Archiv zur Kategorie Datenschutz im Staatssektor

Dient Anonymität dem Terrorisieren, Mobben und Verunglimpfen?

Am 13.02.2010 meldete c’t magazin.tv:

Anonym terrorisieren, mobben und verunglimpfen

Den ungeliebten Nachbarn zum Terroristen erklären, die Polizei in Atem halten, groben Unfug anstellen – all das ist leichter als man denkt. Eine schon fast fahrlässige Lücke ermöglicht dies jedermann, völlig anonym und ohne großes Risiko. SIM-Karten von Supermarktketten und Elektronikmärkten lassen sich nämlich telefonisch oder per Internet unter falschem Namen freischalten. Die Verursacher dieses Problems? Die interessiert anscheinend nur der kurzfristige Profit.

Aus der E-Mail von Datenopfer Holger Voss vom 13.02.2010 an den Heise-Verlag (Hervorhebungen und Links redaktionell hinzugefügt):

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich mein Abonnement Ihrer Zeitschrift c’t zum nächstmöglichen Termin.

Begründung:

Seit circa fünfzehn Jahren lese ich die c’t regelmäßig, seit vielen Jahren beziehe ich die c’t im Abonnement. Dabei habe ich an der c’t nicht nur die hohe Sachkompetenz und die kritische Beurteilung von Hardware, Software und EDV-Dienstleistungen geschätzt, sondern vor allem die kritische Beurteilung von gesellschaftlichen Fragen mit Computer-Bezug, seien es Software-Patente, Urheberrecht, Kopierverbote oder staatliche Überwachung.

Mit dem Artikel „Inkognito. Lebensmittel-Discounter schlampen bei der Identitätsprüfung für SIM-Karten“ in der heute erschienen c’t 5/2010 haben Sie dieser Überwachungs-kritischen Grundhaltung sehr deutlich den Rücken gekehrt. Noch schlimmer waren m. E. der entsprechende Beitrag in der heutigen c‘t-TV-Sendung und die dazugehörige Newsticker-Meldung.

c’t 2010, Heft 5, S. 82-84
http://www.heise.de/ct-tv/video/Sendung-vom-13-Februar-2010-922427.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/c-t-magazin-tv-Anonym-terrorisieren-mobben-und-verunglimpfen-928232.html

Das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) ist ein wichtiges Grundrecht. Es schützt nicht nur die Inhalte von Briefen und Telefonaten, sondern auch die näheren Umstände von Telefonaten, zum Beispiel wer mit wem telefoniert hat. In das Post- und Fernmeldegeheimnis wird nicht erst dann eingegriffen, wenn Daten genutzt werden, sondern bereits dann, wenn Daten ohne konkreten Grund (etwa, weil sie für die Telefonrechnung benötigt werden oder, weil gegen einzelne Personen ein konkreter Straftatsverdacht besteht) erhoben werden.

Dementsprechend kann und konnte in der BRD schon immer anonym telefoniert werden, seit den 1940er Jahren durch Nutzung öffentlicher Fernsprecher (Telefonzellen), später zusätzlich durch Mobiltelefone mit Prepaid-Karte.

Bis 2004 war es sogar verboten, beim Verkauf von Prepaid-Verträgen zu verlangen, dass der Käufer/die Käuferin sich identifiziert: Die Mobilfunkanbieter waren nicht verpflichtet, die entsprechenden Daten zu verlangen (http://www.heise.de/newsticker/meldung/Mobilfunkanbieter-muessen-Daten-von-Handynutzern-nicht-speichern-87249.html), entsprechend war es ihnen auch nicht erlaubt, die entsprechenden Daten zu verlangen (Grundsatz der Datensparsamkeit, § 3a BDSG).

Im Jahr 2004 wurde § 111 TKG so geändert, dass Mobilfunkanbieter seither die Identität ihrer Kundinnen und Kunden erfassen müssen. Diese Gesetzesänderung war verfassungswidrig, weil der geänderte § 111 TKG unverhältnismäßig in das Grundrecht auf Post- und Fernmeldegeheimnis eingreift. Entsprechend wurde im Sommer 2005 Verfassungsbeschwerde eingelegt (http://www.tkg-verfassungsbeschwerde.de/). Das BVerfG hat die Beschwerde zur Entscheidung angenommen, aber bis heute – viereinhalb Jahre später – noch nicht über diese Beschwerde entschieden.

Wer sich vor der immer weiter ausufernden staatlichen Telekommunikationsüberwachung schützen will, kann dazu auf Prepaid-Karten zurückgreifen und die anonym gekaufte Prepaid-Karte mit falschen personenbezogenen Daten registrieren. Das ist ebenso legal wie die anonyme Benutzung einer Telefonzelle oder das anonyme Versenden von Briefen per Post.

Soweit zur juristischen Situation.

Darüber hinaus haben c’t und c‘t-TV in ihren aktuellen Ausgabe weitere Behauptungen aufgestellt, die ich nicht unkommentiert lassen will:

Straftäter mit anonymer Prepaid-Karte seien nicht zu identifizieren. Diese Behauptung ist falsch. Bei der Mobiltelefonie wird sowohl eine eindeutige Nummer des verwendeten Handys (IMEI) als auch die Nummer der verwendeten SIM-Karte an den Mobilfunkbetreiber übermittelt. Telefone oder SIM-Karten, die im Zusammenhang mit Straftaten bereits aufgefallen sind, lassen sich so ermitteln und orten, sobald sie das nächste Mal eingeschaltet werden und sich entsprechend beim Mobilfunkanbieter anmelden. Die Ortung eines Handys ist natürlich aufwändiger als eine Datenbankabfrage beim Mobilfunbetreiber. Das ist allerdings kein Nachteil, sondern ein Vorteil, denn so ist sichergestellt, dass dieser Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis nicht bei jeder Lappalie, sondern nur bei besonders schweren Straftaten erfolgen kann.

Falsch personalisierte Prepaid-Karten brächten Unschuldige in Verdacht. Man kann Briefe und Pakete mit falscher Absender-Adresse beschriften, man kann sich beim Telefonieren aus der Telefonzelle mit falschem Namen melden, man kann Prepaid-Karten unter falschem Namen registrieren. Das alles ist kein Geheimnis, das alles ist auch der Polizei bekannt. Entsprechend muss die Polizei bei ihren Ermittlungen berücksichtigen, dass der scheinbare Absender eines Briefes oder die scheinbare Anruferin noch lange nicht der tatsächliche Absender bzw. die tatsächliche Anruferin sein muss. Wenn die Polizei das nicht ausreichend berücksichtigt, dann haben wir ein Problem bei der Polizei, nicht bei den Mobilfunkanbietern.

Wir werden fast lückenlos überwacht, Mobiltelefonie solle deshalb keine Ausnahme bilden. Spätestens seit Einführung der Vorratsdatenspeicherung werden wir bei unserer Telekommunikation fast lückenlos überwacht. Das ist schlimm, das muss sich dringend wieder ändern. c’t und c‘t-TV aber ziehen einen gegenteiligen Schluss: Wenn wir schon fast lückenlos überwacht werden, dann sollen die noch vorhandenen Lücken dringend geschlossen werden. Ich war zunächst sprachlos, als ich diesen unverhohlenen Ruf nach einem lückenlosen Überwachungsstaat sowohl in c‘t-TV gesehen als auch in der c’t gelesen habe.

Anonymes Telefonieren begünstige Terrorismus, Kinderpornographie, Nazis. Es liegt in der Natur von Grund- und Menschenrechten, dass sie die Menschen vor staatlicher Kontrolle und/oder Einflussnahme schützen. Genau dafür sind sie da! Es soll und muss in einer Demokratie möglich sein, Dinge zu tun, von denen der Staat nichts mitkriegt. Dass die Grund- und Menschenrechte vor allem als Chance für Terroristen, Kinderpornographen und Nazis dargestellt werden, ist in Medien wie der BILD-Zeitung gang und gäbe. Dass die c’t (und noch wesentlich übler: c‘t-TV) sich auf dieses Niveau begeben, hat mich schwer enttäuscht.

Im c‘t-TV-Beitrag bleibt die sehr eindeutige Kernaussage, dass das Telefongeheimnis böse und gefährlich ist. Im c‘t-Artikel gibt es immerhin drei Absätze („Viele Falschregistrierer […]“ und die beiden letzten Absätze), die eine Identifizierungspflicht kritisch erscheinen lassen. Diese Absätze können aber nicht darüber hinweg täuschen, dass die Kernaussagen des Artikels sind: Anonyme Handys sind gefährlich. Staatliche Überwachung muss jedes Telefonat erfassen können. Discounter sollen sich O2 zum Vorbild nehmen und anonyme SIM-Karten nachträglich Personen zuordnen. Staatliche Stellen sollen sehr hohe Bußgelder verhängen, um die Mobilfunkanbieter dazu zu bringen, anonyme Prepaid-Karten abzuschaffen.

Vermutlich werde ich die c’t auch nach meiner Abonnements-Kündigung gelegentlich lesen. Aber die genannten Beiträge in c‘t, c‘t-TV und dem Heise-Newsticker waren m. E. so üble Propaganda gegen das Menschenrecht auf geheime Telekommunikation (Post- und Fernmeldegeheimnis), dass ich die c’t bis auf Weiteres nicht mehr durch mein Abonnement mitfinanzieren möchte.

Trotzdem vielen Dank für den oft herausragenden Journalismus der vergangenen Jahre, mit freundlichen Grüßen

Holger Voss

P. S.: Diese Schreiben habe ich auch im Forum des Heise-Newstickers veröffentlicht: [URL]

Weitere Informationen:

  • Kartentausch – Tauschbörse für vorausbezahlte Handykarten mit Hinweisen für die anonyme Registrierung von Handykarten
  • TKG-Verfassungsbeschwerde gegen die Identifizierungspflicht bei Prepaid-Handykarten
  • Diskussion der Frage im registrierungspflichtigen Heise-Forum

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Untersuchung: Ministerien erfassen illegal unser Surfverhalten

Über das Informationsfreiheitsgesetz konnten die bislang unveröffentlichten Ergebnisse einer Umfrage (pdf) des Bundesdatenschutzbeauftragten bei allen Bundesbehörden über die Erfassung des Internet-Nutzungsverhaltens erlangt werden. Aus den Antworten der Behörden ergibt sich, dass die meisten Bundesministerien und Bundesbehörden illegal in identifizierbarer Form aufzeichnen (lassen), wer sich für welche Informationen auf ihren Internetportalen interessiert und wer dort nach welchen Stichworten gesucht hat. Diese gesetzlich verbotene Erfassung praktizieren etwa das Kanzleramt, der Bundesnachrichtendienst und der Deutsche Bundestag.

Diejenigen Ministerien und Behörden, die IP-Adresse, Zugriffszeitpunkt
und URL (Seitenadresse) der Besucher ihrer Internetportale aufzeichnen, können daraus rekonstruieren, wer sich für welche Informationen auf ihren Internetportalen interessiert und wer nach welchen Stichworten sucht (die Suchworte sind Bestandteil der URL). Über die IP-Adresse kann der Inhaber des genutzten Internetzugangs ermittelt werden. Bei Universitäten, Presseunternehmen usw. ist dies unmittelbar über Verzeichnisse im Internet möglich („statische IP-Adresse“). Bei Privatpersonen, die keinen Anonymisierungsdienst nutzen, ist dies über deren Internet-Zugangsanbieter sechs Monate lang möglich. So erlaubt § 113 TKG eine Identifizierung ohne richterliche Anordnung u.a. „für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes“. Gerade Bundesbehörden verfügen also über weitreichende Möglichkeiten, die Nutzer ihrer Portale zu identifizieren und nachzuverfolgen. Dies kann unter Umständen unangenehme Ermittlungen nach sich ziehen (z.B. nach Abruf von Informationen über illegale Drogen).

In der Vergangenheit nutzte etwa das Bundeskriminalamt seine Surfprotokolle, um Ermittlungen gegen Besucher seiner öffentlichen Internetseiten über kriminelle Vereinigungen anzustrengen – übrigens ohne Ergebnis. Nachdem das Bundesjustizministerium diese Praxis als rechtswidrig erkannte, stoppte das Bundeskriminalamt das Verfahren. Ob andere Ministerien – etwa Nachrichtendienste – ihre Surfprotokolle weiterhin zum Anlass zu Ermittlungen gegen Internetsurfer nehmen, ist nicht bekannt. Solange Surfprotokolle erstellt werden, ist dieses Risiko nicht auszuschließen.

Das Bundesjustizministerium protokollierte zunächst selbst das
Surfverhalten der Besucher seiner Internetpräsenz, musste dies auf eine gerichtliche Verurteilung hin aber einstellen, da andernfalls der Bundesjustizministerin Ordnungshaft droht. Das Ministerium bietet sein Portal seither sicher und zuverlässig ohne Aufzeichnung personenbezogener Daten an.

Aus den nun veröffentlichten Umfrageergebnissen geht indes hervor, dass viele der übrigen Ministerien die Rechtslage bewusst ignorieren und weiterhin personenbezogen das Surfverhalten aufzeichnen. Obwohl die Umfrage aus dem Jahr 2008 stammt, ergibt eine stichprobenartige Prüfung der aktuellen Datenschutzhinweise, dass sich wenig geändert hat.

§ 15 Absatz 3 Telemediengesetz bildet keine Rechtsgrundlage für die Erfassung der Internetnutzung, weil die Vorschrift ein Widerspruchsrecht gegen die Erstellung pseudonymer Nutzungsprofile vorsieht und die Behörden ihre Protokollierung – wie bereits getestet – trotz Widerspruchs fortsetzen.

Auch § 5 BSIG 2009 hat die Praxis nicht legalisiert. Die Vorschrift ermächtigt nur das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Datenspeicherung, nicht aber die einzelnen Ministerien. Abgesehen davon ist die Vorschrift in einer Auslegung, wonach sie eine permanente und flächendeckende Surfprotokollierung rechtfertige, verfassungswidrig. Verfassungsbeschwerde gegen die Ermächtigung ist bereits angekündigt (Seite 17 f.).

Der Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums sah zwar ursprünglich eine Ermächtigung zur Surfprotokollierung vor. Diese Änderung wurde aber auf öffentlichen Druck hin aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Damit ist klar, dass die gegenwärtige Surfprotokollierung rechtswidrig ist. Weitere Informationen zum Thema „Surfprotokollierung“ bietet der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung.

Dass die Aufzeichnungspraxis gegen die §§ 13 Abs. 4 Nr. 2, 15 Telemediengesetz verstößt, bestätigen unter anderem

Mehreren der angefragten Behörden handeln sogar bewusst illegal. Sie teilten dem Bundesdatenschutzbeauftragten auf die Frage nach der Rechtsgrundlage ihrer Surfprotokollierung beispielsweise mit: „keine spezifische“ (Bundesamt für Naturschutz), „Lücke“ (Presse- und Informationsamt) oder „nicht erkennbar“ (Bundesnetzagentur). Es ist ein Skandal, dass Beamte, die auf die Einhaltung der Gesetze geschworen haben (§ 64 BBG), diese wider besseres Wissen brechen. Abhilfe ist leider nicht in Sicht.

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Vereinbarkeit einer Informationsweitergabe an das Ausland mit den Menschenrechten

Die Europäische Kommission bittet um Meinungen zu dem Vorhaben, in weitem Umfang Informationen jeglicher Art über uns US-amerikanischen Sicherheitsbehörden und Diensten zugänglich zu machen.

