Archiv des Monats Oktober 2009

Complaint on data retention kept secret [updated 24/02/10]

Even after the European Court of Justice has rejected Ireland’s action against the directive on data retention, the European Commission, the German and the Irish autorities are refusing to release Ireland’s reasoning to the Court.

To justify its decision, Ireland writes:

If a request for Ireland’s submission to the European Court of Justice was submitted to this Department, it would be refused as our Freedom of Information legislation clearly states that it does not apply to a record is created by the Office of the Attorney General other than an administrative record. Section 46(1) refers. Whilst in this case the record was created on behalf of the AG, it is still the view of the section that should we receive a similar FOI then Section 4.6(1) would apply. It would not be appropriate for the record to be released on foot of an FOI request in Germany if the same request would be refused in Ireland.

Therefore in view of the foregoing please advise your counterparts in Germany that our view is that the record should be refused.

The European Commission and German autorities have also refused to release the document under their freedom of information rules.

The content of Ireland’s application continues to be potentially useful as the German Federal Constitutional Court will hear several complaints against data retention in December. Earlier this year the Court decided it would review whether Europe transgresses the competences conferred to it by the member states. In its application to the European Court of Justice, Ireland presumably set out reasons for why this is the case with the controversion directive on data retention.

We are thus still looking for somebody who will succeed in getting hold of a copy of Ireland’s application to the ECJ (case number C‑301/06) via the EU, a member state or by other means.

Update of 12 Dec 2009:

The documents have now been published on the Internet:

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Klageschrift gegen Vorratsdatenspeicherung weiterhin geheim [ergänzt am 24.02.2010]

Das Bundesjustizministerium weigert sich auch nach Abweisung der Klage Irlands gegen die Vorratsdatenspeicherung, die Klageschrift Irlands herauszugeben. Damit ist das Dokument, das für die anhängige Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Vorratsdatenspeicherung von Bedeutung ist, weiterhin geheim.

Vorgeschichte

Im Jahr 2006 erhob Irland vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen die EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Irland argumentierte, die Vorratsdatenspeicherung hätte nicht gegen seine Stimme beschlossen werden dürfen, weil im Bereich der Strafverfolgung das Einstimmigkeitsprinzip gelte.

Im Jahr 2007 verweigerte die Europäische Kommission die Herausgabe der irischen Klageschrift. Eine Beschwerde hiergegen beim Ombudsman führte nicht zum Erfolg.

Wenig später lehnte auch das Bundesjustizministerium einen Antrag auf Herausgabe der irischen Klageschrift mit dem Argument ab, im Fall des Bekanntwerdens der Klageschrift sei das anhängige Gerichtsverfahren gefährdet. „Kontroverse Diskussionen“ um die Vorratsdatenspeicherung könnten auf die Entscheidung des Gerichtshofs Einfluss nehmen – offensichtlich zuungunsten der damaligen Ministerin Brigitte Zypries, die trotz weitreichender Proteste der Totalprotokollierung unserer Kommunikation im EU-Rat zugestimmt hat. Die zuständige Mitarbeiterin des Beauftragten für Informationsfreiheit Peter Schaar erklärte auf eine Beschwerde, die Geheimniskrämerei des Ministeriums sei zwar rechtswidrig, aber nicht zu beanstanden.

Anfang 2009 wies der Europäische Gerichtshof die Klage Irlands ab. Die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung habe nicht einstimmig verabschiedet werden müssen, weil sie lediglich wirtschaftliche Fragen regele („Binnenmarkt“). Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil klar, „dass sich die von Irland erhobene Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie 2006/24 verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre.“ Es ist abzusehen, dass sich der Gerichtshof erneut mit der Vorratsdatenspeicherung zu befassen haben wird.

Justizministerium verweigert Herausgabe weiterhin

Nach Erlass des Urteils habe ich bei dem Bundesjustizministerium erneut Herausgabe der irischen Klageschrift beantragt. Dieses Dokument ist in der Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung von Bedeutung. Denn das Bundesverfassungsgericht kontrolliert, ob die EU-Gremien ihre Kompetenzen überschritten haben. Die Klageschrift Irlands könnte dafür wichtige Argumente liefern.

Das Bundesjustizministerium fragte nun immerhin Irland, ob Einwände gegen die Herausgabe bestünden. Irland bejahte dies mit der folgenden Begründung:

If a request for Ireland’s submission to the European Court of Justice was submitted to this Department, it would be refused as our Freedom of Information legislation clearly states that it does not apply to a record is created by the Office of the Attorney General other than an administrative record. Section 46(1) refers. Whilst in this case the record was created on behalf of the AG, it is still the view of the section that should we receive a similar FOI then Section 4.6(1) would apply. It would not be appropriate for the record to be released on foot of an FOI request in Germany if the same request would be refused in Ireland.

Therefore in view of the foregoing please advise your counterparts in Germany that our view is that the record should be refused.

Irland argumentiert also, das Dokument falle nicht unter sein eigenes Informationsfreiheitsgesetz. Deshalb solle auch Deutschland es nicht herausgeben.

Das Bundesjustizministerium lehnte meinen Herausgabeantrag daraufhin mit Schreiben vom 30.06.2009 ab:

Ihrer erneuten Bitte auf Übersendung der Klageschrift und des sonstigen Schriftverkehrs in der Rechtssache C-301/06 nach Abschluss des Verfahrens vermag ich nicht zu entsprechen.

Dem Bundesministerium der Justiz liegt lediglich die Klageschrift der Republik Irland vor. Sonstiger Schriftverkehr der Beteiligten in dem Verfahren ist hier nicht bekannt.

Der Antrag auf Übersendung der Klageschrift der Republik Irlands in dem zwischenzeitlich abgeschlossenen Klageverfahren vor dem EuGH, Rechtssache C-301/06 ist abzulehnen, weil der Ausschlusstatbestand nach § 3 Nr. 1 lit. a des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vorliegt. Danach besteht eine Ausnahme vom Informationszugang, wenn ein Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann.

Die Republik Irland hat gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ihr Einverständnis zu einer Weitergabe der Klageschrift verweigert. Die bilateralen Beziehungen Deutschlands zur Republik Irland und die Zusammenarbeit in der Europäischen Union würden bei einem gleichwohl eröffneten Informationszugang nachhaltig beeinträchtigt. Aus Gründen des Schutzes der auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland ist demnach die Weitergabe der Klageschrift abzulehnen.

Beschwerde bei Beauftragtem für Informationsfreiheit

Ich beschwerte mich über die Weigerung bei dem Beauftragten für Informationsfreiheit Peter Schaar:

Die Begründung des BMJ halte ich für fehlerhaft. Das BMJ nimmt schon allein deshalb, weil sich Irland mit der Veröffentlichung nicht einverstanden erklärt hat, die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen an (§ 3 IFG). Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, hätte er bestimmt, dass internationale Dokumente nur mit Einwilligung des Urheberstaates freigegeben werden dürfen. Dies hat der Gesetzgeber jedoch nicht bestimmt, sondern er hat lediglich ein Anhörungsverfahren vorgesehen (§ 8 IFG). Daraus ergibt sich, dass die fehlende Zustimmung eines betroffenen Staats den Zugangsanspruch nicht stets ausschließen sollte. Entscheidend ist vielmehr, ob die Zugangsgewährung gegen den Willen des Drittstaats im konkreten Einzelfall nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen befürchten lässt.

Im vorliegenden Fall ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, wie das Bekanntwerden der irischen Klageschrift gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nachteilige Auswirkungen auf unsere internationalen Beziehungen zu Irland haben könnte. Die wesentlichen Gründe der Klage sind aus dem Urteil ohnehin bekannt. Wie soll Irland auf die Veröffentlichung schon reagieren? Die Gefahr, dass Irland solche Dokumente künftig zurückhält, besteht nicht, weil die Mitgliedsstaaten zu solchen Nichtigkeitsklagen ohnehin zwingend angehört werden. Wenn sich Irland an einem internationalen Gerichtsverfahren vor dem EuGH beteiligt, muss es damit rechnen, dass die Dokumente an die Mitgliedsstaaten weiter gereicht werden und dort den nationalen Informationszugangsrechten unterliegen.

Wenn die Klageschrift irische Staatsgeheimnisse enthalten sollte, mögen diese geschwärzt werden. Enthält die Klageschrift dagegen keine sensiblen Informationen, gibt es keinen Grund, weshalb ihre Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen haben sollte.

Insbesondere ist es nicht hinnehmbar, dass das BMJ den Zugang zu der Klageschrift auf Dauer auszuschließen versucht, obwohl es sich um ein Dokument handelt, das in der mündlichen Verhandlung des EuGH bereits öffentlich erörtert wurde und auch Gegenstand einer Zusammenfassung des EuGH war, die der Öffentlichkeit zu diesem Anlass zugänglich war. Würde man in solchen Fällen den Zugang immer von der Zustimmung des betroffenen Staates abhängig machen, würde man den gesamten Bereich der Gerichtsverfahren vor dem EuGH auf Dauer aus dem Zugangsanspruch herausbrechen. Dies entspräche dem Zweck des IFG und dem Willen des Gesetzgebers nicht.

Ich bitte Sie daher, das BMJ um Herausgabe zu ersuchen und im erneuten Weigerungsfall eine Rüge auszusprechen.

Die zuständige Mitarbeiterin des Beauftragten für Informationsfreiheit Peter Schaar forderte das Bundesjustizministerium zur Stellungnahme auf.

Das Bundesjustizministerium antwortete am 21.08.2009:

Der Anfrage von Herrn […] konnte nicht entsprochen werden, weil die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland haben würde. Unabhängig von der gegebenen Verfügungsbefugnis legt das Bundesministerium der Justiz auf eine kooperative und einvernehmliche Zusammenarbeit wert. Da Irland der Weitergabe ausdrücklich widersprochen hatte (siehe Anlage zu meinem Schreiben vom 30. Juni 2009), konnte sich das BMJ darüber nicht hinweg setzen.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Herr […] weder in ein Widerspruchs- noch in ein Klageverfahren eingetreten ist und somit die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung des BMJ ungenutzt gelassen hat.

Die zuständige Mitarbeiterin des Beauftragten für Informationsfreiheit Peter Schaar antwortete dem Bundesjustizministerium:

vielen Dank für Ihre Stellungnahme.

Ihre Verfügungsbefugnis über die begehrten Dokumente sehen Sie darin zwar als gegeben an, führen aber weiter aus, dass Sie in internationalen Beziehungen auf eine kooperative und einvernehmliche Zusammenarbeit Wert legen. Da Irland der Weitergabe ausdrücklich widersprochen habe, könnten Sie sich nicht darüber hinwegsetzen.

Bei der Prognose der Nachteilswirkung durch die Information haben Bundesbehörden zwar einen weiten Spielraum, das im IFG normierte „nachteiligen Auswirkungen haben kann“ verpflichtet aber auf der anderen Seite die zugangsverpflichtete Behörde zu einer gründlichen Prognose der möglichen Nachteilswirkung (s. auch Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz,
zu § 3 Nr. 1 lit a). Eine solche Kontrolle durch das BMJ vermag ich bei der Bearbeitung der erneuten Anfrage von Herrn […] nicht zu erkennen. Es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Ablehnung des Antrags möglicherweise nur durch die allgemeine Besorgnis vor bestimmten negativen Auswirkungen auf das außenpolitische Interesse der Bundesregierung getragen wird. Insofern kann der ausdrückliche Widerspruch Irlands gegen eine Veröffentlichung lediglich ein Indiz sein.

Von einer förmlichen Beanstandung möchte ich dennoch zum jetzigen Zeitpunkt absehen, da von Ihnen und mir unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten werden, aber noch keine Gerichtsentscheidungen zur weiteren Auslegung herangezogen werden könnten. Im Übrigen ist Herr […] weder in ein Widerspruchs- noch in ein Klageverfahren eingetreten und somit besteht auch hier keine Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung. Ich behalte mir aber vor, ggf. die Eingabe des Herrn […] zu einem späteren Zeitpunkt nochmals aufzugreifen, wenn zu dem Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 1 lit a) IFG und insbesondere zum Prüfungsumfang entsprechende Rechtssprechung vorliegt.

