Bundesverfassungsgericht prüft Informationsweitergabe an das Ausland

Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 637/09 prüft das Bundesverfassungsgericht zurzeit die Verfassungsbeschwerde zweier Juristen gegen die Weitergabe persönlicher Informationen über Deutsche an das Ausland. Die Beschwerdeführer wollen die deutsche Zusammenarbeit etwa mit den USA stoppen, weil sie darin eine „Beihilfe zu nachfolgenden Menschenrechtsverletzungen“ im Ausland sehen.

Die am 23. März eingereichte Verfassungsbeschwerde richtet sich konkret gegen die Entscheidung des Bundestages, dem Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität beizutreten. Entgegen seines Titels ist dieses Abkommen weder auf Europa noch auf Computerkriminalität beschränkt. Mit dem Beitritt im Jahre 2008 hat sich Deutschland vielmehr verpflichtet, einer Vielzahl von Staaten „im größtmöglichen Umfang […] Beweismaterial in elektronischer Form für eine Straftat“ zu verschaffen. Auf Anforderung eines der zurzeit 25 Vertragsstaaten muss die deutsche Polizei beispielsweise Computer beschlagnahmen und Aufzeichnungen über Telefonverbindungen oder Handybewegungen sichern und an das Ausland weitergeben.

Die Beschwerdeführer befürchten, im Zuge dieser weitreichenden Zusammenarbeit könnten jederzeit sie betreffende Daten an unsichere Drittstaaten wie die USA oder Albanien gelangen, selbst wenn sich die Ermittlungen gegen ganz andere Personen richteten. Solche Informationsauslieferungen könnten eine weitere Überwachung, eine Aufnahme in Flugverbotslisten oder Terrorverdachtslisten, eine Vernehmung oder Festnahme bei der Einreise oder eine Bestrafung bis hin zur Todesstrafe oder Folterung nach sich ziehen, etwa im Zuge des US-amerikanischen „Krieges gegen Terror“. Die Zusammenarbeit des Bundeskriminalamts mit den USA habe bereits dazu geführt, dass der Deutsche Zammar im Jahr 2001 in ein syrisches Foltergefängnis verbracht worden sei.

Die 93-seitige Beschwerdeschrift kritisiert das Abkommen vom 23.11.2001 als verfassungswidrig, weil es Deutschen keinerlei Schutz vor Verletzungen ihrer Menschenrechte im Ausland biete. Informationen aus Deutschland dürften im Ausland unbegrenzt auf Vorrat gespeichert und nach Gutdünken zweckentfremdet werden, ohne dass eine Aufsicht durch unabhängige Datenschutzbeauftragte bestehe und gerichtlicher Rechtsschutz gegen illegale Maßnahmen in Anspruch genommen werden könne. Deutsche würden von einer Übermittlung ihrer Daten an das Ausland nicht einmal benachrichtigt. Ausländische Stellen könnten private Handydaten oder Wohnungsdurchsuchungen ohne Anlass „ins Blaue hinein“ fordern, selbst wenn der Betroffene mit der angeblichen Straftat nichts zu tun habe. Das Abkommen erlaube es ausländischen Staaten auch, von international tätigen Unternehmen wie SWIFT oder Vodafone beliebig Informationen über deutsche Kunden anzufordern.

Besonders scharf kritisiert die Beschwerdeschrift die Zusammenarbeit mit den USA. Die USA seien auf dem Gebiet des Schutzes der Grundrechte anderer Staatsangehöriger ein Entwicklungsland. Die USA inhaftierten Einreisende aus Europa ohne Angabe von Gründen, überwachten unbescholtene Europäer anhand ihres Zahlungsverkehrs (SWIFT) und ihrer Telekommunikation (ECHELON), verhängten Flugverbote und Finanzsperren ohne gerichtliche Verfahren, verschleppten Menschen aus Europa in Lager außerhalb der USA und vollstreckten die Todesstrafe an Europäern. Jede deutsche Auslieferung von Informationen über Europäer stelle eine „Beihilfe zu nachfolgenden Verletzungen ihrer Menschenrechte im Wege der beschriebenen US-Praktiken dar“. Von 47 Staaten weltweit schützten nur Singapur, Malaysia, Russland und China persönliche Daten schlechter als die USA.

Insgesamt möchten die Beschwerdeführer mit dem Verfahren erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht die deutsche Zusammenarbeit mit Staaten ohne gleichwertigen Grundrechtsschutz verbietet. „Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts warne ich den Deutschen Bundestag davor, einer noch weiter gehenden Informationsauslieferung an das Ausland zuzustimmen“, erklärt der Jurist Patrick Breyer als einer der Beschwerdeführer. „Insbesondere muss der neueste Vorstoß der Bundesregierung gestoppt werden, im europäischen Alleingang einer ungenannten Zahl US-amerikanischer Behörden und Geheimdienste einen direkten Online-Abgleich von Fingerabdrücken und DNA-Körperproben mit deutschen Datenbanken zu ermöglichen. Jede derartige Zusammenarbeit bringt Menschen in Deutschland in die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen und verstößt gegen das Grundgesetz.“

Weitere Informationen:

Ergänzung vom 05.05.2009

Die Zusammenfassung der Verfassungsbeschwerde im Wortlaut:

a) Die Grundrechte schützen davor, dass die deutsche Staatsgewalt internationale Verpflichtungen eingeht, die sie ganz oder teilweise nur unter Verletzung der Grundrechte erfüllen kann. Die Grundrechte schützen außerdem davor, dass die deutsche Staatsgewalt Grundrechtsverletzungen durch ausländische Staaten zurechenbar herbeiführt.