Aus einer E-Mail vom 06.02.2010 zu diesem Thema:

wir haben miteinander diskutiert, welche juristischen Mindestbedingungen für die Weitergabe persönlicher Daten an Drittstaaten gelten. Meines Erachtens gelten die folgenden Grundsätze:

  • A. Personendaten dürfen allgemein an Staaten ausgeliefert werden, welche ihrerseits die Grundrechte schützen – und zwar sowohl durch materielle Regeln als auch durch ein Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung – in einer Art, die wenigstens als gleichwertig zu dem von der EMRK gewährten Schutz anzusehen ist, soweit nicht trotz des generell gleichwertigen Schutzniveaus im Einzelfall gleichwohl eine Grundrechtsverletzung durch den ausländischen Staat zu befürchten ist.
  • B. An andere Staaten dürfen Personendaten nur ausgeliefert werden, wenn im Einzelfall gesichert ist, dass die Informationsweitergabe keine in der EMRK garantierten Menschenrechte verletzt und auch keine Menschenrechtsverletzung nach sich zieht. Dazu muss folgendes sichergestellt sein:
    • 1. Die Schwere des in der Informationsbeschaffung liegenden Grundrechtseingriffs darf nicht außer Verhältnis zu dem Interesse der Allgemeinheit daran stehen (Verhältnismäßigkeitsgebot):
      • a) Es sollten nur Informationen über Personen übermittelt werden, die aufgrund konkreter Tatsachen im Verdacht stehen, eine schwere Straftat (Definition: im Einzelfall zu erwartende Freiheitsstrafe von über vier Jahren) begangen zu haben.
      • b) Es dürfen nur Informationen übermittelt werden, die zur Aufklärung des Tatverdachts geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind.
      • c) Die Übermittlung und Verwendung besonders schutzwürdiger personenbezogener Daten muss erhöhten Anforderungen unterliegen. Dazu gehören sensible Daten (über Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugung oder Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben), Daten aus Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung, in das Fernmeldegeheimnis, in berufliche Vertrauensverhältnisse, in persönliche Vertrauensverhältnisse.
      • d) Die Übermittlung und Verwendung von Informationen aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung muss ausgeschlossen sein.
      • e) Um abzusichern, dass diese Anforderungen erfüllt sind, sollte die Entscheidung über die Informationsübermittlung und -verwertbarkeit einem unabhängigen Gericht obliegen.
    • 2. Die ausgelieferten Informationen dürfen nur zu dem konkreten Zweck (Ermittlungsverfahren) verwendet werden, zu dem sie erhoben worden sind (enge und konkrete Zweckbindung). Die Informationen sind sofort zu vernichten, wenn sie zu dem Erhebungszweck nicht oder nicht mehr erforderlich sind.
    • 3. Die Rechtmäßigkeit der Beschaffung und Verwertung der Informationen ist von einer unabhängigen und an keine Weisung gebundenen staatlichen Aufsichtsbehörde zu kontrollieren.
    • 4. Wenn die Informationsbeschaffung ohne Wissen des Betroffenen erfolgt ist, ist dieser von ihr in Kenntnis zu setzen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungserfolgs möglich ist.
    • 5. Jeder muss das Recht haben, Auskunft über, Berichtigung und Löschung der ihn betreffenden Informationen zu verlangen.
    • 6. Die Informationsauslieferung darf keine Verletzung in der EMRK garantierter Menschenrechte (z.B. Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung; Recht auf Leben und Verbot der Todesstrafe; Recht auf ein faires Verfahren einschließlich des Schutzes vor ungesetzlicher Freiheitsentziehung) nach sich ziehen.
    • 7. Jedem muss effektiver Rechtsschutz vor unabhängigen Gerichten gegen die Verletzung der oben genannten Grundsätze zustehen (etwa gegen die Zweckentfremdung von Daten, gegen Verletzungen des Benachrichtigungs-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsanspruchs sowie des Anspruchs auf eine unabhängige Kontrollstelle). Eine Beschränkung des Rechtsschutzes mit dem Argument der nationalen Sicherheit ist unzulässig.
  • C. Ansonsten ist die Auslieferung von Personendaten nur im Notstandsfall zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zulässig, soweit nicht eine Verletzung der Menschenwürde durch den ausländischen Staat zu befürchten ist.
  • D. In anderen Fällen dürfen Personendaten nicht an Drittstaaten ausgeliefert werden.
  • E. Privatunternehmen darf die Verschaffung von Personendaten in den Machtbereich nur solcher ausländischer Staaten gestattet werden, in denen ein vergleichbares Grundrechtsschutzniveau wie in Europa gegeben ist.

Eine juristische Herleitung der einzelnen Bedingungen und ihre Anwendung auf die USA findet sich auf
daten-speicherung.de/…. Da ich es für ausgeschlossen halte, dass ein Abkommen mit den USA die erforderlichen Mindestanforderungen erfüllen könnte, lehne ich jede Informationsauslieferung dorthin ab (erst Recht jede über die bestehenden Rechtshilfeabkommen hinaus gehende Informationsauslieferung).

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EuGH: Kommt der gläserne Leistungsbezieher?

Am 02. Februar verhandelte der EU-Gerichtshof (EuGH) über die Frage, ob die EU berechtigt ist, die Identität aller Bezieher von EU-Beihilfen veröffentlichen zu lassen. Gegen diese Praxis geklagt haben drei der 6 Mio. von der EU unterstützten Landwirte, deren Name, Wohnort und Leistungshöhe seit 2008 im Internet veröffentlicht wird. Über den Fall verhandelte die Große Kammer des Gerichtshofs, die für Verfahren von besonderer Bedeutung zuständig ist.

Eingangsplädoyers

Nach einem Eingangsplädoyer des Klägervertreters (pdf) äußerten sich Vertreter des Landes Hessen, des EU-Rates, der EU-Kommission, Griechenlands und Schwedens zu dem Verfahren. Im Wesentlichen wurde das wiederholt, was bereits schriftlich vorgetragen worden war.

Der Klägervertreter warnte, den gläsernen Agrarleistungsbeziehern würden weitere Personen folgen. Mit demselben Argument der Transparenz könne man etwa auch die Bezieher von Sozialleistungen oder auch sämtliche Steuerbescheide publik machen. Der Vertreter der Kommission entgegnete, Steuerzahler nähmen keine öffentlichen Mittel in Anspruch. Tatsächlich könnte aber auch bei Steuerzahlern argumentiert werden, es bestehe ein öffentliches Interesse daran, wer von welcher Steuervergünstigung profitiert und wer wie viele Steuern zahlt; nur so sei eine informierte Steuerdebatte möglich. Letztlich führt diese Argumentation dazu, dass sämtliche dem Staat zu einem bestimmten Zweck anvertraute Informationen veröffentlicht und damit der beliebigen Zweckentfremdung freigegeben würden, warnte der Klägervertreter.

Einwilligung durch Beihilfeantrag?

Die anschließenden Fragen von Richtern und der Generalanwältin betrafen zwei Themenkomplexe: Können sich die Kläger gegen die Veröffentlichung ihrer Bezüge wehren, obwohl sie die Zahlungen in Kenntnis der beabsichtigten Veröffentlichung freiwillig beantragt haben? Würde andererseits nicht auch eine anonyme Veröffentlichung von Informationen über die Mittelempfänger dem berechtigten öffentlichen Interesse an Transparenz genügen?

Zur ersten Frage argumentierte der Klägervertreter, eine Einwilligung der Antragsteller liege nicht vor. Das Antragsformular enthalte nur eine Information über die beabsichtigte Veröffentlichung, nicht aber eine Einwilligungserklärung. Ein Richter fragte daraufhin, ob in der Antragstellung nicht eine implizite Einwilligungserklärung liegen könne. Der Klägervertreter äußerte die Auffassung, dass in der bloßen Hinnahme oder Duldung der Veröffentlichung keine Einwilligungserklärung liege.

Anträge würden überdies regelmäßig nicht freiwillig gestellt. Für einen Teil der Antragsteller seien die EU-Mittel Voraussetzung für den dauerhaften Erhalt ihrer Lebensgrundlage als Landwirte. Ohne die Beihilfen wären viele landwirtschaftliche Betriebe auf Dauer nicht überlebensfähig. Selbst wenn man eine Einwilligung annehmen wollte, sei diese daher mangels Freiwilligkeit unwirksam. Die Generalanwältin stellte in diesem Zusammenhang die pointierte Frage, ob das Folterverbot (Art. 3 EMRK) nicht auch Fälle erfasse, in denen Gefolterte etwa aus wirtschaftlicher Not ihrer Folterung zustimmten.

Der Klägervertreter warnte weiter, dass man das Grundrecht auf Datenschutz seines wesentlichen Schutzgehalts berauben würde, wenn es nur vor unvermeidbaren Datenverarbeitungen schützte. Viele staatliche Informationseingriffe könne man irgendwie verhindern, beispielsweise indem man kein Telefon benutzt (Vorratsdatenspeicherung), kein Kraftfahrzeug besitzt (Nummernschild) usw.

Ein Richter fragte, ob Freiwilligkeit anzunehmen wäre, wenn eine Bank die Kreditvergabe daran knüpfte, dass sich der Darlehensnehmer mit der Veröffentlichung seiner Daten einverstanden erkläre. Der Klägervertreter hielt dem erstens entgegen, dass solche vorformulierten Einwilligungsklauseln nach dem Recht der Mitgliedsstaaten einer Angemessenheitskontrolle unterliegen, selbst wenn sich die Beteiligten freiwillig auf ihre Geltung geeinigt hätten (§§ 305 ff. BGB). Zweitens sei der Fall mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar, weil sich die Empfänger von Agrarbeihilfen nicht aussuchen können, an welche Stelle sie sich wenden.

Schließlich argumentierte der Klägervertreter, selbst wenn man das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht für einschlägig hielte, weil sich die Leistungsbezieher freiwillig auf die Veröffentlichung ihrer Daten eingelassen hätten, müsse sich ein Leistungsausschluss für Personen, die mit einer Veröffentlichung ihrer Daten nicht einverstanden sind, am Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Grundrechtecharta) messen lassen. Die EU dürfe mit Ausschlusskriterien nur legitime und verhältnismäßige Ziele verfolgen. Im Ergebnis verlagerte sich die Problematik dadurch lediglich auf ein anderes Grundrecht.

Die Vertreter von Kommission und Rat erklärten, dass die Veröffentlichung nicht auf eine Einwilligung der Betroffenen gestützt werde. Die Ratsvertreterin teilte die Auffassung der Kläger, dass eine solche Einwilligung nicht vorliege. Der Klägervertreter wies darauf hin, dass die einschlägigen Verordnungen eine Einwilligung nicht zur Voraussetzung der Veröffentlichung machten. Die Veröffentlichung erfolge selbst dann, wenn der Landwirt bei Antragstellung der beabsichtigten Veröffentlichung ausdrücklich widerspreche.

Mildere Mittel?

In einem zweiten Fragenkomplex äußerten der berichterstattende Richter und die Generalanwältin schwere Zweifel daran, ob es zur Transparenz beitrage, die Namen der 6 Mio. Leistungsbezieher zu veröffentlichen. Sei dem öffentlichen Interesse nicht sogar besser gedient, wenn anstelle des Namens anonyme Informationen über den jeweiligen Betrieb veröffentlicht würden? Der Vertreter der Kommission entgegnete, eine derartige Veröffentlichung anonymer Betriebsprofile verursachte einen untragbaren Verwaltungsaufwand. Außerdem sei es rechtlich unzulässig, derartige Betriebsgeheimnisse zu veröffentlichen (sic!).

Überzeugender war das Argument, dass teilweise auch ein öffentliches Interesse an der Identität der Leistungsbezieher bestehe, etwa an dem Umstand, dass die höchsten EU-Agrarsubventionen an bestimmte Großkonzerne fließen. Der Richter entgegnete, dass derartiges auch einem anonymen Profil des Leistungsbeziehers entnommen werden könnte und dass man Kapitalgesellschaften von der Anonymisierung eventuell auch ausnehmen könnte. Der Vertreter der Kommission hielt dem entgegen, dass der größte Leistungsbezieher in Österreich beispielsweise ein Graf sei, was durchaus auch Gegenstand einer öffentlichen Debatte sei. Selbst dieser Fall ließe sich indes abdecken, indem man sehr große Leistungsbezieher wegen des besonderen öffentlichen Interesses von dem Schutz der Anonymität ausnehmen könnte. Insgesamt hat der Vertreter der Kommission nicht darzulegen vermocht, was die Namen sämtlicher 6 Mio. Landwirte zu der öffentlichen Debatte über Agrarsubventionen beitragen sollten.

Die Vertreterin des Rates ergänzte, bei der Veröffentlichung gehe es neben der öffentlichen Debatte auch um eine öffentliche Kontrolle der Haushaltsführung. Hierzu hatte der Vertreter der Kommission allerdings schon eingangs ausgeräumt, dass die wenigen veröffentlichten Angaben eine Nachprüfung der Förderungskriterien nicht ermöglichten und nicht ermöglichen sollten; ein „Spitzelsystem“ solle nicht eingerichtet werden. Dies sei auch nicht erforderlich, weil ein Kontrollsystem bereits vorhanden sei und gut funktioniere.

Auf die Frage einer Richterin erklärte einer der Kläger persönlich, was ihn an der Veröffentlichung störe: Er sei gerne bereit, öffentlich zu begründen, weshalb er die Leistungen beziehe, aber die aus dem Kontext gerissene Veröffentlichung der Subventionshöhe ziehe eine unsachliche Neiddebatte in seiner Gemeinde nach sich. Mancherorts würden die Listen der Landwirte und ihrer Bezüge sogar in Wirtshäusern ausgehängt. Außerdem verschlechtere die Veröffentlichung der Bezüge seine Position in Vertragsverhandlungen und treibe geforderte Pachtzinsen in die Höhe.

Vorratsdatenspeicherung

Die Frage, ob die Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten und IP-Adressen zulässig ist, wurde im Wesentlichen nur vom Klägervertreter thematisiert. Die Generalanwältin erklärte, die Vorratsdatenspeicherung stelle zwar ein Problem dar, der Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sei ihr aber nicht einsichtig. Der Klägervertreter antwortete, wenn die Kläger die über sie veröffentlichten Daten zum Zwecke der etwaigen Berichtigung oder Löschung einsehen wollten, müssten sie eine Vorratsspeicherung ihrer Internetnutzung in Kauf nehmen. Der Vertreter der Kommission hielt dem entgegen, die veröffentlichten Daten könnten auch über ein Auskunftsersuchen an die Veröffentlichungsstelle eingesehen werden.

Zuletzt kündigte die Generalanwältin ihr Gutachten für den 29. April an.

Diskussion: Einwilligung durch Beihilfeantrag?

Können sich die Kläger gegen die Veröffentlichung ihrer Bezüge wehren, obwohl sie die Zahlungen in Kenntnis der beabsichtigten Veröffentlichung freiwillig beantragt haben? Mit dieser vor dem EuGH diskutierten Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht schon in anderem Zusammenhang beschäftigt und ausgeführt (Az. 6 C 23.02 vom 22.10.2003):

Die Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Kunden entbehrt nicht etwa deshalb der Eingriffsqualität, weil die Kunden in den Eingriff durch die Bereitschaft einwilligen würden, mit dem Diensteanbieter einen zivilrechtlichen Vertrag abzuschließen, dessen Zustandekommen von der Preisgabe personenbezogener Daten abhängt. Ein wirksamer „Grundrechtsverzicht“ kommt nur in Betracht, wenn dieser freiwillig erfolgt (vgl. BVerfG Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 18. August 1981, 2 BvR 166/81, NJW 1982, 375; Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl., Vorb. vor Art. 1 Rn. 36; Sachs in: ders. (Hrsg.), GG, 3. Aufl., Vor Art. 1 Rn. 56). Von einer freiwilligen Einwilligung in die Grundrechtsbeeinträchtigung kann hier nicht gesprochen werden. Die Sprachtelefonie, auf die sich § 90 Abs. 1 TKG im Wesentlichen bezieht, ist ein unverzichtbares Medium der Kommunikation. Um in ausreichender Weise an Kommunikationsvorgängen teilhaben und um diese veranlassen zu können, ist es auch notwendig, einen Vertrag mit einem Anbieter von Sprachtelefondienst zu schließen oder sich des Endgerätes eines Dritten zu bedienen, der einen solchen Vertrag abgeschlossen hat. Deshalb kann in dem Abschluss eines Vertrags, der mit der Pflicht zur Offenbarung personenbezogener Daten verknüpft ist, kein freiwilliger Verzicht auf das durch die Datenerhebung beeinträchtigte Recht auf informationelle Selbstbestimmung gesehen werden.

Auch im Fall der Agrarbeihilfen, die vielen Landwirten überhaupt erst das Überleben sichern, kann in der eine Veröffentlichung personenbezogener Daten nach sich ziehenden Antragstellung kein freiwilliger Verzicht auf das durch die Veröffentlichung beeinträchtigte Recht auf informationelle Selbstbestimmung gesehen werden.

§ 12 Abs. 3 TMG bestimmt:

Der Diensteanbieter darf die Bereitstellung von Telemedien nicht von der Einwilligung des Nutzers in eine Verwendung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telemedien nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.

Dieses Prinzip gilt allgemein für Einwilligungen (Simitis, § 4a BDSG, Rn. 63). Einwilligungen, die gegen das Koppelungsverbot verstoßen, sind unwirksam (Simitis, § 4a BDSG, Rn. 64). Das ergibt sich auch aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach vorformulierte Bedingungen nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen abweichen dürfen. Wesentlicher Grundgedanke des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist es, dass persönliche Angaben nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie erhoben worden sind (Zweckbindung). Eine Veröffentlichung und damit Freigabe von Daten zur beliebigen Verwendung ist mit diesem Grundgedanken unvereinbar. Auch wenn der Betroffene einer entsprechenden Bedingung zustimmt, ist sie unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB).

Im Fall der Agrarsubventionen läge ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot vor, würde eine Einwilligung aller Antragsteller in die Veröffentlichung ihrer Daten gefordert. Man würde die Bereitstellung der Fördermittel nämlich von der Einwilligung des Antragstellers in eine Verwendung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, obwohl dem Antragsteller ein anderer Zugang zu diesen Fördermitteln nicht möglich ist.

Der ehemalige Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble kommentierte eine Warnung vor der Überwachbarkeit von Handys mit den Worten: „Dann schmeißen Sie doch Ihr Handy weg!“ Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung soll aber die Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit der Bürger gewährleisten. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn wir uns auf die Möglichkeit verweisen lassen müssten, auf öffentliche Leistungen – insbesondere Monopolleistungen – zu verzichten, um unsere Durchleuchtung zu verhindern. Individuelle Selbstbestimmung setzt voraus, dass dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen gegeben ist (BVerfGE 65, 1, 42). Ist die Entscheidung des Einzelnen über seine Daten an den Erhalt einer Leistung oder den Ausschluss davon gekoppelt, so ist er in seiner Entscheidung nicht frei.

Ein weiteres Argument ergibt sich in Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 65, 1, 50) aus der Sache: Dürften personenbezogene Daten, die zur Gewährung einer Subvention erhoben werden, gegen den Willen des Betroffenen zu anderen Zwecken verwendet werden, so würde das nicht nur das verfassungsrechtlich gesicherte Recht auf informationelle Selbstbestimmung unzulässig einschränken, sondern auch die in den EU-Verträgen vorgesehenen Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik (Art. 8 ff., 39 AEUV) gefährden. Die EU verfolgt ihre Ziele auf dem Gebiet der Agrarpolitik wesentlich dadurch, dass sie erwünschte Verhaltensweisen (z.B. umweltfreundliche Produktion) mit Beihilfen belohnt. Die Lenkungsziele dieser Fördermittel können nur erreicht werden, wenn die finanziellen Anreize auch in Anspruch genommen werden. Eine Staatspraxis, die sich nicht um die strikte Abschottung der erhobenen Daten bemühte, drohte auf längere Sicht zu weniger Förderanträgen zu führen, was wiederum ein wichtiges Instrument zur Erreichung der Ziele der EU in Frage stellte. Können mithin nur durch eine Abschottung der erhobenen Daten die Aufgaben der EU im Agrarbereich erfüllt werden, ist das Prinzip der Geheimhaltung der erhobenen Daten nicht nur zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen von den Grundrechten gefordert, sondern auch für die Agrarpolitik der EU selbst konstitutiv.