Gleichwohl beabsichtige ich, in meinem nächsten Tätigkeitsbericht den Vorgang und meine rechtliche Bewertung darzustellen.

Ergebnis

Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass bisher alle Versuche gescheitert sind, an die wichtige Klageschrift Irlands gegen die Vorratsdatenspeicherung heranzukommen. Gesucht wird daher weiterhin eine Person, der es gelingt, über das Bundesjustizministerium – notfalls durch eine Klage –, die Europäische Kommission, einen anderen EU-Mitgliedsstaat oder sonst die Klageschrift Irlands gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in die Hände zu bekommen. Dies wäre für die Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung wichtig.

Ergänzung vom 13.11.2009:

Auch der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Kanzlei des Europäischen Gerichtshofs haben es abgelehnt, den Schriftverkehr offenzulegen. Der Gerichtshof hat immerhin eine Zusammenfassung übersandt (englisch).

Ergänzung vom 27.11.2009:

Dank der Hilfe engagierter Internetnutzer liegen die Dokumente inzwischen im Wesentlichen vor. Sie werden demnächst in der Materialiensammlung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung veröffentlicht.

Ergänzung vom 12.12.2009:

Die Materialien sind nun im Internet verfügbar.

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Urteil zu Kfz-Massenabgleich in Bayern veröffentlicht [ergänzt am 10.02.2010]

Pressemitteilung vom 30.10.2009:

In einem heute veröffentlichten Urteil bezeichnet das Verwaltungsgericht München den dauerhaften und anlasslosen Abgleich von Kfz-Nummernschildern auf bayerischen Straßen als rechtmäßig. Mit Unterstützung des ADAC und mithilfe eines Spendenaufrufs will der klagende Autofahrer Benjamin Erhart Berufung gegen das Urteil einlegen.

Mit Urteil vom 23. September wies das Verwaltungsgericht München die Klage Erharts gegen den Dauereinsatz von Kennzeichenlesegeräten[1] in Bayern ab (Az. M 7 K 08.3052). In der inzwischen vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung[2] erkennt das Gericht zwar das Risiko an, dass ein unschuldiger Autofahrer als „fehlerhafter Trefferfall erfasst wird“. Der Massenabgleich habe auch eine „präventive Datenerhebung ohne konkreten Anlass“ zum Gegenstand und stelle „eine ereignis- und verdachtsunabhängig ausgestaltete und deshalb im Sinn einer Prävention wenig zielgenaue Befugnis“ dar. Obwohl der erfasste Autofahrer „keinen ihm zurechenbaren Anlass durch sein Verhalten“ setze, sei die Maßnahme „als Vorsorge zur Verfolgung von bzw. Verhütung von Straftaten“ zulässig. Selbst der „Einsatz stationärer Anlagen an Kriminalitätsschwerpunkten im Dauerbetrieb“ sei für die abgeglichenen Fahrer im Regelfall „lediglich eine Grundrechtsbeeinträchtigung und kein Grundrechtseingriff“.

Der Kläger Benjamin Erhart, Informatiker und ehrenamtlich als „Freiheitsredner“[3] engagiert, will Berufung gegen das Urteil einlegen: „50 Millionen Autofahrer in Deutschland dürfen nicht als potenzielle Verbrecher unter Generalverdacht gestellt werden.“ Erhart befürchtet, Autofahrer könnten durch den Massenabgleich jederzeit irrtümlich angehalten und kontrolliert werden. Selbst wenn die Fehlerkennungsrate nur 5% betrüge, käme es aufgrund des massenhaften Abgleichs stündlich zu Falschmeldungen. Der Massenabgleich, mit dessen Hilfe auch verdeckte Bewegungsprofile für Polizei und Geheimdienste erstellt würden, entfalte insgesamt eine schädliche und abschreckende Wirkung auf unsere Gesellschaft, besonders etwa im Vorfeld von Demonstrationen. Dem stehe kein nennenswerter Nutzen gegenüber, kritisiert auch ADAC-Vizepräsident Ulrich Becker: „Anlass- und verdachtslose Video-Rasterfahndung brachte bisher keine erwähnenswerten Erfolge.“

Der ADAC unterstützt die Berufung finanziell. Daneben bittet Benjamin Erhart auf seiner Internet-Homepage[4] um Spenden zur Finanzierung der Berufung, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof voraussichtlich im nächsten Jahr entscheiden wird. Die Vertretung des Klägers wird der Freiburger Rechtsanwalt Udo Kauss übernehmen, der bereits für die erfolgreichen Kläger gegen den Kfz-Massenabgleich in Hessen und Schleswig-Holstein vor dem Bundesverfassungsgericht aufgetreten war.

Hintergrund:

Bayern setzt zurzeit 25 Anlagen zum Kfz-Massenabgleich ein: 22 Anlagen werden an 12 festen Standorten eingesetzt, während 3 Anlagen mobil eingesetzt werden. Auf diese Weise werden in Bayern monatlich 5 Mio. Fahrzeuge abgeglichen – so viele wie in keinem anderen Bundesland. Die gemeldete Trefferquote liegt lediglich bei 0,03%, während der Abgleich zu 99,97% ohne Ergebnis bleibt. An konkreten Erfolgen wurde bisher nur die Sicherstellung einiger Fahrzeuge und das Aufgreifen eines Mordverdächtigen vermeldet, wobei der Verdächtige auch durch eine gezielte, anlassbezogene Suche hätte gestellt werden können.

Im vergangenen Jahr erklärte das Bundesverfassungsgericht den Kfz-Massenabgleich in Hessen und Schleswig-Holstein für verfassungswidrig und entschied: „Die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist im Übrigen nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Ermächtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen ermöglicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben.“[5] Nach dem Urteil stellte Innenminister Lothar Hay den Kfz-Massenabgleich in Schleswig-Holstein ein und erklärte: „Das Kfz-Scanning hat sich als ungeeignetes Instrument zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erwiesen“.[6] Es binde Personal, das an anderen Stellen sinnvoller für operative Polizeiarbeit eingesetzt werden könne. Während auch andere Länder auf den bedenklichen Massenabgleich verzichten oder entsprechende Gesetze nicht anwenden, wird der Kfz-Massenabgleich gerade in Bayern aufgrund eines noch von der CSU alleine beschlossenen Gesetzes ungebremst und massenhaft praktiziert.

Der Kfz-Massenabgleich ist in der letzten Zeit zunehmend in die Kritik geraten: Bei dem Bundesverfassungsgericht ist Verfassungsbeschwerde gegen den Kfz-Massenabgleich in Niedersachsen anhängig (Az. 1 BvR 1443/08).[7] Gegen die neu eingeführte Ermächtigung zum Kfz-Massenabgleich in Baden-Württemberg soll in Kürze ebenfalls Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Der Automobilclub ADAC fordert ein „Recht auf datenfreie Fahrt“.[8] ADAC-Vizepräsident Ulrich Becker kritisiert: „Die Kontrollen finden zum ersten Mal verdachtsfrei und bei allen Fahrzeugen statt. Der Bürger wird also unter Generalverdacht gestellt.“[9] Ein vom ADAC im Frühjahr in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten[10] des Kasseler Rechtswissenschaftlers Prof. Dr. Alexander Roßnagel kommt zu dem Ergebnis, dass keines der bestehenden Gesetze zum Kfz-Massenabgleich mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Hessen plant aktuell trotz Warnungen von Rechtsexperten die Wiedereinführung des Kfz-Massenabgleichs.

Siehe auch:

Urteil

Das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts München im Volltext:

M 7 K 08.3052
Verkündet am 23. September 2009

Bayerisches Verwaltungsgericht München
Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache
Benjamin Erhart
[…]
- Kläger -
gegen
Freistaat Bayern
vertreten durch:
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Odeonsplatz 3, 80539 München
- Beklagter -
wegen
polizeiliche Maßnahmen
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Wiens, die Richterin am Verwaltungsgericht Winkler, die Richterin am Verwaltungsgericht Lindauer, die ehrenamtliche Richterin Full, die ehrenamtliche Richterin Foerst aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2009 folgendes

Urteil:

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich im Wege einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die nach Art. 33 Abs. 2 PAG mögliche automatisierte Kennzeichenerfassung.

Die Bayerische Polizei testete ab Oktober 2002 im Rahmen eines Pilotversuches sechs Monate lang intensiv die technische Leistungsfähigkeit von Autokennzeichen-Lesegeräten zu Fahndungszwecken an den damaligen bayerisch-tschechischen Grenzübergängen Waidhaus und Schirnding sowie gekoppelt mit der Geschwindig­keitsüberwachung etwa auf der Autobahn München-Salzburg. Im Rahmen einer No­vellierung des Polizeiaufgabengesetzes (Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes vom 24.12.2005, GVBl. S. 641) hat der Gesetzgeber die Befugnis für den verdeckten Einsatz automati­sierter Kennzeichenerkennungssysteme in das Polizeiaufgabengesetz in die Art. 33 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Art. 38 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 2 Satz 4 PAG aufgenommen, die zum 1. Januar 2006 in Kraft trat.

Die automatisierten Kennzeichenerkennungssysteme erfassen das Kfz — Kennzeichen eines vorbeifahrenden Fahrzeuges per Video und in Text umgewandelt. Die Kenn­zeichendaten werden im Anschluss automatisch per Computer mit Fahndungsdaten abgeglichen. Im Falle eines „Nicht-Treffers“ werden die erhobenen Daten (Bild und Kennzeichendaten) unverzüglich gelöscht (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 PAG). Im Trefferfall werden die Kennzeichendaten und das Bild an den polizeilichen Sachbearbeiterplatz übertragen, wo das Bild und das Kennzeichen nochmals manuell überprüft werden. Stimmen Kennzeichendaten und Fahndungsdaten nicht überein, werden die Daten (Bild und Kennzeichendaten) ebenfalls gelöscht. Stimmen die Daten hingegen über­ein, werden weiterführende polizeiliche Maßnahmen veranlasst. Der Fahrzeugführer wird über die automatisierte Kennzeichenerfassung nicht informiert.

Die bayerische Polizei besitzt aktuell 25 Anlagen zur automatisierten Kennzeichenerfassung. Davon sind 22 Anlagen an 12 festen Standorten im Einsatz. Von den übrigen drei mobilen Anlagen wird derzeit nur eine Anlage eingesetzt. Die Anlagen kamen ursprünglich überwiegend an den ehemaligen bayerisch­tschechischen Grenzübergängen zum Einsatz und wurden mit dem Inkrafttreten des Schengen-Abkommens für die Tschechische Republik abgebaut. Teilstationäre Anlagen kamen u.a. bei der Fußball-WM 2006 und dem Papstbesuch zum Einsatz.

Mit Urteil vom 11. März 2008 (1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07) erklärte das Bundesverfassungsgericht die gesetzlichen Regelungen der Länder Hessen und Schleswig-Holstein zur automatisierten Kennzeichenerfassung für mit dem Grundge­setz unvereinbar und nichtig.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2008, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München nach Verweisungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23 Juni 2008 am 26. Juni 2008 eingegangen, erhob der Kläger Klage und beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, es zu unterlassen, durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungs­systeme Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, die auf den Kläger zugelassen sind, zu erfassen und mit polizeilichen Dateien ab­zugleichen.

