Das Märchen vom rechtsfreien Raum Internet

Einige Politiker behaupten oder suggerieren immer wieder, das Internet sei ein rechtsfreier Raum, so etwa Ministerin von der Leyen in einem Interview mit der FAZ. Auch der SPD-Innenpolitiker Wiefelspütz (SPD) stimmte im Juni gegenüber der Berliner Zeitung in das Credo ein, es könne doch nicht sein, „dass es im Internet eine Welt ohne Recht und Gesetz gibt.“ Damit möchten die Politiker ihrer mit dem Internet unversierten Wählerklientel Angst machen: Das Internet sei etwas Unbekanntes und Bedrohliches, das man von Gesetzes wegen in seine Schranken weisen müsse. Der Wahlkampf mit der Angst ist längst bekannt.

Vielleicht sind die Statements auch auf eigene Unkenntnis und damit einhergehende Angst der Politiker zurückzuführen. So wusste Justizministerin Zypries (SPD) in einer berüchtigten Sendung des ARD-Morgenmagazins vom 27.06.2007 genauso wenig wie Parteikollege und Verteidigungsminister Struck (SPD), was ein Browser ist. Dennoch entwarf sie federführend das umstrittene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten.

„Wahrscheinlich auch net“

Innenminister Schäuble (CDU) tat auf einer Pressekonferenz zur Onlinedurchsuchung seine Vorstellung vom Internet wie folgt kund:

„Unter Onlinedurchsuchung wird Verschiedenes verstanden, das ist wahr. Da wird zum, da wird wohl, sowohl verstanden der Telekommunikation, der Verkehr, als auch die Durchsuchung in den System selbst, weil die technische Entwicklung eben so ist. Aber da müssen wir jetzt dann schon fast die, die, die Internetexperten genauer befragen. Nicht so entwickelt, dass eben unsere, oder meine laienhafte Vorstellung, dass das Internet so etwas ähnliches sei wie eine moderne Telefonanlage, das stimmt eben lange nicht mehr. Und deswegen braucht man da… Wenn Sie wollen, kann der Herr Fromm das auch genauer erläutern, der versteht’s, ein wenig, richtig verstehen tut er’s wahrscheinlich auch nicht. Denn das wäre ja gar nicht gut, wenn der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz ein Onlineexperte wäre.“

Wie will Minister Schäuble eigentlich beurteilen, dass die – bis heute gar nicht eingesetzte – Onlinedurchsuchung notwendig war, wenn er offenkundig noch nicht einmal den Unterschied zwischen dem Internet und einer Telefonanlage kennt, aber trotzdem über die Notwendigkeit und Tauglichkeit der Maßnahme urteilt?

Ein-, zweimal im Internet gewesen

In besagter Sendung des ARD-Morgenmagazins antwortete der Linke-Fraktionsvorsitzende Gregor Gysi auf die Frage, ob er die E-Mails seiner Mitarbeiter lesen könne, das könne er schon deshalb nicht, weil ihm der technische Durchblick fehle. Gesundheitsministerin Schmidt (SPD) verneinte dieselbe Frage mit der Begründung, sie wisse ja die Passwörter ihrer Mitarbeiter gar nicht. Gut, dass Frau Schmidt uns so auf ein probates Mittel gegen die Onlinedurchsuchung bringt: Wir verraten einfach Herrn Schäuble unser Passwort nicht. Der stellvertretende Grünen-Fraktionsvorsitzende Ströbele gab indes im Interview an, er sei bislang nur ein- oder zweimal im Internet gewesen und könne auch seine Homepage nicht bedienen. Der FPD-Vorsitzende Westerwelle gab immerhin an, der Computer sei für ihn „ein ganz einfaches Instrument, so wie ein Hammer oder ein Nagel“. Dieser heimwerkerische Sachverstand der FDP hinderte die Fraktion nicht daran, seinerzeit etwa für den erklärtermaßen verfassungswidrigen großen Lauschangriff zu stimmen. Wie man Kriminalität in einer modernen Telefonanlage zu bekämpfen hat, das wissen aber alle miteinander.

