegen den Terrorismus“ fordert, verkehrt den abwehrrechtlichen Freiheitsbegriff des Grundgesetzes in sein Gegenteil.

Das Vertrauen der Bürger und auch das internationale Ansehen des Rechtsstaats beruhen darauf, dass der Rechtsstaat auch in Krisensituationen maßvoll und zurückhaltend agiert und letztendlich doch die Oberhand behält. Die neuere Forschung bestätigt in Spielexperimenten eindrucksvoll, dass auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Spielregeln trotz einzelner Missbräuche den Beteiligten insgesamt weit höhere Vorteile bringen als Spielregeln, die auf präventiven Kontrollmechanismen basieren.4

b. Rechtssicherheit

Eine weitere Argumentationslinie der Vertreter des Sicherheitsparadigmas hat die Rechtssicherheit zum Gegenstand. Argumentiert wird, nur präzise Rechtsgrundlagen und Eingriffsermächtigungen könnten das staatliche Handeln auch in Krisensituationen leiten.

Tatsächlich bieten die Grundrechte dem Staat in allen Situationen eine präzise und rechtssichere Handlungsanleitung: Wo der Gesetzgeber nicht Eingriffe in unsere Rechte normenklar gestattet hat, sind sie verboten. Dass Ziel dieser Argumentation nicht wirklich die Schaffung von Rechtssicherheit ist, zeigt sich daran, dass mit dem Argument der Rechtssicherheit nie ein normenklares Verbot für den Staat angestrebt wird, sondern stets eine Ausweitung der staatlichen Machtbefugnisse.

c. Delegitimierung

Grundlegender ist das Argument, der Grundrechtsschutz und die verfassungsrechtlichen Bindungen würden von den Bürgern auf Dauer nur anerkannt, wenn sie der staatlichen Gewährleistung von Sicherheit nicht entgegen stünden. Erlaube das Grundgesetz nicht, „das größtmögliche Maß an Sicherheit“ zu gewährleisten, verliere es das Vertrauen und die Unterstützung der Bevölkerungsmehrheit, würde unsere Staatsordnung anfällig für Extremisten, die einen starken Staat und eine feste Ordnung versprechen. Gegenüber dem Spiegel erklärte der Bundesinnenminister: „Das Grundgesetz würde doch zerbrechen, wenn wir es nicht anpassen würden“. Nur ein starker Staat schaffe Vertrauen.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist, dass der Schutz vor Angreifern traditionell die wichtigste staatliche Aufgabe darstellte. Die Bürger erwarten zurecht, dass der Staat im Gegenzug für das ihm eingeräumte Gewaltmonopol ein angemessenes Maß an Rechtsgüterschutz gewährleistet, wozu auch eine effektive Strafverfolgung zu zählen ist. Ein angemessenes Schutzniveau ist in der Bundesrepublik allerdings schon immer gewährleistet gewesen, nämlich auf der Basis der traditionellen, anlassbezogenen strafprozessualen Befugnisse gegen Verdächtige und polizeilichen Befugnisse gegen Störer. In diesem Bereich kommt es nicht zu verfassungsrechtlichen Problemen.

Die Frage ist, ob der Staat den Bürgern darüber hinaus ein weiter gehendes, maximales Maß an Sicherheit zusichern muss, um ihre Unterstützung zu erhalten. Unterstellt man einen Zusammenhang zwischen Sicherheitsgefühl und Identifizierung mit dem Staatswesen, so gibt die empirische Sicherheitsforschung wichtige Antworten auf diese Frage. Danach hängt das persönliche Sicherheitsgefühl der Menschen nicht von dem objektiven Kriminalitätsrisiko ab, auch nicht von dem gefühlten individuellen Kriminalitätsrisiko. Ein Zusammenhang zwischen staatlichen Eingriffsbefugnissen und Sicherheitsgefühl ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Demgegenüber wird das Vertrauen der Bürger deutlich davon beeinflusst, für wie sicher sie Deutschland insgesamt halten. Diese Beurteilung wiederum wird geprägt von der Darstellung in den Medien, die ihrerseits oftmals Äußerungen führender Politiker zum Gegenstand hat.

Streben führende Politiker eine ständige „Verbesserung“ und Ausweitung staatlicher Eingriffsbefugnisse an, müssen sie dies damit begründen, dass unsere Sicherheit nur auf diese Weise zu gewährleisten sei, das geltende Recht also kein ausreichendes Maß an Sicherheit gewährleiste. Diese Politik, die Vertrauen schaffen soll, dürfte damit im Gegenteil das Vertrauen der Menschen in die Rechtsordnung und den Staat immer wieder erschüttern. Werden spektakuläre Straftaten stets zur Begründung herangezogen, um neue Gesetze zu beschließen, kommt es aber – zwangsläufig – gleichwohl immer wieder zu solchen Straftaten, so verlieren die Menschen das Vertrauen in den Staat und die Redlichkeit seiner Vertreter. Johannes Rau warnte in seiner letzten Berliner Rede als Bundespräsident zurecht, dass Untergangsszenarien und Aktionismus Politikverdrossenheit fördern. Eine expansive Sicherheitspolitik dürfte auch nicht vor Extremismus schützen, sondern im Gegenteil Menschen dazu veranlassen, sogleich das „Original“ in Form extremistischer Parteien zu wählen, die eine vollkommen geordnete Gesellschaft und einen „harten“ Staat frei von rechtsstaatlichen Bindungen versprechen.