Übersicht der veröffentlichten Dokumente in diesem Verfahren

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Schlagabtausch über die Vorratsdatenspeicherung

Am 15. Dezember 2009 verhandelte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über unsere Verfassungsbeschwerden gegen die verdachtslose Erfassung unseres Telefon-, Handy-, E-Mail- und Internetzugangsverhaltens (Vorratsdatenspeicherung). Da ich Gelegenheit hatte, persönlich an der Verhandlung teilzunehmen, möchte ich hier einige Eindrücke wiedergeben.

Der Präsident

Der Präsident des Gerichts, Prof. Dr. Dres. h.c. Papier, sagte in seiner Einführung, die Verfassungsbeschwerden würden grundlegende Fragen zum Verhältnis von Freiheit und Sicherheit aufwerfen. Im Mittelpunkt stehe die Frage, ob die Vorratsdatenspeicherung mit den Grundrechten vereinbar sei. Es sei ein Grundsatzproblem, ob eine anlasslose Datenspeicherung mit dem in Art. 10 GG garantierten Fernmeldegeheimnis vereinbar sein könne. Falls ja, seien die Voraussetzungen zu klären, unter denen eine anlasslose Datenspeicherung verfassungsgemäß sei; die Zugriffsnormen müssten in diesem Fall verhältnismäßig sein. Es stelle sich auch die Frage, inwieweit der Bundesgesetzgeber die Modalitäten der Speicherung regeln müsse.

Im weiteren Verlauf der Verhandlung merkte der Präsident an, im Unterschied zu den früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sei zu bedenken, dass hier nicht eine staatliche Datensammlung in Rede stehe, sondern eine private.

Wir vertreten allerdings die Auffassung, dass die Auslagerung (Outsourcing) der Verbindungsdatensammlung auf Private die Eingriffsintensität nicht mindert, weil der Staat Zugriff auf die Daten hat. Auch im Fall einer staatlichen Datensammlung könnte eine richterliche Anordnung zur Voraussetzung eines Zugriffs gemacht werden; darin liegt keine Minderung der Eingriffstiefe der privaten Vorratsdatenspeicherung. Umgekehrt gehen mit einer Speicherung bei hunderten kleiner Unternehmen höhere Datensicherheitsrisiken einher.

Nach der Mittagspause kritisierte der Präsident, unter den Richtern stoße es auf Verwunderung, dass sich kein politisch Verantwortlicher bereit gefunden habe, das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zu verteidigen. Die Bundesjustizministerin sei damit nicht gemeint.

Der Berichterstatter

Der zuständige Berichterstatter des Senats, Richter am Bundesverfassungsgericht Prof. Dr. Masing, merkte an, dass die EG-Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung keine Vorgaben hinsichtlich der Nutzung der zu speichernden Daten mache. Eine Beschwerdeführerin halte die mit der Vorratsdatenspeicherung verbundenen Kosten für unverhältnismäßig (Anm.: Tatsächlich geht es dieser Beschwerdeführerin – ein Anonymisierungsdienst – nicht nur um die Kosten; vielmehr wirkt die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung für deutsche Anonymisierungsdienste annähernd wie ein Berufsverbot).

Im weiteren Verlauf der Verhandlung wies Prof. Dr. Masing darauf hin, dass mobile Internetdienste den Standort des Nutzers nicht speichern dürften. Nach einer Untersuchung des Bundesdatenschutzbeauftragten geschieht eben dies in der gegenwärtigen Praxis.

Der Vertreter der Bundesregierung

Der Vertreter der Bundesregierung Prof. Dr. Möllers vertrat die Auffassung, elektronische Spuren bedürften der besonderen Sicherung, weil sie einfacher zu verändern und zu löschen seien als andere Spuren.

Dem hielt ein späterer Redner zutreffend entgegen, dass elektronische Spuren umgekehrt schwerer von dem Betroffenen zu kontrollieren sind, weil sie bei Unternehmen anfallen und außerhalb der Kontrolle des Betroffenen gespeichert werden. Außerdem geht es bei der Vorratsdatenspeicherung nicht um Zufallsspuren, sondern um bewusst angelegte Protokolle. Die mündliche und postalische Kommunikation hinterlässt außerhalb der Kommunikationsnetze typischerweise überhaupt keine Spuren und schon gar keine, auf die der Staat bei wenigen Unternehmen gebündelt geheim zugreifen könnte.

Herr Prof. Dr. Möllers meinte weiter, durch Einführung von Flatrates verschwänden früher vorhandene Verbindungsdaten zunehmend.

Richtig ist, dass bis in die 90er Jahre überhaupt keine Verbindungsdaten gespeichert wurden und Internetzugangsdaten auch danach nur unter Verstoß gegen das Gesetz erfasst wurden, welches ihre Löschung mit Verbindungsende vorschreibt (§ 96 TKG). Überdies wird der Datenverlust durch Flatrates mehr als ausgeglichen durch die insgesamt zunehmende Nutzung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet. Insgesamt stehen dem Staat heute so viele Informationen über unser Kommunikations- und Bewegungsverhalten zur Verfügung wie nie zuvor, und der Staat nutzt diese Informationen so häufig wie noch nie.

Prof. Dr. Möllers führte noch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gegen Finnland an. Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass jemand eine sexuelle Kontaktanzeige im Namen eines Minderjährigen mit dessen Foto in das Internet eingestellt hatte. Der Gerichtshof entschied, dass Finnland kein Gesetz verabschieden durfte, welches die Identifizierung des Anschlussinhabers durch dessen Zugangsanbieter verbot.

Diese Entscheidung verlangt aber keine Vorratsdatenspeicherung, sondern lediglich die Herausgabe ohnehin vorhandener Daten zur Ermittlung wegen schwerer Straftaten. In dem entschiedenen Fall verfügte der finnische Internetanbieter ohnehin über die Daten, die eine Identifizierung des mutmaßlichen Täters ermöglicht hätten; das finnische Recht erlaubte nur die Herausgabe dieser Daten nicht. Der Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung beanstandet, dass das finnische Recht einen Zugriff auf ohnehin vorhandene Daten selbst zur Aufklärung einer vom Gerichtshof als schwer angesehenen Straftat (sexuelle Verleumdung eines Kindes in der Öffentlichkeit, welche das Kind der Gefahr sexueller Übergriffe aussetzte) nicht zuließ. Dass der Staat zur Aufklärung schwerer Straftaten auf ohnehin zu betrieblichen Zwecken gespeicherte Daten zugreifen darf, stellen wir nicht in Frage. Der Gerichtshof hat in der genannten Entscheidung demgegenüber nicht gefordert oder zugelassen, zur Aufklärung möglicher zukünftiger Straftaten rein vorsorglich das Kommunikations- und Bewegungsverhalten der gesamten Bevölkerung erfassen zu lassen. Gegen diese Annahme spricht auch die Anmerkung des Gerichtshofs, wonach Finnland das „Defizit“ in seinem Prozessrecht in einem späteren „Gesetz über die Ausübung der Meinungsfreiheit in Massenmedien“ angegangen sei. Dieses Gesetz sah eine Befugnis zur Identifizierung von Kommunikationsteilnehmern auf richterliche Anordnung vor, nicht jedoch eine anlasslose und flächendeckende Vorratsdatenspeicherung.

Schließlich führte Prof. Dr. Möllers an, eine abschreckende Wirkung der Vorratsdatenspeicherung sei nicht nachgewiesen. Auch ein Richter stellte später einem Sachverständigen die Frage, ob es wissenschaftliche, empirische Nachweise für eine abschreckende Wirkung der Vorratsdatenspeicherung gebe. Der Sachverständige sagte, ihm seien keine solchen Nachweise bekannt. Herr Dr. Hirsch äußerte die Vermutung, das Kommunikationsverhalten ändere sich vielleicht nur deswegen nicht, weil die Betroffenen von der Vorratsdatenspeicherung nicht wüssten.

Leider wurde als Beleg nicht die Forsa-Umfrage genannt, derzufolge sieben von zehn Befragten von der Vorratsdatenspeicherung wussten und die Mehrheit der Befragten angab, sie würde wegen der Vorratsdatenspeicherung davon absehen, per Telefon, E-Mail oder Handy Kontakt zu einer Eheberatungsstelle, einem Psychotherapeuten oder einer Drogenberatungsstelle aufzunehmen, wenn sie deren Rat benötigten. Hochgerechnet entspricht dies über 43 Mio. Deutschen. Jede dreizehnte Person hatte wegen der Verbindungsdatenspeicherung bereits mindestens einmal darauf verzichtet, Telefon, Handy oder E-Mail zu benutzen. Hochgerechnet entspricht dies 6,5 Mio. Deutschen. Des weiteren hat der Deutsche Fachjournalistenverband eine Online-Befragung (Vollerhebung) freier Journalisten in Auftrag gegeben. Jeder vierzehnte Journalist erklärte, die Vorratsdatenspeicherung habe sich bereits negativ auf die Kommunikation mit seinen Informanten ausgewirkt.

Über solche unabhängigen Umfragen hinaus könnte letztlich nur experimentelle Forschung darüber Aufschluss geben, ob eine Verbindungsdatenspeicherung tatsächlich von der Telefon-, Handy-, E-Mail- und Internetnutzung abschreckt. Dass solche Nachweise für die Vorratsdatenspeicherung nicht vorliegen, liegt ausschließlich daran, dass entsprechende Experimente mangels Finanzierung bislang nicht durchgeführt worden sind. Dies ist ein Versäumnis der Bundesregierung, nicht der Beschwerdeführer, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen. Dort, wo Experimente durchgeführt worden sind, konnten Auswirkungen von Überwachung eindeutig nachgewiesen werden: Unter dem Eindruck eines Augenpaars zahlen Studenten etwa williger in eine Kaffeekasse ein; bei Erfassung ihrer Arbeitszeit machen Arbeitnehmer nur noch Dienst nach Vorschrift.

Zahlen

Der Präsident der Bundesnetzagentur Kurth nannte in der Verhandlung interessante Zahlen: Seiner Behörde lägen 550 Sicherheitskonzepte von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste vor. Darunter befänden sich 23 Anbieter von Telefonie, 4 Mobilfunkanbieter, 9 Anbieter von Internetzugängen und 92 E-Mail-Anbieter. Allerdings deckten 9 Telefonieanbieter 98% des Telefoniemarktes ab und 20 E-Mail-Anbieter 95% des E-Mail-Marktes. 150 Unternehmen speicherten insgesamt Verkehrsdaten auf Vorrat. Was die Datenmenge angehe, speichere ein Festnetz- und Mobilfunkanbieter 8 TB an Festnetz-Verbindungsdaten und 12 TB an Mobilfunk-Verkehrsdaten.

Der Direktor am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht Prof. Dr. Dr. Albrecht berichtete als Sachverständiger von seiner Untersuchung über „Die Auskunftserteilung über Telekommunikationsverbindungsdaten nach §§ 100g, 100h StPO“. Im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung komme auf 10.000 erfasste Personen eine Person, deren Verkehrsdaten später tatsächlich abgefragt würden. 70% der Strafverfahren, in denen Verkehrsdaten abgefragt werden, würden später wieder eingestellt. Es handele sich hauptsächlich um Strafverfahren gegen Unbekannt. Untersuchungen zeigten, dass Strafverfahren gegen Unbekannt selbst dann zumeist erfolglos blieben, wenn sehr viel in die Ermittlungen investiert werde. Von den mittels Telekommunikation begangenen Straftaten seien 80% ohne Verkehrsdaten nicht aufklärbar (Anm.: Auch ohne Vorratsdatenspeicherung werden Abrechnungsdaten erfasst und können im Verdachtsfall weitere Verbindungsdaten gespeichert werden).

Der Vertreter des Telekommunikationsverbands VATM berichtete von den Erfahrungen eines Mitgliedsunternehmens mit der Vorratsdatenspeicherung. Im Laufe eines Jahres seien 26mal Verbindungsdaten des Unternehmens angefordert worden, wobei sämtliche Anfragen mithilfe ohnehin gespeicherter Abrechnungsdaten hätten beantwortet werden können. Ferner sei 300mal die Identität von Internetnutzern anhand von dynamischen IP-Adressen erfragt worden, wobei nahezu sämtliche dieser Ermittlungsverfahren leichte Straftaten betroffen hätten.

Berichterstatter Prof. Dr. Masing fragte einen Sachverständigen, ob es technisch möglich sei, Verbindungen zu anonymen Beratungseinrichtungen (§ 99 Abs. 2 TKG) von der Übermittlung an staatliche Stellen auszunehmen. Die Frage wurde bejaht.

Identifizierung von Internetnutzern

Diskutiert wurde auch die Befugnis zur Identifizierung von Kommunikationspartnern ohne richterliche Anordnung (§ 113 TKG). Präsident Prof. Dr. Dres. h.c. Papier erklärte dazu eingangs, Auskünfte über bestimmte Verbindungen würden nach dieser Vorschrift nicht erteilt.

Die Praxis scheint allerdings von einem anderen Verständnis der Vorschrift auszugehen. Erstens wird nach dieser Vorschrift beispielsweise angefragt, wer eine bestimmte Telefonverbindung zu einer bestimmten Zeit hergestellt habe. Zweitens betreffen auch Anfragen nach der Identität von Internetnutzern „bestimmte Verbindungen“, nämlich eine bestimmte Internetverbindung.

Dass es § 113 TKG ermöglicht, Internetnutzer schon zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten anhand ihrer dynamischen IP-Adresse und der Verbindungszeit zu identifizieren, bestätigte der Verfassungsrichter Prof. Dr. Masing in seinem Bericht. Er äußerte die Auffassung, die Abfrage von IP-Adressen ähnele der Abfrage einer Telefonnummer. Im weiteren Verlauf der Verhandlung erklärte er, im Bereich der Vorratsdatenspeicherung erlaube es § 113 TKG ausschließlich, eine IP-Adresse der Person des Kunden zuzuordnen. In anderen Fällen sei die Identifizierung anhand von Verbindungsdaten nicht gestattet.

Demgegenüber findet sich in § 113 TKG meiner Ansicht nach kein Anhaltspunkt dafür, eine Internetverbindung anders zu behandeln als eine Telefonverbindung. Der Teilnehmer an einer bestimmten Telefonverbindung muss vor Identifizierung ebenso geschützt sein wie der Teilnehmer an einer bestimmten Internetverbindung. Die Identifizierung des Inhabers eines Festnetzanschlusses anhand der Rufnummer des Kommunikationspartners und der Zeit der Verbindung („Wer hat am 01.01.2010 um 12 Uhr den Anschluss 0161-xxxxxx angerufen?“) unterscheidet sich auch nicht darin von der Internetverbindung, dass bei dieser bereits Verbindungsdaten bekannt sind, die eine Individualisierung des Teilnehmers ermöglichen (dynamische IP-Adresse und Verbindungszeit). Denn auch im Festnetzfall sind Verbindungsdaten bekannt, die eine Individualisierung des Teilnehmers ermöglichen (Zielanschluss und Verbindungszeit). Es bleibt abzuwarten, wie sich das Verfassungsgericht zu dieser Frage positionieren wird.

Die Zukunft unseres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

Höhepunkt der bis zum späten Nachmittag dauernden Verhandlung war, als kurz vor der Mittagspause Richterin Dr. Hohmann-Dennhardt und Richter Prof. Dr. Masing den Bevollmächtigten der Bundesregierung zu der Frage ins Kreuzverhör nahmen, ob bei Zulassung der Vorratsdatenspeicherung nicht auch jegliche andere Erfassung des Verhaltens der gesamten Bevölkerung zulässig sei und wo die Grenze zu ziehen sei. In Bedrängnis geraten, gestand der Vertreter der Bundesregierung schließlich ein, dass eine solche Grenze nicht zu ziehen ist.

In der Tat wäre die Zulassung der Vorratsdatenspeicherung – selbst unter strengsten Bedingungen – ein Dammbruch mit weitreichendsten Konsequenzen für unsere Zukunft. Die vorsorgliche Protokollierung personenbezogener Daten ist für den Staat stets und in allen Bereichen nützlich. Wenn eine Erfassung persönlicher Lebenssachverhalte ins Blaue hinein selbst bei der verfassungsrechtlich besonders geschützten (Art. 10 GG) Telekommunikation verfassungsrechtlich zulässig wäre, wäre sie auch überall sonst zulässig. Die Vorratsspeicherung von Flugreisen und Nahverkehrsfahrten, von Fahrzeugbewegungen auf Autobahnen, von Aufzeichnungen privater Überwachungskameras, von Einkäufen in Geschäften und Ausleihvorgängen in Büchereien sind allesamt Beispiele einer Vorratsspeicherung, die im Ausland geplant oder bereits realisiert sind und in Deutschland auch schrittweise eingeführt würden. Es droht auch eine Totalerfassung von Schiffs- und Bahnreisen, des Brief- und Postverkehrs einschließlich der bestellten Zeitschriften und Zeitungen, der Stromnutzung und von Warenbestellungen. Gestattet das Bundesverfassungsgericht dem Staat die permanente Aufzeichnung des Verhaltens sämtlicher seiner Bürger ohne Anlass, werden schrittweise sämtliche Lebensbereiche in einer Weise registriert werden, wie es selbst unter früheren totalitären Regimes wie der DDR undenkbar war.