Weltfremdheit

Tatsächlich ist es ausgemachter Unsinn, das Internet sei ein rechtsfreier Raum, es war auch noch nie einer. Alle Gesetze gelten, und zwar seit jeher, selbstverständlich auch im Internet, und auch dort begangene Straftaten sind strafbar und werden rechtlich wie faktisch bestraft. Man denke an die zahlreichen Prozesse über eBay-Bewertungen, über die Anfechtung von Kaufverträgen in Onlineshops oder über Abmahnungen vermeintlicher Raubkopierer. Das Urheberrechtsgesetz sanktioniert auch Raubkopien im Internet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt online wie offline vor Werbe- oder anderen Belästigungen, und das Strafgesetzbuch erfasst auch Internetbetrug oder Internetbeleidigung. Das Internet ist keine eigene, in sich abgeschlossene Welt, in der juristisch andere Gesetze gälten, auch wenn einige sich das mangels praktischer Erfahrung möglicherweise so vorstellen. Die Vorstellung der sich Äußernden über das Internet als ein solches Konstrukt spricht insoweit für ihre völlige Weltfremdheit.

Falsche Sicherheit

Es gibt außer der auch vom Abgeordneten Tauss kritisierten notorischen Unkenntnis der zuständigen Politiker überhaupt keinen Grund, weshalb im Internet nicht seit jeher dieselben Gesetze wie sonst auch gelten sollen. Ein „Internetgesetz“ ist nicht nötig, sondern es ist nötig, dass sich verantwortliche Politiker auf einen zeitgemäßen Kenntnisstand bringen, ehe sie Entscheidungen treffen und Ängste über etwas Unbekanntes in der Wählerschaft schüren, um sie hinterher auszunutzen. Auch Kinderpornografie ist seit jeher im Internet verboten, mehrere Internettauschringe wurden gesprengt. Es ist weit und breit nicht ersichtlich, inwieweit das Internet ein rechtsfreier Raum sein soll. Dass naturgemäß nicht alle Straftaten aufgeklärt werden können, weil es eine 100-prozentige Aufklärungsquote nur beim Bullen von Tölz gibt, ist auch in der Offlinewelt nicht anders und ist auch von der Politik nicht veränderbar. Ist vielleicht nicht das Internet ein rechtsfreier Raum, sondern unsere Bundesregierung ein internetkenntnisfreier Raum, der uns Bürgern durch immer neue, nutzlose Gesetze über eine ihm unbekannte Materie eine falsche Sicherheit vorspiegelt?

Jonas

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8 Kommentare »


  1. Dragonheart — 30. August 2009 @ 21.34 Uhr

    Das ist wie die Masche des Ritters in „Dragonheart“. Nur dass der Drache nicht mehr mitspielt.


  2. Das Märchen vom rechtsfreien Raum Internet « infowars — 31. August 2009 @ 22.37 Uhr

    [...] weiter [...]


  3. Das Märchen vom rechtsfreien Raum Internet « The Real Stories — 1. September 2009 @ 0.27 Uhr

    [...] - Weiterlesen… Quelle: [...]


  4. IP-Adressen — 1. September 2009 @ 19.11 Uhr

    Es scheint mir ein wenig paradox gegen die Speicherung von IP-Adressen zu sein und gleichzeitig zu behaupten, das Internet wäre doch gar kein rechtsfreier Raum. Ich bin mir nicht sicher, ob ich irgendwas übersehe, aber wenn die provider IP Adresse nicht speichern und genausowenig Websitebetreier, dann wird es doch äußerst, äußerst schwer, wenn nicht gar völlig unmöglich denjenigen, der eine Straftat begangen hat, zu ermitteln? Die Ermittlungen bei Beleidigungen in Foren, beim illegalen Filesharing etc. laufen doch über die IP-Adressen, wenn man jetztdie Speicherung von IP-Adressen verbietet, wie will man dann noch Straftaten im Internet verfolgen?