Die Richtigkeit der These, die Bürger würden einen Verzicht auf den Einsatz bestimmter Mittel seitens der Sicherheitsbehörden nicht akzeptieren, darf bezweifelt werden. Dieser Verzicht ist rational begründbar und vermittelbar. Schon im Ausgangspunkt ist ein Zusammenhang zwischen staatlichen Eingriffsbefugnissen und Sicherheitsniveau nicht nachzuweisen. Mit einem starken Grundrechtsschutz lebt man in Deutschland sicherer als in Demokratien mit erheblich weiter gehenden Befugnissen der Sicherheitsbehörden. Dem unsicheren Nutzen solcher Maßnahmen steht ein sicherer Schaden für unsere freiheitliche Gesellschaft gegenüber, wie sich etwa im Vorfeld und während der Demonstrationen anlässlich des G8-Gipfels gezeigt hat. Hinzu kommt, dass alternative Instrumente wie gezielte kriminalpräventive Projektarbeit, städtebauliche Verbesserungen, Aufklärung oder persönliche Schutzmaßnahmen einen insgesamt ebenso guten oder besseren Schutz vor Kriminalität ermöglichen als weitere rechtspolitische Maßnahmen. Wer den Mut dazu aufbringt, kann folglich auch nach schweren Straftaten begründen, weshalb gesetzgeberische Maßnahmen nicht sinnvoll sind.

Umfragen bestätigen seit längerem, dass eine große Mehrheit der Bevölkerung die vorhandenen Sicherheitsbefugnisse für ausreichend oder bereits zu weitgehend hält. Fragt man nach den persönlichen Sorgen und Ängsten der Menschen, stehen ebenfalls gesundheitliche, soziale und finanzielle Ängste im Vordergrund. Das verfassungsrichterliche Verbot des Abschusses von Passagierflugzeugen wurde von einer großen Mehrheit der Bevölkerung begrüßt. All dies weist darauf hin, dass die Menschen rechtsstaatliche Beschränkungen bei der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr durchaus billigen. Gerade der rechtsstaatliche Umgang des Staates mit seinen Bürgern und Straftätern schafft Vertrauen und erhöht das Ansehen des Staates.

d. Bedrohung

Kernargument der Vertreter des Sicherheitsparadigmas ist die „Bedrohungslage“. In der Frühzeit der Geschichte der Bundesrepublik wurde der Kommunismus angeführt, um Grundrechtseingriffe und Verfassungsänderungen zu rechtfertigen. Später trat der Schutz vor linksextremistisch motiviertem Terrorismus hinzu, in den achtziger Jahren der Schutz vor organisierter Kriminalität. Nach dem Fall der Mauer wurde in der „multipolaren Weltordnung“ eine neue Gefahrenquelle erblickt. Seit 2001 konzentriert sich die Argumentation auf den internationalen Terrorismus. Dieser stelle eine „Bedrohung“ von neuer Qualität dar, zu welcher „nationale Rechtsordnungen wie internationales Recht […] nicht mehr richtig passen“. Das Grundgesetz kommentiert der Bundesinnenminister mit den Worten: „Wir leben nicht mehr in der Welt des Jahres 1949.“

Das Grundgesetz wurde indes nicht in einer friedlichen, gefahrenlosen Zeit ausgearbeitet. Es wurde im Anschluss an den größten Krieg aller Zeiten und in Kenntnis der von den kommunistischen Staaten ausgehenden Gefahren verfasst. Während des kalten Krieges standen sich an der deutschen Grenze Nuklearwaffen gegenüber. Es bestand ständig das Risiko eines Vernichtungskrieges, in dessen Zentrum sich Deutschland befunden hätte. Im Vergleich dazu leben wir heute in einer Zeit geringer Gefahren.

Die Behauptung einer größeren „Bedrohung“ spiegelt sich auch in der deutschen und europäischen Kriminalitätsstatistik nicht wieder. Zu verzeichnen ist eine stabile bis leicht rückläufige Kriminalitätsrate. Die Menschen leben so sicher und lange wie noch nie. Eine Statistik der Weltgesundheitsorganisation macht als Hauptursache des vorzeitigen Verlustes gesunder Lebenszeit für Westeuropäer Krankheiten aus, deren Ursachen zu einem großen Teil vermeidbar sind (z.B. Bluthochdruck, Tabak, Alkohol, Cholesterin, Übergewicht, Fehlernäherung, Bewegungsmangel). Der Verlust gesunder Lebenszeit durch vorzeitigen Tod, Krankheit oder Behinderung beruht dieser Statistik zufolge zu 92% auf Krankheiten, zu 2% auf Verkehrsunfällen, zu 1% auf Stürzen, zu 1,7% auf Suizid und nur zu 0,2% auf Gewalt und Straftaten.

Selbst eine Serie terroristischer Anschläge im Ausmaß des 11. September 2001 würde nichts daran ändern, dass das Kriminalitätsrisiko in Deutschland gering ist, während andere Gefahrenquellen größer sind und effektiver zu reduzieren wären. Terroristische Anschläge sind auch nicht ernsthaft geeignet, unser demokratisches Staatswesen zu beseitigen. Umgekehrt lehrt die Erfahrung, dass derartige Straftaten die Menschen hinter ihren Staat schaaren. Weil nur der Kriegsfall mit einer realen Gefahr für den Bestand unseres Gemeinwesens verbunden ist, hat das Bundesverfassungsgericht die Tötung unschuldiger Menschen dieser Ausnahmesituation vorbehalten.

3. Zusammenfassung

Die Rechtspolitik ist gegenwärtig bestrebt, den Eingriffsbehörden alle Mittel zur Verfügung zu stellen, um ein größtmögliches Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Dieses Bestreben steht im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundprinzipien, die Freiheit und Menschenwürde in den Mittelpunkt allen staatlichen Handelns stellen. Weder die Gefahren des internationalen Terrorismus noch der Ruf nach Rechtssicherheit rechtfertigen ein Abrücken von diesen Grundsätzen. Der Verzicht des Rechtsstaates auf den Einsatz bestimmter Mittel gefährdet nicht das Vertrauen der Bürger in ihren Staat, sondern ist Grundlage dieses Vertrauens.

 

* Eine Kurzfassung dieses Beitrags ist veröffentlicht in der Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 2008, 65. Dieser Beitrag unterliegt nicht der CreativeCommons-Lizenz.

1 Fundstellen zu den Zitaten finden sich, soweit nicht anders angegeben, auf http://de.wikiquote.org/wiki/Wolfgang_Sch%C3%A4uble .

