Abänderung 181: Freiwillige Vorratsdatenspeicherung stoppen

Aus einer E-Mail von heute:

Sehr geehrte Frau Gebhardt,

vielen Dank für Ihre aufschlussreiche Stellungnahme auf abgeordnetenwatch.de zur Abänderung 181 an der ePrivacy-Richtlinie. Ich möchte versuchen, Ihnen darzulegen, weshalb sie unsere Bedenken nicht entkräften kann:

Dass Abänderung 181 nichts erlaube, was nicht auch heute schon legal sei, ist unzutreffend, wie schon das intensivste Lobbying für die Ermächtigung durch Symatec verdeutlicht. Die EG-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG erlaubt keine Verarbeitung von Verkehrsdaten über Artikel 6 RiL 2002/58/EG hinaus, weil letzterer eine abschließende Regelung darstellt. Im Übrigen: Wenn es so wäre, dass die Abänderung 181 keine sachliche Änderung bewirkte, dürfte es auch keine Schwierigkeiten bereiten, sie mit Blick auf die schwerwiegenden Bedenken zu streichen.

Dass die Formulierung „jede natürliche und juristische Person“ entfernt worden ist, stellt keine Verbesserung dar, weil der jetzige Wortlaut überhaupt nicht mehr festlegt, wer eigentlich zur Speicherung ermächtigt werden soll. Der Adressat der Norm ist nicht bestimmt. Es ist auch keine Beschränkung auf Sicherheitsfirmen erfolgt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb diese ein eigenes Recht – also nicht nur als Auftragnehmer eines TK-Dienstleisters – zur Speicherung, Nutzung und Weitergabe von Verbindung-, Standort- und Internetnutzungsdaten erhalten sollen. Über die Vorschrift des Artikel 15 hinaus ist keine Befugnis zur Missbrauchsbekämpfung erforderlich. Zumindest ist eine nicht auf den Einzelfall beschränkte Ermächtigung, die selbst von den Mitgliedsstaaten nicht mehr enger und präziser umgesetzt werden darf, unverhältnismäßig.

Von einem „eng gesteckten Rahmen“ kann nach meiner Überzeugung keine Rede sein, weil die Norm weder hinsichtlich des Adressaten, noch hinsichtlich der erlaubten „Verarbeitung“, noch zeitlich präzise abgegrenzt ist.

Es ist zwar anzuerkennen, dass die ursprüngliche Formulierung auf Ihre Initiative eingeschränkt worden ist; das Ergebnis bleibt gleichwohl inakzeptabel. Es ist auch positiv anzuerkennen, dass Sie mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen gearbeitet haben; dieser hat aber in erster Linie von der Abänderung insgesamt abgeraten und erst in zweiter Linie weitere Einschränkungen gefordert, die zudem nicht alle umgesetzt worden sind.

Die Mehrheitsverhältnisse im Europaparlament schildern Sie zutreffend. Im Zweifelsfall muss man einer solch gefährlichen Vorschrift aber die Zustimmung insgesamt verweigern, selbst wenn man überstimmt wird. Dadurch müssen die Befürworter immerhin eindeutig die politische Verantwortung für ihre Entscheidung übernehmen, was gerade vor dem Hintergrund der Europawahlen im nächsten Jahr bedeutsam wird.

Wenn eine Aufhebung der Abänderung nicht durchsetzbar sein sollte, müsste der Absatz 6a zumindest wie folgt umgearbeitet werden:

  1. Speicher- und Nutzungsbefugnis nur „im Einzelfall“; keine generelle Vorratsdatenspeicherung. Es könnte etwa die Formulierung des § 9 Abs. 1 TDSV übernommen werden, der lautete: „Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, darf der Diensteanbieter zum Erkennen, Eingrenzen und Beseitigen von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verbindungsdaten der Beteiligten erheben, verarbeiten und nutzen“.
  2. Keine Weitergabe an Dritte (Begriff „verarbeiten“ ersetzen durch „erheben, speichern und nutzen“)
  3. Beschränkung der Vorschrift auf Anbieter öffentlicher TK-Dienste oder TK-Netze („provider of a public communications network or publicly available electronic communications service“) entsprechend dem Anwendungsbereich des Artikels 6. Dies fordert inzwischen auch die Kommission (S. 24).
  4. Umgestaltung der Vorschrift als Option für die Mitgliedsstaaten, denen dadurch die Entscheidung überlassen bleibt, in welchem Umfang sie von der Ermächtigung Gebrauch machen wollen und (nach ihrer Verfassung) dürfen.

Insoweit wäre Absatz 6a – wenn er nicht insgesamt verhindert werden kann – wie folgt zu fassen: „Die Mitgliedstaaten können Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste gestatten, Verkehrsdaten zu erheben, zu speichern und zu nutzen, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist, um technische Maßnahmen für die Sicherheit ihrer Telekommunikationsanlagen gemäß der Definition in Artikel 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit durchzuführen, sofern nicht die geschützten Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Eine solche Verarbeitung bleibt auf das für derartige Sicherheitsvorkehrungen unbedingt erforderliche Maß beschränkt.“

Auf englisch: „Member states may allow providers of public communications networks and publicly available electronic communications services to collect, retain and use traffic data in specific cases for the purpose of implementing technical measures to ensure the security of their telecommunications systems, as defined by Article 4(c) of Regulation (EC) 460/2004 of the European Parliament and of the Council of 10 March 2004 establishing the European Network and Information Security Agency, except where such interests are overridden by the interests of the fundamental rights and freedoms of the data subject. Such processing shall be restricted to that which is strictly necessary for the purposes of such security activity.“

Ich darf darauf hinweisen, dass schon die Empfehlung der Kommission den Internetbereich und insbesondere Sicherheitsunternehmen wie Symatec aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausnehmen würde. Durch die Beschränkung auf den TK-Bereich wird der Vorschrift, die mit Risiken aus dem Internet begründet worden ist, die Grundlage entzogen, so dass sie ebenso gut insgesamt gestrichen werden kann.

In ihrer jetzigen Form (auch nach der Empfehlung der Kommission) würde Abänderung 181 eine Blankoermächtigung zur Vorratsspeicherung sensibelster Kommunikations- und Bewegungsdaten über unser Privatleben in einem potenziell unbegrenzten Ausmaß einführen. Als betroffene Bürger können wir kein Verständnis dafür aufbringen, dass unsere Daten noch über die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung hinaus Missbrauchsrisiken ausgesetzt werden sollen, wie sie sich erst neulich wieder bei der Deutschen Telekom AG in fataler Weise realisiert haben.

Dass unsere Kritik nicht unbegründet ist, können Sie der letzte Woche eigens gefassten Entschließung der deutschen Datenschutzkonferenz mit dem Titel „Gegen Blankettbefugnisse für die Software-Industrie“ entnehmen. Diese führt noch einmal im Einzelnen aus, weshalb diese Abänderung 181 nicht Gesetz werden darf.

Wenn wir Sie im weiteren Gesetzgebungsverfahren unterstützen können,
stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß,

Zum Hintergrund:

vorratsdatenspeicherung.de: Widerstand gegen Verwässerung des Schutzes von Verbindungsdaten (29.10.2008)

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