    Folgendes Beispiel: Das Justizminsiterium darf keine IP Adressen speichern. Angenommen dort wird jetzt aber ein Forum betrieben in dem jemand irgendetwas kinderpornographisches, rechtsextremistisches oder auch gar vom Copyright geschützte Texte postet. Wie kann man den Täter ermitteln, wenn er unter einem Pseudonym gepostet hat? Ist damit das Internet nicht doch ein rechtsfreier Raum? Oder muss einfach jede öffentliche, ungeprüfte Meinungsäußerung verboten werden?

    Antwort des Autors: Ich sehe darin keinen Widerspruch. Die „Offline-Welt“ würde auch niemand als rechtsfreien Raum bezeichnen, nur weil noch nicht an jeder Straßenecke eine Videokamera hängt und neben den Verdächtigen auch die 99,99% völlig unschuldigen Bürger erfasst. Eine 100-prozentige Aufklärungsquote gibt es nun mal nicht, selbst in totalitären Staaten. Nach dem Verständnis eines freiheitlichen Rechtsstaats ist Freiheit wichtiger als das Verfolgen des unerreichbaren Ziels lückenloser Aufklärung. Im Gegenteil lag in Deutschland die Aufklärungsquote im Bereich der Onlinekriminalität bei guten über 40% und laut polizeilicher Kriminalstatistik 2008 (wobei deren Aussagegehalt verbreitet überschätzt wird, siehe hier) gingen gerade Internet-Urheberrechtsdelikte um stattliche 40% zurück, Kreditkartenbetrug im Internet als relevantestes Onlinedelikt (nicht, wie mancher meint, Terror oder Urheberdelikte) geht ebenfalls seit Jahren zurück. Und das ganz ohne Vorratsdatenspeicherung, die jedenfalls alle mir bekannten Provider erst 2009 oder gar nicht umgesetzt haben. Und ohne die auch die von dir angesprochene – ohnehin verbotene – IP-Speicherung auf Webseiten nichts nützt, weil die IPs keinem Anschluss zugeordnet werden können.

    Es ist auch nicht zutreffend, dass die Strafverfolgung ohne Vorratsdatenspeicherung faktisch leerliefe, weil Straftäter grundsätzlich nicht mehr gefasst werden könnten. Konkret gibt es die Möglichkeit des Quick-Freeze-Verfahrens, also einer verdachtsbezogenen Speicherung im Einzelfall, evtl. dann auch für bestimmte künftige Zugriffe. Das LG Hamburg hat kürzlich im Fall Hansenet entschieden, dass das ein wirksames Mittel gerade zur Verfolgung von Filesharern sei. In den USA, Japan oder Kanada funktioniert Quick-Freeze bis heute problemlos; Gründe, warum das in Deutschland anders sein soll, konnte die Bundesregierung auch in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die Vorratsdatenspeicherung bis heute nicht benennen. Was den Rest betrifft, ist das, wie gesagt, in der Offline-Welt auch nicht anders. Hättest du gern Kameras in deiner Wohnung installiert, weil sonst potenzielle, dort stattfindende Sexualstraftaten nicht aufgeklärt werden können? Soll man dein Telefon abhören, um potenzielle Beleidigungen aufklären zu können, obwohl du unter keinem Gesichtspunkt verdächtig bist? Dem entspricht vom Grundsatz her die Vorratsdatenspeicherung.


  5. IP-Adressen — 2. September 2009 @ 17.58 Uhr

    Danke für den Hinweis auf das Quickfreeze Verfahren, das kannte ich noch gar nicht. Allerdings ist mir noch unklar, wie das funktionieren soll. Im Grunde müsste derjenige, der die Rechtsverletzung feststellt, die IP-Adresse des „Verletzers“ herauskriegen und diese so schnell an den ISP übertragen dass der noch denjenigen feststellen kann, der gerade unter dieser Adresse surft. Sehe ich das dann richtig, das ein „Übeltäter“ sich einfach nur einmal ausklinken und wieedr neu einwählen muss, damit das Verfahren ins Leere läuft? Und wie stellt der Rechtsinhaber die IP-Adresse fest, wenn man die bei Apache noch nicht einmal mitloggen darf? Das wäre ja auchs chon eine Aufzeichnung der IP-Adresse.