2 Schäuble, ZRP 2007, 210 (212).

3 Vgl. nur BVerfGE 7, 198 (205); 33, 1 (10); 72, 105 (115).

4 Vgl. etwa „Distrust – The Hidden Cost of Control“ von Armin Falk und Michael Kosfeld, American Economic Review, 2006, 96 (5), 1611-1630.

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Protokollierungsfreie Filehoster

Es gibt Dienste, über die man kostenlos Dateien im Internet zum Download bereitstellen kann. Einige dieser Dienste sagen von sich selbst, dass sie sich an das Telemediengesetz halten und die IP-Adressen ihrer Nutzer nicht verdachtslos auf Vorrat protokollieren:

Ob die Eigenangaben zutreffen, lässt sich leider nicht überprüfen. Bisher führt noch keiner der Dienste das Siegel „Wir speichern nicht!“. Aber wenn man einen 1-Click-Hoster nutzt, sollte es einer der genannten Dienste sein.

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Bundeskriminalamt soll zentrale Staatspolizei werden

Nach dem Deutschen Reich und der DDR soll nun auch die Bundesrepublik Deutschland wieder eine zentrale Polizeibehörde mit exekutivischen Befugnissen erhalten, die im gesamten Land angewandt werden dürfen – zunächst nur zur Verhütung von Gefahren des internationalen Terrorismus.

Das Bundeskriminalamt soll im Einzelnen die folgenden Mittel anwenden dürfen:

  1. Persönliche Daten sammeln
  2. Personen befragen (diese sind verpflichtet, Auskunft zu geben)
  3. die Identität von Personen feststellen und Berechtigungsscheine prüfen
  4. Personen erkennungsdienstlich behandeln, das heißt u.a.
    1. der Person Fingerabdrücke abnehmen,
    2. der Person Handflächenabdrücke abnehmen,
    3. Foto der Person aufnehmen,
    4. Videoaufzeichnung der Person aufnehmen,
    5. äußere körperliche Merkmale der Person feststellen,
    6. Messungen an der Person vornehmen,
    7. die Stimme der Person aufzeichnen.
  5. Personen vorladen (diese sind verpflichtet, zu erscheinen)
  6. Besondere Mittel der Datenerhebung anwenden, darunter
    1. langfristige Observation von Personen
    2. geheimes Fotografieren, Filmen und Abhören, auch in Wohnungen
    3. sonstige Observationsmittel einsetzen wie GPS-Wanzen
    4. Beamte („verdeckte Ermittler“) und Privatpersonen („Vertrauenspersonen“) einsetzen, die sich das Vertrauen des Betroffenen durch Täuschung erschleichen und mit dem Betroffenen auch Wohnungen betreten dürfen; verdeckte Ermittler dürfen auch falsche Papiere benutzen
  7. Personen zur geheimen polizeilichen Beobachtung ausschreiben
  8. Datenbestände jeder Behörde, jedes Unternehmens und jeder Privatperson erheben, um sie nach bestimmten Merkmalen zu rastern (Rasterfahndung)
  9. heimlich Computer und andere Geräte überwachen und Daten auslesen
  10. Telefon, Handy, E-Mail, Internet und andere Telekommunikation überwachen
  11. Verbindungsdaten abrufen, einschließlich verdachtslos auf Vorrat gespeicherter Daten
  12. Standortdaten von Handys abrufen, einschließlich verdachtslos auf Vorrat gespeicherter Daten
  13. Internet-Nutzungsdaten abrufen, z.B. von Google und eBay
  14. Handys identifizieren und lokalisieren („IMSI-Catcher“)
  15. Platzverweise erteilen
  16. Personen in Gewahrsam nehmen
  17. Personen durchsuchen
  18. Sachen in Abwesenheit des Eigentümers geheim durchsuchen
  19. Sachen sicherstellen
  20. Wohnungen durchsuchen. Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen.
  21. Das BKA darf erlangte Daten an jede öffentliche Stelle zur Abwehr einer erheblichen Gefahr und zur Strafverfolgung weiter geben. Das gilt auch für „Zufallsfunde“. Das BKA darf erlangte Daten auch an die Geheimdienste für deren Zwecke weiter geben.

Vor den Maßnahmen des BKA geschützt sind nur Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete, wenn sie ihren Beruf ausüben und nicht Verursacher der abzuwehrenden Gefahr sind.

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Umfrage: Deutsche alarmiert über Grundrechteabbau

Die Ergebnisse einer großen europäischen Umfrage zum Datenschutz sind jetzt veröffentlicht worden. Hier einige wichtige Ergebnisse auf deutsch:

Datenschutzbewusstsein

  • 86% der Deutschen sind ziemlich oder sehr besorgt über den Umgang mit ihren persönlichen Daten (EU: 64%)
    • Von 2003 bis 2008 stieg die Zahl der Besorgten rapide von 58% auf 86% an (EU: 60% auf 68%). Im Vergleich zu 1996 liegt sogar ein Anstieg von 49% auf 86% vor. 1991 machten sich 61% der Deutschen Sorgen über den Schutz ihrer Daten.
    • Junge Menschen (unter 24 Jahre), Schüler und Studenten sind weniger besorgt als Menschen anderer Altersgruppen.
    • Menschen mit kurzem Bildungsweg sind weniger besorgt als Menschen mit langer Ausbildung. Arbeiter machen sich seltener Sorgen als Angestellte und Selbständige.
  • 71% der Deutschen halten das Datenschutzbewusstsein hierzulande für gering (2003: 60%, EU 2008: 77%).
  • Nur 21% der Deutschen kennen alle ihre Rechte gegenüber Stellen, die persönliche Daten speichern (EU: 27%). Die Deutschen liegen damit auf dem drittletzten Platz in der EU. Erfreulich: Jüngere Menschen kennen ihre Rechte besser als ältere Menschen. Schüler und Studenten wissen besonders gut Bescheid.
  • Kaum jemand (17%) weiß, dass die Übermittlung von Daten in ausländische Staaten ohne angemessenes Schutzniveau im Regelfall unzulässig ist.