Zur Begründung führt der Kläger aus, er benutze den auf ihn zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen […]. Neben seinem Hauptwohnsitz in A. habe er einen weiteren Wohnsitz in S./Österreich. Er pendele regelmäßig zwischen den beiden Wohnsitzen. Des Weiteren fahre er oft nach M., F. und andere Städte in Bay­ern sowie den angrenzenden Bundesländern. Er sei häufig im bayerischen Staats­gebiet unterwegs und fahre ca. 25 000 km im Jahr. Da sich sein Zweitwohnsitz kurz hinter der bayerisch-österreichischen Grenze befinde, sei er entsprechend häufig im bayerischen Grenzgebiet unterwegs. Es sei daher zu befürchten, dass er regelmäßig von standortfesten oder mobilen Anlagen erfasst werde. Auch die bayerische Rege­lung halte den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts nicht stand. Die bayerischen Vorschriften seien nicht bestimmt genug, da weder der Verwendungszweck ausrei­chend spezifisch und präzise festgelegt sei noch die weitere Verwendung der Daten. Die Regelungen verstießen zudem gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot, da die sta­tionären Anlagen dauerhaft im Einsatz seien und nicht nur die vom Bundesverfas­sungsgericht für zulässig erklärten Stichproben stattfänden. Außerdem verstießen die Regelungen gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da sie verdeckt erfolgten und weder ein Hin­weis auf die durchgeführte Kontrolle noch eine nachträgliche Benachrichtigung vor­gesehen sei. Zudem fehle dem Land die nötige Gesetzgebungskompetenz, da es sich um repressive Maßnahmen handele, welche der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unterfielen. Es liege daher ein Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor, der nicht gerechtfertigt sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass bereits die bisherigen Regelungen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprochen hätten. Mit dem Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes vom 8 7. 2008 (GVBI S. 365), das zum 1. August 2008 in Kraft getreten sei, habe der Gesetzgeber die bisherigen Regelun­gen noch weiter den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts angepasst. Es liege bereits kein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Dies sei nach dem Bundesverfassungsgericht gerade dann nicht der Fall, wenn der Ab gleich mit den Datenbeständen unverzüglich vorgenommen und im Nichttreffer-Fall rechtlich und technisch gesichert sei, dass die Daten anonym blieben und sofort spurlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht würden. Dies schreibe Art. 38 Abs. 3 Satz 1 PAG bereits in der alten Fassung vor. Auch bei fehlerhaften Treffern – die technische Fehlerquote betrage weniger als 5 % -würden die Daten unverzüglich und ohne Herstellung eines Personenbezuges ge­löscht. Nur im echten Trefferfall liege nach dem Bundesverfassungsgericht ein Ein­griff in das Grundrecht vor. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Der Kläger müsse Beschränkungen, welche auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhten, hinnehmen. Der Charakter des Einsatzes automatisierter Kennzeichenerfassungssysteme sei primär gefahrenabwehrend und nicht strafverfolgend, so dass eine Gesetzgebungskompe­tenz des Landes gegeben sei. Der Datenbestand mit dem abgeglichen werde, sei durch die Neuregelung nochmals konkretisiert worden und genüge nun jedenfalls dem Bestimmtheitsgrundsatz, Durch die Verweisung auf Art. 13 PAG sei auch klar­gestellt, welche Anwendungsfälle erfasst seien. Auch das Bundesverfassungsgericht verlange keine offene Maßnahme oder nachträgliche Benachrichtigung in jedem Fall. Es reiche aus, dass im Falle weiterführender polizeilicher Maßnahmen der Rechts­schutz gegen diese gewährleistet sei.

Mit Schreiben vom 4. September 2008 bezog der Kläger seine Klage ausdrücklich auch auf die geänderte Regelung des PAG.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. September 2009 sowie die vorgelegte Behörden­akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Die Klage ist als vorbeugende Unterlassungsklage zulässig. Der Kläger macht einen möglichen Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geltend und leitet daraus einen Unterlassungsspruch ab. Ein möglicher Grundrechtseingriff ist grundsätzlich nicht auszuschließen, im Übrigen aber eine Frage der Begründetheit. Da die automatisierte Kennzeichenerfassung verdeckt erfolgt und auch keine nachträgliche Bekanntgabe gegenüber den erfassten Fahrzeughaltern vorgesehen ist, besteht zudem das besondere Rechtsschutzbedürf­nis für den Kläger. Weder ist eine drohende Rechtsverletzung überhaupt nicht ab­sehbar, denn der Kläger ist nach eigenem, unwiderlegtem Vortrag in ganz Bayern auf Bundesautobahnen regelmäßig unterwegs. Noch reicht aufgrund der Heimlichkeit der Maßnahme ein nachträglicher Rechtsschutz durch eine Anfechtungsklage gegen eine konkrete Erfassung des Kennzeichens aus.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann aus seinem allgemeinen Persön­lichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestim­mung nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG keinen Anspruch dahingehend ableiten, dass der Beklagte es unterlässt, durch den verdeckten Einsatz von automatisierten Kenn­zeichenerfassungsgeräten Kennzeichen von auf den Kläger zugelassenen Kraftfahr­zeugen zu erfassen und mit polizeilichen Daten abzugleichen. Ein solcher Unterlas­sungsanspruch bestünde nur dann, wenn ein Eingriff in das genannte Grundrecht vorliegt und dieser nicht durch ein verfassungsgemäßes Gesetz (hier: Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, 38 Abs. 3 PAG) gerechtfertigt ist.

Ohne Zweifel liegt eine persönliche und gegenwärtige Betroffenheit des Klägers in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch die verdeckte automatisierte Kennzeichenerfassung vor. Der Kläger ist Halter eines auf ihn zugelasse­nen Kraftfahrzeuges, mit welchem er im gesamten bayerischen Staatsgebiet, insbe­sondere auch auf Bundesautobahnen, unterwegs ist. Dies reicht für die Annahme ei­ner eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit aus. Die Möglichkeit, einer Kennzei­chenerfassung unterzogen zu werden, besteht praktisch für jeden Kraftfahrzeughal­ter, dessen Fahrzeug auf den Straßen des betroffenen Bundeslandes unterwegs ist (BVerfG v. 11. 3. 2008 – 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 – Absatz 60).

Für einen Unterlassungsanspruch reicht jedoch die Betroffenheit in einem Grund­recht noch nicht aus. Voraussetzung hierfür ist ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts. Die automatisierte Kennzeichenerfassung greift aber in den Schutzbe­reich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur dann ein, wenn das Kennzeichen nicht unverzüglich mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und ohne weitere Auswertung sofort wieder gelöscht wird (BVerfG v. 11.3.2008 – 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 – Absatz 62). Zwar kann bereits die Informations­erhebung einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts darstellen, soweit sie die Informationen für die Behörden verfügbar macht und die Basis für einen nachfol­genden Abgleich mit Suchkriterien bildet (BVerfG v. 11.3. 2008 – 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 – Absatz 65 m.w.N.). Maßgeblich ist aber, ob sich bei einer Gesamt­betrachtung mit Blick auf den durch den Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das behördliche Interesse an den betroffenen Daten be­reits derart verdichtet hat, dass ein Betroffensein in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität zu bejahen ist. Andererseits begründen Datenerfassungen kei­nen Gefährdungstatbestand, soweit die Daten unmittelbar nach der Erfassung tech­nisch wieder spurenlos, anonym und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, ausgesondert werden. Zu einem Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kommt es daher in den Fällen der elektronischen Kennzeichenerfassung dann nicht, wenn der Abgleich mit dem Fahn­dungsdatenbestand unverzüglich vorgenommen wird und negativ ausfällt (soge­nannter Nichttrefferfall) sowie zusätzlich rechtlich und technisch gesichert ist, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden (BVerfG v. 11.3. 2008 – 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 – Absatz 68).

Art. 38 Abs. 3 Satz 1 PAG stellt hingegen gerade entsprechend den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts rechtlich sicher, dass im Nichttrefferfall die erfassten Daten (Bild und Kennzeichen) unverzüglich nach Durchführung des Datenabgleichs gelöscht werden. Dass dies auch technisch so umgesetzt wird, hat Kläger grundsätz­lich nicht bestritten.

Bei einem Nichttrefferfall ist mit dem Bundesverfassungsgericht davon auszugehen, dass lediglich eine Beeinträchtigung, aber kein Eingriff in das Grundrecht auf infor­mationelle Selbstbestimmung vorliegt.

Ein Eingriff liegt nur im sogenannter Trefferfall vor, d.h. wenn ein erfasstes Kennzei­chen im Speicher festgehalten wird und gegebenenfalls Grundlage weiterer Maß­nahmen werden kann. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Kennzeichen fälschli­cherweise als Trefferfall erkannt und erst nach manuellem Abgleich mit dem Daten­bestand ausgeschieden wird. Denn auch in diesem Fall erfolgt kein automatisierter Abgleich mit anschließender automatischer Löschung, Vielmehr erfolgt eine Kontrolle durch eine Person, den sachbearbeitenden Polizeibeamten, der im Falle einer feh­lerhaften Treffermeldung die erfassten Daten manuell löscht. In diesem Fall kann je­doch durch das Dazwischenschalten des sachbearbeitenden Polizeibeamten ein Personenbezug hergestellt werden.

Zwar ist das Kennzeichen des auf den Kläger zugelassenen Fahrzeuges unbestritten in keinem denkbaren Fahndungsdatenbestand gespeichert, so dass grundsätzlich bei Durchfahren einer automatisierten Kennzeichenerfassung von einem Nichttrefferfall und damit lediglich von einer Grundrechtsbeeinträchtigung auszugehen ist. Je­doch räumt auch der Beklagte ein, dass die automatisierten Kennzeichenerfassungssysteme eine technische Fehlerquote bei der Erkennung aufweisen, wenn­gleich diese mit weniger als 5 % nur sehr gering ist. Es ist jedoch nicht auszuschlie­ßen, dass der Kläger einmal als solch fehlerhafter Trefferfall erfasst wird. Im Ergebnis ist daher vorliegend von einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbst­bestimmung hinsichtlich des Klägers auszugehen

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist aber nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss jedoch nur solche Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen. Die Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage richten sich nach der Art und Inten­sität des Grundrechtseingriffs. Sie betreffen zum einen die gebotene Normbestimmt­heit und Normenklarheit und zum anderen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG v. 11.3.2008 – 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 – Absatz 75). Zudem muss der Landesgesetzgeber für den Erlass der Ermächtigung zuständig sein.

Der Beklagte ist für den Erlass der verfahrensgegenständlichen Regelungen, Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 38 Abs. 3 Satz 1 PAG als Landesgesetzgeber zuständig, Art. 30, 70 GG. Die Regelung der automatisierten Kennzeichenerfassung unterfällt nicht der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Die Polizei kann sowohl repressiv, d.h. strafverfolgend, als auch präventiv, d.h. ge­fahrenabwehrend, tätig werden. Im Bereich der repressiven Tätigkeit der Polizei liegt die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG beim Bund, im Fall der präventiven Tätigkeit nach Art. 30, 70 GG beim Land. Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 38 Abs. 3 Satz 1 PAG regeln jedoch nicht, wie vom Kläger angenommen, die straf­verfolgende, repressive Tätigkeit der Polizei, sondern ihre präventive Tätigkeit, ins­besondere die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten. Zweck der automatisierten Kennzeichenerfassung ist die präventive Datenerhebung ohne konkreten Anlass als Vorsorge zur Verfolgung von bzw. Verhütung von Straftaten (vgl. LT-Drs. 15/2096, S. 16). Es handelt sich gerade um eine ereignis- und verdachtsunabhängig ausge­staltete und deshalb im Sinn einer Prävention wenig zielgenaue Befugnis (vgl. BayVerfGH v. 28. 3. 2003 – Vf. 7-VII-OO und Vf 8-VIII-OO – Absatz 98). Auch wenn der praktische Einsatz Ergebnisse bringt, die auch der Strafverfolgung zu Gute kommen, etwa zur Festnahme eines gesuchten Straftäters beitragen, ist die Maßnahme im Kern präventiv zweckbestimmt, nämlich zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (vgl. zur sog. Schleierfahndung BayVerfGH v. 28 3. 2003, a.a.O.; Ber­ner/Köhler, Kommentar zum PAG, Art 33 RdNr. 14; Schmidbauer. Kommentar zum PAG, Art. 33 RdNr. 13; Martinez Soria, DÖV 2007, 779/781). Durch die Anknüpfung an die Gefahrengeneigtheit eines Ortes, an die Beschränkung auf die Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung bzw. die allgemeine Verkehrskontrolle über den Verweis auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 PAG ist der präventive Zweck der Kenn­zeichenerfassung definiert (Martinez Soria, a.a.O.). Solche Vorfeldbefugnisse sind gerade der Gefahrenabwehr und nicht der Strafverfolgung zuzurechnen. Ferner wer­den durch die Maßnahme auch bereits eingetretene Störungen der öffentlichen Si­cherheit beseitigt, was einen Unterfall der Gefahrenabwehr darstellt (vgl. Schmid­bauer, a.a.O.).