b) Als Grundrechtseingriff der deutschen Staatsgewalt zuzurechnen sind solche Maßnahmen ausländischer Staaten, welche die typische und vorhersehbare Folge von Handlungen der deutschen Staatsgewalt sind oder in denen sich ein von Anfang an bestehendes „echtes Risiko“ einer solchen Folgemaßnahme verwirklicht.

c) Die Besonderheiten der internationalen Zusammenarbeit rechtfertigen es nicht, zurechenbare Folgemaßnahmen ausländischer Staaten an einem – im Vergleich zu unmittelbaren innerdeutschen Grundrechtseingriffen – von vornherein minderen Grundrechtsstandard zu messen.

d) In keinem Fall darf die deutsche Staatsgewalt Grundrechtseingriffe durch ausländische Staaten zurechenbar herbeiführen, die gegen Deutschlands bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen zur Wahrung der Menschenrechte verstoßen, namentlich gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

e) Interessen der Allgemeinheit rechtfertigen eine grundrechtseingreifende Zusammenarbeit mit Staaten, welche ihrerseits die Grundrechte schützen – und zwar sowohl durch materielle Regeln als auch durch ein Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung – in einer Art, die wenigstens als gleichwertig zu dem vom Grundgesetz gewährten Schutz anzusehen ist, soweit nicht trotz des generell gleichwertigen Schutzniveaus im Einzelfall gleichwohl eine Grundrechtsverletzung durch den ausländischen Staat zu befürchten ist.

f) Grundrechtspositionen Dritter rechtfertigen eine Zusammenarbeit mit Staaten ohne gleichwertigen Grundrechtsschutz im Notstandsfall zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, soweit nicht eine Verletzung der Menschenwürde durch den ausländischen Staat zu besorgen ist.

g) Im Übrigen ist eine Zusammenarbeit mit Staaten ohne gleichwertigen Grundrechtsschutz nicht gerechtfertigt.

h) Das hier angefochtene Zustimmungsgesetz verletzt das Zitiergebot (Art. 19 GG), weil es das Fernmeldegeheimnis und die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränkt, ohne diese ausdrücklich zu benennen.

i) Das Zustimmungsgesetz verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2, 1 GG), das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und weitere Grundrechte, weil es Grundrechtsverletzungen zurechenbar nach sich zieht, die sich auch durch eine möglichst grundrechtsschonende Umsetzung und Anwendung des Abkommens vom 23.11.2001 nicht vermeiden lassen. Eine zweite Grundrechtsverletzung liegt darin, dass der Gesetzgeber nicht einmal seine wenigen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, für eine möglichst grundrechtsschonende Anwendung des Abkommens Sorge zu tragen.

j) Das angefochtene Zustimmungsgesetz beschränkt die genannten Grundrechte unverhältnismäßig weit gehend, indem es die deutschen Rechtshilfestellen zur unmittelbaren Vornahme (mangelnde Eingriffsschwelle für deutsche Rechtshilfehandlungen) und zur mittelbaren Herbeiführung (Informationsweitergabe an Staaten ohne Eingriffsschwelle, Zweckbindung, Protokollierung, Benachrichtigung, Auskunftsanspruch, Berichtigungsanspruch, Beaufsichtigung, Rechtsweg) unverhältnismäßiger Grundrechtseingriffe ohne die gebotenen Sicherungsvorkehrungen zwingt und ermächtigt sowie die übrigen Vertragsstaaten zu unmittelbaren Grundrechtsverletzungen ermächtigt.

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6 Kommentare »


  1. Blog Fürst » Gefahr durch CIA-Entführung — 7. Juli 2009 @ 13.40 Uhr

    […] sollte man diese Möglichkeit in eine evtl. zu erhebende Verfassungsbeschwerde bzw. einer bereits erhobenen noch beifügen. Artikel verlinken: Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer […]


  2. Daten-Speicherung.de – minimum data, maximum privacy » Brief zum Stopp der Datenauslieferung an die USA — 7. Juli 2009 @ 9.50 Uhr

    […] gegen die Datenauslieferung an die USA im Rahmen der „Cybercrime-Konvention“ anhängig (Az. 2 BvR 637/09). Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollte einer noch weiter […]


  3. Meldungen rund um Pässe und Datenweitergabe | Datenschutz-Blog — 10. Mai 2009 @ 17.54 Uhr

    […] zweier Juristen gegen die Weitergabe persönlicher Informationen über Deutsche an das Ausland. Details bei Daten-Speicherung.de sowie bei […]


  4. links zum klicken, tauschen und lieb haben 8 « murdelta — 4. Mai 2009 @ 23.57 Uhr

    […] Bundesverfassungsgericht prüft Informationsweitergabe an das Ausland * Auch die Schweiz ist ja auf den Zug mit den biometrischen E-Pässen aufgesprungen und auch die […]


  5. Meine Wertschätzung! — 4. Mai 2009 @ 17.02 Uhr

    F.


  6. Eil-Entscheidung? — 4. Mai 2009 @ 10.32 Uhr

    Keine Eilentscheidung beantragt, die das vorläufig untersagt, wie im Fall der VDS? Aber ansonsten auch so: Viel Glück!

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