Überwachung

  • 50% der Deutschen meinen, ihre Daten seien in Deutschland nicht ausreichend geschützt (EU: 45%). 46% gehen von einem ausreichenden Schutz aus. Europäer unter 25 Jahren, Schüler und Studenten halten den Schutz ihrer Daten öfter für ausreichend als ältere Menschen (61% statt 48% im Durchschnitt).
  • 50% der Deutschen meinen, im „Kampf gegen den internationalen Terrorismus“ sollen nur die Fluggastdaten von Terrorverdächtigen überwacht werden dürfen (EU: 41%). 32% meinten, die Überwachung von Fluggastdaten solle allgemein zugelassen werden (EU: 41%). 16% lehnen jede Überwachung von Fluggastdaten ab (EU: 14%).
  • 55% der Deutschen meinen, im „Kampf gegen den internationalen Terrorismus“ solle eine Überwachung der Kreditkartennutzung nur von Terrorverdächtigen zugelassen werden (EU: 47%). 23% forderten eine richterliche Aufsicht. 17% befürworten die Überwachung der Kreditkartennutzung auch sonstiger Personen. 26% lehnen jede Überwachung der Kreditkartennutzung ab.
  • 59% der Deutschen meinten, im „Kampf gegen den internationalen Terrorismus“ solle die Überwachung der Internetnutzung nur bei Terrorverdächtigen zulässig sein (EU: 50%). 23% forderten eine richterliche Aufsicht. 19% hielten keine Beschränkung auf Terrorverdächtige für erforderlich.
  • 63% der Deutschen meinen, im „Kampf gegen den internationalen Terrorismus“ solle eine Telefonüberwachung nur bei Terrorverdächtigen zulässig sein (EU: 56%). 25% forderten eine richterliche Aufsicht. Nur 13% halten die Überwachung der Telefone von Personen, die nicht des Terrorismus verdächtig sind, für zulässig.
  • Im zeitlichen Vergleich hat die Akzeptanz vor Überwachungsmaßnahmen in den letzten Jahren leicht zugenommen. Gleichzeitig wird aber verstärkt eine Beschränkung der Maßnahmen auf Verdächtige sowie eine richterliche Kontrolle gefordert.
  • 85% der Deutschen trauen der Polizei eine korrekte Datenverarbeitung zu, 66% den Steuerbehörden. Seit 1991 ist das Vertrauen der Deutschen in die Datenverarbeitung der Polizei von 48% auf 85% stark angestiegen, in Steuerbehörden von 32% auf 66%.

Datenschutz im Internet

  • 67% der Deutschen sind besorgt, wenn sie persönliche Daten wie Name und Adresse im Internet angeben (2003: 59%, EU: 67%). Bei jungen Menschen ist die Sensibilität höher.
  • 89% meinen, die Übertragung persönlicher Daten per Internet ist unsicher (EU: 82%).
  • 60% kennen keine Software, die das Auslesen persönlicher Daten aus dem eigenen Computer begrenzt (EU: 56%). Frauen sind erheblich schlechter informiert als Männer. Auch alte und junge Menschen sind überdurchschnittlich schlecht informiert, ebenso Arbeiter, Arbeitslose und Personen mit kurzem Bildungsweg.
  • Unter den Personen, die von Privacy-Software gehört haben, benutzen 44% solche Programme gleichwohl nicht. 40% unter ihnen wissen schlichtweg nicht, wie man solche Software installiert und benutzt. 28% glauben nicht, dass derartige Software überhaupt funktioniert. 20% machen sich keine Gedanken um den Schutz ihrer Daten im Internet. Frauen beklagen häufiger, dass ihnen das erforderliche Know-How fehlt als Männer.

Fazit

  1. Die deutliche Mehrheit der Menschen befürwortet gezielte Ermittlungsmaßnahmen im Verdachtsfall, lehnt die Überwachung Unverdächtiger aber klar ab, selbst im „Kampf gegen den internationalen Terrorismus“.
  2. Die Menschen sind besorgt um den Schutz ihrer Daten und fordern mehrheitlich einen verbesserten Schutz ihrer Daten.
  3. Seit 1996 hat die Sorge um den Datenschutz drastisch zugenommen, was mit dem Grundrechteabbau unter SPD/Grüne und der „großen Koalition“ aus CDU, CSU und SPD einher geht.
  4. Die Menschen wissen über ihre Datenschutzrechte und über Ansprechpartner zu wenig Bescheid. Eine größere Mobilisierung für den Schutz der eigenen Daten könnte auch eine allgemeine Sensibilisierung für die Bedeutung des Datenschutzes bewirken.
  5. Junge Leute (Schüler, Studenten) sind deutlich weniger sensibel für den Schutz ihrer persönlichen Daten und für die Gefahren von Überwachung als Menschen sonstigen Alters. Aufklärung und Sensibilisierung speziell in dieser Altersgruppe tut Not.

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Elena: Zentrale Datenbank mit allen Arbeitnehmer-Einkommensdaten geplant

Die Bundesregierung will in einer „zentralen Speicherstelle“ sämtliche Einkommensdaten abhängig Beschäftigter der letzten vier Jahre erfassen („Elektronischer Einkommensnachweis“, ELENA). Damit sollen Sozialmissbrauch unterbunden und Bürokratie abgebaut werden. Das heißt aber im Klartext auch, dass demnächst zehntausende von Sachbearbeitern Zugriff auf persönliche Vermögensangaben haben.