Die Regelungen sind auch materiell verfassungsmäßig.

Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Regelungen der Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5. 38 Abs. 3 PAG richten sich nach dem Gewicht des Eingriffs, das insbe­sondere von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umständen der Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der möglichen Verwen­dung der Daten beeinflusst wird (BVerfG v. 11.3.2008 – 1 BvR 2074/06 und 1 BvR 1254/07 – Absatz 76). Unstreitig hat im Fall der automatisierten Kennzeichen­erfassung der Kläger keinen ihm zurechenbaren Anlass durch sein Verhalten für die Erhebung geschaffen. Informationserhebungen gegenüber Personen, die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind daher grundsätzlich von höherer Eingriffsqualität als anlassbezogene (BVerfG v. 11.3. 2008 – 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 – Absatz 78). Die Tatsache, dass die automatisierte Kennzeichener­fassung verdeckt und damit heimlich erfolgt, führt ebenfalls zu einer Erhöhung des Gewichts der gesetzgeberischen Freiheitsbeeinträchtigung (BVerfG v. 11.3. 2008 -1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 – Absatz 79), da dem Betroffenen durch die Heimlichkeit des Eingriffs ein vorheriger Rechtsschutz verwehrt und ein nachträgli­cher Rechtsschutz zumindest erschwert werden kann. Die Grundrechtsbeschränkung ist jedoch auch im Hinblick auf den Verwendungskontext zu beurteilen und zu gewichten. So steht das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich fest (BVerfG v. 11.3. 2008 – 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 – Absatz 82), dass, wenn die auto­matisierte Kennzeichenerfassung lediglich dem Zweck dient, gestohlene Fahrzeuge ausfindig zu machen oder Fahrzeuge ohne ausreichenden Versicherungsschutz, die Persönlichkeitsrelevanz vergleichsweise gering ist. Auch reduziert sich das Gewicht des Eingriffs durch die Tatsache, dass die Erfassung nur in bestimmten, im Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 PAG genannten Fallgruppen, d.h. z.B. im Rahmen von Verkehrs­kontrollen oder an gefahrgeneigten Orten bzw. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km, und immer in der Öffentlichkeit stattfindet. Insbesondere die grundsätzliche Möglichkeit, ein Bewegungsprofil von Personen zu erstellen, führt wieder zu einer Erhöhung der Eingriffsintensität.

Im Fall des Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, 38 Abs. 3 PAG werden diese Normen aber den rechtsstaatlichen Anforderungen der Bestimmtheit und Klarheit gerecht. Das Be­stimmtheitsgebot soll sicherstellen, dass der demokratisch legitimierte Parlaments­gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über Grundrechtseingriffe und deren Reichweite selbst trifft, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen können (BVerfG v. 11.3.2008 – 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 – Absatz 94). Ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen ein­stellen kann. Der Gesetzgeber hat daher Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen. Ermächtigt eine gesetzliche Regelung zu einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbst­bestimmung, so hat das Gebot der Bestimmtheit und Klarheit auch die spezifische Funktion, eine Umgrenzung des Anlasses der Maßnahme und auch des möglichen Verwendungszwecks der betroffenen Informationen sicherzustellen (BVerfG v. 11.3.2008 – 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 – Absatz 96). Ist der Verwendungs­zweck nicht festgelegt, entsteht das Risiko einer Nutzung der Daten für Zwecke, für die sie nicht erhoben wurden. Fehlt es an einer Zweckbindung, können erhobene Daten nach ihrer Speicherung Anlass für unvorhersehbare Maßnahmen in der Zu­kunft schaffen, insbesondere nach ihrer Verknüpfung mit anderen Daten, etwa nach ihrer Aufnahme auch in Datensammlungen, die sonstigen Zwecken dienen (BVerfG v 11.3.2008 – 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 – Absatz 97).

Die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten gesetzlichen Re­gelungen der Länder Hessen und Schleswig-Holstein erlaubten die Kennzeichener­fassung „zum Zwecke“ des Abgleichs mit dem Fahndungsdatenbestand. Insoweit führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass damit weder der Anlass noch der Ermitt­lungszweck benannt wird, dem sowohl die Erhebung als auch der Abgleich letztlich dienen soll (BVerfG v. 11.3.2008 – 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 – Absatz 99). Erwähnt wurde in diesen Regelungen lediglich das Mittel, mit dem ein Ermittlungs­zweck nach der Erhebung weiter verfolgt werden soll. Im Gegensatz dazu ist nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 PAG eine automatisierte Kennzeichenerfassung nur bei Vorlie­gen entsprechender Lageerkenntnisse und nur in den Fällen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 PAG zulässig. Damit sind hier gerade Anlass, Zweck und Grenzen der Daten­erhebung durch automatisierte Kennzeichenerfassungssysteme im Gesetz definiert. Die Verweisung auf die Fallgruppen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 PAG als Eingriffsanlass bestimmt gerade im Gegensatz zu den Regelungen von Hessen und Schles­wig-Holstein, den Anwendungsbereich der gesetzlichen Ermächtigung präzise. Zu­dem müssen – selbst wenn eine Fallgruppe des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 PAG gege­ben ist – noch entsprechende Lageerkenntnisse vorliegen. Dem Bestimmtheitsgebot steht es nicht entgegen, dass auch die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 PAG genannten Fallgruppen nicht bis ins Detail aufgelistet und genannt sind. Eine gesetzliche Regelung wird immer in gewissem Maße auslegungsfähige und auslegungsbedürftige Begriffe enthalten.

Im Rahmen der Neuregelung des Art. 33 Abs. 3 Satz 3 PAG hat der bayerische Ge­setzgeber zudem den vom Bundesverfassungsgericht als zu offenen und zu pau­schalen Begriff des „Fahndungsbestands“ bzw. der „Fahndungsnotierung“ durch Nennung konkreter Fallgruppen von Fahndungsdaten ausreichend präzisiert. Da Datenbestände von Natur aus variabel sind und ebenso Datensammlungen, wider­spricht es nach Auffassung des Gerichts nicht dem Bestimmtheitsgebot, wenn die Daten als solche inhaltlich im Gesetz beschrieben werden und nicht konkret der Name einer bestehenden Datensammlung genannt wird. Der Name einer Daten­sammlung kann sich jederzeit ändern oder auch neue Datensammlung mit ähnlichem Inhalt aufgebaut werden. Der Gesetzgeber hat das Recht, in gewissem Maße solche Fälle durch Umschreibungen statt der Nennung der konkreten Bezeichnung der Da­tensammlung zu regeln. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 11.3.2008 -1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 – Absatz 131 ff.) schließt eine derartige dynami­sche Verweisung nicht grundsätzlich aus. Lediglich eine dynamische Verweisung in der Art, durch die nicht ausgeschlossen wird, dass sich der Umfang der einbezoge­nen Datenbestände laufend und in gegenwärtig nicht vorhersehbarer Weise verän­dert, verstößt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gegen das Gebot der Normklarheit. In den Fällen der Länder Hessen und Schleswig-Holstein war durch die Begriffe „Fahnungsbestand“ und „Fahndungsnotierung“ die Einbeziehung jeglicher Art von Datensammlung möglich. Art. 33 Abs. 2 Satz 3 PAG definiert nunmehr die Datensammlungen, mit welchen die erfassten Kennzeichen abgeglichen werden können, konkret inhaltlich. Auch die Tatsache, dass solche Daten u.U. in Mischda­teien enthalten sind, die sowohl repressiven als auch präventiven Zwecken dienen, widerspricht dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit nicht, sofern jedenfalls die Zugriffszwecke bestimmt sind. Es muss erkennbar sein, ob der Zugriff selbst ausschließlich oder im Schwerpunkt präventiven oder repressiven Zwecken oder beiden dient (BVerfG v. 11.3. 2008 – 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 – Absatz 151). Die Regelung des Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 PAG hat jedoch gerade prä­ventiven Charakter und dient nach dem Gesetzeszweck nicht rein repressiven Zwecken. Dies ergibt sich insbesondere aus der Verweisung auf die Fallgruppen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 PAG. Des Weiteren erlaubt Art. 38 Abs. 3 Satz 2 PAG eine Speicherung der erhobenen Daten im Trefferfall nur zur Abwehr einer Gefahr oder für Zwecke, zu denen die Fahndungsbestände erstellt oder die Dateien errichtet wurden.

Auch die weitere Verwendung der Daten ist in Art 38 Abs. 3 PAG hinreichend gere­gelt. Im Nichttreffer-Fall sind die erhoben Daten nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 PAG un­verzüglich automatisch zu löschen. Dies gilt auch für den Fall eines fehlerhaften Treffers (Umkehrschluss aus Art. 38 Abs. 3 Satz 2 PAG). Nur im Fall des echten Treffers darf eine weitere Speicherung der Daten nach Art. 36 Abs. 3 Satz 2 PAG i.V.m. mit Art. 38 Abs. 1 und 2 PAG bzw. den Vorschriften der Strafprozessordnung erfolgen. Die Datenspeicherung erfolgt dabei nicht als eigenständige Datensamm­lung sondern im Zusammenhang mit der weiteren polizeilichen Maßnahme. Die Speicherung unterliegt dann den üblichen Löschungsfristen, im Fall des Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG in der Regel bei Erwachsenen also zehn Jahre. Die Erstellung von Bewegungsprofilen ist nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 38 Abs. 3 Satz 3 PAG zulässig, d.h. nur in den Fällen, in welchen eine Person zur polizeilichen Beobachtung, gezielten Kontrolle oder verdeckten Registrierung ausgeschrieben ist. Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 11.3.2008 – 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 – Absatz 143) nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern lediglich eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung gefordert, weiche gerade mit Art. 33 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2a, 38 Abs. 3 Satz 3 PAG geschaffen wurde.

Die Vorschriften des Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, 38 Abs. 3 PAG genügen auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit. Dieses verlangt, dass der Staat mit dem Grundrechtseingriff einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderli­chen und angemessenen Mitteln verfolgt (BVerfG v. 11.3.2008 – 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 – Absatz 163). Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Schwere der gesetzgeberischen Grundrechtsbeschränkung bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis steht zu dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe. In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zum Rechtsgüterschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte ist es dabei zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen. Dies kann dazu führen, dass Grundrechtseingriffe einer bestimmten Eingriffsintensität erst von bestimmten Verdachts- und Gefahrenstufen an vorgese­hen werden dürfen. Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gewährleisten (BVerfG v. 11.3.2008 – 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07-Absatz 168).

Das Mittel der Kennzeichenerfassung ist nach Auffassung des Bundesverfassungs­gerichts (BVerfG v. 11.3.2008 – 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 – Absatz 165) zur Verfolgung präventiver und gegebenenfalls repressiver Zwecke jedenfalls inso­weit geeignet, als die Erfassung des Kennzeichens die Durchführung weiterer auf die Zweckverfolgung bezogener Maßnahmen ermöglicht oder erleichtert. Da die auto­matisierte Kennzeichenerfassung aufgrund der möglichen Zahl der Erfassungsvor­gänge eine neuartige Reichweite der Beobachtung ermöglicht, ist anzunehmen, dass für eine Reihe polizeilicher Maßnahmen mildere Mittel zudem nicht ersichtlich sind (BVerfG v. 11. 3. 2008 – 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 – Absatz 166).

Auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gegeben. Im Gegensatz zu den beanstandeten Regelungen der Länder Hessen und Schleswig-Holstein ist nach den bayerischen Regelungen gerade kein anlass- und verdachtsunabhängiger Abgleich mit beliebigen Dateien möglich. Eine automatisierte Kennzeichenerfassung ist nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 PAG vielmehr nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraus­setzungen des Art 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 PAG möglich. Damit ist die automatisierte Kennzeichenerfassung gerade auf Situationen begrenzt, in denen Umstände der konkreten Örtlichkeit oder dokumentierte Lageerkenntnisse über Kriminalitätsschwerpunkte einen Anknüpfungspunkt geben, der auf gesteigerte Risiken der Rechtsgutgefährdung oder -Verletzung und zugleich auf eine hinreichende Wahr­scheinlichkeit hinweist, dass diesen Risiken mit Hilfe der automatisierten Kernzei­chenerfassung begegnet werden kann (BVerfG v. 11.3. 2008 – 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 – Absatz 175). Ergänzend verbietet Art. 33 Abs. 2 Satz 5 PAG aus­drücklich den flächendeckenden Einsatz von automatisierten Kennzeichenerfas­sungssystemen und grenzt dadurch den Umfang der Kennzeichenerfassung ein (BVerfG v. 11.3.2008 – 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 – Absatz 171).

