Berliner Datenschutzbeauftragter verbietet IP-Logging auf Webservern des Bildbloggers Niggemeier

Der Berliner Datenschutzbeauftragter hat dem Bildblogger Stefan Niggemeier bezüglich dessen Seite www.stefan-niggemeier.de untersagt, IP-Adressen von Nutzern ohne deren Einwilligung zu speichern und somit heimlich Nutzungsprofile zu erstellen. Außerdem hat der Datenschutzbeauftragte unter Bußgeldandrohung eine fehlende Unterrichtung über die Erhebung, Verwendung und Verarbeitung von Nutzerdaten auf Niggemeiers Webseite gerügt. Ferner sei es unzulässig, in Foren E-Mail-Adressen als Pflichtfeld abzufragen. Dies geht aus mehreren Schreiben der Behörde, zuletzt vom 26.10.2009 hervor (Az. 521.4501).

Niggemeiers Standpunkt

Niggemeier hatte sich gegen die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben auf seiner Seite zunächst gewehrt und einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser argumentierte ohne Erfolg, IP-Adressen seien keine personenbezogenen Daten. Eine Absage erteilte der Datenschutzbeauftragte auch der Auffassung, die Speicherung werde dadurch legalisiert, dass es sich dabei um eine Standardeinstellung der Blog-Software WordPress handele. Schließlich biss Niggemeier auch mit seiner einen gewissen Unterhaltungswert nicht entbehrenden Argumentation auf Granit, wegen des sogenannten Medienprivilegs dürfe Niggemeier unter dem Deckmantel redaktioneller Arbeit um das Telemedienrecht herum nach Herzenslust die Daten seiner Leser ausrecherchieren. In seinem Blog äußerte Niggemeiers Rechtsanwalt zudem sein Bedauern darüber, dass es bei Beanstandungen des Datenschutzbeauftragten nicht möglich sei, Anspruchsteller durch Abmahnungen und Klagen praktisch mundtot zu machen – ein Vorgehen, das Niggemeier als Betroffener noch kritisiert hatte. Nicht von Erfolg gekrönt war offenbar auch sein „Rechtsgedanke“, die Datenschutzbehörden gäben doch regelmäßig an überlastet zu sein und sollten sich daher stattdessen um wichtigere Verfahren wie jenes der Deutschen Telekom oder des Discounters Lidl kümmern (die beide nicht in den Zuständigkeitsbereich des Berliner Datenschutzbeauftragten fallen; im selben Absatz wird aber kritisiert, die Landesdatenschutzbeauftragten maßten sich „durch eine extensive Auslegung der Datenschutzgesetze“ Zuständigkeiten an).

Gericht oder nicht Gericht

Niggemeier trug vor, das LG Hamburg mit seiner berüchtigt strengen Haftungsrechtsprechung habe eine einstweilige Verfügung gegen ihn erlassen, Forumsbeiträge zu überwachen (Az. 324 O 794/07 – von IP-Adressen ist darin allerdings keine Rede). Könne er auch den Nutzer anhand der IP-Adresse nicht ohne Weiteres identifizieren, so wolle er doch zumindest Nutzer mit einer bestimmten IP-Adressen sperren können. Dazu hielt es Niggemeier für angezeigt, alle seine Nutzer unter Generalverdacht zu stellen und deren Daten vorsorglich, heimlich und auf unbekannte Zeit zu speichern. Laut einem neueren Blogeintrag Niggemeiers ist die einstweilige Verfügung jedoch seit Monaten hinfällig, nachdem die Gegenseite ihren Antrag in höherer Instanz zurückgenommen hat. Von der Unverhältnismäßigkeit dieser Datensammlung abgesehen ist demnach schon nicht ersichtlich, zur Erfüllung welcher noch bestehenden gerichtlichen Überwachungsanordnungen Niggemeiers Datenprotokollierung erforderlich sein könnte.

IP-Adressen sind im Übrigen über Proxys oder Anonymisierungsdienste, meist auch schon durch Neueinwahl leicht austauschbar und somit selbst zum Sperren von Nutzern kaum geeignet. Vor einiger Zeit habe ich einen Test zahlreicher Anonymisierungsdienste veröffentlicht, von denen jeder einzelne diese Fähigkeit hat. Vielmehr dürfte eine solche Sperre in vielen Fällen den nächsten Zuteilungsnehmer der IP-Adresse und somit völlig Unbeteiligte treffen.