Das Bundesverfassungsgericht wird mit seinem Urteil in Sachen Vorratsdatenspeicherung über die Zukunft unseres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung entscheiden.

Anhang: Argumentationspapier

Es folgt eine Zusammenfassung unserer Argumentation zu den einzelnen Punkten der Verhandlungsgliederung:

C. Europarecht

Unsere Position

  • Wir beantragen,dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob die Richtlinie 2006/24/EG gültig ist.
  • Das BVerfG ist nach Artikel 267 AEUV (ex-Artikel 234 EGV) zur Vorlage verpflichtet. Denn wenn die Richtlinie 2006/24/EG ungültig ist, ist unsere Verfassungsbeschwerde gegen § 113a TKG insgesamt zulässig und begründet.
  • Die Richtlinie 2006/24/EG ist ungültig.
    • Die Richtlinie ist mit den Gemeinschaftsgrundrechten aus Art. 7 (Privatleben), 8 (Datenschutz), 11 (Meinungsfreiheit), 15 (Berufsfreiheit), 17 (Eigentum) und 20 (Gleichheitssatz) der Grundrechte-Charta unvereinbar.
      • Sie verletzt das in Art. 52 GRCh verankerte Verhältnismäßigkeitsgebot
      • Der Verfassungsgerichtshof Rumäniens hat bereits einen Verstoß gegen die EMRK angenommen. Nach Art. 52 GRCh folgt daraus zugleich ein Verstoß gegen die Gemeinschaftsgrundrechte.
      • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (S. und Marper gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 4.12.2008) hat schon in der Vorratsspeicherung von Fingerabdrücken eine Grundrechtsverletzung gesehen, weil eine solche „umfassende und wahllose Befugnis zur Speicherung […] einen unverhältnismäßigen Eingriff“ begründe. Erst recht muss dies für die weit tiefer eingreifende Totalprotokollierung des Telekommunikations-, Bewegungs- und Internetnutzungsverhaltens gelten.
    • Die Richtlinie mangels Rechtsgrundlage ungültig.

      • Entgegen der Meinung des EuGH rechtfertigt Art. 114 AEUV (ex-Artikel 95 EGV) nicht den Erlass der Richtlinie. Das Fernmeldegeheimnis und die Strafverfolgung gehören nicht zu den „Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben“. Andernfalls könnte die EU weite Teile des Straf- und Strafprozessrechts mit der Begründung harmonisieren, Unterschiede begründeten Wettbewerbsverzerrungen.
      • Auch der EU-Vertrag rechtfertigt die Richtlinie nicht. Sie betrifft nicht die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Polizei.

Gegenargumente widerlegt

Die Verfassungsbeschwerde gegen Umsetzungsrecht ist unzulässig. Anderweitiger Rechtsschutz ist durch Anrufung der Fachgerichte eröffnet, die ihrerseits den EuGH befassen können.“

  • Eine Abweisung als unzulässig ist mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 93 Abs. 3 BVerfGG unvereinbar, wo eine unmittelbare Gesetzesverfassungsbeschwerde ausdrücklich vorgesehen ist, weil gegen Gesetze „ein Rechtsweg nicht offensteht“.
  • Die Beschwerde ist „von allgemeiner Bedeutung“ und daher vor Erschöpfung des Rechtswegs zulässig (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
  • Die Vorratsdatenspeicherung zieht „schwere und unabwendbare Nachteile“ (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) für die Beschwerdeführer nach sich, weil sie sich bei vertraulichen Aktivitäten der Telekommunikation nicht mehr geschützt vor Nachteilen bedienen können. Falls sie auf die Fachgerichte verwiesen würden, müssten sie unzumutbar lange auf Abhilfe warten.
  • Die lange Verfahrensdauer, die eingeschränkte Qualität und Autorität einer Vorlage durch ein Amts- oder Landgericht wäre mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz unvereinbar (Art. 19 Abs. 4 GG).
  • Das italienische Verfassungsgericht hat die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Umsetzungsgesetze inzwischen anerkannt und legt in solchen Fällen vor.

D.I.1. Gewicht der Datenspeicherung

Unsere Position

  • Die Vorratsdatenspeicherung zieht nicht wiedergutzumachende Nachteile für die Betroffenen nach sich.
    • Bürger können Beratung, Informationen und Hilfsangebote am Telefon und im Internet (z.B. Telefonseelsorge, Eheberatung, Suchtberatung, AIDS-Beratung) nicht mehr ohne das Risiko eines Bekanntwerdens ihres Problems in Anspruch nehmen. Dies kann schwerste Folgen nach sich ziehen, bis hin zu schweren Straftaten (z.B. Kindesmissbrauch durch Pädophilen, der sich zu einer Behandlung hätte überzeugen lassen).
    • Die Arbeit regierungs- und staatskritischer Personen und Gruppierungen wird beeinträchtigt, wenn sie Ermittlungen aufgrund ihrer elektronischen Kontakte befürchten müssen. Der Beschwerdeführer zu 2 ist allein wegen Kontakten zu „linksradikalen Gruppen“ vom Verfassungsschutz beobachtet worden. Die Furcht vor staatlichen Ermittlungen kann etwa die Vorbereitung von Demonstrationen beeinträchtigen.
    • Die Informationsfreiheit im Internet ist nicht mehr gewährleistet, weil man zurzeit Nachteile durch den Aufruf „potenziell verdächtiger“ Seiten oder die Verwendung „potenziell verdächtiger“ Suchwörter befürchten muss. Bis 2008 ermittelte das Bundeskriminalamt gegen Personen, die „auffällig oft“ auf Internetseiten über die „militante gruppe“ zugriffen, obwohl dies aus vielerlei Gründen, etwa journalistischer Art, legitim sein kann. 2007 ist eine – ergebnislose – Wohnungsdurchsuchung bei Globalisierungskritikern damit begründet worden, der Betroffene habe eine „umfassende Internetrecherche“ zu einer Firma vorgenommen, die später Ziel eines Brandanschlags wurde.
    • Journalisten verlieren Informanten und damit Informationen, mit deren Hilfe Missstände in Staat und Gesellschaft aufgedeckt werden können.
    • Strafverfolgungsbehörden und Aufsichtsbehörden entgehen wichtige Informationen über Rechtsverletzer, weil Voraussetzung einer Übermittlung solcher Insider-Informationen oft die absolute Anonymität des Informanten ist („Whistleblower“).
    • Insgesamt führt die Vorratsdatenspeicherung teilweise dazu, dass sensible Kontakte und Kommunikationen auf umständlichere Kanäle verlegt werden müssen und dadurch erschwert werden oder sogar insgesamt enden. Dies fügt nicht nur den Betroffenen, sondern auch ihren Mitmenschen und der Gesellschaft gravierenden Schaden zu.

Zahlen und Fakten

  • Die mit Schriftsatz vom 11.02.2008 vorgetragene Umfrage des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ergab, dass die Vorratsdatenspeicherung die Nutzung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet in weiten Teilen der Gesellschaft behindert:
    • Bürger, die keine E-Mails mehr versenden, Journalisten, die den Kontakt zu Informanten verlieren, Unternehmer, die Unterlagen wieder per Post verschicken müssen – die Vorratsdatenspeicherung führt in weiten Bereichen der Gesellschaft zurück in die Zeit, als es weder Telefon noch Internet gab.
    • Eine Bürgerin berichtet, ein Selbsthilfeforum von Missbrauchsopfern im Internet werde nicht mehr genutzt.
    • Ein Journalist berichtet, ein Informant aus einer Sicherheitsbehörde habe ihm bereits in der Neujahrsnacht mitgeteilt, er möchte „ab heute nie mehr unter dieser Nummer“ angerufen werden. Auch SMS mit „Sitzungsergebnissen“ erhalte der Journalist seit Jahresbeginn nicht mehr.
    • Ein Steuerberater teilt mit, seine Mandanten würden seit Jahresanfang telefonische Rückfragen bei ihm scheuen. Er befürchte, „dass sich die Mandanten mangels Beratung strafbar machen“ könnten.
    • Ein Unternehmer aus Süddeutschland klagt, seine Kunden würden „sicherheitsrelevante Beschreibungen“ nur noch persönlich übergeben wollen, was dem Unternehmen große Schwierigkeiten bereite. Seine Firma habe dadurch vor wenigen Tagen „einen Großkunden verloren“, was den Verlust von 2-3 Arbeitsplätzen nach sich ziehen werde.
    • Drogenberater und Psychotherapeuten beklagen, dass Anrufe ausbleiben oder inhaltslos verlaufen.
    • Ein Rettungsassistent berichtet gar von einem Patienten, der nicht wollte, dass sein Zustand telefonisch an die Klinik durchgegeben wird, in die er eingeliefert werden sollte.
    • Berichte über nachteilige Auswirkungen kamen auch von Anwälten, Forschern, betrieblichen Vertrauenspersonen, Ärzten, Seelsorgern und Geistlichen.
  • Eine repräsentative Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Forsa unter 1.002 Bundesbürgern am 27./28. Mai 2008 ergab:
    • Die Mehrheit der Befragten würde wegen der Vorratsdatenspeicherung davon absehen, per Telefon, E-Mail oder Handy Kontakt zu einer Eheberatungsstelle, einem Psychotherapeuten oder einer Drogenberatungsstelle aufzunehmen, wenn sie deren Rat benötigten (517 der Befragten). Hochgerechnet entspricht dies über 43 Mio. Deutschen.
    • Jede dreizehnte Person hat wegen der Verbindungsdatenspeicherung bereits mindestens einmal darauf verzichtet, Telefon, Handy oder E-Mail zu benutzen (79 der Befragten). Hochgerechnet entspricht dies 6,5 Mio. Deutschen.
    • Jede sechzehnte Person hat den Eindruck, dass andere Menschen seit Beginn der Vorratsdatenspeicherung seltener per Telefon, Handy oder E-Mail Kontakt mit ihr aufnehmen (62 der Befragten). Hochgerechnet entspricht dies 5 Mio. Deutschen.
    • Besonders stark ist die Veränderung des Kommunikationsverhaltens unter Menschen mit geringem Bildungsniveau (Haupt- oder Grundschulabschluss), die annehmbar besonders hohen Beratungsbedarf haben.
  • 96% der deutschen Haushalte verfügen über mindestens einen Telefonanschluss. 71% der Haushalte verfügen über einen Internetzugang.
  • Nach Angaben der Deutschen Telekom AG fallen jährlich 120 Mrd. Verbindungsdaten von Telefongesprächen bei ihr an, unter Einschluss von Fehlverbindungen 180 Mrd. Datensätze.
  • Laut MIT entspricht der Informationsgehalt der von 95 Personen in neun Monaten erzeugten Verkehrsdaten dem Ergebnis einer 35-jährigen Beobachtung der Personengruppe. Im Vergleich zu den traditionellen Befugnissen ist der Zugriff auf Verkehrsdaten also 46mal eingriffsintensiver.
  • Die Verkehrsdaten von 8% der Mitglieder einer Gruppe genügen, um die Beziehungen sämtlicher Mitglieder der Gruppe zueinander aufzudecken.
  • In einem Versuch des US-amerikanischen Forschungszentrums MIT wurden Telekommunikations-Verbindungsdaten und auf 10m genaue Standortdaten von 100 Versuchspersonen erhoben. Mithilfe dieser Daten gelang es mit einer 90%igen Genauigkeit, die Arbeitskollegen, Bekannten und Freunde einer jeden Person zu identifizieren. Ferner waren umfangreiche Vorhersagen möglich. Anhand der Bewegungsdaten einer Person während eines Monats konnte mit einer 95%igen Genauigkeit vorhergesagt werden, wann sich die Person am Arbeitsplatz, zu Hause oder an einem anderen Ort aufhalten würde. Weiter konnte mit einer 90%igen Genauigkeit vorhergesagt werden, ob sich zwei Personen innerhalb der nächsten Stunde begegnen würden. Anhand der Aktivitäten einer Person während der ersten 12 Stunden eines Tages konnten die Aktivitäten während der verbleibenden 12 Stunden mit etwa 80% Genauigkeit vorhergesagt werden.

Gegenargumente widerlegt

Durch strikte Begrenzung der Zugriffsrechte und hohe Datensicherheitsanforderungen lässt sich das Vertrauen der Bürger und damit eine unbefangene Telekommunikation wieder herstellen.“

  • Falsch. Ungeachtet striktester Vorkehrungen beeinträchtigt das mit der Vorratsdatenspeicherung notwendig verbundene Risiko von Nachteilen infolge eines Bekanntwerdens vertraulicher Kontakte, Aktivitäten und Interessen die Fernmeldefreiheit unzumutbar.
  • Im Bereich der legalen Datennutzung begründen Verkehrsdaten ein hohes Risiko von Falschverdächtigungen. Immer wieder lenken sie den Verdacht auf Unschuldige. So wurde 2007 die Wohnung eines deutschen Professors durchsucht und seine Computer beschlagnahmt, weil er Kinderpornografie über das Internet verbreitet haben soll. Tatsächlich hatte sein Internet-Zugangsanbieter der Polizei eine falsche Auskunft erteilt. Häufig sind auch Fälle, in denen Anschlüsse von Dritten genutzt werden und der Inhaber zu Unrecht in Verdacht gerät.
  • Auch außerhalb des Bereichs der legalen Datennutzung begründet die Vorratsdatenspeicherung unzumutbare Risiken.
    • Die mit der Vorratsdatenspeicherung verbundenen Risiken übersteigen das allgemeine Datensicherheitsrisiko, weil die Vorratsdatenspeicherung eine so große Menge an so sensiblen Informationen bei so vielen Unternehmen anfallen lässt. Dementsprechend ist die Gefahr eines unerwünschten Bekanntwerdens von Vorratsdaten besonders groß.
    • Es besteht das Risiko illegaler Zugriffe durch das speichernde Unternehmen. So wertete die Deutsche Telekom AG über einen Zeitraum von insgesamt anderthalb Jahren missbräuchlich 250.000 Telefonverbindungsdaten von Journalisten sowie von Arbeitnehmer-Aufsichtsräten, Managern und Betriebsräten des Unternehmens aus. Anhand von Handy-Standortdaten wurden auch die Bewegungen der Betroffenen nachverfolgt.
    • Europaweit erfolgten in den letzten Jahren wiederholt versehentliche und absichtliche Weitergaben und Missbräuche von Informationen über unsere Telekommunikation, so in Italien, Griechenland, Lettland, Bulgarien, der Slowakei und in Ungarn.
    • Es besteht das Risiko illegaler Zugriffe durch Alleingänge einzelner Mitarbeiter eines der speichernden Unternehmen.
      • Im Jahr 2006 verkaufte ein Mitarbeiter von T-Mobile die Daten der 17 Mio. Prepaid- und Postpaid-Kunden des Mobilfunkunternehmens, darunter eine erstaunliche Anzahl geheimer Nummern und Privatadressen von bekannten Politikern, Ministern, Ex-Bundespräsidenten, Wirtschaftsführern, Milliardären und Glaubensvertretern, für die die Verbreitung ihrer Kontaktdaten in kriminellen Kreisen eine Bedrohung ihrer Sicherheit darstellt (etwa Charlotte Knobloch, Präsidentin des Zentralrats der Juden).
      • Im Jahr 2009 veranlassten zwei rheinland-pfälzische CDU-Politiker Polizistinnen zu illegalen Datenabrufen aus dem Polizeicomputer. Ähnliche Kontakte zu TK-Unternehmen sind nicht auszuschließen. Zugriffe werden zurzeit nicht einmal protokolliert; selbst dann aber wäre keine effektive Überprüfung der vielen Protokolle möglich.
    • Es besteht das Risiko einer versehentlichen Bekanntgabe der Daten (Datenpanne). So waren im Januar 2009 bei der Deutschen Telekom Vertragsdaten für jedermann über das Internet abrufbar. In der letzten Zeit sind immer wieder Datenpannen verschiedenster Wirtschaftsunternehmen bekannt geworden.
    • Es besteht das Risiko illegaler Zugriffe Dritter (Hacker).
    • Es besteht das Risiko illegaler staatlicher Datenzugriffe. Oft wird die Rechtswidrigkeit erst nachträglich oder nie festgestellt, denn der Betroffene kann Rechtsmittel erst einlegen, wenn die Informationen bereits bekannt geworden sind.
    • Es besteht das Risiko von Missbrauch durch einzelne Staatsbeamte, besonders, wo kein Richtervorbehalt existiert (Identifizierung von Internetnutzern).
  • Letztlich sind nur nicht gespeicherte Daten sichere Daten. Deswegen lässt sich nur durch strikte Datensparsamkeit und die Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung selbst eine spurenlose und furchlose Telekommunikation wieder herstellen.

Etwaige Beeinträchtigungen der unbefangenen Telekommunikation sind dem Staat nicht zuzurechnen, weil sie auf politischen Kampagnen oder unbegründeten Ängsten beruhen.“

  • Falsch. Sowohl die Bürgerinitiativen wie auch die Ängste der Bürger sind begründet, wie die o.g. Beispiele zeigen.