Das Bundesverfassungsgericht fordert keine ausdrückliche Beschränkung auf eine stichprobenhafte Durchführung der Maßnahme in jedem Fall, wie es der Kläger an­nimmt. Eine Begrenzung auf eine stichprobenhafte Durchführung der Maßnahme ist nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 11.3.2008 – 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 -Absatz 174) lediglich eine beispielhafte Möglichkeit, die Eingriffsin­tensität im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu begrenzen. Im Fall der bayerischen Regelung liegt zudem durch die Bezugnahme auf die Fallgruppen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 PAG sowie die Beschränkung des Datenbestandes nach Art. 33 Abs. 2 Satz 3 PAG bereits insoweit eine stichprobenhafte Durchführung beschränkt auf die genannten Fallgruppen und Datenbestände vor. Eine stichprobenhafte Durchführung erfolgt hier aufgrund des Anlasses der Maßnahme. Dies schließt gerade nicht aus, dass die Maßnahme durch Einsatz stationärer Anlagen an Kriminalitätsschwerpunk­ten im Dauerbetrieb erfolgt. Auch dies stellt eine stichprobenhafte Durchführung der Maßnahme dar, zumal die Anlagen auch bei stationärem Einbau abbaubar sind und jederzeit an einem anderen Ort zum Einsatz kommen können

Das Gericht kann zudem keinen Verstoß der Regelungen des Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, 38 Abs. 3 PAG gegen Art. 19 Abs. 4 GG erkennen durch die Tatsache, dass die Maßnahmen verdeckt erfolgen Im Nichttreffer-Fall werden die Daten nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 PAG automatisch ohne Herstellung eines Personenbezuges und un­verzüglich gelöscht. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts liegt in diesem Fall lediglich eine Grundrechtsbeeinträchtigung und kein Grundrechtseingriff vor (s.o.). Im Fall des fehlerhaften Treffers kommt es zwar zur Herstellung eines Perso­nenbezugs und damit zu einem Grundrechtseingriff. Aber auch in diesem Fall werden die Daten unverzüglich nach Feststellung des Nichttreffer-Falls manuell gelöscht und dürfen nach Art. 38 Abs. 3 Satz 2 PAG gerade nicht gespeichert werden, so dass die Eingriffsintensität äußerst gering ist. Auch ist in diesem Fall eine Benachrichtigung nicht erforderlich, da gerade kein Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht vor­liegt (BVerfG, Beschl. v. 10. 3. 2008 – 1 BvR 2388/03 – RdNr. 69). Im Trefferfall er­folgen in der Regel weitere polizeiliche Maßnahmen, gegen die der Rechtsschutz im vollen Umfange gegeben ist und im Rahmen dessen auch die Maßnahme der auto­matisierten Kennzeichenerfassung inzident überprüft werden kann.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die vorbeugende Unterlassungsklage unbe­gründet ist. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§708 ff. ZPO. Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Weitere Dokumente zum Verfahren:

Ergänzung vom 28.11.2009:

Die Berufung gegen das Urteil ist eingelegt worden und bei dem Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 10 BV 09.2641 anhängig.

Dokumente zum Verfahren:

Ergänzung vom 10.02.2010:

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Die neue Bundesregierung – ein sicherheitspolitischer Ausblick

Die Bundestagswahl 2009 hat die politischen Mehrheiten verändert. Nicht nur im Bundestag, sondern auch in der Bundesregierung stehen personelle und damit verbunden auch inhaltliche Änderungen an. Dies ist umso wichtiger, als in den vergangenen Jahren zunehmend eine einseitige „Allmacht der Exekutive“ entstanden ist und im Bundestag Sicherheitsgesetze der Fachministerien offenbar weitgehend gedankenfrei und allenfalls auf die Fraktionsdisziplin bedacht durchgewinkt wurden. Welche sicherheits- und datenschutzpolitisch relevanten Positionen lassen die neuen Personalien in der Bundesregierung vermuten?

Justizministerium

Das Bundesjustizministerium, zuständig etwa für Vorratsdatenspeicherung und großen Lauschangriff, wird Brigitte Zypries (SPD) an Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) abgeben. Leutheusser-Schnarrenberger war schon 1992 bis 1995 unter Helmut Kohl Bundesjustizministerin, trat dann aber aus Protest gegen den später für verfassungswidrig erklärten, zuvor aber auch von der FDP mitgetragenen Großen Lauschangriff zurück. Leutheusser-Schnarrenberger hat im Bundestag gegen die Vorratsdatenspeicherung gestimmt und Verfassungsbeschwerde gegen sie eingelegt. Sie wandte sich gegen Internetsperren, die von den vielfach internetignoranten Parteien CDU, CSU und SPD favorisiert werden, und hat im Bundestag gegen sie gestimmt. Leutheusser-Schnarrenberger stimmte auch gegen das BKA-Gesetz einschließlich Onlinedurchsuchung. Von ihr ist daher eine größere Achtung unserer Grundrechte zu erwarten als von ihrer halswenderischen Amtsvorgängerin. Allerdings war Leutheusser-Schnarrenberger bis 1990 Regierungsdirektorin des Deutschen Patent- und Markenamts, woher wohl ihr starker Einsatz für Urheber- und gewerbliche Schutzrechte rührt. So befürwortete sie 2008 gemeinsam mit Zypries im Wesentlichen einen inzwischen geltendes Recht gewordenen Gesetzentwurf, der neben Strafverfolgungsbehörden auch privaten Rechteinhabern direkten Zugriff auf die Telekommunikationsdaten mutmaßlicher Raubkopierer gewährt. Abgelehnt wurde Zypries‘ Gesetzentwurf von der FDP nur deshalb, weil er zugleich die Abmahnkosten begrenzte. Auch dieses Thema wird künftig in Leutheuser-Schnarrenbergers Ressort fallen. Es bleibt also spannend, inwieweit Leutheusser-Schnarrenbergers Vorliebe für Freiheit und Datenschutz womöglich rasch endet, wenn es um das Protegieren geistigen Eigentums sowie von Freiberuflern (Rechtsanwälten) geht. Dennoch ist festzuhalten: Gegenüber Brigitte Zypries, die mit einem Vorsprung von ganzen 45 Stimmen auch 2009 den Einzug in den Bundestag als Direktkandidatin geschafft hat, ist Leutheusser-Schnarrenberger ein echter Lichtblick. Es bleibt zu hoffen, dass ihre Ansichten nicht übermäßig den Weisungen der Bundeskanzlerin zum Opfer fallen und Meinungsdifferenzen in dieser Amtszeit nicht abermals zu Leutheusser-Schnarrenbergers Rücktritt führen.

Innenministerium

Der bisherige Kanzleramtschef Thomas de Maizière (CDU) löst Wolfgang Schäuble als Bundesinnenminister ab, welcher künftig das Bundesfinanzministerium leiten und dort hoffentlich weniger Gelegenheit zum Anrichten von Schaden haben wird. Thomas de Maizière ist ein Cousin des früheren DDR-Ministerpräsidenten und Stasimitarbeiters Lothar de Maizière, welcher seinen DDR-Posten auch unserem künftigen Bundesinnenminister verdankte. Thomas de Maizière bezog in der Bundesrepublik merkwürdig nomadisch und chamäleonartig eine Vielzahl von Ämtern: 1985-1989 war er Pressesprecher der Berliner CDU-Fraktion, 1990-1994 arbeitete er für das Kultusministerium Meckenburg-Vorpommern. 1999 zog es de Maizière nach Sachsen, wo er 2001 Finanzminister, 2002 Justizminister und 2004 Innenminister wurde. 2005 wurde er wiederum Bundeskanzleramtschef in Berlin und damit Beauftragter und Koordinator der Geheimdienste. In die Zuständigkeit des Innenministeriums fallen Dinge wie geheime Onlinedurchsuchungen (deren „Notwendigkeit“ sich darin zeigt, dass sie bis dato noch nie eingesetzt wurden), die Antiterrordatei, das geheime Überwachen von Journalisten, das umstrittene BSI-Gesetz einschließlich anlassunabhängiger Aufzeichnung des Surfverhaltens und die sowohl von Alt-Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) als auch Wolfgang Schäuble angestrebte Tötung mutmaßlicher Terroristen. Die große Frage ist, ob von de Maizière gegenüber Schäuble eine freiheitsfreundlichere Innenpolitik auf dem Boden von Grundrecht und Verfassung zu erwarten ist. Die Chance darf als gering eingeschätzt werden: 2004 bezeichnete de Maizière die noch unter Schily 2004 errichteten „Informations- und Analysezentren“ zur Terrorbekämpfung, in dem Mitarbeiter von Polizei- und Geheimdienstbehörden von Bund und Ländern untereinander Informationen austauschen, als „längst überfälligen Schritt“. 2006 verweigerte er dem BND-Untersuchungsausschuss Informationen und stellte als Kanzleramtschef die Staatssicherheit – pardon – die „Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ ausdrücklich über ein „kurzfristiges Aufklärungsinteresse“ der Parlamentarier, weil der Bundesnachrichtendienst ohne demokratische Kontrolle operieren können müsse. Ähnliche Vorwürfe hatte die FDP gegen de Maizière schon in seiner früheren Amtszeit in Sachsen erhoben. Damals soll de Maizière Hinweisen auf Korruption und kriminelle Verstrickungen sächsischer Politiker pflichtwidrig nicht nachgegangen sein. De Maizière unterstützte 2007 ausdrücklich Schäubles BKA-Gesetzentwurf einschließlich Onlinedurchsuchung und Telefonabhören. 2009 unterstützte er nicht nur den Vorstoß, sondern auch eine Ausweitung der Internetsperren. Nicht einmal von Schäuble, der sich nach Amtsantritt zum Hardliner entwickelte, waren vor der Bundestwagswahl 2005 derart klare Ansichten bekannt. Demnach spricht wenig dafür, von de Maizière eine freiheitsfreundlichere Politik oder auch nur eine Achtung der parlamentarischen Demokratie zu erwarten.

Wirtschaftsministerium

Das Bundeswirtschaftsministerium soll nach Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU) künftig Rainer Brüderle (FDP) anführen. Das Wirtschaftsministerium ist unter anderem für Telekommunikation und Telemedien zuständig. Brüderle war von 1987 bis 1998 Minister für Wirtschaft und Verkehr in Rheinland-Pfalz und zeitweise dessen stellvertretender Ministerpräsident. Als Wirtschaftsminister, noch dazu der FDP, könnte Brüderle die Vorratsdatenspeicherung und andere Überwachungsmaßnahmen der Union gemeinsam mit Leutheuser-Schnarrenberger insoweit verleiden, als er dafür sorgen könnte, dass der Staat seine unfreiwilligen Hilfssheriffs aus der Wirtschaft künftig für ihre Dienste zumindest entschädigen muss. Da die Sicherheitsideologie von Union und SPD bekanntermaßen nicht auf Sicherheit, sondern auf haushaltsfreundliche Symbolgesetzgebung abzielt, ist es gut möglich, dass der Union ihre Politik – deren Unwirksamkeit sie kennt – im Ernstfall kein Geld wert ist und dass aus diesem Grund von Überwachungsmaßnahmen abgesehen wird. 2008 sprach sich Brüderle im Deutschlandradio klar gegen die Vorratsdatenspeicherung und die elektronische Gesundheitskarte aus. Zu Recht warnte er, die „Datensammelwut des Staates“ sei „unbegrenzt“ und Datenschutz sei eine Voraussetzung für „Kundenvertrauen“ im Wirtschaftsverkehr. Brüderle votierte seinerzeit gegen die Vorratsdatenspeicherung, ebenso gegen Internetsperren und gegen Schäubles BKA-Gesetz. Andererseits setzt Brüderle als Liberaler zur Vermeidung von Datenmissbräuchen auf wirtschaftliche Selbstverpflichtungen, die selten funktionieren, weil Wirtschaftsunternehmen naturgemäß interessengeleitet sind und sich Interessengeleitete nicht selbst unabhängig kontrollieren können. Brüderle stimmte von 2006 bis 2008 im Bundestag für eine Verlängerung des Antiterroreinsatzes der deutschen Bundeswehr in Afrika und des Afghanistan-Einsatzes. In der neuen Wahlperiode könnte Brüderle als für Telemedienrecht zuständiger Minister gemeinsam mit Leutheusser-Schnarrenberger die Chance nutzen, die unklare Haftungslage für Internet-Inhalteanbieter zu klären, wie es im Koalitionsvertrag bereits vorgesehen ist. Die unklare Rechtslage rührt zum Teil daher, dass das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg eine pressefeindliche Rechtsprechung verfolgen und dass jeder Unterlassungskläger wegen des sogenannten fliegenden Gerichtsstands trotz fehlenden örtlichen Bezugs zu Hamburg stets dort klagen und auch siegen kann, so dass faktisch zwei Gerichte ihre einseitige Rechtsprechung ganz Deutschland aufzwingen. Schon Brigitte Zypries hatte diesen ungewollten Gesetzesfehler erkannt und versucht ihn zu beseitigen, war damit aber nicht durchgedrungen.