Erst auf die Bußgeldandrohung des Datenschutzbeauftragten reagierte Niggemeier und versah sein Forum mit einer Einwilligungsklausel und seine Webseite mit einer Datenschutzerklärung, was die Datenspeicherung wenigstens transparent macht.

Nicht so wichtig

Offenbar ist die Einhaltung des Datenschutzes und somit auch ein gewisses ethisches Verhalten von Medien Niggemeier nicht so wichtig – wenn es um ihn selbst geht. Eine Reihe von Fragen vom 30.10.2009 in dieser Sache beantwortete Niggemeier nicht. Zum Beispiel die Frage, warum auf seiner Seite Bildblog die Datenschutzerklärung Stand heute nach wie vor ordnungswidrig und wider besseres Wissen fehlt und die Nutzer insoweit nicht wissen, welche Daten von ihnen gesammelt werden. Von einer Speicherung ist insoweit auszugehen, als Niggemeiers Anwalt ja die Auffassung vertritt, dass jede Speicherung dadurch legalisiert werde, dass sie in der WordPress-Software so eingestellt sei. Möglicherweise also ein neuer Fall für den Berliner Landesdatenschutzbeauftragten – wenn er sich mal wieder nicht grenzüberschreitend um das baden-württembergische Unternehmen Lidl kümmert.

Jonas

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14 Kommentare »


  1. Chris (chris97) 's status on Monday, 02-Nov-09 22:57:47 UTC - Identi.ca — 3. November 2009 @ 0.57 Uhr

    [...] http://www.daten-speicherung.de/index.php/berliner-datenschutzbeauftragter-verbietet-ip-logging-auf… a few seconds ago from Spaz […]


  2. O.Herold (olhe) 's status on Monday, 02-Nov-09 23:12:03 UTC - Identi.ca — 3. November 2009 @ 1.12 Uhr

    [...] http://www.daten-speicherung.de/index.php/berliner-datenschutzbeauftragter-verbietet-ip-logging-auf… a few seconds ago from web […]


  3. Nicht ohne eure IP-Adressen : Burks' Blog — 3. November 2009 @ 3.19 Uhr

    [...] ist doch eine hübsche Meldung: “Der Berliner Datenschutzbeauftragter [sic] hat dem Bildblogger Stefan Niggemeier bezüglich […]


  4. IP-Adressen speichern als Pflicht? — 3. November 2009 @ 10.26 Uhr

    http://www.webhosting-und-recht.de/urteile/Oberlandesgericht-Hamburg-20080702.html

    „Oberlandesgericht Hamburg Hier drucken
    Urteil v. 02.07.2008 – Az.: 5 U 73/07 – Haftung von Rapidshare IV

    Leitsatz:

    1. Ein Webhosting-Dienst (hier: Rapidshare) haftet als Mitstörer erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.

    2. Nach Kenntniserlangung ist der Webhosting-Dienst verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um kerngleiche Verstöße zukünftig zu unterbinden.

    3. Nicht ausreichend ist es, wenn der Webhosting-Dienst einen MD5-Filter einsetzt, da dieser Filter nur greift, wenn eine absolut identische Datei erneut hochgeladen werden soll. Insbesondere wenn es in der Vergangenheit mehrfach zu gleichartigen Rechtsverletzungen gekommen ist, ist der Webhosting-Dienst zu einer umfassenden, pro-aktiven Vorabprüfung verpflichtet. Dies bedeutet im Zweifelfall insbesondere auch eine umfassende IP-Speicherung und IP-Auswertung. Eine Verpflichtung, den Dienst nur noch gegen Registrierung und nicht mehr anonym anzubieten, besteht jedoch nicht.

