Bericht von der mündlichen Verhandlung über den Kfz-Massenabgleich [ergänzt am 05.07.2013]

Rechtsanwalt Udo Kauß berichtet von der mündlichen Verhandlung am 10.12.2012 vor dem Verwaltungsgerichshof des Landes Bayern in München gegen den Kfz-Massenabgleich:

Die Verhandlung dauerte mit Beginn um 10.00 Uhr, die angesetzte Pause von 35 Minuten hatten wird zu Interviewzwecken mit der Presse verwandt, insgesamt rd. 8 1/2 Stunden. Die Verhandlung war ziemlich anstrengend, auch deshalb, weil wir uns gegen rd. 10 weitere polizeiliche und private Unterstützer hatten zur Wehr setzten bzw. auf diese reagieren mussten, die die Landesanwaltschaft im Termin durchgehend begleitet hatten. Es ist schon ein Ding, dass die Landesanwaltschaft die Hersteller und Entwickler der Überwachungssoftware mitgebracht hat und diese dann in den technischen Fragen dem Gericht Rede und Anwort standen, wo die Polizei nicht mehr weiter wußte. Wie auch aus dem umfänglichen Protokoll zu ersehen sein wird, das uns die nächsten Tage zugesandt werden wird. So war das ja schon bei der Verhandlung über die „Trojaner“. Dies macht einem schon recht bang, wie hier die sog. Öffentliche Sicherheit bereits in den Händen von Privaten liegt! Deren datenschutzliches Veständnis möchte ich nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung als äußerst entwicklungsbedürftig einschätzen. Das Gericht hat nicht nur zum Ende der Verhandlung, als es ein Resumée gezogen hat, erkennen lassen, dass es auf jeden Fall erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der PAG-Normen zur automatischen KFZ-Kennzeichen-Erfassung hat, und dass es nochmals in sich gehen werde für die Entscheidung, die entweder Abweisung der Klage oder Aussetzung nach Art. 100 GG (mit dem gegebenen Hinweis, die letzteres auch ohne besonderen Antrag erfolgen würde/könne) lauten werde. Das Gericht hat diese zweite Möglichkeit mehrfach in der Verhandlung erwähnt und den gegenteiligen Vortrag des Bekl. als insoweit ausgesprochen dürftig bezeichnet („Wir hatten gedacht, da würde noch mehr von dem Bekl. kommen“), so dass ich zum ersten Mal in dieser Instanz von einer Erfolgsquote von 50+ % ausgehe. Dass die mündliche Verhandlung solange ging, hatte seine Ursache in der äußerst ausgiebigen Behandlung der Anforderung des Bundesverfassungsgerichts in ersten Entscheidung zum AKLS vom 11.03.2008 (RNr 68), wonach im Nichttreffer-Fall die Daten „sofort spurenlos und (!) ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden“. Die letztere Passage war intensiver Gegenstand der Diskussion der ersten 4 Stunden. Dabei waren Benjamin Erhart’s Beiträge unverzichtbar gut, und mit knappen Worten auf den Punkt und die Gegenseite zum Schwitzen gebracht. B.E. hat auf Grund seines Fachwissens die blauen Blasen der privaten Software-Entwickler als solche auch für das Gericht recht gut erkenntlich werden lassen. W. Killinger von der HU München, der wieder als mein technischer Beistand mit dabei war, war durch eine Stimmband-OP diesmal nur zu flüsterndem Ton verdammt. Ich habe in meinem abschließenden Plädoyer die Auffassung des BVG in seiner Entscheidung vom 11.03.2008, wonach im Nichttreffer-Fall, und wenn die Abfrage des Kennzeichen zugleich spurenlos sei, kein rechtlich relevanter Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I Grundgesetz) vorliege, als den datenschutzrechtlichen Sündenfall des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet, der seiner Korrektur harrt. Und deshalb gefordert, dass umso gründlicher die Anforderungen an die Spurenlosigkeit im Nicht-Trefferfall, also bei dem Abgleich von Unbeteiligten und im Rechtssinne Unschuldigen, geprüft werden müssten. Diese beiden Bereiche, Spurenlosigkeit und die Frage des Verstosses gegen die grundgesetzlich vorgeschriebene Zuständigkeit nur des Bundes für den Bereich der Strafverfolgung, werden entscheidend sein, wobei die Zuständigkeitsfrage wohl im Vordergrund stehen dürfte. Sie verlangt auch keine Stellungnahme in der Sache selbst, der Grundrechtsverträglichkeit dieser Massenkontroll-Methode. Übrigens, der Bayerische Datenschutzbeauftragte Dr. Petri hat in der Sache so polizeifreundlich argumentiert, dass ihm das Gericht seine früher etwas prägnanteren Auffassungen im Kommentar von Lisken/Denninger vorgehalten hat. Insgesamt war Dr. Petri nur in Randbereichen für unsere Sache fördernd, insgesamt eher nicht, weil er alles nicht so schlimm fand und letztlich an der Methode der verdachtslosen Massenfahnung nichts in der Sache auszusetzen hatte. Und die Bevölkerung würde seiner Ansicht und Erfahrung nach von dieser Massenkontroll-Technik auch nicht besonders verunsichert werden, wie dies das BVG 2008 noch zu einem wesentlichen Punkt seiner Argumentation gemacht hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung mit Urteil vom 17.12.2012 inzwischen leider zurückgewiesen, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfragen zugelassen. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Sobald dies der Fall ist, wird über das weitere Vorgehen entschieden. Presseberichte über die Verhandlung:

Aktualisierte Liste der Dokumente zum Verfahren:

Ergänzung vom 05.07.2013:

  • Berufungsurteil des VGH Bayern vom 17.12.2012, Az. 10 BV 09.2641, mit Begründung

Der Kläger hat gegen das Urteil Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt.

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