Die Bundesregierung will die zentrale Datenbank in Berlin einrichten. Die Steuerdaten sind bisher nur dezentral bei den einzelnen Finanzämtern gespeichert. Die neue zentrale Datei soll Daten zum Ehepartner, zu Kindern, zur Religionszugehörigkeit, zur Steuerklasse und zu Freibeträgen enthalten. Zugriff sollen neben Finanz- auch Sozialbehörden erhalten, insbesondere bei der Beantragung von Arbeitslosengeld. Auch bei kommunalen Verfahren (z.B. Wohngeld) und gerichtlichen Verfahren (z.B. Prozesskostenhilfe) soll Zugriff gewährt werden. Eine Verwendung zur Strafverfolgung (z.B. Steuerhinterziehung, Schwarzarbeit) wurde angeblich bisher nicht geprüft. Zunächst ist geplant, dass ein Datenzugriff voraus setzen soll, dass der Betroffene eine Signaturkarte zur Verfügung stellt, wozu er allerdings im Regelfall verpflichtet sein wird. Außerdem soll die Entschlüsselung der Daten ohne Vorliegen der Signaturkarte des Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.

In einem Gutachten des Normenkontrollrats vom November 2007 heißt es: „Die jährlichen Bürokratiekosten der Wirtschaft im ELENA-Verfahren entsprechen in etwa dem Aufwand des heutigen papiergebundenen Verfahrens (…). Mit jeder weiteren Nutzung der Daten der elektronischen Entgeltbescheinigungen [zu anderen Zwecken] sind im Durchschnitt Entlastungseffekte von etwa 5 Mio. Euro für die Wirtschaft verbunden.“ Es ist geplant, nach Einführung der Datenbank die Verwendung zu weiteren Zwecken zu öffnen.

Zuständig für die Erarbeitung des Gesetzentwurfs, der bis Sommer vorliegen soll, ist das Bundeswirtschaftsministerium.

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Verfassungskonformität von Gesetzen künftig besser kontrollierbar

In ihrer Antrittsrede vor dem Bundestag sagte Bundeskanzlerin Angela Merkel:

Die Menschen in Europa erwarten von uns natürlich, dass sie auf die bestehenden Herausforderungen eine Antwort bekommen; das sind Terrorismus, Massenvernichtungswaffen, Bürgerkriege und internationale Kriminalität. Deshalb kann ich mit Blick auf unser politisches Programm sagen, dass die große Koalition an dieser Stelle mehr Gemeinsamkeiten gefunden hat als jede andere denkbare politische Konstellation.

Die Gemeinsamkeit von CDU, CSU und SPD in der Innenpolitik liegt in der blinden Überzeugung, dass mehr Staatsmacht immer mehr Sicherheit bedeute und die Befugnisse des Staates ständig ausgeweitet werden müssten. Die größtmögliche innenpolitische Gemeinsamkeit dieser Koalition bedeutet deswegen gleichzeitig den größtmöglichen Schaden für unsere Freiheits- und Bürgerrechte. Dementsprechend rar ist es, dass auf diesem Gebiet eine gute Nachricht vermeldet werden kann.

Der „Gesetzentwurf über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union“ vom 11.3.2008 ist eine solche gute Nachricht. Dies mag daran liegen, dass es ausnahmsweise ein Gesetzentwurf der gewählten Abgeordneten des Bundestages und nicht der Bundesregierung ist. Zudem haben ihn – auch eine Seltenheit – nicht nur die Abgeordneten der „großen Koalition“ vorgelegt, sondern auch die Abgeordneten der Grünen.

Die große Verbesserung durch diesen Gesetzentwurf liegt darin, dass mit Inkrafttreten des EU-Vertrags von Lissabon ein Viertel der Mitglieder des Bundestages das Recht erhalten sollen, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, wenn sie ein Bundes- oder Landesgesetz für verfassungswidrig halten. Bisher hatte dieses Recht nur ein Drittel der Abgeordneten des Bundestags (§ 76 BVerfGG, sog. „abstrakte Normenkontrolle“). Durch die unheilige Allianz der beiden großen Fraktionen kann die derzeitige Opposition die Einhaltung unserer Grundrechte nicht mehr kontrollieren lassen. FDP, Grüne und Linke stellen nur 26% der Mitglieder des Bundestags. Mit dem künftig auf ein Viertel abgesenkten Quorum können sie wieder das Bundesverfassungsgericht anrufen.

Wäre dieser Vorschlag bereits in Kraft, hätte die Opposition Karlsruhe mit Sicherheit das verfassungswidrige Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vorgelegt. Es besteht Hoffnung, dass die Opposition von ihrem Recht künftig häufiger Gebrauch machen wird als in der Vergangenheit. In Nordrhein-Westfalen etwa hat die dortige Opposition das Polizeigesetz dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung vorgelegt.

In Anbetracht der nicht enden wollenden Verfassungsverstöße der Bundestagsmehrheiten sind stärkere Kontrollrechte von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Neben der nun geplanten Verbesserung bleibt aber noch viel zu tun. Vorschläge zu den Punkten

  1. Systematische Evaluierung / Grundrechteagentur
  2. Verfassungskonformität sichern
  3. Prinzipien zum Freiheitsschutz / Rote Linien entwickeln
  4. Alternativen präsentieren
  5. Internationale Verhandlungen demokratisieren

finden sich in dem Beitrag „Forderungen für ein Umsteuern bei der Sicherheitspolitik“.

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Erste Erfahrungen der Betreiber mit der Vorratsdatenspeicherung

Auf der Veranstaltung „100 Tage Vorratsdatenspeicherung“, die letzte Woche in Berlin stattfand, berichtete Herr Wolf von ersten Erfahrungen des Mobilfunkbetreibers o2 mit der Vorratsdatenspeicherung. Herr Wolf ist Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter von o2.

o2 habe die Vorratsdatenspeicherung zum 1. Januar 2008 umgesetzt, indem ein zusätzlicher Datenbestand für die nach § 113a TKG zu speichernden Daten gebildet wurde. Das bisherige System für Abrechnungsdaten werde parallel dazu fortgeführt. Jedoch seien die Verbindungen der Sachbearbeiter von Auskunftersuchen zu der Abrechnungsdatenbank gekappt worden, weil man einen Zugriff auf die Vorratsdatenbank für ausreichend gehalten habe. Wegen der Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts müsse nun wohl wieder eine Verbindung zu der Abrechnungsdatenbank hergestellt werden. – Dabei übersah Herr Wolf, dass bereits vor der Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Trennung beider Datenbestände durch § 113b TKG vorgegeben war. Polizeirecht und das Recht der Nachrichtendienste erlaubten nämlich schon bisher nur Zugriffe auf Abrechnungsdaten, nicht auch auf Vorratsdaten.