    So wie ich das sehe müsste man zwischen einem ISP unterscheiden, für den die IP-Adresse in der Tat ein personenbeziehbares Datum ist und einem Websitebetreiber, für den sie es nicht unmittelbar ist. Wenn die Websitebetreiber keine IP-Adressen mehr mitloggen, dann kriegt man die IP-Adresse eines Urheberrechtsverletzers, der auf eien Seite illegale Musik oder sonst irgendetwas hochlädt, doch überhaupt nicht mehr raus, auch nicht mittels eines Quick Freeze Verfahrens, weil sich das ja nur auf den ISP bezieht, nicht auf den Websitebetreiber. Wenn man es auf den Websitebetreiiber ausweitet und sagt, MyVideo z.B. oder sonst wer müsste kurzfristig doch alle IP-Adressen speichern, dann geht es wieder um zukünftige Delikte, das vergangene kann man ja nicht mehr aufklären, und ob es nochmal der gleiche ist, sei einmal dahingestellt. Das Quickfreeze verfahren scheint mir also nicht wirklich tauglich zu sein um Straftaten aufzuklären, wenn Websitebetreiber keine IP-Adressen speichern.

    Der Verglech von Online- und Offlinewelt greift meiner Meinung nach auch noch nicht ganz. Während es im realen Leben in der Regel Opfer und Spuren gibt, die man auswerten kann, so ist die Onlinewelt doch bis auf IP-Adressen relativ frei von Spuren, die einem tatsächlich zum „Übeltäter“ führen können. Es gibt keine Fingerabdrücke, keine Zeugen, keine Opfer, die Aussagen machen könnten. Es gibt letztlich immer nur die Möglichkeit eine Verbindung über verschieene Server zum ISP und schließlich zu einem Computer zurückzuverfolgen und dann von dort aus weiter zu ermitteln. Es gibt in der Onlinewelt schlicht keine andere Möglichkeit, wenn es sich nicht gerade um Dienste handelt, in denen die Identität bekannt ist (wie beispielsweise bei Ebay). Wenn man sich von der Speicherung der IP-Adressen verabschiedet, dann wird es deswegen meiner Meinung nach ein rechtsfreier Raum. Aber im Gegensatz zum aufstellen von Videoaufnahmen sind IP-Adressen nicht direkt zuordbar, sondern es bedarf eines dritten, der die Informationen zusammenfügt, niemand kann auf die IP-Adresse schauen und sagen: Der Müller war es. Daher halte ich es eigentlich für essentiell, dass die IP-Adressen nicht als unmittlebar personenbezogenes Datum gelten, sondern nur as ein personenbeziehbares, das ISP nur aufgrund der Strafverfolgung herausgeben dürfen und nicht anderweitig auswerten dürfen, während Webseitenbetreiber die IP-Adresse als normales Datum benutzen können, aber nie das Recht darauf haben, vom ISP zu erfahren, wer da hinter steckt. Das ginge nur im Straffall mit entsprechendem Gerichtsbeschluss.