Familien- und Verteidigungsministerium

Als Störfaktor verbleibt insbesondere die alte und neue Bundesfamilienministerin von der Leyen (CDU), die mit beträchtlichem Ausmaß technischer und kriminologischer Ignoranz ihr Prestigeprojekt zentraler und intransparenter Internetsperren vorantrieb. 2007 wollte von der Leyen außerdem gewalttätige Computerspiele für Jugendliche verbieten, um eine legislative Antwort auf den Amoklauf in Emsdetten zu geben. Es steht zu vermuten, dass diese symbolpolitische Kamelle nach dem nächsten Amoklauf wieder aus der Schublade geholt und abermals nutzlose Symptombekämpfung betrieben wird.

Nicht viel anders steht es um den bisherigen Bundeswirtschafts- und künftigen Bundesverteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg, der auch ohne Sacherfolge innerhalb kürzester Zeit zu großer Popularität gelangte. Ungeachtet seiner fachlichen Unzuständigkeit sprach sich zu Guttenberg für Internetsperren aus. Seine Ehefrau ist Präsidentin des Vereins „Innocence in danger“, der sich unter anderem mit einer kostenpflichtigen Betroffenenhotline gegen sexuellen Kindesmissbrauch einsetzen will. Bei der Bundestagsabstimmung zu Internetsperren war zu Guttenberg ebenso wenig zugegen wie bei der BKA-Gesetzesabstimmung. Zu Guttenberg stimmte im Bundestag gegen Volksentscheide beim europäischen Verfassungsvertrag.

Kanzlerin und Vizekanzler

Hoffnungslos sieht es natürlich innenpolitisch auch bei Bundeskanzlerin Angela Merkel aus. Merkel stimmte in der vergangenen Legislaturperiode für das BKA-Gesetz, die Abstimmungen über Vorratsdatenspeicherung und Internetsperren waren ihr ihre Anwesenheit nicht wert. Merkel äußerte im Zusammenhang mit Onlinedurchsuchungen, es dürfe keine Räume geben, auf die die Sicherheitsbehörden keinen Zugriff haben. Das ist schlicht verfassungswidrig und zeigt, aus welcher Richtung die im Gegensatz zu ungewissen Terroranschlägen viel konkretere Bedrohung unserer Freiheit kommt; jedenfalls nicht aus Afghanistan. Nicht uninteressant ist auch, dass sich an verfassungsfeindlichen Äußerungen (Merkel), Verbindungen zur DDR-Politik (de Maizière) oder Geldwäsche (Schäuble, Jung) in der CDU niemand zu stören scheint, während im Zusammenhang mit der Linkspartei diese Themen gewissenhaft am Köcheln gehalten werden.

Auch der Ex-Kanzlerkandidat und künftige Vizekanzler und Außenminister Guido Westerwelle (FDP) ist nicht für größere Kenntnisse in der Innen- und Sicherheitspolitik bekannt. Im sogenannten TV-Dreikampf vor der Bundestagswahl am 14.09.2009 erklärte Westerwelle etwa, die FDP sei für Videoüberwachung an Gefahrenpunkten, lediglich eine flächendeckende Überwachung lehne die Partei ab. Wo Westerwelle die Grenze ziehen will, bleibt der Fantasie des Zuschauers überlassen. In der ZDF-Sendung „Erst fragen, dann wählen“ am 19.09.2009 sprach sich Westerwelle zwar gegen „Internetzensur“ aus, hielt es andererseits aber weder bei der Abstimmung hierüber, noch bei jener über den Bundeswehreinsatz im Inneren, noch bei jener über eine stärkere parlamentarische Kontrolle von Geheimdiensten im Mai 2009 für angezeigt, im Bundestag zu erscheinen. Westerwelle stimmte gegen eine Volksabstimmung über den europäischen Verfassungsvertrag. Wenigstens stimmte Westerwelle für eine Missbilligung des Verteidigungsministers wegen dessen Ankündigung, Passagierflugzeuge abschießen lassen zu wollen, sowie gegen die Vorratsdatenspeicherung.

Ergebnis

Zusammenfassend besteht die nicht ganz unbegründete Hoffnung, dass die FDP in der Regierungsverantwortung die Union in ihren unheilvollen und undurchdachten Projekten zumindest bremsen wird. Das kleinere Übel im Vergleich zu einer großen Koalition ist es wohl. Denn sicherheitspolitisch muss die große Koalition, in der sich die informationstechnische Ignoranz zweier staatsgläubiger Parteien zusammenfand, mangels Regierungsbeteiligung entweder der Grünen oder der FDP als größter anzunehmender Unfall bezeichnet werden, wie die vergangenen Jahre gezeigt haben.

Jonas

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Reporter ohne Grenzen: Vorratsdatenspeicherung gefährdet Pressefreiheit in Deutschland

Die Vorratsdatenspeicherung, nach der Telekommunikationsanbieter seit 2008 Verbindungsdaten für 6 Monate anlassunabhängig aufbewahren müssen, gefährdet die Pressefreiheit in Deutschland. Zu diesem Ergebnis kommt die Organisation „Reporter ohne Grenzen“ in der Begründung zu Ihrer internationalen Rangliste der Pressefreiheit 2009, in der Deutschland Platz 18 belegt.

Die Vorratsdatenspeicherung stellt nach Auffassung der Reporter eine „Gefahr für die Wahrung der Vertraulichkeit journalistischer Quellen“ dar, so Pressesprecherin Anja Viohl. Gleiches gelte für das BKA-Gesetz, das neben Onlinedurchsuchungen von Computern auch das heimliche Abhören von Telefonaten und E-Mails von Journalisten erlaubt. Zugleich schränkt es deren Zeugnisverweigerungsrecht ein. Beide Gesetze sind Gegenstand von Verfassungsbeschwerden. Die neue Bundesregierung sollte zunächst auf Druck der FDP im Koalitionsvertrag vereinbaren, Internetsperren aussetzen und die staatliche Nutzung der verfassungsrechtlich bedenklichen Vorratsdatenspeicherung zumindest einschränken zu wollen. Das hat sich jedoch leider nicht bewahrheitet.

Mit in Deutschlands ausbaufähiges Ergebnis eingeflossen seien auch Beschwerden von Journalisten über körperliche Übergriffe durch die Polizei. Etwa sei es beim Einsturz des historischen Stadtarchivs Köln am 03.03.2009 zu einem Angriff eines Polizisten auf einen freien Journalisten gekommen; ein Strafverfahren gegen den Beamten sei eingeleitet, aber wieder eingestellt worden. Am 16.06.2009 habe ein Hauptkommissar in Geldern einem freien Journalisten die Kamera aus der Hand geschlagen und ihn angegriffen, als dieser über einen Badeunfall berichten wollte.

Zur Abwertung führten außerdem Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen von Recherchematerial, so etwa wegen Geheimnisverrats gegen einen Koblenzer Journalisten im Juni 2009, nachdem dieser kritisch über die überwiegend der öffentlichen Hand gehörende Nürnburgring GmbH berichtet hatte. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom August 2009 waren beide Ermittlungsmaßnahmen rechtswidrig.

Negativpunkte sammele Deutschland ferner beim mangelhaften Zugang öffentlicher Informationen, der sogenannten Informationsfreiheit. Noch immer gebe es in fünf Bundesländern Deutschlands keine Informationsfreiheitsgesetze, in den übrigen Bundesländern und auf Bundesebene würden Anfragen häufig abschlägig beschieden.

Zunehmend gebe es auch Klagen von Journalisten über örtliche Zugangsbeschränkungen der Polizei bei Großereignissen sowie komplizierte Akkreditierungspraktiken.

Eine Gefahr für die Pressefreiheit in Deutschland seien auch mediale Konzentrationstendenzen. So seien in Mecklenburg-Vorpommern die Mantelredaktionen vom Nordkurier und der Schweriner Volkszeitung zusammengelegt worden; in Nordrhein-Westfalen seien die Mantelredaktionen der Neuen Ruhrzeitung, der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung und der Westfälischen Rundschau zusammengelegt worden.

Positiv bewertet „Reporter ohne Grenzen“ in Deutschland die hohe Zahl von Journalisten und die im internationalen Vergleich noch immer regelmäßigen investigativen Medienberichte.

Die einzelnen Ergebnisse erhob „Reporter ohne Grenzen“ nach eigenen Angaben durch Befragungen von Behörden und mit Hilfe des Deutschen Journalistenverbands e.V., des Netzwerks Recherche e.V. und des Vereins der ausländischen Presse in Deutschland e.V. Die Organisation „Reporter ohne Grenzen“, die das Ranking jährlich durchführt, ist in Deutschland ein gemeinnütziger Verein und offizieller Berater des Europarats, der UNO und der UNESCO.

Jonas

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Gericht: Datenschutzverstöße dürfen sich nicht lohnen

Ordnungsgelder wegen Datenschutzverstößen müssen bei profitorientierten Unternehmen so hoch gewählt werden, dass sich Verstöße nicht lohnen. Das hat das Amtsgericht Rendsburg in einem Verfahren gegen den Mobilfunkanbieter Klarmobil wegen des verbotswidrigen Versands von Werbe-E-Mails entschieden (Beschluss vom 16.10.2009, Az. 3 C 218/07). Es verhängte aus diesem Grund nun ein Ordnungsgeld von 5.000 Euro, nachdem der Anbieter einem Kunden zwei verbotswidrige Werbe-E-Mails gesandt hatte. Für den Fall der Nichtzahlung des Ordnungsgelds hat das Gericht dem Geschäftsführer Klarmobils, Hartmut Herrmann, 50 Tage Haft angedroht.

Zuvor hatte der Kunde den Anbieter erfolgreich darauf verklagt, die Zusendung von Werbe-E-Mails an ihn zu unterlassen. Dennoch mochte sich Klarmobil nicht an das Urteil halten. Dies bewog das Gericht nun zu den beschriebenen Ordnungsmaßnahmen. Für weitere Spam-E-Mails drohte das Gericht dem Anbieter bereits jetzt an,

„ein Vielfaches des nunmehr verhängten Ordnungsgelds“

festzusetzen. Nach dem Gesetz erfolgt die Verhängung von Ordnungsgeldern, wenn gegen ein gerichtliches Unterlassungsurteil verstoßen wird; sie soll den Schuldner dazu motivieren, sich künftig an das Urteil zu halten. Gegen den Beschluss kann Klarmobil noch Beschwerde zum Landgericht Kiel einlegen.

Die Höhe des Ordnungsgelds begründete das Gericht damit, dass

„die Schuldnerin ein profitorientiertes Unternehmen ist und es ihr nicht gestattet sein darf, eine gelegentliche Inkaufnahme eines Ordnungsgelds im unterstelligen Bereich in Kauf zu nehmen“.

Im Klartext: Datenschutzverstöße dürfen sich nicht wirtschaftlich lohnen.