    4. Ein Geschäftsmodell, welches naheliegende Identifikationsmöglichkeiten ungenutzt lässt, um zukünftige Rechtsverletzungen auszuschließen, ist von der Rechtsordnung nicht gebilligt und verdient auch nicht den Schutz der Rechtsordnung, weil es letztlich die berechtigten Interessen von Inhabern absoluter Sonderschutzrechte bewusst und sehenden Auges vollständig schutzlos stellt. Der Betreiber kann sich auch nicht auf die Unzumutbarkeit der Erfüllung von Prüfungspflichten berufen, weil er seiner Unfähigkeit, diese zu erfüllen, durch sein Geschäftsmodell wissentlich und willentlich selbst Vorschub leistet.“

    Antwort des Autors: siehe dazu MMR (Multimedia und Recht) 2009, S. 14 ff.


  5. kommentar — 3. November 2009 @ 17.23 Uhr

    Der von Niggemeiers Anwalt veröffentlichte Schriftsatz hat mich von Anfang an nicht überzeugt. Über die Frage der IP-Adressen kann man diskutieren, aber das war aus meiner Sicht das einzige halbwegs akzeptable Argument.

    Die Verweise auf das LG Hamburg gehen fehl, und zwar gleichgültig, ob das dortige Verbot noch besteht oder mittlerweile aufgehoben wurde. Es wurde Niggemeier nicht verboten, Kommentare bestimmter Nutzer zu veröffentlichen, geschweige denn wurde er verpflichtet, mit Nutzern Rücksprache zu halten oder deren Kontaktdaten vorzuhalten. Wie in so ziemlich jedem äußerungsrechtlichen Urteil, wurde allein das Verbreiten bestimmter Äußerungen verboten, ganz unabhängig davon, wer sie schreibt. Niggemeier ist nach Ansicht der LG Hamburg unabhängig davon in der Haftung, ob er den Verfasser des Kommentars kennt oder nicht.

    Ich finde es auch ein wenig widersprüchlich, dass man einerseits die Entscheidung des LG Hamburg als falsch kritisiert, aber andererseits genau diese Entscheidung heranzieht, um gegen den Datenschutzbeauftragten zu argumentieren.

    Das Argument mit der Standardeinstellung von WordPress ist nachgerade absurd, ebenso wie der sonst immer angeführte Umstand, Server wie Apache speicherten die IP auch immer. Diese Software ist ja nicht vom Himmel gefallen, sondern so entwickelt worden. Sollte es tatsächlich unmöglich sein, sie ohne rechtswidrige Datenspeicherung laufen zu lassen, dann ist es ganz einfach eine unbrauchbare Fehlentwicklung. Man kann ja auch nicht ein Auto ohne Bremsen bauen, um dann zu sagen, jetzt muss halt die StVZO geändert werden, weil das Auto den Zulassungsvorschriften nicht entspricht.


  6. Datenschützer mahnen Niggemeiers Blog ab « OldenburgerJunge — 3. November 2009 @ 20.30 Uhr

    [...] daten-speicherung.de Kategorien:News Schlagworte: Datenschutz Kommentare (0) Trackbacks (0) Kommentieren [...]


  7. Wolf im Schafspelz (derandere) 's status on Tuesday, 03-Nov-09 23:50:02 UTC - Identi.ca — 4. November 2009 @ 1.50 Uhr

    [...] http://www.daten-speicherung.de/index.php/berliner-datenschutzbeauftragter-verbietet-ip-logging-auf… a few seconds ago from web […]


  8. Datenschutzeingeständnis « Datenschutzalltag — 4. November 2009 @ 14.35 Uhr

    [...] Ursprünglich sollte es um einen Beitrag auf Daten-Speicherung.de gehen: „Berliner Datenschutzbeauftragter verbietet IP-Logging auf Webservern des Bildbloggers Niggemeier&#82... ist samt Links und Kommentaren [...]


  9. Vorsicht Datenschutzbanausen: Fliegende Holländerin unterwegs! « Datenschutzalltag — 4. November 2009 @ 16.23 Uhr

    [...] wegen spektakulärer Bußgelder (Bahn) oder freundlich-hartnäckiger Bußgeldandrohungen (Niggemeier) [...]


  10. Sebastian — 6. November 2009 @ 14.10 Uhr

    Nur zu meinem besseren Verständnis: es wird sich hier darüber aufgeregt, dass die IP-Adressen gespeichert werden, in gleichem Atemzug wird aber behauptet, dass IP-Adressen nicht zur Identifizierung eines Kommentators (und Aussperrung desselben als Spammer, Störer etc.) reicht, weil man durch Anonymisierungsdienste und Proxies jederzeit an eine andere IP-Adresse kommt.