Ein „massives Anfragenplus“ liege bei den Anordnungen nach § 100a StPO (Telekommunikationsüberwachung) vor. Im Vergleich zum ersten Quartal 2007 sei im ersten Quartal 2008 ein Zuwachs um 24% zu verzeichnen.

Aber auch die Vorratsdatenspeicherung werde „fleißig genutzt“. o2 gehe davon aus, dass sich die Menge der bei o2 gespeicherten Verbindungsdaten durch die Vorratsdatenspeicherung von drei Terabyte auf acht Terabyte zuzüglich Indexdaten erhöhen werde. Im ersten Quartal 2008 sei die Zahl der Auskunftersuchen nach Verkehrs- und Bestandsdaten gegenüber dem Vorjahr um 10% angestiegen. Im Jahr 2007 seien insgesamt 35.000 solcher Anfragen eingegangen.

Betrachtet man die Zuwachsraten der letzten Jahre, etwa den Anstieg der bayerischen Auskunftersuchen um 60% in den Jahren 2006 auf 2007, so erscheint die von o2 gemeldete Zuwachsrate überraschend gering. Allerdings zeigen Zahlen aus der Schweiz, dass sich die Zugriffszahlen einige Jahre nach Einführung der Vorratsdatenspeicherung gegenüber der früheren Anzahl verdoppelt haben.

Herr Wolf berichtete zudem, dass sich die Anzahl der übermittelten Daten seit Einführung der Vorratsdatenspeicherung massiv erhöht habe. Während bis 2007 die meisten Auskünfte weniger als 18 Seiten umfasst hätten und von o2 per Fax übermittelt worden seien, seien 2008 praktisch alle Auskünfte über 18 Seiten lang, so dass nur noch eine elektronische Versendung der Auskünfte erfolge. Zusätzlich übermittelt werden müsse jetzt etwa die jeweilige Funkzelle und die Abstrahlrichtung des Mobiltelefons des Betroffenen.

Neben der Vorratsdatenspeicherung mag ein weiterer Grund für den rasanten Anstieg der letzten Jahre darin liegen, dass inzwischen sechs Bundesländer über eine „elektronische Behördenschnittstelle (ESB)“ mit den Unternehmen verbunden sind. Sie haben darüber keinen eigenen Zugriff auf Verbindungsdaten, sondern die Anbieter versenden die richterlich angeforderten Daten über die Schnittstelle in verschlüsselter Form und einheitlichem Datenformat.

Dass die Verkehrsdaten zunehmend nicht mehr per Fax, sondern in maschinenlesbarer Form an die Behörden übermittelt werden, hat gravierende Auswirkungen auf die Betroffenen. In Deutschland verwenden Polizeibehörden mehrerer Bundesländer (z.Zt. Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein), das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei die Software „rsCase“ der Firma rola Security Solutions GmbH.1 Die Software wird auch in fünf weiteren europäischen Ländern eingesetzt.2 Diese Software für „vernetzte Fallbearbeitung“ sammelt alle Daten der Polizei, darunter auch TK-Verbindungsdaten, Standortdaten und Daten über Inhaber von TK-Anschlüssen. Daten aus INPOL-Dateien und der „Anti-Terror-Datei“ können ebenfalls übernommen werden. Mit den verfügbaren Daten können Beziehungen von Personen hergestellt und grafisch sichtbar gemacht werden.3 Auf diese Weise werden Beziehungsgeflechte und Organisationsstrukturen sichtbar. Die Standortdaten eines Mobiltelefons können auf einer Karte angezeigt und die Bewegungen des Betroffenen grafisch abgebildet werden.4 Aus Sicht des bayerischen Landeskriminalamts ist Ziel der Software die „flächendeckende Informationsbeschaffung / Informationsbewertung, Aufklärung von (kriminellen) Strukturen, Einleitung von Ermittlungsverfahren nach allgemein kriminellen Delikten und politischen Straftaten“.5 Es gehe um „verfahrensübergreifende Ermittlungen“ und „moderne Analysemethoden von Massendaten“.6 Im Erfahrungsbericht eines Polizeibeamten heißt es: „Täglich entstehen durch […] Schnittstellen (Überwachung der Telekommunikation, Anschlussinhaberfeststellung u.v.m.) enorme Mengen an Daten. […] Es ist egal, aus welcher Quelle (TKÜ, Anschlussinhaberfeststellung, Funkzellen, INPOL, Observation, Vernehmung usw.) die Daten stammen. In einer Datenbank miteinander in Beziehung gesetzt, stehen sie zur Ermittlung, Recherche, Auswertung und Analyse zur Verfügung. […] Darüber hinaus ist die PG EASy bei der Bewältigung der Massendaten (z. B. §§ 100 g, h StPO ‚nachträgliche Verbindungsdaten oder Funkzellendaten‘) behilflich und bereitet diese mit speziell dafür entwickelten und zu EASy kompatiblen Werkzeugen auf.“7 Die Software wird nicht nur von der Polizei, sondern auch von Nachrichtendiensten eingesetzt. Beim bayerischen Staatsschutz habe sie eine „nicht mehr weg zu denkende Bedeutung“ als „zentrales Recherche- und Auswertesystem“ erlangt.8

Neben solchen Bestätigungen der Unzumutbarkeit der globalen und pauschalen Vorratsdatenspeicherung gab es auch einen Lichtblick zu vermelden: Nach Angaben von Herrn Süme vom Verband der deutschen Internetwirtschaft eco hat bislang kein Mitglied seines Verbandes die Vorratsdatenspeicherung umgesetzt. Dem eco-Verband gehören insbesondere die Internetprovider an.

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Fußnoten:

1 rola Security Solutions GmbH, der Analyst, August 2007, http://www.rola.com/pdf/der_Analyst_August07.pdf, 3.