Dabei handelt es sich um ein generelles Problem des Datenschutzes auch im repressiven Bereich: Für Unternehmen ist es oft wirtschaftlicher, gegen Datenschutzregelungen zu verstoßen, weil zum einen das Entdeckungsrisiko durch die verbreitet überlasteten Aufsichtsbehörden gering ist und zum anderen auch sonst die zu erwartenden Bußgelder im Verhältnis zu den möglichen Vorteilen gering sind (Beispiel: Telefonwerbung, die zwar unzulässig ist, aber trotzdem so lange weiterbetrieben werden wird, wie sich damit de facto mehr verdienen lässt als sporadisch Buß- und Ordnungsgelder verhängt werden). Etwa weist der Tätigkeitsbericht 2008 (S. 16) des für den Datenschutz in Hessen zuständigen Regierungspräsidiums Darmstadt ganze 17 Bußgeldverfahren für das Berichtsjahr aus. In fast allen Fällen wurden Bußgelder im 3- oder unteren 4-stelligen Bereich festgesetzt, wobei häufig eine nachhaltig datenschutzkonforme Änderung der Betriebsabläufe teurer sein dürfte.

Hohe Bußgelder und ständige Gesetzeserweiterungen allein nützen aber nichts, wenn die vollziehenden Behörden so schlecht ausgestattet sind wie derzeit, so dass Antworten auf simple Anfragen erfahrungsgemäß oft Monate auf sich warten lassen. Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit selbst schreibt in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht 2007/2008 (S. 149), er könne wegen Personalmangels „gesetzliche Aufgaben nicht mehr angemessen“ erledigen, was in einem „Rückgang der Kontrolldichte“ resultiere.

Jonas

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Bundestagswahl: Vorratsdatenspeicherung als Karrierebremse

Die Bundestagswahl hat die Karten im Streit um die Protokollierung unseres Kommunikations-, Bewegungs- und Internetnutzungsverhaltens neu gemischt. Der Stimmenanteil der „Bürgerrechtsparteien“, die 2007 gegen die Vorratsdatenspeicherung gestimmt hatten (FDP, Grüne und Linke), ist von 27% auf 38% der Sitze im Deutschen Bundestag hinaufkatapultiert worden.

Mit der FDP kommen erstmals wieder Befürworter einer protokollierungsfreien Kommunikation an die Macht. Die folgenden FDP-Bundespolitiker haben gemeinsam mit Burkhard Hirsch Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung eingereicht (Az. 1 BvR 263/08):

  1. Dr. Hermann Otto Solms (MdB, finanzpolitischer Sprecher der FDP und Mitglied der „großen Koalitionsrunde“)
  2. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (MdB, rechtspolitische Sprecherin der FDP und Mitglied der „großen Koalitionsrunde“)
  3. Gisela Piltz (MdB, innenpolitische Sprecherin der FDP und Mitglied der Arbeitsgruppe Inneres der Koalitionsverhandlungen)
  4. Dr. Martin Lindner (MdB, Spitzenkandidat der Berliner FDP)
  5. Johannes Vogel (MdB, Bundesvorsitzender der Jungen Liberalen)

Auch Abgeordnete von Bündnis 90/Grüne und der Linken sind in anderen Verfahren (Az. 1 BvR 586/08 und 1 BvR 508/08) Beschwerdeführer gegen die Vorratsdatenspeicherung.

Die Ministerkarriere von Brigitte Zypries (SPD), der Hauptprotagonistin der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland, hat die Bundestagswahl hingegen beendet. Frau Zypries trieb die Vorratsdatenspeicherung trotz eines ablehnenden Beschlusses des Deutschen Bundestages im EU-Ministerrat voran und setzte sie anschließend in Deutschland um, anstatt vor dem Europäischen Gerichtshof Klage dagegen einzureichen.

Auch für die „einfachen“ Bundestagsabgeordneten erwies sich eine Unterstützung der Vorratsdatenspeicherung als Karrierebremse: 135 der 366 Abgeordneten, die 2007 für das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung stimmten, sind nicht wieder in den Bundestag eingezogen (37%). Von den 156 Abgeordneten, die gegen die Vorratsdatenspeicherung stimmten, sind dagegen nur 34 nicht mehr im Bundestag vertreten (22%). Gegen Überwachung einzutreten, erweist sich also auch beruflich als cleverer Schachzug.

Die mutigen Dissidenten aus den Regierungsfraktionen übrigens – also die CDU-, CSU- und SPD-Abgeordneten, die trotz der Parteilinie gegen die Vorratsdatenspeicherung gestimmt haben – haben ihre Karrierechancen dadurch keineswegs verschlechtert: Nur 4 der 11 Dissidenten sind nun nicht mehr im Bundestag vertreten. Mit 36% war die Abwahlquote sogar noch etwas geringer als die der linientreuen Parteisoldaten (37%). Das sollte den eigenständigen Denkern unter den Abgeordneten Mut machen.

Ob die Bundestagswahl allerdings einen Politikwechsel hin zu einer freiheitsfreundlicheren Politik einläutet, wird vom Inhalt des Koalitionsvertrags, zu einem großen Teil aber auch von der Person des nächsten Bundesinnen- und Bundesjustizministers abhängen. Gerade in der Innenpolitik droht der Sicherheitsideologe Dr. Wolfgang Schäuble (CDU) seine grundrechtsfeindliche Arbeit fortzusetzen, wenn er nicht durch einen freiheitsfreundlicheren Minister ersetzt wird. Nur mit einem neuen Bundesinnenminister wird eine neue, intelligentere Innenpolitik zu machen sein.

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Entscheidet der Europäische Gerichtshof über die Vorratsdatenspeicherung? [ergänzt am 04.02.2010]

In zwei vielbeachteten Entscheidungen aus dem Februar diesen Jahres (Az.6 K 1045/08.WI und 6 K 1352/08.WI) über die Klagen dreier Landwirte aus Hessen hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Auffassung vertreten, die Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Internet sowie die Vorratsdatenspeicherung seien grundrechtswidrig; auch sei die Aufzeichnung des Surfverhaltens in „logfiles“ unzulässig. Das Verwaltungsgericht unter Vorsitz von Hans-Hermann Schild hat die Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt (Az. C-92/09 und C-93/09).

In ihrer hier erstmals veröffentlichten Stellungnahme (pdf) gegenüber dem EuGH vom 23.06.2009 hält die Europäische Kommission die Fragen für teils unzulässig, teils unbegründet. Die Veröffentlichung von Name, Wohnort und Zuwendungshöhe von Millionen Subventionsempfängern – hauptsächlich Bauern – im Internet sei aus Transparenzgründen erforderlich und auch verhältnismäßig. Die Prüfung der Vereinbarkeit der Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung mit den Grundrechte der betroffenen Bevölkerung habe „nichts ergeben […], was die Gültigkeit der Richtlinie 2006/24/EG […] in Frage stellen würde“. Die Frage nach der Zulässigkeit der Aufzeichnung des Surfverhaltens durch Anbieter von Internetportalen sei „unzulässig“ und „nicht zu beantworten“. Die Regierungen Griechenlands, Schwedens und der Niederlande kommen in eigenen Stellungnahmen (pdf) zu ähnlich negativen Ergebnissen.

Demgegenüber unterstützen die Kläger in einer 57-seitigen Stellungnahme (pdf) vom 11.10.2009 die Auffassung des vorlegenden Verwaltungsgerichts. Die Veröffentlichung unzähliger Namen von Landwirten im Internet trage zur Transparenz von Agrarbeihilfen nichts bei und schaffe jedenfalls „keinen gerechten Ausgleich“ mit den Grundrechten der Betroffenen. Die globale und pauschale Aufzeichnung des Telekommunikationsverhaltens der gesamten Bevölkerung (Vorratsdatenspeicherung) verstoße gegen die in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Grundrechte auf Datenschutz und freie Meinungsäußerung. Die „flächendeckende und unterschiedslose“ Vorratsdatenspeicherung dringe noch weit tiefer in unser Privatleben ein als die vom Menschenrechtsgerichtshof bereits verworfene britische DNA-Datenbank (Az. 30562/04 und 30566/04). Sie sei „verzichtbar für die Strafverfolgung“ und begründe einen unzumutbaren Eingriff in die Rechte der Betroffenen. Ein Verbot sei auch deshalb erforderlich, weil „die globale Speicherung von Daten allein für eine mögliche künftige staatliche Verwendung“ sonst „allmählich alle Lebensbereiche erfassen“ würde. In der Aufzeichnung der IP-Adressen der Benutzer einer Homepage ohne deren ausdrückliche Einwilligung sehe das Verwaltungsgericht zu Recht einen Verstoß gegen die EG-Datenschutzrichtlinie. Anbieter von Internetportalen hätten kein berechtigtes Interesse an einer anlasslosen, globalen und pauschalen Surfprotokollierung. Jedenfalls müsse das Interesse der Betreiber an einem Vorgehen gegen einzelne missbräuchlich handelnde Personen „hinter das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der unzähligen rechtmäßig handelnden Nutzer zurücktreten“.

Auf Anfrage des Gerichtshofes haben die Kläger eine mündliche Verhandlung beantragt. Der Europäische Gerichtshof hat über diesen Antrag noch nicht entschieden.

Gestern meldete die taz, das Bundesverfassungsgericht werde voraussichtlich im Dezember 2009 über die Sammelbeschwerde von über 34.000 Menschen gegen die Vorratsdatenspeicherung mündlich verhandeln. Das Bundesverfassungsgericht könne in der Folge den Europäischen Gerichtshof mit der Frage befassen, ob die EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung mit unseren Grundrechten vereinbar ist. Mit Urteil vom 10.02.2009 (Az. C‑301/06) hatte der EuGH eine Klage Irlands gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung abgewiesen, jedoch angemerkt, „dass sich die von Irland erhobene Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie 2006/24 verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre.“

Weitere Informationen:

Ergänzung vom 14.11.2009:

Der Europäische Gerichtshof hat den Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 11.10.2009 mit der Begründung zurückgeschickt, das schriftliche Verfahren sei bereits abgeschlossen. Beschäftigen wird er sich aber mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In deren Rahmen können die wichtigsten Argumente noch mündlich vorgebracht werden.

Ergänzung vom 18.11.2009:

Mit Beschluss vom 27.10.2009 ist das Verfahren an die mit 13 Richtern besetzte Große Kammer des EuGH verwiesen worden. Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sieht eine Entscheidung durch die Große Kammer vor, wenn „die Schwierigkeit oder die Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände eine Verweisung an die Große Kammer erfordern.“

Zur zuständigen Generalanwältin ist Eleanor Sharpston bestimmt worden, die sich schon in anderem Zusammenhang für eine bürgerfreundliche Auslegung des Grundrechts auf Privatsphäre (Art. 8 EMRK) ausgesprochen hat.

Der Europäische Gerichtshof hat Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt für Dienstag, den 02.02.2010, 9.30 Uhr (rue du Fort Niedergrünewald, Luxemburg). Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.

Ergänzung vom 04.02.2010:

Übersicht der veröffentlichten Verfahrensdokumente:

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Kompromissmöglichkeiten zur Vorratsdatenspeicherung

FDP, CDU und CSU verhandeln derzeit über die Forderung der Liberalen, die 2007 von schwarz-rot beschlossene globale und verdachtslose Aufzeichnung aller unserer elektronischen Kontakte und Handybewegungen (Vorratsdatenspeicherung) wieder einzustellen. Die FDP stellt allerdings nur 28% (93 von 332) der Koalitionsabgeordneten im Deutschen Bundestag. Für den Fall, dass sie damit die völlige Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung nicht durchsetzen kann, ist es sinnvoll, sich über mögliche Kompromisslinien Gedanken zu machen.