    Ja was denn nun? Entweder ist die IP ein dem Nutzer zurechenbares Datum, welches sein Eigen ist, und ihn identifizierbar macht, und er deshalb das Recht darauf hat, über die Verwendung Aufklärung zu erhalten und dementsprechend sich eine Speicherung verbietet ODER aber die IP ist sowas von nichtssagend, dass sie dem Nutzer eben NICHT zuzuordnen ist.

    Beides geht nicht.

    Ich versteh ja, worauf Du hinaus willst, Jonas, aber die Ansichten Niggemeiers als abwegig zu bezeichnen und dann in gleichem Atemzug eine abwegige Begründung für die Nicht-Hinlänglichkeit von IP-Adressen zur Identifizierung liefern zu wollen ist meiner Auffassung nach doch… hm. Wie soll ich mich da ausdrücken. Sagen wir mal Du machst es nicht besser.

    Antwort des Autors: Ein Rückbezug von IP-Adressen ist möglich (deshalb sind sie auch personenbezogen, andernfalls würde das Datenschutzrecht nicht greifen), aber nicht zu den Zwecken, von denen Webseitenbetreiber so träumen oder für deren Verfolgung sie zuständig wären. Zur Sperrung von Nutzern sind sie wegen der dynamischen Vergabe auch nicht geeignet. Nutzer mit Hilfe von IP-Adressen sperren zu wollen, ist ungefähr so effektiv, wie wenn ein Einbrecher einmal Bluejeans anhatte und man deswegen das Treffenhaus videoüberwacht und jedem mit Bluejeans Hausverbot erteilt. Der Vorteil für den Betreiber ist also gering, das Risiko für den Nutzer aber nicht zu vernachlässigen. Siehe Fall Holger Voss: Das Heise-Forum speichert IP-Adressen, ein satirischer, scheinbar Terrorismus billigender Beitrag wird zur Hälfte an die Staatsanwaltschaft gefaxt, so dass der satirische Schlussteil fehlt, der Angeklagte muss ein Strafverfahren erdulden und einen Rechtsanwalt beauftragen, und erst in der mündlichen Verhandlung merkt die Staatsanwaltschaft, dass wohl eine Seite fehlt. Super Benefit für Heise und die Strafrechtspflege. Auch lesenswert ist das hier, das auch nur wegen illegalen IP-Loggings möglich war.


  11. Berliner Datenschutzbeauftragter verbietet IP-Logging « Offene Netze und Recht — 9. November 2009 @ 15.22 Uhr

    [...] Daten-Speicherung.de berichtet, hat der Berliner Datenschutzbeauftragte dem Blogger Niggemeier untersagt, IP-Adressen [...]


  12. Über den Wolken — 19. November 2009 @ 20.26 Uhr

    Gestern erhielt Herr Niggemeier 10.000 € von uns via GEZ und SWR (Hans-Bausch-Mediapreis). Da er auf der Seite der Guten steht, gilt für Ihn das Datenschutzrecht nicht..


  13. TS — 21. November 2009 @ 15.35 Uhr

    Was mich immer wieder erstaunt, wie freiwillig die Leute bewusst ihre Daten preisgeben.

    Auf die Preisgabe der IP-Adressen hat man wenig Einfluss. Wenn jemand über die IP-Adresse identifizierbar ist, ist deren Speicherung ohne Genehmigung rechtswidrig.


  14. Soviel zur "Personenbezogenheit" — 7. Oktober 2013 @ 10.42 Uhr

    „IP-Adressen sind im Übrigen über Proxys oder Anonymisierungsdienste, meist auch schon durch Neueinwahl leicht austauschbar und somit selbst zum Sperren von Nutzern kaum geeignet.“

    Und daran sieht man gleichzeitig, dass das ganze Getöse um die Personenbezogenheit von IP-Adressen Blödsinn ist. Wenn sie dafür nicht geeignet sind, dann sind sie auch nicht geeignet irgendwelche Personen eindeutig damit zu identifizieren. Was also soll der ganze Käse? In den Gerichten und Behörden nur Hohlraumspagatgrätscher!

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