    Ein anderer Punkt, der mir noch Rätsel aufgibt wären die Implikationen, wenn man eine IP-Adresse als personenbezogenes Datum einordnet. Immer wenn ich eine Website aufrufe, dann übertrage ich zuerst einmal meine IP-Adresse an den Server des Websitebetreibers, dies geschieht offenbar mit meiner Zustimmung, da ich die Seite aufgerufen habe. Ich habe ihm aber zu diesem Zeitpunkt keine Erlaubnis gegeben meine personenbezogenen Daten weiterzugeben. Wenn dieser Autor jetzt Inhalt von Dritten in seine Seite einbindet, wie auf dieser Seite zum Beispiel den Werbebanner „Bürgerrechte wählen“, dann wird meine IP-Adresse durch diese Seite auch an einen Dritten übertragen, nämlich den Betreiber der Seite „Bürgerrechte-wählen“, ansonsten könnte mir deren Server ja nicht den Inhalt der Werbung schicken. Die Weitergabe der Daten findet also statt und wäre ohne meine Einwilligung illegal, wenn man die IP-Adresse als perosnenbezogenes Datum wertet. Darum scheint es mir unsinnig die IP-Adresse genau wie andere personenbezogene Daten zu behandeln, man muss sie irgendwie anders handhaben. Andernfalls kann man sich von dem Modell der Integration verschiedener Dienste auf einer Seite verabschieden, genauso von Werbung im Internet, von Mashups, von der EInbindung von YouTube Viedos. Und natürlich auch von zahlreichen Webtrackinglösungen, mittels derer ein Webseitenbetreiber ja nur seine Seite für den Nutzer optimieren will und in aller Regel nicht die Absicht hat seine Besucher auszuspionieren.

    In NRW hat die Landesdatenschützerin jetzt zudem die Geolokalisierung schon als zustimmungspflichtige Auswertung der IP-Adresse gewertet, wenn man allerdings die Nutzer aus Deutschland von der Auswertung ihrer Daten ausschließen will, müsste man sie erstmal als deutsche bestimmen, das ist irgendwie paradox…

    Ich habe allerdings noch nicht euer Gesamtes, doch recht umfangreiches Material gelesen, wenn ich hier einen Denkfehler begangen habe, würde ich mich über eine Korrektur freuen. Ein großes Lob auf jeden Fall für die viele Arbeit die hier reingesteckt wurde, empfinde ich als sehr hilfreich um sich ein Bild von der vertrackten Lage zu machen.

    Antwort des Autors: Es ist ja gerade der Sinn des Quick-Freeze-Verfahrens, dass personenbezogene Daten nur im Verdachtsfall aufgezeichnet werden, so dass man schnell reagieren muss. Das ist in der Offlinewelt auch nicht anders. Soll man deshalb die Daten der restlichen 99,99% unschuldigen Bürger wirklich gefährden und Missbrauchsgefahren aussetzen? Im Übrigen kann man auch bei entsprechendem Verdacht etwa anordnen, dass Besucher der Seite X geloggt werden, oder man kann nach bestimmten Benutzernamen fahnden, so dass wenigstens die breite Masse verschont bleibt. Außerdem sind gerade Urheberdelikte über Tauschbörsen ja Dauerdelikte, man kann nicht einen Film in wenigten Sekunden herunterladen und dann die Verbindung trennen. Vielmehr geht der Trend wegen Flatrates dahin, ständig online zu sein. Es stimmt auch nicht, dass IP-Adressen der einzige Anhaltspunkt wären, sehr oft werden noch E-Mail-Adressen oder ähnliche Anhaltspunkte angegeben, die man dann gezielt überwachen kann. Alles andere halte ich für unverhältnismäßig und der Gesetzgeber offenbar auch, jedenfalls insoweit, als er im TMG das anlasslose Logging personenbezogener Nutzungsdaten einschließlich IP-Adressen verboten hat, siehe hier. Wenn wir anfangen, alle Daten aufzuzeichnen, die potenziell irgendwann einmal nützlich sein könnten, dann ist das Datenschutzrecht obsolet und man könnte oder müsste alles registrieren, weil sich von keinem Datum ausschließen lässt, dass es später einmal nützlich sein kann.