D.I.3.a. Datenabruf zur Strafverfolgung

Unsere Position

  • Eine Nutzung von Vorratsdaten zur Strafverfolgung muss dem Staat schon deswegen insgesamt untersagt werden, weil die Vorratsdatenspeicherung selbst verfassungswidrig ist.
    • Die Richtlinie 2006/24/EG steht nicht entgegen. Sie regelt laut EuGH nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen Datenzugriffe zugelassen werden.
  • Die Vorratsdatenspeicherung ist aus empirischer Sicht bei der Strafverfolgung problemlos verzichtbar. Eine angemessene und wirksame Strafverfolgung ist auch ohne Vorratsdatenspeicherung möglich.
    • Dies belegt die Situation in Deutschland vor Einführung der Vorratsdatenspeicherung (bis 2007)
    • Dies belegt die Situation in Staaten ohne Vorratsdatenspeicherung noch heute (z.B. Österreich)
  • Insbesondere genügt die Möglichkeit von Speicher- und Aufbewahrungsanordnungen im Verdachtsfall.
  • Die Vorratsdatenspeicherung erhöht die Aufklärungsrate oder senkt die Kriminalitätsrate nicht in einem statistisch signifikanten Maß.
  • Umgekehrt gefährdet die Vorratsdatenspeicherung Menschenleben, indem sie Straftätern, Kranken und Hilfsbedürftigen die Möglichkeit nimmt, sich anonym und ohne Furcht vor Nachteilen helfen zu lassen. So hat ein Schüler, der einen Amoklauf an seiner Schule plante, vor Beginn der Vorratsdatenspeicherung noch ohne Furcht vor Verhaftung die Telefonseelsorge anrufen können und konnte überzeugt werden, sein Vorhaben aufzugeben.
  • Dass es der Vorratsspeicherung in der Telekommunikation nicht bedarf, zeigt sich daran, dass auch mündliche und schriftliche Kontakte sowie unsere Bewegungen noch nie nachvollziehbar gewesen sind und trotzdem entsprechende Straftaten ausreichend verfolgt werden können.

Zahlen und Fakten

  • Die durchschnittliche Aufklärungsquote unter den polizeilich registrierten Straftaten beträgt 55%. Mittels Telekommunikation begangene Straftaten müssen ebensowenig immer aufklärbar sein wie andere Straftaten, zumal es sich – wenn es bei einem einmaligen Kontakt bleibt – typischerweise um leichte Vergehen handelt.
  • Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht hat festgestellt, dass schon die nach bisherigem Recht verfügbaren Kommunikationsdaten eine effektive Strafverfolgung sicher stellen: Bei nur 4% der Zielanschlüsse konnten die begehrten Verkehrsdaten nicht erlangt werden. Selbst wenn man mit Rheinland-Pfalz davon ausginge, dass die Zahl das 2,5-fache betrage, weil gelöschte Verkehrsdaten zum Teil schon nicht abgefragt würden, so wären Abfragen doch zu 90% erfolgreich. Das reicht vollauf, um die Aufklärungsquote von 55% zu sichern.
  • 70% der vom Max-Planck-Institut untersuchten, abgeschlossenen Verfahren mit Zugriffen auf Verkehrsdaten wurden trotz vorhandener Verkehrsdaten eingestellt.
  • Unter Berücksichtigung aller Umstände ergibt sich, dass die Verfolgung von Straftaten zu bestenfalls 0,006% durch eine Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten effektiviert werden kann (näher Schriftsatz vom 17.03.2008).
  • Das Bundeskriminalamt nennt in einer Studie 381 Ermittlungsverfahren, in denen den Behörden Verbindungsdaten fehlten – gemessen an den 6 Mio. pro Jahr begangenen Straftaten ein verschwindend geringer Bruchteil von nicht einmal 0,01%.

Gegenargumente widerlegt

Wegen der zunehmenden Verbreitung von Flatrates werden immer weniger Abrechnungsdaten gespeichert.“

  • Diese Entwicklung wird durch andere Entwicklungen mehr als ausgeglichen:
    • Im Informationszeitalter spielt sich ein immer größerer Teil unseres Lebens an Telefon, Handy und im Internet ab. Unter dem Strich werden heute daher so viele Abrechnungsdaten gespeichert wie noch nie.
    • Auch die staatlichen Zugriffsmöglichkeiten sind beständig ausgeweitet worden. Unter dem Strich eignet sich der Staat Verkehrsdaten heute so häufig an wie noch nie (2008 in über 8.000 Ermittlungsverfahren).
    • Es ist daher falsch, dass die Ermittlungsmöglichkeiten heute geringer wären als früher; das Gegenteil ist der Fall. Bis 1990 fielen überhaupt keine Telekommunikations-Verbindungsdaten an.
  • Außerdem hat die Verbreitung von Flatrates in der Praxis keinerlei messbare Auswirkung auf die Aufklärungsquote gehabt. So hat die Zahl der Internet-Flatrates schon vor Einführung der Internet-Vorratsdatenspeicherung 2009 rasant zugenommen; gleichwohl belegen die Statistiken des Bundeskriminalamts keinen merklichen Rückgang der weit überdurchschnittlichen Aufklärungsquote bei Internetkriminalität.

Schwerste Straftaten (z.B. Stalking, Betrug, Bombendrohungen) können ohne Vorratsdatenspeicherung nicht aufgeklärt werden.“

  • Falsch. Es stehen mildere Mittel zur Verfügung (Fangschaltung im Verdachtsfall).
  • Es ist nicht gesagt, ob Vorratsdaten die Überführung des Täters ermöglicht hätten. 70% der Verfahren werden ausweislich der Studie des Max-Planck-Instituts trotz vorhandener Verkehrsdaten eingestellt.
  • Insgesamt gesehen hat die Vorratsdatenspeicherung keinen statistisch signifikanten Einfluss auf die Aufklärungsrate.
  • Die Situation in Deutschland vor Einführung der Vorratsdatenspeicherung wie auch in Staaten, die bis heute keine Vorratsdatenspeicherung kennen, zeigt, dass die Vorratsdatenspeicherung problemlos verzichtbar ist.
  • Die durchschnittliche Aufklärungsrate liegt bei 55%, in anderen Rechtsstaaten teils erheblich darunter. Es ist normal, dass viele Straftaten nicht aufklärbar sind. Es gibt keinen Grund, warum gerade mittels Telekommunikation begangene Straftaten total aufklärbar sein müssten, zumal es sich ganz regelmäßig um minderschwere Vergehen handelt.
  • Der Zugriff auf Daten über die Telekommunikation von Bürgern in der Vergangenheit ist ebensowenig „unverzichtbar“ wie Aufzeichnungen über das sonstige Kommunikations-, Bewegungs- und Informationsverhalten der Bürger.
  • Das Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung einzelner Täter muss hinter die Telekommunikationsfreiheit der unzähligen rechtmäßig handelnden Nutzer zurücktreten.

Ohne Vorratsdatenspeicherung ist die Sicherheit der Bevölkerung bedroht.“

  • Falsch. Umgekehrt gefährdet die Vorratsdatenspeicherung Menschenleben, indem sie Straftätern, Kranken und Hilfsbedürftigen die Möglichkeit nimmt, sich anonym und ohne Furcht vor Nachteilen helfen zu lassen. Schon zahlenmäßig wiegt diese jeden TK-Nutzer treffende Gefährdung schwerer als die von vereinzelten Straftätern schon immer ausgehenden Gefahren.

D.I.3.b. Datenabruf zur Gefahrenabwehr

Unsere Position

  • Eine präventive Nutzung von Vorratsdaten muss dem Staat schon deswegen versagt bleiben, weil die Vorratsdatenspeicherung selbst verfassungswidrig ist.
    • Die Richtlinie 2006/24/EG steht nicht entgegen. Sie regelt laut EuGH nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen Datenzugriffe zugelassen werden.
    • Besonders Nachrichtendienste dürfen keinen Zugriff erhalten:
      • Sie operieren in Abwesenheit jeder Gefahr.
      • Sie handeln im Geheimen, benötigen keine richterlichen Anordnungen und sind zur nachträglichen Benachrichtigung der Betroffenen nicht verpflichtet, weswegen eine effektive Kontrolle ihres Handelns nicht zu gewährleisten ist. Dies zeigen schon die Skandale um illegale Überwachungsmaßnahmen des Bundesnachrichtendienstes.
      • Die Beschwerdegegner haben in ihren Stellungnahmen nicht einen konkreten Fall aufzuzeigen vermocht, in dem ein Nachrichtendienst über vorhandene Abrechnungsdaten hinaus weitere Verkehrsdaten benötigt hätte.
  • Die Vorratsdatenspeicherung ist aus empirischer Sicht problemlos verzichtbar. Eine angemessene und wirksame Gefahrenabwehr ist auch ohne Vorratsdatenspeicherung möglich.
    • Dies belegt die Situation in Deutschland vor Einführung der Vorratsdatenspeicherung (bis 2007)
    • Dies belegt die Situation in Staaten ohne Vorratsdatenspeicherung (z.B. Österreich)
  • Insbesondere genügt die Möglichkeit von Speicheranordnungen und Ortungen im Verdachtsfall.
  • Die Vorratsdatenspeicherung erhöht die Zahl abgewehrter Gefahren nicht in einem statistisch signifikanten Maß.
  • Umgekehrt gefährdet die Vorratsdatenspeicherung Menschenleben, indem sie Straftätern, Kranken und Hilfsbedürftigen die Möglichkeit nimmt, sich anonym und ohne Furcht vor Nachteilen helfen zu lassen. So hat ein Schüler, der einen Amoklauf an seiner Schule plante, vor Beginn der Vorratsdatenspeicherung noch ohne Furcht vor Verhaftung die Telefonseelsorge anrufen können und konnte überzeugt werden, sein Vorhaben aufzugeben.
  • Dass es der Vorratsspeicherung in der Telekommunikation nicht bedarf, zeigt sich daran, dass auch mündliche und schriftliche Kontakte sowie unsere Bewegungen noch nie nachvollziehbar gewesen sind und trotzdem entsprechende Gefahren ausreichend abgewehrt werden können.

D.I.4. Nutzung der Daten zur Auskunftserteilung nach § 113 Abs. 1 TKG

Unsere Position

  • Die §§ 113b, 113 TKG ermöglichen es einer Vielzahl von Sicherheitsbehörden, ohne Eingriffsschwelle (schon zur Abwehr von Bagatellgefahren oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten) und ohne richterliche Kontrolle, das Fernmeldegeheimnis durch „Bestandsdatenanfragen“ der folgenden Art zu durchbrechen:
    • Welcher Kunde Ihres Unternehmens hat am 01.01.2009 um 12:01 an der Internetverbindung mit der IP-Adresse 101.101.101.101 teilgenommen (über die auf ein AIDS-Beratungsportal zugegriffen wurde)?
    • Welche Kunden Ihres Unternehmens haben am 01.01.2009 zwischen 9.00 Uhr und 14.00 Uhr in den Funkzellen mobil telefoniert, welche den Schloßbezirk 3 in Karlsruhe abdecken?
    • Mit welchen Kunden Ihres Unternehmens sind in den letzten sechs Monaten über den Anschluss 072191010 Verbindungen hergestellt worden?
  • Mit solche Anfragen zwingt der Staat Kommunikationsmittler, durch eine Rasterung von Verkehrsdaten die Identität der Teilnehmer an bestimmten Kommunikationsvorgängen zu ermitteln und dem Staat offen zu legen.
  • Es ist offensichtlich, dass solche Anfragen der Ausforschung des Fernmeldeverkehrs dienen. Das Fernmeldegeheimnis schützt nämlich nach st. Rspr. des BVerfG die Information, „zwischen welchen Personen oder Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat“
  • Die Information, wer kommuniziert hat, ist auch nicht weniger schutzwürdig wie die Information, wie lange man kommuniziert hat oder worüber. Sie ist integraler Bestandteil des Fernmeldevorgangs.
  • Deswegen müssen solche Anfragen denselben gesetzlichen Anforderungen unterworfen werden wie die sonstige Ausforschung der Telekommunikation.
  • Österreich hat dies bereits erkannt und will die Bestandsdatenabfrage entsprechend regeln (näher Schriftsatz vom 11.12.2009).
  • Der deutsche Gesetzgeber hat den Eingriff in das Fernmeldegeheimnis verkannt. Deswegen ist § 113 TKG verfassungswidrig.
  • Viele Anbieter von Internet-Portalen protokollieren zurzeit dem deutschen Telemediengesetz zuwider anhand der Internet-Kennung (IP-Adresse), wer welche Texte gelesen oder geschrieben, wer welche Videos betrachtet oder welche Suchwörter eingegeben hat. Die Zuordnung von Internetkennungen muss nach § 113a TKG sechs Monate lang gespeichert werden.
  • Wer seine Zeitung statt gedruckt im Internet liest oder Informationen statt in der Bibliothek im Internet recherchiert, muss gegenwärtig – unter den lächerlich geringen Voraussetzungen des § 113 TKG – sechs Monate lang damit rechnen, in einen falschen Verdacht oder unter Beobachtung zu geraten.
  • Was speziell die Vorratsdatenspeicherung angeht, muss die Nutzung von Vorratsdaten dem Staat schon deswegen generell versagt bleiben, weil die Vorratsdatenspeicherung selbst verfassungswidrig ist.

Zahlen und Fakten

  • § 113 Abs. 1 TKG lautet: „Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat im Einzelfall den zuständigen Stellen auf deren Verlangen unverzüglich Auskünfte über die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten zu erteilen, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist. Auskünfte über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder in diesen oder im Netz eingesetzte Speichereinrichtungen geschützt wird, insbesondere PIN oder PUK, hat der nach Satz 1 Verpflichtete auf Grund eines Auskunftsersuchens nach § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163 Abs. 1 der Strafprozessordnung, der Datenerhebungsvorschriften der Polizeigesetze des Bundes oder der Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, § 8 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, der entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungsschutzgesetze, § 2 Abs. 1 des BND-Gesetzes oder § 4 Abs. 1 des MAD-Gesetzes zu erteilen; an andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen diese Daten nicht übermittelt werden. Ein Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist nur unter den Voraussetzungen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zulässig. Über die Auskunftserteilung hat der Verpflichtete gegenüber seinen Kundinnen und Kunden sowie Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren.“

  • § 113 TKG stellt wegen seiner unzureichenden Voraussetzungen den Schwerpunkt der Nutzung von Vorratsdaten dar. Der Deutsche Telekom-Konzern hat schon 2006 94.417 Auskünfte nach § 113 TKG erteilt und rechnete für 2007 mit über 210.000 Auskünften. Nach § 100g StPO erfolgten im Jahr 2008 hingegen nur knapp 14.000 Anfragen (Beschlüsse).
  • Über § 113 TKG wird im Internetbereich massenhaft Kleinkriminalität verfolgt. Bei der Deutschen Telekom AG erfolgten die Anfragen
    • wegen Betrug und Computerbetrug zu 54,44%
    • wegen Beleidigungen zu 6,19%
    • wegen Ausspähens von Daten zu 6,18%
    • wegen Urheberrechtsdelikten zu 3,94%
    • wegen der Verbreitung pornographischer Schriften zu 3,15%
    • wegen sexuellen Missbrauchs zu 1,31%
  • Laut polizeilicher Kriminalstatistik setzten sich die 2008 im Internet begangenen und registrierten Straftaten wie folgt zusammen:
    • zu 76,7% Betrug, vor allem Warenbetrug und Warenkreditbetrug (Aufklärungsquote 82%)
    • zu 5,9% Urheberrechtsdelikte (Aufklärungsquote 62%)
    • zu 6,2% die Verbreitung pornografischer Schriften (Aufklärungsquote 64%)
  • Die Aufklärungsquote betrug 2008 – also vor Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung für Internet-Zugangsanbieter – knapp 80% und überstieg die durchschnittliche Aufklärungsquote von 54,8% in allen Bereichen.
  • Das Bundeskriminalamt ermittelte mit § 113 TKG seit 2004 insgesamt 417 Personen, die „auffällig oft“ auf Internetseiten über die „militante gruppe“ zugriffen. Die Personen stellten sich hauptsächlich als Pressemitglieder und Behörden heraus. Ermittlungen gegen die übrigen Personen verliefen im Sande.
  • 2007 ist eine – ergebnislose – Wohnungsdurchsuchung bei Globalisierungskritikern damit begründet worden, der Betroffene habe eine „umfassende Internetrecherche“ zu einer Firma vorgenommen, die später Ziel eines Brandanschlags wurde.

Gegenargumente widerlegt

Ohne die Speicherung von IP-Adressen ist die Aufklärung schwerster Straftaten im Internet/die Durchsetzung des Urheberrechts im Internet von vornherein unmöglich.“

Falsch. Auch ohne Vorratsdatenspeicherung ist eine angemessen wirksame Verfolgung von Internetdelikten möglich.