2 rola Security Solutions GmbH, der Analyst, August 2007, http://www.rola.com/pdf/der_Analyst_August07.pdf, 3.

3 rola Security Solutions GmbH, rsCASE Produktbroschüre, http://www.rola.com/pdf/rscase_produkt.pdf, 3.

4 rola Security Solutions GmbH, rsCASE Produktbroschüre, http://www.rola.com/pdf/rscase_produkt.pdf, 4.

5 Zintl, Informationsmanagement, 07.04.2005, https://berlin.ccc.de/mediawiki/images/b/b3/Zintl.pdf .

6 Zintl, Informationsmanagement, 07.04.2005, https://berlin.ccc.de/mediawiki/images/b/b3/Zintl.pdf .

7 Eder (LKA Bayern), Ein Erfahrungsbericht über den Einsatz einer Ermittlungssoftware, März 2007, http://www.rola.com/mod4/presse2.php?id=14 .

8 Eder (LKA Bayern), Ein Erfahrungsbericht über den Einsatz einer Ermittlungssoftware, März 2007, http://www.rola.com/mod4/presse2.php?id=14 .

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Der neue Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverstößen [ergänzt]

Das von CDU, CSU und SPD unterstützte „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ eröffnet privaten Rechteinhabern die Möglichkeit, von Internetprovidern und anderen Personen Auskunft über die Identität illegal handelnder Kunden zu verlangen, um diese abmahnen und Schadensersatz verlangen zu können. Betroffen ist etwa, wer Musik, Filme, Klingeltöne, Grafiken oder Liedtexte ohne Einwilligung des Autors im Internet anbietet oder herunterlädt. Dem Bericht des Rechtsausschusses zufolge wendeten sich Grüne und Linke gegen den neuen Auskunftsanspruch, während die FDP den Auskunftsanspruch noch erweitern wollte.

Der neue Auskunftsanspruch

Für den neuen Auskunftsanspruch gelten die folgenden Bedingungen (§ 101 UrhG):

  1. Es muss eine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ vorliegen. Das ist der Fall, wenn Ziel der Handlung die Erlangung eines „unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils“ ist. Das Herunterladen von Werken für den eigenen Privatgebrauch ist keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß. Ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen (z.B. Bereitstellung einer großen Zahl von Musikstücken in Tauschbörsen) wie auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. Eine schwere Rechtsverletzung kann nach Meinung des Gesetzgebers vorliegen, „wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm, oder ein Musikalbum oder Hörbuch vor oder unmittelbar nach seiner Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.“
  2. Ist zur Auskunfterteilung die Verwendung von Verkehrsdaten erforderlich, setzt der Auskunftsanspruch eine richterliche Anordnung voraus. Dies gilt insbesondere in Tauschbörsenfällen, wenn der Internet-Zugangsanbieter Auskunft darüber erteilen soll, welcher seiner Kunden zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte, dynamisch vergebene IP-Adresse genutzt hat. Die Zuordnung dynamischer IP-Adressen zu den einzelnen Kunden ist ein Verkehrsdatum, weil sie „bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes“ anfällt (§ 3 Nr. 30 TKG). Die richterliche Anordnung muss der Rechteinhaber beantragen und dafür 200 Euro zahlen (§ 128c KostO). Diese Gebühr kann er später von dem Rechtsverletzer ersetzt verlangen.
  3. Internet-Zugangsanbieter dürfen zur Erteilung solcher Auskünfte keine auf Vorrat gespeicherten Daten verwenden (§ 113b TKG). Leider sind Internet-Zugangsanbieter bisher verbreitet der Meinung, sie seien aus § 100 TKG zu eigenen Zwecken – zur Missbrauchsahndung – berechtigt, für sämtliche Kunden eine Woche lang zu speichern, mit welcher IP-Adresse sie wann das Internet genutzt haben. Das widerspricht dem Gesetz (§ 96 TKG) und dem Urteil des Landgerichts Darmstadt im Fall Voss gegen T-Online, ebenso der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es entspricht aber der Meinung des Bundesdatenschutzbeauftragten, der Staatsanwaltschaften, des Amtsgerichts Bonn und einer nicht rechtskräftigen, späteren Entscheidung des Landgerichts Darmstadt. Daher müssen Internetnutzer damit rechnen, dass ihr Provider Dritten Auskunft über ihre Identität erteilt, wenn die beanstandete Handlung nicht länger als eine Woche zurück liegt. Um das zu verhindern, sollten sie gegen ihren Zugangsanbieter auf Unterlassung klagen. Eine solche Klage hat nach meiner Einschätzung hohe Erfolgsaussichten.

Der fortbestehende Anspruch auf Akteneinsicht

Der neue Auskunftsanspruch schränkt die schon bisher bestehenden Zugriffsmöglichkeiten der Rechteinhaber nicht ein: Diese können bei der zuständigen Staatsanwaltschaft unter Angabe der IP-Adresse des Tauschbörsennutzers Strafanzeige erstatten (§ 106 UrhG). Als Opfer der Straftat können sie anschließend die Ermittlungsakte einsehen (§ 406e StPO).

Die Staatsanwaltschaft ermittelt zumeist die Identität des betroffenen Nutzers. Staatsanwaltschaften haben nach § 113 TKG nämlich einen uneingeschränkten Anspruch auf Auskunfterteilung über die Identität von Internetnutzern. Die Zugangsanbieter müssen zur Auskunftserteilung auch Vorratsdaten nutzen (§ 113b TKG). § 113 TKG ist wohl mit der Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung nicht eingeschränkt worden. Das Gericht hat zwar entschieden, dass Vorratsdaten nach § 100g StPO einstweilen nur zur Verfolgung schwerer Straftaten (§ 100a StPO) herausgegeben werden dürfen. Eine Auskunfterteilung nach § 113 TKG über die Identität von Internetnutzern (Bestandsdaten) unter Verwendung von Vorratsdaten bleibt aber nach § 113 TKG zur Verfolgung jeglicher Bagatelldelikte und sogar Ordnungswidrigkeiten zulässig. Mit Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung müssen Internet-Zugangsanbieter den Staatsanwaltschaften somit künftig sechs Monate lang Auskunft über den Nutzer einer IP-Adresse erteilen. Bisher war dies aufgrund der Löschungspraxis der Provider nur maximal eine Woche lang möglich. Hiergegen hilft nur die Verwendung eines Anonymisierungsdienstes oder Proxys.