    Dass es im Internet keine Zeugen und andere Beweismittel gibt, ist unzutreffend. Warum soll ein Opfer von Internetbetrug oder der Betreiber eines missbrauchten Forums nicht als Zeuge aussagen können? Auch deine Vorstellung, dass – wenn ich das richtig verstanden habe – vor Gericht rechtlich oder faktisch nur Zeugen als Beweismittel eine Rolle spielen, entspricht vielleicht TV-Gerichtsshows, nicht aber dem realen Gerichtsalltag. Gerade auf eBay gibt es oft zahlreiche Möglichkeiten der Identifikation: eBay hat neben eventuellen illegal gespeicherten IP-Adressen die Postadresse, die mit Auskunfteien abgeglichen oder postalisch verifiziert wird; außerdem liegt eine E-Mail-Adresse (wenn ich mich recht erinnere sogar eine Telefonnummer) vor, und man kann Handelspartner nach Kontaktadressen oder Waren mit möglichen Spuren sowie sonstigen Anhaltspunkten fragen. Die Aufklärungsrate von über 40% in der Onlinekriminalität, in der Betrug die größte Rolle spielt, vor Einführung der Vorratsdatenspeicherung stützt deine These der Notwendigkeit einer Vorratsdatenspeicherung wegen Unaufklärbarkeit nicht. Gleiches gilt auch für das Argument, dass Betroffene oder Behörden ohne Vorratsdatenspeicherung oft zu spät reagierten. Nach einer Studie des BKA von 2005 scheitern Ermittlungen nur in 0,01% der Fälle an gelöschten Verbindungsdaten. Dementsprechend lässt eine Vorratsdatenspeicherung nur eine Verbesserung der Aufklärungsquote um ca. 0,01% zu erwarten. Zu ähnlichen Ergebnissen kommt ein Gutachten des Max-Planck-Instituts für Strafrecht, das vom Bundesjustizministerium mutmaßlich deswegen lange Zeit zurückgehalten wurde. Du scheinst „nicht rechtsfreier Raum“ mit „100-prozentiger Aufklärungsquote“ zu verwechseln.

    IP-Adressen sind auch für den Webseitenbetreiber personenbezogen, auch wenn er den ISP zur Zuordnung benötigt. Wollte man auf einen Begriff des subjektiven Personenbezugs abstellen, könnte man relativ einfach das gesamte Datenschutzrecht umgehen. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für eine solche Auslegung; die einzigen, die das vertreten, sind meines Wissens einige trotzige Anwälte, die speicherwütige Webseitenbetreiber vertreten, wie RA Feldmann, der Stefan Niggemeier zu vertreten hatte (was wollen solche Anwälte auch sonst sagen; eine Hilfestellung der Gegenseite wäre ja u.U. ein strafbarer Parteiverrat). Außerdem dürften dann auch grenzenlos Kfz-Kennzeichen gescannt werden, denn zur Rückverfolgung des Halters braucht es zunächst die Kfz-Zulassungsbehörde. Wer das vertritt, hat also inzwischen nicht nur sämtliche Datenschutzaufsichtsbehörden Deutschlands, sondern letztlich auch das BVerfG gegen sich.

    Was die verschiedenen Webtrackinglösungen angeht, sind diese tatsächlich wegen unzulässiger Datenübermittlungen meist illegal, insbesondere der von Google angebotene Dienst. Deswegen ist es deutschen Webseitenbetreibern auch anzuraten, das nicht zu benutzen oder sich eben Unterlassungsansprüchen auszusetzen. Zum Zählen von Zugriffen etc. braucht es keine IP-Adresse, erst recht muss sie nicht bis zum Tag des jüngsten Gerichts auf Vorrat gespeichert werden – was dem Betreiber oder Tracker bei dynamischen IP-Adressen sowieso wenig bis nichts nützt, so dass ich keinen vernünftigen Grund dafür sehe.


  6. IP-Adressen — 3. September 2009 @ 17.20 Uhr

    Danke für die ausführliche Antwort. Eines der größten Dilemmata, die ich angesprochen habe, hast du allerdings noch nicht berührt: Die Implikationen die eine Einstufung der IP-Adresse als personenbezogenes Datum mit sich bringt. Was würdest du zur Einbdingung von Diensten Dritter sagen, mal abgesehen von Google Analytics, sondern eben so ein Banner wie ihr es hier verwendet? Wäre da snicht eine unauthorisierte Übertragunge iner IP-Adresse an einen Dritten? Müssten wir uns vom gesamten bisherigen Usus der Verbreitung und Einbindung von Werbung, Bildern, Videos, RSS-Feeds usw. verabschieden und alle Daten immer lokal auf einem Webserver speichern?