  • Im Bereich andauernder Straftaten (z.B. Urheberrechtsdelikte) genügt ein Anruf bei dem Anbieter, um noch während der bestehenden Verbindung die Identität des Anschlussinhabers gezielt zu sichern. Dieses Quick-Freeze-Verfahren ist in der Cybercrime-Konvention des Europarats vorgesehen und in Deutschland vertragswidrig noch nicht umgesetzt. Ein Urteil des Landgerichts Hamburg zeigt, dass gerade Urheberrechtsdelikte in diesem Verfahren wirksam verfolgt werden können.
  • Im Bereich von Wiederholungstaten (z.B. Stalking) genügt eine verdachtsbezogene Fangschaltung. Auf diese Weise konnte beispielsweise ein Erpresser in einem Internet-Café festgenommen werden.
  • Viele Fälle können trotz verfügbarer Daten nicht aufgeklärt werden, z.B. wegen der vielen Verschleierungsmöglichkeiten. Viele Verfahren werden trotz verfügbarer Daten eingestellt.
  • In den verbleibenden, sehr wenigen Fällen (weniger als 0,01% aller Straftaten) ist es normal, dass im Internet – wie sonst auch – viele Straftaten nicht aufgeklärt werden können. Die Aufklärungsquote liegt im Schnitt bei 55%; 45% der angezeigten Straftaten können auch außerhalb des Internet nicht aufgeklärt werden. Es gibt keine Gründe, die es rechtfertigen könnten, gerade das besonders grundrechtswichtige Internet zu einem Raum der Überwachbarkeit und Nachverfolgbarkeit auszugestalten.
  • Deutschland vor Einführung der Vorratsdatenspeicherung und ausländische Staaten ohne Vorratsdatenspeicherung (z.B. Österreich) belegen, dass auch ohne Vorratsdatenspeicherung eine angemessen wirksame Verfolgung von Internetdelikten möglich ist. Unternehmen, die nicht auf Vorrat speichern (z.B. Hansenet), und ausländische Anonymisierungsdienste ermöglichen schon heute eine spurenlose Internetnutzung, ohne dass dies zu untragbaren Folgen geführt hätte.
  • Empirisch betrachtet führt die Vorratsdatenspeicherung auch im Internet nicht zu einer höheren Aufklärungsquote oder gar geringeren Kriminalitätsrate als wo nicht auf Vorrat gespeichert wird.
  • Was Urheberrechtsdelikte angeht, kann der Gesetzgeber außerdem eine pauschale Abgeltung privater Vervielfältigungen in Betracht ziehen. Es ist nicht erforderlich und verhältnismäßig, wegen weniger Rechtsverletzer alle Internetnutzer erfassen zu lassen.
  • Das Interesse an einer zivil- oder strafrechtlichen Verfolgung einzelner Täter muss hinter die Telekommunikationsfreiheit der unzähligen rechtmäßig handelnden Nutzer zurücktreten.

Durch die Zunahme von Flatrates und eine veränderte Speicherpraxis der Internet-Zugangsanbieter stehen immer weniger Daten zur Verfolgung von Straftätern/‘Musik-Piraten‘ zur Verfügung.“

  • Diese Entwicklung hat nichts mit Flatrates zu tun. Internet-Zugangsanbieter durften die zugewiesene IP-Adresse noch nie zu Abrechnungszwecken speichern, weil sie abrechnungsirrelevant ist (§ 96 TKG).
  • Die Abnahme betrieblich gespeicherter Daten wird zudem durch andere Entwicklungen mehr als ausgeglichen:
    • Im Informationszeitalter wickeln immer mehr Menschen einen immer größeren Teil ihrer Aktivitäten im Internet ab. Unter dem Strich werden heute daher so viele Daten betrieblich gespeichert wie noch nie.
    • Auch die staatlichen Zugriffsmöglichkeiten sind beständig ausgeweitet worden. Unter dem Strich werden Internetnutzer heute so häufig identifiziert wie noch nie.
    • Es ist daher falsch, dass die Ermittlungsmöglichkeiten heute geringer wären als früher; das Gegenteil ist der Fall.
    • Was Urheberrechtsverletzungen angeht, ist die Benutzung eines Tonbandgeräts, CD-Brenners oder Fotokopiergeräts viel weniger nachvollziehbar als die Internetnutzung – selbst ohne Vorratsdatenspeicherung.
  • Außerdem hat die Verbreitung von Flatrates in der Praxis keinerlei messbare Auswirkung auf die Aufklärungsquote gehabt. So hat die Zahl der Internet-Flatrates schon vor Einführung der Internet-Vorratsdatenspeicherung 2009 rasant zugenommen; gleichwohl belegen die Statistiken des Bundeskriminalamts keinen merklichen Rückgang der (überdurchschnittlichen) Aufklärungsquote bei Internetkriminalität.

D.I.5. Transparenz, Rechtsschutz, Sanktionen

Unsere Position

  • Wirksam wäre die Beteiligung eines unabhängigen Repräsentanten des Betroffenen, also eines „Bürgeranwalts“, schon vor dem staatlichen Zugriff. Nur ein Bürgeranwalt könnte gegebenenfalls noch vor Durchführung der Maßnahme Rechtsmittel einlegen und dadurch Grundrechtsverletzungen verhindern. Im Ausland bestehen solche Institutionen teilweise bereits.

  • Nachschau: Der Richter sollte darüber informiert werden, zu welchem Ergebnis seine Anordnung geführt hat. Nur durch solche Rückmeldungen kann er die Erfolgsaussichten und damit die Verhältnismäßigkeit etwaiger künftiger Anordnungen beurteilen.

  • Benachrichtigung: Die Benachrichtigungspflicht des § 101 StPO hat der Gesetzgeber so ausgehöhlt, dass sie in der Praxis fast durchgehend keine Wirkung mehr entfaltet; dies ist zu ändern (näher Schriftsatz vom 09.06.2009). Daneben ist eine Pflicht zur Benachrichtigung der Betroffenen auch von Auskünften über ihre Bestandsdaten zu fordern (§§ 112, 113 TKG, 101a UrhG).

  • Verwertungsverbot: Zu fordern ist eine Pflicht zur sofortigen Vernichtung sowie ein Verwertungsverbot für Informationen, die durch rechtswidrige verdeckte Ermittlungsmaßnahmen erlangt worden sind.

  • Entschädigungsanspruch: Zu fordern ist ein Anspruch der von rechtswidrigen Ermittlungsmaßnahmen Betroffenen auf angemessene Entschädigung. Für die Verletzung immaterieller Rechte ist wiederum eine angemessene Pauschale als Entschädigung vorzusehen. Nur durch solche Anreize kann eine gerichtliche Befassung mit dem Zugriff auf Telekommunikationsdaten erreicht werden.

  • Verbandsklagerecht: Bürgerrechtsverbände sollten das Recht erhalten, gegen grundrechtsverletzende Praktiken von Behörden als Verband zu klagen. Der Individualrechtsschutz läuft oft aus finanziellen und fachlichen Gründen leer.

  • Erfolgskontrolle: Zur rechtsstaatlichen Einhegung des Zugriffs auf Telekommunikationsdaten ist es geboten, fortlaufend die Wirksamkeit der staatlichen Zugriffspraxis auszuwerten und die Ergebnisse zu veröffentlichen, zumal vor dem Hintergrund der explodierenden Zugriffszahlen der letzten Jahre.

D.II. Art. 12 Abs. 1 GG

Unsere Position

  • Die nach § 113a TKG zur Vorratsdatenspeicherung Verpflichteten müssen für die damit verbundenen Anschaffungs-, Investitions-, Speicher-, Vorhalte- und Personalkosten alleine aufkommen.

  • Die Beschwerde führenden und schriftsätzlich näher beschriebenen Anbieter von Anonymisierungs- und Telekommunikationsdiensten haben die Vorratsdatenspeicherung bis heute nicht umgesetzt – unter Inkaufnahme der damit verbundenen, hohen Risiken. Bliebe ihre Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg, könnte ihr Dienst jedenfalls in Deutschland nicht fortbestehen. Dies würde nicht nur die Anbieter und ihre Angestellten treffen, sondern auch für die Kunden zu einer weiteren Marktkonzentration, weniger Wettbewerb und höheren Preisen führen.

  • Die entschädigungslose Speicherpflicht verletzt das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG. Es existiert kein Grund, der nach Art und Gewicht die Belastung der beteiligten Unternehmen oder mittelbar ihrer Kunden mit den Kosten einer Kommunikationsdatenspeicherung zu staatlichen Zwecken rechtfertigen könnte. Die Abwehr von Gefahren und die Ahndung von Straftaten ist eine Aufgabe der Allgemeinheit, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen dürfen und die deshalb im Wesentlichen nur aus Steuermitteln finanziert werden darf.

  • Besonders kleine Unternehmen sind ohne hinreichenden Grund stärker belastet als größere Wettbewerber. Eine Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung erfordert Fixkosten, die Kleinunternehmen überproportional viel stärker belasten als große Firmen.

  • Bei kleinen Unternehmen liegt auch ein unzumutbarer Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vor, weil sie die hohen Fixkosten einer Vorratsdatenspeicherung nicht aufbringen können und andererseits praktisch niemals Auskunftsersuchen an sie gerichtet werden.

  • Die Verfassungsgerichte Österreichs und Frankreichs haben bereits entschieden, dass eine Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Erfüllung staatlicher Aufgaben geboten ist, ebenso das VG Berlin. Österreich will Kleinunternehmen überhaupt von der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung befreien.

  • Die Richtlinie 2006/24/EG steht einer Entschädigung nicht entgegen. Umgekehrt spricht ihr Zweck, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, gerade für eine Entschädigung, wie sie auch ausländische Staaten verbreitet gewähren.

  • Für Anonymisierungsdienste kommt § 113a TKG einem Berufsverbot nahe und verletzt Art. 12 GG.

    • Ein Anonymisierungsdienst ist definitionsgemäß ein Dienst, der eine Rückverfolgung der Internetnutzung verhindern soll. Wird hinter den vorratsspeichernden Internet-Zugangsanbieter bloß ein weiterer vorratsspeichernder Anonymisierungsdienst geschaltet, so wird der Dienst überflüssig und sein Geschäftsmodell obsolet.

    • Wie wichtig die Möglichkeit anonymer Kommunikation in vielen Lebenssituationen ist, ist schriftsätzlich – auch im Parallelverfahren – umfassend ausgeführt worden.

    • Die Richtlinie 2006/24/EG sieht keine Speicherpflichten für Anonymisierungsdienste vor, sondern setzt das Fortbestehen echter Anonymisierungsdienste voraus.

    • Mir ist kein anderes Land in Europa bekannt, das Anonymisierungsdiensten Speicherpflichten auferlegt hätte.

    • Diese Pflichten sind auch nicht zielführend, weil sich Dutzende oder Hunderte von Nutzern eines solchen Dienstes gleichzeitig eine IP-Adresse teilen und § 113a TKG daher keine Rückverfolgbarkeit gewährleistet.

Gegenargumente widerlegt

Die Beschwerdeführer haben eine unzumutbare Kostenbelastung nicht ausreichend dargelegt.“

  • Wir haben zu den drohenden wirtschaftlichen Auswirkungen sehr wohl vorgetragen.

  • Außerdem hat es das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 02.12.2009 (Az. 11 S 32.09) im Fall eines Webhosting-Unternehmens aus Bremen für glaubhaft gehalten, die Kosten einer Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung würden das Unternehmen „zur sofortigen Geschäftsaufgabe zwingen“ bzw. der Betrieb müsse „mangels Liquidität eingestellt werden“. Die Situation des Beschwerde führenden Anonymisierungsdienstes ist nicht anders.

Das Argumentationspapier als pdf-Dokument

Kommentare (1)

„Ein Mehr an Demokratie und ein Weniger der Räte“ – Interview mit Jörg Tauss

Von 1994 bis 2009 saß Jörg Tauss als Medien- und Datenschutzexperte für die SPD im Deutschen Bundestag, bis er im Bundestagswahlkampf über ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornografischen Materials stolperte. Kurz darauf lief der langjährige Sprecher der IG Metall und Abgeordnete unter Verzicht auf die bisherigen Parteiämter von der SPD zur Piratenpartei über. Im Interview spricht der twitternde Politiker, der außerdem unter www.tauss-gezwitscher.de ein Blog betreibt, über seine parlamentarische Arbeit, sein Zerwürfnis mit der SPD und die strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn.

Herr Tauss, wie haben Sie sich als Wechsler von der SPD bei den Piraten eingelebt?

Ich bin zur Zeit aktiv bei den Piraten Bretten-Bruchsal. Dort fühle ich mich sehr wohl. Das letzte Projekt an dem wir gearbeitet haben, war ein Nordbaden-Treffen, auch im Hinblick auf die Gründung unseres Bezirksverbands. Außerdem bringe ich mich beim Landtagswahlprogramm für unsere Landtagswahl 2011 ein und habe auch bundesweit viele Einladungen.

Können Sie sich vorstellen, erneut als Pirat in den Landtag oder Bundestag zu ziehen?

Man soll niemals „nie“ sagen, aber wahrscheinlich ist es nicht. Ich bin 56 Jahre alt. Das ist zwar noch nicht zu alt für den Bundestag, aber zu alt, um noch mal von vorne zu beginnen, besonders, wenn eine Partei viele junge qualifizierte Leute hat. Außerdem läuft noch das Strafverfahren wegen Kinderpornografie gegen mich, und solange das der Fall ist, wird das von politischen Gegnern gegen mich und meine Partei instrumentalisiert werden. So war es ja auch bei der Bundestagswahl, als drei Tage zuvor beispielsweise Report Mainz meine Akte bundesweit herumgeschickt hat. Und je nach Ausgang des Verfahrens kann die Sache in die zweite Instanz gehen, so dass eine Jahre lange politische Hängepartie droht.

Wie kam es im Einzelnen zu Ihrem Bruch mit der SPD?

Der Bruch begann schon im November 2008. Damals entband mich die Fraktionsführung von meiner Koordinatorenfunktion für den Datenschutz, als es just darum ging, einen besseren Datenschutz in Deutschland zu etablieren. Man ersetzte mich durch Herrn Bürsch, der erkennbar kein Interesse am Thema hatte. Schon seinerzeit überlegte ich kurzzeitig, mein Bundestagsmandat niederzulegen, allerdings begann dann die Vorwahlphase mit all ihrem Hype, und ich überlegte es mir noch einmal anders. Ich hätte auch noch einmal kandidiert. Der endgültige Bruch kam mit „Zensursula“, als die SPD von ihrer Jahre langen Linie der Bundestagsfraktion gegen Internetsperren abrückte. Auch fand ich den Umgang mit den 134.000 Petenten gegen Internetsperrungen nicht in Ordnung.

Es gab eine Jahre lange SPD-Linie gegen Internetsperren?

Die gab es. Ich habe mich etwa für die SPD Jahre lang gegen die Internetsperren des Düsseldorfer Regierungspräsidenten Büssow gewandt, mit denen das ganze Übel begann. Gut – wenn man so will, gab es nur eine „Tauss-Linie“, die allerdings in der Fraktion immer mitgetragen wurde. Genau bis zum 5. März, dem Tag meiner Hausdurchsuchung. Da kippte die Stimmung.

Ebenso wie gegen Internetsperren haben Sie sich gegen die Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen, die vergangene Woche vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt wurde. Warum haben Sie an der Bundestagsabstimmung darüber nicht teilgenommen?

Ich war und bin ein scharfer Kritiker der Vorratsdatenspeicherung. Beispielsweise hatte ich in der vorletzten (15./Schröder II) Legislaturperiode einen fraktionsübergreifenden Antrag gegen die Vorratsdatenspeicherung eingebracht, sogar gemeinsam mit der Union, die sich wohlgemerkt in der Opposition befand. In der folgenden (16./Merkel I) Legislaturperiode folgte die Europäische Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Bei deren Umsetzung ins deutsche Recht war ich unmittelbar beteiligt, was zu viel Krach und Türenschlagen bei den Verhandlungen führte. Am Wochenende vor der Abstimmung verhandelte ich noch am Rande eines Parteitags mit Justizministerin Zypries, deren Beamte zu dieser Zeit nicht da waren. Dabei handelte ich nicht nur aus, dass die Europäische Richtlinie höchstens mit den Minimalvorgaben umgesetzt wird und ein Zugriff nur bei schweren statt bei allen über Telekommunikation begangenen Straftaten möglich ist, sondern auch ein Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten, um die Pressefreiheit etwas zu schonen. Davon war bei der Abstimmung absprachewidrig plötzlich nicht mehr viel übrig geblieben. Ein weiterer Grund war, dass viele SPD-Abgeordnete ja die Erklärung abgaben, sie würden zwar für die Vorratsdatenspeicherung stimmen, hielten sie aber für falsch und hofften, das Bundesverfassungsgericht werde sie kippen. Das fand ich eine völlig unparlamentarische, alberne Haltung dieser Kollegen meiner Fraktion, der ich mich nicht anschließen wollte. Deshalb bin ich aus Protest der Abstimmung ferngeblieben. Kurz vor der Abstimmung hat mich die Fraktionsführung noch angerufen, ich sollte gleich zur Abstimmung kommen; als ich aber sagte, ich würde entweder fernbleiben oder mit „nein“ stimmen, hieß es, dann sollte ich lieber doch nicht kommen. Ich hätte mich schwer getan, mit „nein“ zu stimmen, denn wenn man einen Kompromiss selbst mit ausgehandelt hat, muss man zu dem gemeinsamen Ergebnis stehen. Andernfalls ist man politikunfähig.

An den internen Verhandlungen zum BKA-Gesetz – Stichwort: Onlinedurchsuchung – waren Sie aber auch beteiligt und haben trotzdem dagegen gestimmt.

Das stimmt, dort war ich aber mit meinen Forderungen noch weniger durchgedrungen als bei der Vorratsdatenspeicherung. Bei der Vorratsdatenspeicherung hatten die Länder ja gefordert, die Speicherdauer auf 3 Jahre auszuweiten. Wenigstens das konnte ich verhindern, ungeachtet dessen, dass ich schon die Speicherung an sich für problematisch halte.

Wie hätte Ihr Kompromiss zum BKA-Gesetz aussehen können?

Man hätte die Onlinedurchsuchung streichen können. Software muss so gestaltet sein, dass sie gegen Trojaner abgesichert ist, alles andere ist ein unnötiges Sicherheitsrisiko.

Halten Sie die nun behauptete Kehrtwende der SPD im Bereich Internetsperren für glaubwürdig?