Ein kleiner Teil der Gerichte und Staatsanwaltschaften versperrt den Rechteinhabern neuerdings den Weg, über eine Strafanzeige und Akteneinsicht die Identität von Tauschbörsennutzen auszuforschen (Heise-Meldung). Diese Haltung hat sich aber bislang noch nicht durchgesetzt.

Bewertung

Insgesamt ist die Beschränkung des neuen, direkten Auskunftsanspruchs auf gewerbliche Rechtsverletzungen als Erfolg anzusehen, wenngleich der Auskunftsanspruch als solcher weiterhin abzulehnen ist. Das schwerere Problem liegt aber nicht in dem Auskunftsanspruch, sondern in der Vorratsdatenspeicherung. Wäre die Aufzeichnung von Kommunikationsdaten auf das erforderliche Maß begrenzt, liefen sämtliche Zugriffsmöglichkeiten leer und würde wieder eine vertrauliche Kommunikation möglich. Eine Überwachung und Auskunfterteilung im Fall eines konkreten Verdachts mag in Grenzen angehen, nicht aber eine anlasslose Aufzeichnung des Kommunikationsverhaltens der gesamten Bevölkerung.

Abmahnkosten

Anwaltliche Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung dürfen künftig maximal 100 Euro kosten (§ 97a Abs. 2 UrhG), wenn

  1. es sich um eine erstmalige Abmahnung handelt,
  2. ein einfach gelagerter Fall vorliegt,
  3. eine nur unerhebliche Rechtsverletzung abgemahnt wird und
  4. die Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begangen wurde.

Ein „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ ist nach der Rechtsprechung bei allen wirtschaftlichen Tätigkeiten gegeben, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszweckes dienen. Eine Gewinnerzielung ist nicht erforderlich, nicht einmal ein Handeln gegen Entgelt. Für die Annahme eines Handelns im geschäftlichen Verkehr kann es daher ausreichen, wenn die Rechtsverletzung auf einer Homepage erfolgt, auf der bezahlte Werbebanner eingeblendet sind oder entgeltliche Dienste angeboten werden.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die Begrenzung der Abmahnkosten insbesondere in den folgenden Fällen gelten:

  • Öffentliche Zugänglichmachung eines Stadtplanausschnitts der eigenen Wohnungsumgebung auf einer privaten Homepage ohne Ermächtigung des Rechtsinhabers,
  • Öffentliche Zugänglichmachung eines Liedtextes auf einer privaten Homepage, ohne vom Rechtsinhaber hierzu ermächtigt zu sein,
  • Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb vom Rechtsinhaber.

Auch wenn die Abmahnung in diesen Fällen nur 100 Euro kosten darf, kann der Rechteinhaber zusätzlich Erstattung der Lizenzgebühr verlangen, die für eine Erlaubnis zu zahlen gewesen wäre. Die Lizenzgebühr kann sich auf mehrere tausend Euro belaufen.

Insgesamt ist daher weiterhin zu raten, nur Werke unter CreativeCommons-Lizenz weiter zu verwenden. Um das zu ermöglichen, sollten möglichst viele Menschen ihre Homepage und Werke unter eine solche Lizenz stellen. Bei den Texten auf daten-speicherung.de ist dies der Fall.

Ergänzung vom 13.07.2008:

Das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ ist am 11. Juli 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und wird gem. Art. 10 des Gesetzes am 1. September 2008 in Kraft treten.

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Bayern plant „Totalerhebung“ von Schüler-, Eltern- und Lehrerdaten

Ein Gesetzentwurf der bayerischen Landesregierung sieht vor, ab Sommer 2008 Daten sämtlicher Schüler, deren Eltern und aller Lehrer zentral und personenbezogen zu sammeln („Totalerhebung“). Dazu soll jeder Schüler und jeder Lehrer eine eindeutige, lebenslange Nummer erhalten (Schülernummer, Lehrernummer). Eine Löschung der gesammelten Daten ist gesetzlich nicht vorgesehen; die Daten jedes Betroffenen werden über Jahre hinweg angesammelt (Bildungsweg). Eine Löschung in der „operativen Datenbank“ ist frühestens sechs Jahre nach Verlassen der schulischen Ausbildung/Arbeit vorgesehen (vorbehaltlich Archivierung als „Schülerbogen“). Ein Löschung in der „Auswertungsdatenbank“ soll erst nach 30 Jahren erfolgen. Zugriff auf die Daten sollen zunächst Schulen, Kultusministerium und Schulaufsicht erhalten.

Im Einzelnen soll gespeichert werden:

  • von Schülern:
    • Name
    • Adresse
    • schulische Daten
    • Daten zur Schullaufbahn
    • Vorbildung
    • Ergebnisse der Vergleichsarbeiten (Jahrgangsstufentests in jeder Klasse und Schulform)
    • Ergebnisse der zentralen Abschlussprüfung
    • Namen und Adresse der Eltern
    • weitere Daten
  • von Lehrern:
    • Angaben zur Person
    • Angaben zum Unterrichtseinsatz
    • weitere Daten

Es soll jederzeit durch Rechtsverordnung des Ministeriums möglich sein, weitere Daten einzubeziehen. Auch Privatschulen sollen zur Beteiligung an der staatlichen Erfassung der Daten ihrer Schüler und Lehrer verpflichtet werden. Einer weiteren Regelung zufolge soll jede Schule – auch Privatschulen – verpflichtet werden, eine vom Ministerium gestellte, einheitliche Software zur Datenverwaltung zu verwenden.

Weitere Informationen

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