    Ansonsten hatte ich ja darauf hingewiesen, dass ich meine Aussagen auf Fälle bezog, in denen es sich nicht um Dienste handelt, bei denen eine Postanschrift bzw. ein Identitäsnachweis erforderlich ist. Emailadressen wären ein guter Anhaltspunkt, den man im Verdachtsfall überwachen könnte, allerdings kann man solche Emailadressen mit einer solchen Leichtigkeit anlegen und wegwerfen, dass „Übeltäter“ vermutlich schlau genug sein werden, Emailadressen und Pseudonyme nur einmal zu verwenden, aber kann sein, dass ich dort auch zu viel Intelligenz vermute.

    Bezgl. deiner Auffassung, dass sich die IP nicht als nur personenbeziehbares und nicht personenebezogenes Datum interpretieren lässt rechtgeben, das scheinen die deutschen Gesetze nicht herzugeben. Frage wäre eher, ob es vernünftig ist, oder ob nicht die Lösung der Briten und Iren besser funktioniert. Mit der derzeitigen Regelung kriminalisieren wir ja so ziemlich alle Webseitenbetreiber, insbesondere wenn meine oben aufgeführten Gedanken zu den Implikationen korrekt wären.

    Antwort des Autors: Der Webmaster hält das Einbinden von Content trotz Personenbezugs von IP-Adressen nach § 15 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 2 S. 1 Nr. 1 Var. 2 TMG für zulässig. Man könnte sich darüber hinaus fragen, ob der Diensteanbieter überhaupt etwas übermittelt, denn der Request wird ja vom Nutzerrechner gestellt, eine Übermittlung direkt vom Erstserver an den Zweitserver findet nicht statt. Bürgerrechte wählen ist eine Aktion des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Nutzungsdaten werden nicht geloggt. Im Übrigen vgl. zum Personenbezug von IP-Adressen, der zum einen im Wesentlichen geklärt ist und zum anderen nichts mit dem Artikel zu tun hat etwa die Erläuterungen des LfD Niedersachesen oder des LfD Hessen (Abschnitt 3.1). Diese Auffassung wird seit 2004 dadurch gestützt, dass nach § 113 TKG der Zuteilungsnehmer von IP-Adressen bei sehr niedrigen Voraussetzungen (erforderlich zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder sogar nur zur Gefahrenabwehr) ermittelt werden kann. Außerdem hat der Gesetzgeber in § 113a TKG (=Vorratsdatenspeicherung) ausdrücklich die Speicherung von IP-Adressen zum Zweck der Rückverfolgung angeordnet, und zwar nicht nur bei Access Providern, sondern beispielsweise auch bei E-Mail- oder VoIP-Diensten. Wäre eine Zurückverfolgung der Daten des Contentproviders also nicht oder nur schwer möglich, wäre die Regelung über IP-Adressen im Telekommunikations-Datenschutzrecht fehl am Platz und sinnlos. Auch die Contentanbieter selbst können unter Umständen Auskunft über den Inhaber erlangen, insbesondere, indem sie Strafanzeige erstatten und dann Akteneinsicht fordern (§ 406e StPO, so machten es die Urheberrechtsinhaber bisher), oder auch indem sie bei bestimmten Rechtsverletzungen direkt vom ISP Auskunft verlangen können (§ 101 UrhG, vergleichbare Regelungen gibt es im MarkenG, im GeschmMG etc.). Die Voraussetzungen zur Rückverfolgung auch von Daten des und durch den Contentprovider sind also seit den Berichten der Datenschutzbeauftragten sogar noch weiter gesunken. Weiterhin hat das BVerfG im Verfahren gegen die Vorratsdatenspeicherung in seiner einstweiligen Anordnung unter anderem die Übermittlung von IP-Adressen durch die o.g. Nicht-Access-Provider begrenzt und hält sie somit offensichtlich für personenbezogene Daten. Es ist also keineswegs so, dass nichts für die Personenbezogenheit von IP-Adressen auch bei Contentanbietern spricht, sondern im Gegenteil sagen das alle 3 Staatsgewalten: die Aufsichtsbehörden als Exekutive, der Gesetzgeber im TKG als Legislative und das BVerfG als höchstes deutsches Gericht, weiterhin der meines Erachtens inzwischen ganz überwiegende Teil der Rechtsliteratur, wie gesagt außer einzelnen Rechtsanwälten, die Webseitenbetreiber oder ISPs vertreten (in Google lese ich z.B. auf Platz 1 etwas von Meyerdierks, der den Personenbezug bestreitet; das war der betriebliche Datenschutzbeauftragte des illegalen Speicherers Lycos, der jetzt für Google arbeitet; ähnlich setzt sich der AOL-Datenschutzbeauftragte im Beck’schen TKG-Kommentar überraschend für möglichst weite Speicherrechte von ISPs ein etc.). Was sollen die auch anderes sagen, der Juristen-Arbeitsmarkt ist hart.