Um die schädlichen Wirkungen der verfassungswidrigen Vorratsdatenspeicherung einzudämmen, ohne sie abschaffen zu können, bieten sich die folgenden Maßnahmen an:

  1. Abschaffung des Identifizierungszwangs in der Telekommunikation (§ 111 TKG). Dadurch könnten etwa Prepaid-Karten wieder anonym erworben werden. Eine Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht in der anhängigen Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 1299/05) würde so vermieden.
  2. Abschaffung des Verhängens von Bußgeldern oder Zwangsmitteln gegen Unternehmen, die sich der Vorratsdatenspeicherung verweigern. Auf diese Weise würde Wettbewerbsgleichheit hergestellt, nachdem das Verwaltungsgericht Berlin zurzeit ohnehin alle Anbieter, die dies beantragen, von der Speicherpflicht befreit. Die FDP hatte bereits einen Gesetzentwurf vorgelegt, der in diese Richtung ging.
  3. Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung durch deutsche Anonymisierungsdienste (§ 113a Abs. 5 TKG), durch deutsche Reseller (§ 113a Abs. 1 S. 2 TKG) und der IP-Adressen von E-Mail-Nutzern (§ 113a Abs. 3 TKG). Es handelt sich dabei um deutsche Sonderwege, die den Rahmen der EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung sprengen, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat.
  4. Nutzung der anlasslos gespeicherten Telekommunikationsdaten ausschließlich zur Verfolgung schwerer Straftaten, die eine Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren erwarten lassen (§ 113b TKG). Insbesondere muss die Nutzung der Protokolle über § 113 TKG zu Bagatellzwecken und ohne richterliche Anordnung gestoppt werden.
  5. Volle Entschädigung der Anbieter für Investitions- und Vorhaltekosten, die unabhängig von Auskunftsersuchen anfallen (vgl. § 110 Abs. 1 Nr. 1 TKG).
  6. Flankierende Maßnahmen: Verschlüsselung der Vorratsdaten mit Schlüsseln der Bedarfsträger. Zuverlässige Benachrichtigung aller von Zugriffen Betroffenen. Erhebungs- und Verwendungsverbot für rechtswidrig erhobene oder gespeicherte Daten. Pauschaler Entschädigungsanspruch bei rechtswidriger Datenerhebung oder -speicherung. Verbandsklagerecht für Datenschutzvereinigungen. Unabhängige Untersuchung von Wirksamkeit, Kosten, schädlichen Nebenwirkungen und Alternativen der Vorratsdatenspeicherung.

Die Umsetzung dieser Punkte entspräche einer möglichst grundrechtsfreundlichen, nicht überschießenden 1:1-Umsetzung der EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung.

Ungeachtet dieser Kompromissmöglichkeit muss die unverhältnismäßige, verdachtslose Aufzeichnung all unserer Kontakte, Bewegungen und Internetverbindungen selbst gestoppt werden. Eine flächendeckende Protokollierung des Kommunikationsverhaltens ohne Anlass ist verfassungswidrig und behindert vertrauliche Kontakte zu Journalisten, Beratungsstellen oder Geschäftspartnern unzumutbar. Die flächendeckende Vorratsdatenspeicherung könnte ersetzt werden durch eine Befugnis der Polizei, gezielt und unkompliziert die vorläufige Nichtlöschung der Verbindungsdaten von Verdächtigen anzuordnen (Art. 16, 17 Cybercrime-Convention), bis ein Richter über die Herausgabe der Daten entschieden hat.

Nach dem aktuellen Verhandlungsstand würde die Union bei der Vorratsdatenspeicherung gerne alles unverändert lassen, solange das Bundesverfassungsgericht nicht zu Veränderungen zwingt. Dagegen verlangt die FDP zurecht, dass die Union auch bei der Vorratsdatenspeicherung zumindest ein Stück weit – dem 28%igen Koalitionsanteil der FDP angemessen – nachgibt. Im FDP-Wahlprogramm heißt es dazu:

Seite 27:

Die FDP fordert […] die Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung sowie den Verzicht auf heimliche Online-Durchsuchungen privater Computer.

Seite 30:

Der Staat darf in Freiheitsrechte der Bürger nur dann eingreifen, wenn die Maßnahme im Einzelfall geeignet, erforderlich und angemessen ist. Die FDP lehnt daher die anlasslose Gefahrenabwehr ab. Die anlass- und verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung hat die FDP von Anfang an abgelehnt.

Vor der Wahl sagte FDP-Parteichef Westerwelle dem SPIEGEL auf die Frage, ob die FDP die Vorratsdatenspeicherung akzeptieren werde: „Nein, die Vorratsdatenspeicherung muss auf den Verhandlungstisch.“

Nachdem das Versprechen, die Vorratsdatenspeicherung zu stoppen, ein zentrales Wahlkampfthema der FDP war und führende FDP-Mitglieder Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz erhoben haben, darf die FDP keine Koalition eingehen, die hier alles beim Alten lässt. Insbesondere ist der Vorschlag der Union inakzeptabel, man verzichte auf weitere Verschärfungen, wenn die FDP auf Veränderungen an den bestehenden Gesetzen verzichte. Mit dieser Nulllösung würde man Kernforderungen der Bürgerrechtsbewegung für bloß virtuelle „Nichtverschlechterungen“ aufgeben. Dass keine neuen Vorhaben gegen den Willen des Koalitionspartners beschlossen werden, ist eine Selbstverständlichkeit und kein Zugeständnis der Union an die FDP.

Erklärte sich die FDP mit der im Wesentlichen unveränderten Beibehaltung der Vorratsdatenspeicherung einverstanden, verlöre sie ihre Glaubwürdigkeit auf dem zentralen Themenfeld der Bürgerrechte. Insbesondere an der Vorratsdatenspeicherung wird sich entscheiden, ob die FDP „Bürgerrechtspartei“ genug ist, um das Zustandekommen einer Koalition von substanziellen Zugeständnissen der Union abhängig zu machen.

Eine FDP-Fraktionsmitarbeiterin empfiehlt, die verhandelnden Personen sollten „mitkriegen, dass Umfallen und Wackeln keine Option ist“. Sie meint, „dass es auf jeden Fall sinnvoll ist, das von allen Seiten ([Pressemitteilungen], Namensartikel, Mails, Briefe etc.) an die entscheidenden Personen nochmals deutlich heranzutragen.“ Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung bietet fertige „Freiheitskarten“ mitsamt der Adressen der Verhandlungsführer/innen von FDP, CDU und CSU an, mit denen man den Stopp der Vorratsdatenspeicherung verlangen kann.

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Bundesinnenministerium plant hochgerüsteten Sicherheitstaat

Wenige Tage vor der Bundestagswahl wurde bekannt, dass das Bundesinnenministerium eine Wunschliste (pdf) erweiterter Überwachungs- und Kontrollbefugnisse ausgearbeitet hat – fertig formuliert, um als Textbaustein in den nächsten Koalitionsvertrag übernommen zu werden. Einige Überwachungspläne waren schon aus dem CDU-Wahlprogramm oder aus öffentlichen Äußerungen bekannt. Die jetzt veröffentlichten Bestrebungen sprengen aber alles bisher Bekannte:

  1. Das verdeckte Durchsuchen und Überwachen von Computern (Online-Durchsuchung, Quellen-Telekommunikationsüberwachung) soll künftig nicht mehr nur zur Verhinderung terroristischer Anschläge, sondern bereits zur Ermittlung wegen vergangener Straftaten zugelassen werden.
  2. Das Abhören von Wohnungen zur Strafverfolgung soll künftig kein menschliches Mithören mehr voraussetzen, wie es das Bundesverfassungsgericht verlangt hatte, um die Stasi-artige Erfassung intimer Vorgänge (z.B. Sex) verhindern zu können.
  3. Zur Strafverfolgung soll künftig das verdeckte Anbringen von Videokameras in und vor Privatwohnungen zugelassen werden.
  4. Künftig soll von jeder Person, die – schuldig oder nicht – von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt wird, eine DNA-Probe genommen und das DNA-Profil aufbewahrt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine vergleichbare Praxis in Großbritannien im vergangenen Jahr für unzulässig erklärt.
  5. Das Bundeskriminalamt soll das Recht erhalten, Wohnungen ohne Kenntnis des Inhabers zu betreten, um vorhandene Computer zu infiltrieren.
  6. Das Bundeskriminalamt soll das Recht erhalten, Personen zum Tragen eines Peilsenders zu verpflichten („elektronische Fußfessel“).
  7. Die Polizei soll Zugriff auf Informationen über die Nutzung des Internet (Surfprotokolle) und von Straßen (Mautdaten) erhalten. In diesem Jahr wurde eine Regelung zur Surfprotokollierung durch das BSI mit der Zusicherung beschlossen, eine Nutzung zu Zwecken der Strafverfolgung werde es im Grundsatz nicht geben.
  8. In den Knoten der Telekommunikationsnetze sollen – wie in den USA – Filter installiert werden, um unsere Kommunikation nach bestimmten Merkmalen zu durchsuchen. Allgemein soll das Abhören unserer Telekommunikation ausgeweitet werden, obwohl es schon jetzt von Jahr zu Jahr dramatisch zunimmt.
  9. Die nationalen Geheimdienste (Verfassungsschutzämter) sollen künftig nicht mehr nur gegen unsere Grundordnung gerichtete Personen, sondern auch Straftäter im Bereich der „organisierten Kriminalität“ beobachten. Der sächsische Verfassungsgerichtshof hat dies für Sachsen bereits als verfassungswidrig verworfen.
  10. Das Bundesamt für Verfassungsschutz soll künftig für die „Terrorismus-Vorfeldaufklärung“ in ganz Deutschland zuständig werden.
  11. Die nationalen Geheimdienste (Verfassungsschutzämter) sollen Zugriff auf die Kommunikationsdaten der gesamten Bevölkerung (Vorratsdatenspeicherung) und auf das elektronische Verzeichnis aller Bankkonten und Depots erhalten. Dagegen will die FDP nach ihrem Wahlprogramm Vorratsdatenspeicherung und Bankregister insgesamt abschaffen.
  12. Die nationalen Geheimdienste (Verfassungsschutzämter) sollen künftig Computer verdeckt überwachen (Online-Durchsuchung) und Wohnungen abhören dürfen – ohne richterliche Genehmigung.
  13. Die nationalen Geheimdienste (Verfassungsschutzämter) sollen künftig die Telekommunikation von Einzelpersonen gezielt abhören dürfen und Erkenntnisse für andere Zwecke verwenden dürfen.
  14. Mitarbeiter und Zuträger von Geheimdiensten sollen straflos Straftaten begehen dürfen, wenn dies typischem Verhalten in der Szene, in der sie eingeschleust sind, entspricht.
  15. Das europäische Polizeiamt Europol, das vor allem Informationen über Bürger sammelt und weitergibt, soll weiterentwickelt werden.
  16. Der anonyme Erwerb von Prepaidkarten soll in ganz Europa verboten werden. Bisher ist er nur in Deutschland verboten, wobei es einfache Umgehungsmöglichkeiten gibt und eine Verfassungsbeschwerde dagegen zur Entscheidung ansteht.
  17. Aus der Haft entlassene Sexualstraftäter sollen polizeilich registriert werden. Hierzu muss man wissen, dass eine Entlassung aus der Haft schon heute nur bei ungefährlichen Personen erfolgt.
  18. Ein Seesicherheitsgesetz soll die Gefahrenabwehr auf See regeln.
  19. Soldaten der Bundeswehr sollen künftig in Deutschland eingesetzt werden dürfen (Bundeswehreinsatz im Landesinneren).
  20. Zur verstärkten Überwachung und Kontrolle der Bürger soll neue Technologie aus Steuergeldern entwickelt werden („Sicherheitsforschung“). Das Bundesinnenministerium will künftig die Kontrolle über diese Gelder erlangen, um „an den praktischen Bedürfnissen der Sicherheitsbehörden“ ausgerichtete Überwachungstechnik in Auftrag geben zu können.
  21. Straftäter sollen nach Verbüßung ihrer Strafe häufiger in Haft verbleiben (Sicherungsverwahrung).
  22. § 129a StGB (terroristische Vereinigung) soll ausgeweitet werden, so dass eine Gruppierung leichter als „terroristische Vereinigung“ eingestuft werden kann. Die Werbung für terroristische Vereinigungen soll unter Strafe gestellt werden.
  23. Das vorsätzliche Auslösen einer Wirtschaftskrise soll unter Strafe gestellt werden (sic!).

FDP, CDU und CSU werden ihren Koalitionsvertrag in den nächsten Tagen aushandeln. Im Wiki des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung wird zu Briefen an die Verhandlungsführer aufgerufen.

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