Die SPD weiß immer noch nicht, was sie will: „Löschen vor Sperren“ oder „Löschen statt sperren“ oder was auch immer. Auch ich bin beim Internetsperrgesetz getäuscht worden. Es war vereinbart, die Verhandlungen mit der Union mit dem Ziel zu führen, das Gesetz in die Diskontinuität zu führen und erst einmal auf die lange Bank zu schieben, um eine besonnene Debatte zu führen und den Internetprovidern den Rücken zu stärken. Denn die Provider gaben erst klein bei, als sich die Signale verdichteten, dass es bald ein Sperrgesetz gibt. Statt aber Druck auf die Union auszuüben, schwenkte die Fraktion nach meiner Hausdurchsuchung voll auf Frau von der Leyens Linie ein und fasste sogar einen ausdrücklichen Beschluss, sie zu unterstützen. Wenn führende SPD-Politiker wie Martin Dörmann, der das Gesetz mit ausgehandelt hat, nun eine Kehrtwende behaupten, halte ich das für unseriös.

Sicherheitsvorhaben kommen immer häufiger von Seiten der EU, die leider wegen des Rats sehr exekutivlastig ist und daher die justizbehördliche Arbeit oft mehr im Blick hat als Bürgerrechte. Neben der Stärkung der Parlamente wird deshalb auch ein Mehr direkter Demokratie durch mehr Volksabstimmungen gefordert. Wie stehen Sie dazu?

Ich befürworte das. Leider war es in der Vergangenheit so, dass entsprechende Anträge von der Union abgelehnt wurden, sobald das Wort „plebiszitär“ darin auch nur auftauchte.

Warum hat sich Ihre Fraktion dann gegen ein Referendum zum Europäischen Verfassungsvertrag gestellt, der das Europäische Parlament gestärkt und so das Europäische Demokratiedefizit gelindert hätte?

Die Union wollte damals in Wahrheit nicht über den Europäischen Verfassungsvertrag oder den Lissabon-Vertrag abstimmen, sondern die Bevölkerung aufputschen und eine reine Abstimmung über den EU-Beitritt der Türkei durchführen, der damals im Zusammenhang mit der Europawahl diskutiert wurde. Dagegen führte die Union eine regelrechte Kampagne. Die SPD wollte dagegen eine generelle Abstimmungsregel durchsetzen und keine als Lissabon getarnte „Türkei-Abstimmung“. Ich halte das für richtig.

Sie haben dem Lissabon-Vertrag als Nachfolger des Europäischen Verfassungsvertrags zugestimmt. Was können wir uns davon für die Bürger- und Freiheitsrechte erhoffen?

Er stärkt das Parlament, weswegen ich ihm zugestimmt habe. Die Frage ist allerdings, was das Europäische Parlament nun aus seinen Möglichkeiten macht. Macht das Parlament von seiner Macht Gebrauch, werden wir ein Mehr an Demokratie und ein Weniger der Räte haben. Denn vieles im Bereich der inneren Sicherheitspolitik auf europäischer Ebene wurde vom Rat initiiert, der seine Vorhaben oft genug gegen den Widerstand des Parlaments durchgesetzt hat. Lässt sich das Parlament dagegen zum Spielball von Lobbyisten machen, wie etwa im Bereich des Urheberrechts geschehen, dann wäre es ein Pyrrhussieg. Gleiches gilt übrigens für den Deutschen Bundestag, der durch das Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls gestärkt wurde.

Als Abgeordneter des Deutschen Bundestags haben Sie mit für schärfere Strafgesetze gegen die Verbreitung von Kinderpornografie gesorgt, um Missbrauch entgegenzuwirken. Bis heute ist ein Kausalzusammenhang zwischen Nachfrage an Kinderpornografie und tatsächlichem Missbrauch nicht nachgewiesen. Laut Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts finden nur 0,7% aller erfassten Missbrauchsfälle zum Zweck der Produktion von zu verbreitender Kinderpornografie (§ 176a Abs. 3 StGB) statt. Das lässt daran zweifeln, dass eine Strafbewehrung kinderpornografischer Darstellungen wirklich Missbrauch verhindert.

Ich bin natürlich gegen eine Freigabe von Kinderpornografie, sowohl hinsichtlich des Besitzes als auch der Verbreitung. Dieser Meinung sind auch viele Fachleute aus dem Jugendschutzbereich, mit denen ich darüber gesprochen habe. Das gilt jedenfalls für seriöse Jugendschützer, nicht Unicef und andere, die auf Frau von der Leyens Zug aufgesprungen sind. Wir haben vor allem durch die Änderung des Gesetzesbegriffs kinderpornografischer Schriften analoges mit digitalem Material gleichgestellt. Ich denke schon, dass das den Internetmarkt, soweit er existierte, ein Stück weit ausgetrocknet hat. Das ändert nichts daran, dass zumindest heute und entgegen der Aussage von Frau von der Leyen ein solcher Markt eine geringe Rolle spielt und die Verbreitung vielmehr derart stattfindet, dass in geschlossenen Zirkeln privat erstelltes Material getauscht wird.

Ihre Fraktion hat 2008 auch die Strafvorschrift zur sogenannten Jugendpornografie eingeführt, die selbst 18-jährige Darsteller erfasst, und das auch dann, wenn die Darsteller etwa im Rahmen eines Romans frei erfunden sind. Unter Umständen kriminalisiert das Gesetz auch Nacktaufnahmen minderjähriger Ehepartner. War das nötig?

In der Tat halte ich die Jugendpornografiebestimmung für überflüssig, suspekt und gefährlich. Jemand, der in der christlichen Jugendarbeit Zeltlager organisiert, erzählte mir, dass er deshalb Jugendliche inzwischen davon abhält, sich im Schwimmbad gegenseitig zu fotografieren. Das ist eine völlige Fehlentwicklung und Ausdruck einer kaum noch nachzuvollziehenden Hysterie, die mit den tatsächlichen Jugendgefährdungen nichts mehr zu tun hat. Die Vorschrift zur Jugendpornografie war ein populistischer Schnellschuss von Frau Zypries und den Jugend- und Familienpolitikern des Bundestags. Auch hier wurde allerdings auf Grund einer Europäischen Richtlinie des Rats gehandelt; auch hier hatte zuvor das Spiel stattgefunden „kann ich mein Anliegen national nicht durchsetzen, setze ich es über Europa durch“.

Wobei die gern vorgebrachte Entschuldigung der Bundesregierung „Europa hat es vorgegeben“ nicht zieht, weil die Bundesregierung ja selbst im Rat vertreten ist.

Das ist wahr. Nicht selten nimmt die deutsche Bundesregierung dabei sogar eine treibende Funktion ein. Wie Herr Schily oder Herr Schäuble, die in Europa für die Vorratsdatenspeicherung den nötigen Druck ausgeübt haben, um sich hinterher scheinheilig auf eine europäische Regelung zu berufen.

Nun sind Sie selbst wegen Besitzes kinderpornografischen Materials angeklagt. Darf ich nach dem Stand des Verfahrens fragen?

Der Stand des Verfahrens ist, dass unmittelbar vor der Bundestagswahl meine Immunität zum Zweck der Anklageerhebung aufgehoben wurde, dass unmittelbar vor der Bundestagswahl die sehr reißerisch geschriebene Anklageschrift publiziert wurde und man nach der Bundestagswahl hingegen nicht mehr sonderlich viel gehört hat. Zuletzt wurde Anklage erhoben. Ich rechne frühestens im Frühjahr mit einem Verhandlungstermin beim Landgericht Karlsruhe.

Medienberichten zufolge haben Sie eingeräumt, sich kinderpornografisches Material zu dienstlichen Zwecken per MMS beschafft zu haben, um damit neue Vertriebswege der Kinderpornografie zu recherchieren. Trifft das zu, und was gibt es dort zu recherchieren?

Das trifft zu. Ich habe im Zusammenhang mit der Internet-Sperrdebatte versucht nachzuweisen, dass der Austausch von Kinderpornografie über MMS wesentlich leichter als über das Internet möglich ist, um Frau von der Leyen den Wind aus den Segeln zu nehmen. Frau von der Leyen behauptet bis heute fälschlich, im Internet gäbe es gewissermaßen einen völlig freien Markt, über den Kinderpornografie hauptsächlich ausgetauscht wird, um ihr Internetsperrgesetz zu rechtfertigen. Ich denke, dieser Nachweis ist mir auch gelungen. Zu diesem Zweck stand ich in Kontakt mit einer Person, bei der eine Hausdurchsuchung stattfand. Dadurch stieß man auf mich, und so wurde ich zum „Kinderpornografen Tauss“.

Seit wann ist der Gesetzgeber für Ermittlungsarbeit zuständig?

Es ging um die Auseinandersetzung über die Rolle des Internets bei der Verbreitung von Kinderpornografie. Wäre mir das gelungen, wäre ich ziemlich unangreifbar gewesen.

Sie wollten also mit kinderpornografischen Fotos in Ihre Fraktion laufen und verkünden: „Seht her, diese Kinderpornos habe ich mir per MMS besorgt“?

Das hätte ich öffentlich getan, allerdings wollte ich den kompletten Kreislauf nachweisen, dass etwa auch die Erstellung von Kinderpornografie per Mobiltelefon organisiert wird. Das konnte ich nicht mehr beenden. Dass Bilder per MMS lediglich übermittelt werden, war bekannt, das allein wäre nicht so sehr spektakulär gewesen.

Wozu haben Sie die gar nicht so spektakulären Bilder dann abgespeichert?

Wenn man mit dieser Szene in Kontakt kommen will, geht das nicht, indem man sagt: „Guten Tag, ich bin Bundestagsabgeordneter und recherchiere gerade“, sondern es ist ein Tauschverfahren. Man muss eine Art Eintrittskarte vorzeigen. Dazu war das Material bestimmt. Die entscheidende Frage in meinem Verfahren ist nun, ob ich als Bundestagsabgeordneter dazu berechtigt bin (§ 184b Abs. 5 StGB) oder ob nur der Präsident des Bundeskriminalamts Kinderpornografie als Waffe in die politische Debatte einführen darf. Insofern verspricht das Verfahren auch unter parlamentsrechtlichen Gesichtspunkten interessant zu werden.

Herr Tauss, vielen Dank für das Interview.

 
Das Gespräch fand am 22.12.2009 statt.

Jonas

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Verfassungsbeschwerde gegen automatischen Pkw-Kennzeichen-Massenabgleich in Baden-Württemberg eingereicht

Presseerklärung der Humanistischen Union, Landesverband Baden-Württemberg, vom 30.11.2009:

Verfassungsbeschwerde gegen automatischen Pkw-Kennzeichen-Massenabgleich in Baden-Württemberg eingereicht

Zwei Autofahrer und eine Autofahrerin haben bei dem Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen ein Gesetz eingereicht, das der Polizei in Baden-Württemberg seit einem Jahr erlaubt, Pkw-Kennzeichen automatisiert und massenhaft zu erfassen. Die in Freiburg und im Schwarzwald wohnhaften Autofahrer monieren in ihrer Beschwerde,1 das von der schwarz-gelben Landtagsmehrheit 2008 beschlossene Polizeigesetz lasse „in Abwesenheit jeder Gefahr“ eine automatisierte Massenkontrolle des öffentlichen Straßenverkehrs zu. Autofahrer, an denen Polizei oder Geheimdienste interessiert seien, müssten aufgrund des Kennzeichenabgleichs „mit der Erstellung von Bewegungsprofilen rechnen“.

Automatische Kennzeichenlesegeräte ermöglichen es, den gesamten Fahrzeugverkehr auf einer Straße auf ausgeschriebene Kennzeichen hin zu durchsuchen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11.03.2008 vergleichbare Regelungen der Länder Schleswig-Holstein und Hessen als mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig aufgehoben.2 Nach Überprüfung des am 18.11.2008 beschlossenen baden-württembergischen Gesetzes zur Einführung eines Kfz-Massenabgleichs sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass auch dieses Gesetz mit den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes zum Schutz unbescholtener Bürger unvereinbar ist:

  1. In Baden-Württemberg soll die automatische Kennzeichenlesung auch zur Strafverfolgung eingesetzt werden. Dies widerspricht der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung, die die Gesetzgebungszuständigkeit für diesen Bereich ausschließlich dem Bund, also dem Deutschen Bundestag, zuweist. In der Strafprozessordnung ist ein massenhafter Abgleich des Straßenverkehrs aus gutem Grund nicht vorgesehen.
  2. Die baden-württembergische Befugnis ist so unbestimmt und weit
    gefasst, dass nicht vorhersehbar ist, wann und wie die Polizei von ihr Gebrauch macht. Diese Frage der polizeilichen Willkür zu überlassen, verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes.
  3. Wird der Bürger nicht angehalten, erfährt er nicht, wann und unter welchen Umständen sein Kennzeichen erfasst und gegebenenfalls festgehalten worden ist. Daher können die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Regelfall nicht überprüfen. Nach dem Grundgesetz muss staatliches Handeln aber stets durch die Gerichte überprüfbar sein.

Dem Bundesverfassungsgericht liegt bereits eine Beschwerde gegen ein ähnliches Gesetz in Niedersachsen vor (Az. 1 BvR 1443/08).3 Gegen den Kfz-Massenabgleich in Bayern ist bei dem Verwaltungsgerichtshof in München eine vom ADAC unterstützte Klage anhängig (Az. 10 BV 09.2641).4 Der bayerische Landtag hat der Landesregierung im Oktober 20 kritische Fragen5 zu der Maßnahme gestellt, etwa in wie vielen Fällen „überhaupt Folgemaßnahmen, die nicht nur auf Zufallsfunden beruhten, ergriffen“ wurden. Die neue schwarz-gelb-grüne Koalition im Saarland hat in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, den Kfz-Massenabgleich im Saarland zu „streichen“.6

Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die nun erhobene Beschwerde kann für 2010 oder 2011 gerechnet werden. Die Beschwerdeführer fordern den Baden-Württembergischen Landtag unabhängig davon auf, das Gesetz zum Kfz-Massenabgleich freiwillig wieder aufzuheben, oder zumindest dessen Vollzug auszusetzen. „Das Kfz-Scanning liefert nur Zufallsfunde vornehmlich aus dem Bagetallbereich. Und es bindet Personal, das an anderen Stellen sinnvoller eingesetzt werden könnte“, begründet Rechtsanwalt Udo Kauß von der Humanistischen Union, der die Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht vertritt.

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Können Gerichte die Auslieferung von Zahlungsdaten an die USA stoppen?

Im Europaparlament wird zurzeit geprüft, ob vorbeugender Rechtsschutz gegen die befürchtete Zustimmung der Bundesregierung zum geplanten SWIFT-Abkommen mit den USA Aussicht auf Erfolg hat. Die Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten beabsichtigen, vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages, also noch am 30.11.2009, ein SWIFT-Abkommen mit den USA abzuschließen, um keine Zustimmung der Volksvertreter im Europäischen Parlament einholen zu müssen. Die Bundesregierung ist angeblich inzwischen bereit, zuzustimmen.

Aus meiner Stellungnahme vom 25.11.2009:

das SWIFT-Übereinkommen soll „im Rahmen der bestehenden Gesetze“ umgesetzt werden. Die in Deutschland bestehenden Gesetze bestimmen in § 4b BDSG: „Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 1 genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist.“ In den USA ist kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet (1, 2).

Wenn man juristisch vorgehen will, muss man also seine Bank darauf verklagen, dass sie es unterlässt, im Rahmen des US-EU-Abkommens Zahlungsdaten an die USA zu übermitteln oder durch ihre Erfüllungsgehilfen (wie SWIFT) übermitteln zu lassen. Hier verspräche auch einstweiliger Rechtsschutz Aussicht auf Erfolg, wenn konkret zu befürchten ist, dass Datenübermittlungen tatsächlich stattfinden.

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Unterzeichnung selbst hat meines Erachtens keine Aussicht auf Erfolg, weil die Unterzeichnung keinen Grundrechtseingriff darstellen dürfte, durch den man schon selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen wäre.

Externe Informationen:

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Volksvertreter hinterfragen Kfz-Massenabgleich

Nachdem schon der Landtag in Brandenburg eine Evaluierung des Massenabgleichs von Kfz-Kennzeichen verlangt hatte, hat am 22.10.2009 nun auch der Bayerische Landtag eine Vielzahl kritischer Fragen zum Kfz-Massenabgleich gestellt [1, 2]:

Die Staatsregierung wird aufgefordert, dem Landtag im Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit über die bisherigen Erfahrungen der automatisierten Kennzeichenerfassung zu berichten und hierbei folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie verteilt sich die Vornahme eines Kfz-Kennzeichenabgleichs auf die Fälle des Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 PAG (in Prozent)?

2. Wie wird technisch sicher gestellt, dass die eingesetzte Technik nur das Kennzeichen erfasst und nicht auch ein Foto?

3. In wie vielen Fällen wurden 2008/2009 erfasste Kennzeichen zu einem Bewegungsbild verbunden?

4. Erfolgte 2008/2009 ein Abgleich anhand unvollständi-ger Zeichenfolgen („Jokersuche“, z.B. „B − A 1???“)?

5. Wie viele Treffermeldungen gab es 2008/2009? Wie setzten sich die Treffermeldungen zusammen, aufgeschlüsselt nach den Tatbeständen des Art. 33 Abs. 2 Sätze 3 und 4 PAG?

6. In wie vielen Fällen wurde auf eine Treffermeldung mit einem Anhalten des Fahrzeugs oder mit einer sonstigen Folgemaßnahme reagiert?

7. In wie vielen Fällen wurde das Ziel der gemeldeten Fahndungsausschreibung erreicht (z.B. Sicherstellung, Festnahme, Identitätsfeststellung, Gefahrenabwehr)? In wie vielen Trefferfällen wurden überhaupt Folgemaßnahmen, die nicht nur auf Zufallsfunden beruhten, ergriffen?

8. In wie vielen Fällen hat der Kfz-Kennzeichenabgleich 2008/2009 zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr geführt?

9. In wie vielen Fällen wurde ein Kfz-Kennzeichenabgleich 2008/2009 im Vorfeld von Versammlungen vorgenommen? In wie vielen dieser Fälle ermöglichte die Maßnahme die Abwehr einer konkreten Gefahr? Wird der Kfz-Kennzeichenabgleich eingesetzt, um im Vorfeld von Versammlungen festzustellen, aus welchen Regionen die Teilnehmer kommen?

10. In wie vielen Fällen entfaltete die Maßnahme 2008/2009 überhaupt einen konkreten Nutzen (in Prozent)? In wie vielen Fällen entfaltet demgegenüber eine zufällige Kontrolle von Fahrzeugen (z.B. Schleierfahndung) einen Nutzen (in Prozent)?

11. Welche Dateien gem. Art. 33 Abs. 2 Sätze 3 und 4 PAG werden abgeglichen? Wäre es aus Rechtssicherheitsgründen nicht sinnvoll, die Dateien namentlich zu nennen?

12. Wie definiert die Staatsregierung den Begriff „flächendeckend“ in Art. 33 Abs. 2 Satz 5 PAG?

13. Findet nach Ansicht der Staatsregierung in Bayern eine anlasslose Erfassung von Kennzeichen statt?

14. In durchschnittlich wie vielen Fällen am Tag erfolgte eine Falschmeldung wegen Fehlerkennung? Welchen personellen Aufwand verursachen Falschmeldungen pro Tag?

15. Welche Stelle bzw. welche Sachverständige wären nach Ansicht der Staatsregierung für eine externe Evaluierung geeignet?

Die Staatsregierung wird aufgefordert, im Ausschuss Kommunale Fragen und Innere Sicherheit mündlich und schriftlich zu den bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung des Kfz-Kennzeichenscannings zu berichten und dabei auf folgende Fragen einzugehen:

1. In welchem Umfang wurde bzw. wird in 2008 und in 2009 von diesem Instrument Gebrauch gemacht?

  • Welche Aufzeichnungen und Statistiken wurden und werden über die Anordnung, den Einsatz und die Erfolge des Kennzeichenscannings, die Einsatzzeiten der Anlagen und die Löschung der erhobenen Daten geführt?
  • Wie viele Anlagen zur automatisierten Kennzeichenerfassung waren bzw. sind in 2008 und 2009 mit welcher Laufzeit im Einsatz?
  • Wie viele Kennzeichen wurden bzw. werden in der jeweiligen Laufzeit erfasst bzw. abgeglichen?
  • Wie lange laufen die Anlagen in der Regel pro Vor-gang eines Abgleichs mit einem polizeilichen Fahndungsbestand oder einer polizeilichen Datei?
  • Nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl des Standortes der Anlagen?

2. Welche konkreten Anlässe in welcher − gegebenenfalls ungefähren − Anzahl haben bisher zur Anwendung des Kennzeichenscannings geführt und welchen Rechtsgrundlagen sind diese jeweils zuzuordnen?

3. Welche Ermittlungserfolge konnten mittels des Kennzeichenscannings bislang erzielt werden?

  • Werden die Ergebnisse der automatisierten Kennzeichenerfassung evaluiert?
  • Welche und wie viele Straftaten wurden durch die automatisierte Kennzeichenerfassung verhindert bzw. aufgedeckt, welche Gefahrensituationen konnten abgewehrt werden?

4. Wie wird der Datenschutz für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sichergestellt?

  • Wie läuft das technische Verfahren der Kennzeichenerfassung und des Abgleichs im Einzelnen ab?
  • Wie wird sichergestellt, dass die Daten der erfassten Kennzeichen, bei denen es sich nicht um „Treffer“ handelt, ohne Datenspuren zu hinterlassen unverzüglich gelöscht werden?
  • Wie wird mit Daten von Kennzeichen und Personen umgegangen, die zunächst als „Treffer“ gewertet wurden, bei denen sich jedoch herausstellt, dass kein Anlass für die Speicherung der Daten bestanden hat?

5. Mit welchen Kosten war und ist das Kennzeichenscanning seit seiner Einführung (Pilotversuch) verbunden, wie werden sich diese in den nächsten Jahren entwickeln und wie viel Personal wurde und wird für diesen Bereich eingesetzt?

Die Antworten der Landesregierung stehen noch aus.

Aus meiner Sicht wären darüber hinaus die folgenden, grundsätzlicheren Fragen zu stellen gewesen:

  1. Wenn die für den Kfz-Massenabgleich eingesetzten Sach- und Personalmittel stattdessen in andere Projekte investiert würden (insbesondere Kriminalprävention), würde der Rechtsgüterschutz darunter leiden, insbesondere: Wäre die Kriminalitätsrate messbar höher oder Aufklärungsquote messbar geringer?
  2. Teilt die Landesregierung die folgende Einschätzung des schleswig-holsteinischen Innenministers vom 11.03.2008: „Das Kfz-Scanning hat sich als ungeeignetes Instrument zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erwiesen. Es bindet Personal, das an anderen Stellen sinnvoller für operative Polizeiarbeit eingesetzt werden kann.“
  3. Stellt die Landesregierung sicher, dass der Sicherheitshaushalt im Sinne eines bestmöglichen Rechtsgüterschutzes eingesetzt wird? Wie prüft sie, welche Programme/Maßnahmen in welchem Maß zum Rechtsgüterschutz (Kriminalitätsrate) beitragen?
  4. Wie beurteilt die Landesregierung die Forderung, alle bestehenden Befugnisse und Programme der Sicherheitsbehörden systematisch und nach wissenschaftlichen Kriterien auf ihre Wirksamkeit, Kosten, schädlichen Nebenwirkungen, auf Alternativen und auf ihre Vereinbarkeit mit unseren Grundrechten zu untersuchen (systematische Evaluierung)? Welche Institution wäre geeignet, eine solche Untersuchung durchzuführen? Was ist der Landesregierung über entsprechende Evaluierungsinstitutionen im Ausland bekannt (z.B. Law Commissions)?

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Klageschrift gegen Vorratsdatenspeicherung weiterhin geheim [ergänzt am 24.02.2010]

Das Bundesjustizministerium weigert sich auch nach Abweisung der Klage Irlands gegen die Vorratsdatenspeicherung, die Klageschrift Irlands herauszugeben. Damit ist das Dokument, das für die anhängige Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Vorratsdatenspeicherung von Bedeutung ist, weiterhin geheim.

Vorgeschichte

Im Jahr 2006 erhob Irland vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen die EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Irland argumentierte, die Vorratsdatenspeicherung hätte nicht gegen seine Stimme beschlossen werden dürfen, weil im Bereich der Strafverfolgung das Einstimmigkeitsprinzip gelte.

Im Jahr 2007 verweigerte die Europäische Kommission die Herausgabe der irischen Klageschrift. Eine Beschwerde hiergegen beim Ombudsman führte nicht zum Erfolg.

Wenig später lehnte auch das Bundesjustizministerium einen Antrag auf Herausgabe der irischen Klageschrift mit dem Argument ab, im Fall des Bekanntwerdens der Klageschrift sei das anhängige Gerichtsverfahren gefährdet. „Kontroverse Diskussionen“ um die Vorratsdatenspeicherung könnten auf die Entscheidung des Gerichtshofs Einfluss nehmen – offensichtlich zuungunsten der damaligen Ministerin Brigitte Zypries, die trotz weitreichender Proteste der Totalprotokollierung unserer Kommunikation im EU-Rat zugestimmt hat. Die zuständige Mitarbeiterin des Beauftragten für Informationsfreiheit Peter Schaar erklärte auf eine Beschwerde, die Geheimniskrämerei des Ministeriums sei zwar rechtswidrig, aber nicht zu beanstanden.

Anfang 2009 wies der Europäische Gerichtshof die Klage Irlands ab. Die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung habe nicht einstimmig verabschiedet werden müssen, weil sie lediglich wirtschaftliche Fragen regele („Binnenmarkt“). Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil klar, „dass sich die von Irland erhobene Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie 2006/24 verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre.“ Es ist abzusehen, dass sich der Gerichtshof erneut mit der Vorratsdatenspeicherung zu befassen haben wird.

Justizministerium verweigert Herausgabe weiterhin

Nach Erlass des Urteils habe ich bei dem Bundesjustizministerium erneut Herausgabe der irischen Klageschrift beantragt. Dieses Dokument ist in der Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung von Bedeutung. Denn das Bundesverfassungsgericht kontrolliert, ob die EU-Gremien ihre Kompetenzen überschritten haben. Die Klageschrift Irlands könnte dafür wichtige Argumente liefern.

Das Bundesjustizministerium fragte nun immerhin Irland, ob Einwände gegen die Herausgabe bestünden. Irland bejahte dies mit der folgenden Begründung:

If a request for Ireland’s submission to the European Court of Justice was submitted to this Department, it would be refused as our Freedom of Information legislation clearly states that it does not apply to a record is created by the Office of the Attorney General other than an administrative record. Section 46(1) refers. Whilst in this case the record was created on behalf of the AG, it is still the view of the section that should we receive a similar FOI then Section 4.6(1) would apply. It would not be appropriate for the record to be released on foot of an FOI request in Germany if the same request would be refused in Ireland.

Therefore in view of the foregoing please advise your counterparts in Germany that our view is that the record should be refused.

Irland argumentiert also, das Dokument falle nicht unter sein eigenes Informationsfreiheitsgesetz. Deshalb solle auch Deutschland es nicht herausgeben.

Das Bundesjustizministerium lehnte meinen Herausgabeantrag daraufhin mit Schreiben vom 30.06.2009 ab:

Ihrer erneuten Bitte auf Übersendung der Klageschrift und des sonstigen Schriftverkehrs in der Rechtssache C-301/06 nach Abschluss des Verfahrens vermag ich nicht zu entsprechen.

Dem Bundesministerium der Justiz liegt lediglich die Klageschrift der Republik Irland vor. Sonstiger Schriftverkehr der Beteiligten in dem Verfahren ist hier nicht bekannt.

Der Antrag auf Übersendung der Klageschrift der Republik Irlands in dem zwischenzeitlich abgeschlossenen Klageverfahren vor dem EuGH, Rechtssache C-301/06 ist abzulehnen, weil der Ausschlusstatbestand nach § 3 Nr. 1 lit. a des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vorliegt. Danach besteht eine Ausnahme vom Informationszugang, wenn ein Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann.

Die Republik Irland hat gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ihr Einverständnis zu einer Weitergabe der Klageschrift verweigert. Die bilateralen Beziehungen Deutschlands zur Republik Irland und die Zusammenarbeit in der Europäischen Union würden bei einem gleichwohl eröffneten Informationszugang nachhaltig beeinträchtigt. Aus Gründen des Schutzes der auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland ist demnach die Weitergabe der Klageschrift abzulehnen.

Beschwerde bei Beauftragtem für Informationsfreiheit

Ich beschwerte mich über die Weigerung bei dem Beauftragten für Informationsfreiheit Peter Schaar:

Die Begründung des BMJ halte ich für fehlerhaft. Das BMJ nimmt schon allein deshalb, weil sich Irland mit der Veröffentlichung nicht einverstanden erklärt hat, die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen an (§ 3 IFG). Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, hätte er bestimmt, dass internationale Dokumente nur mit Einwilligung des Urheberstaates freigegeben werden dürfen. Dies hat der Gesetzgeber jedoch nicht bestimmt, sondern er hat lediglich ein Anhörungsverfahren vorgesehen (§ 8 IFG). Daraus ergibt sich, dass die fehlende Zustimmung eines betroffenen Staats den Zugangsanspruch nicht stets ausschließen sollte. Entscheidend ist vielmehr, ob die Zugangsgewährung gegen den Willen des Drittstaats im konkreten Einzelfall nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen befürchten lässt.

Im vorliegenden Fall ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, wie das Bekanntwerden der irischen Klageschrift gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nachteilige Auswirkungen auf unsere internationalen Beziehungen zu Irland haben könnte. Die wesentlichen Gründe der Klage sind aus dem Urteil ohnehin bekannt. Wie soll Irland auf die Veröffentlichung schon reagieren? Die Gefahr, dass Irland solche Dokumente künftig zurückhält, besteht nicht, weil die Mitgliedsstaaten zu solchen Nichtigkeitsklagen ohnehin zwingend angehört werden. Wenn sich Irland an einem internationalen Gerichtsverfahren vor dem EuGH beteiligt, muss es damit rechnen, dass die Dokumente an die Mitgliedsstaaten weiter gereicht werden und dort den nationalen Informationszugangsrechten unterliegen.

Wenn die Klageschrift irische Staatsgeheimnisse enthalten sollte, mögen diese geschwärzt werden. Enthält die Klageschrift dagegen keine sensiblen Informationen, gibt es keinen Grund, weshalb ihre Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen haben sollte.

Insbesondere ist es nicht hinnehmbar, dass das BMJ den Zugang zu der Klageschrift auf Dauer auszuschließen versucht, obwohl es sich um ein Dokument handelt, das in der mündlichen Verhandlung des EuGH bereits öffentlich erörtert wurde und auch Gegenstand einer Zusammenfassung des EuGH war, die der Öffentlichkeit zu diesem Anlass zugänglich war. Würde man in solchen Fällen den Zugang immer von der Zustimmung des betroffenen Staates abhängig machen, würde man den gesamten Bereich der Gerichtsverfahren vor dem EuGH auf Dauer aus dem Zugangsanspruch herausbrechen. Dies entspräche dem Zweck des IFG und dem Willen des Gesetzgebers nicht.

Ich bitte Sie daher, das BMJ um Herausgabe zu ersuchen und im erneuten Weigerungsfall eine Rüge auszusprechen.

Die zuständige Mitarbeiterin des Beauftragten für Informationsfreiheit Peter Schaar forderte das Bundesjustizministerium zur Stellungnahme auf.

Das Bundesjustizministerium antwortete am 21.08.2009:

Der Anfrage von Herrn […] konnte nicht entsprochen werden, weil die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland haben würde. Unabhängig von der gegebenen Verfügungsbefugnis legt das Bundesministerium der Justiz auf eine kooperative und einvernehmliche Zusammenarbeit wert. Da Irland der Weitergabe ausdrücklich widersprochen hatte (siehe Anlage zu meinem Schreiben vom 30. Juni 2009), konnte sich das BMJ darüber nicht hinweg setzen.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Herr […] weder in ein Widerspruchs- noch in ein Klageverfahren eingetreten ist und somit die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung des BMJ ungenutzt gelassen hat.

Die zuständige Mitarbeiterin des Beauftragten für Informationsfreiheit Peter Schaar antwortete dem Bundesjustizministerium:

vielen Dank für Ihre Stellungnahme.

Ihre Verfügungsbefugnis über die begehrten Dokumente sehen Sie darin zwar als gegeben an, führen aber weiter aus, dass Sie in internationalen Beziehungen auf eine kooperative und einvernehmliche Zusammenarbeit Wert legen. Da Irland der Weitergabe ausdrücklich widersprochen habe, könnten Sie sich nicht darüber hinwegsetzen.

Bei der Prognose der Nachteilswirkung durch die Information haben Bundesbehörden zwar einen weiten Spielraum, das im IFG normierte „nachteiligen Auswirkungen haben kann“ verpflichtet aber auf der anderen Seite die zugangsverpflichtete Behörde zu einer gründlichen Prognose der möglichen Nachteilswirkung (s. auch Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz,
zu § 3 Nr. 1 lit a). Eine solche Kontrolle durch das BMJ vermag ich bei der Bearbeitung der erneuten Anfrage von Herrn […] nicht zu erkennen. Es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Ablehnung des Antrags möglicherweise nur durch die allgemeine Besorgnis vor bestimmten negativen Auswirkungen auf das außenpolitische Interesse der Bundesregierung getragen wird. Insofern kann der ausdrückliche Widerspruch Irlands gegen eine Veröffentlichung lediglich ein Indiz sein.

Von einer förmlichen Beanstandung möchte ich dennoch zum jetzigen Zeitpunkt absehen, da von Ihnen und mir unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten werden, aber noch keine Gerichtsentscheidungen zur weiteren Auslegung herangezogen werden könnten. Im Übrigen ist Herr […] weder in ein Widerspruchs- noch in ein Klageverfahren eingetreten und somit besteht auch hier keine Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung. Ich behalte mir aber vor, ggf. die Eingabe des Herrn […] zu einem späteren Zeitpunkt nochmals aufzugreifen, wenn zu dem Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 1 lit a) IFG und insbesondere zum Prüfungsumfang entsprechende Rechtssprechung vorliegt.

Gleichwohl beabsichtige ich, in meinem nächsten Tätigkeitsbericht den Vorgang und meine rechtliche Bewertung darzustellen.

Ergebnis

Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass bisher alle Versuche gescheitert sind, an die wichtige Klageschrift Irlands gegen die Vorratsdatenspeicherung heranzukommen. Gesucht wird daher weiterhin eine Person, der es gelingt, über das Bundesjustizministerium – notfalls durch eine Klage –, die Europäische Kommission, einen anderen EU-Mitgliedsstaat oder sonst die Klageschrift Irlands gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in die Hände zu bekommen. Dies wäre für die Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung wichtig.

Ergänzung vom 13.11.2009:

Auch der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Kanzlei des Europäischen Gerichtshofs haben es abgelehnt, den Schriftverkehr offenzulegen. Der Gerichtshof hat immerhin eine Zusammenfassung übersandt (englisch).

Ergänzung vom 27.11.2009:

Dank der Hilfe engagierter Internetnutzer liegen die Dokumente inzwischen im Wesentlichen vor. Sie werden demnächst in der Materialiensammlung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung veröffentlicht.

Ergänzung vom 12.12.2009:

Die Materialien sind nun im Internet verfügbar.

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