    Ansonsten hatte ich mich zur von dir angestrebten 100-prozentigen Aufklärungsquote im Internet, andernfalls das Internet „rechtsfrei“ sei (wonach die ganze Welt rechtsfrei wäre, weil es das nirgendwo gibt) ja schon geäußert. Übrigens stimmt es nicht, dass im Internet IP-Adressen die einzigen Spuren wären, siehe etwa hier. Ich würde das Internet eher als rechtsfreien Raum beurteilen, wenn dort der Datenschutz auf dem Altar künftiger, zu 99,99% nicht stattfindender Strafverfahren geopfert würde und alle Unschuldigen wie Verdächtige behandelt würden. Dazu könnte man auch noch sagen, dass ca. 70% aller Strafverfahren ohnehin eingestellt werden, und dass ein Strafverfahren dem Geschädigten auch nichts nützt, er bekommt dadurch sein an einen Betrüger geflossenes Geld nicht zurück, dafür wäre ein Zivilverfahren nötig. Im Strafverfahren straft nur der Staat, auch wenn es einzelne Institute wie den Täter-Opfer-Ausgleich gibt, der aber auch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Dementsprechend gering ist das berechtigte Interesse des möglicherweise Opfers; Rache und Vergeltung sind kein berechtigtes Interesse.

    Zur Kriminalität in anderen Ländern: Die Bedeutung von Strafverfolgung für die Kriminalität wird verbreitet überschätzt. Beispielsweise gibt es in den USA praktisch kein Datenschutzrecht und die Behörden haben sehr viel weitergehende Mittel, die Strafandrohungen sind oft drakonisch, und ein sehr viel höherer Bevölkerungsanteil als in Deutschland befindet sich im Freiheitsentzug. Trotzdem ist die Kriminalität dort höher, nicht niedriger. Eine empirische Betrachtung spricht eher dafür, dass ein Mehr an Freiheit Sicherheit schafft, nicht ein Mehr an Überwachung, Strafverfolgung und Staat. Davon abgesehen, dass zum einen die Justiz rein arbeitsmäßig nur eine begrenzte Fallzahl bearbeiten kann, die sich in Deutschland, wenn ich die Statistiken richtig im Kopf habe, außer im Dritten Reich seit der Kaiserzeit nicht verändert haben. Und davon abgesehen, dass die Kriminalität kaum treffsicher kaum gemessen werden kann, weil es ein unbekannt großes Dunkelfeld gibt. Weitere Kritikpunkte zur Kriminalstatistik habe ich hier (Punkt 3) angeführt. Ich persönlich glaube, dass Kriminalität maßgeblich durch Freiheit, Vertrauen des Staats in seine Bürger, Grundrechtsschutz, außerdem materiellen Wohlstand, Bildung und Arbeit beeinflusst wird, kaum dagegen durch Strafverfolgung und Gesetze, mag die Obrigkeitsgläubigkeit des Deutschen noch so groß sein. Dem einseitigen Sicherheitsdenken und gedankenlosen Begünstigen der Strafverfolgung, die übrigens im Gegensatz zum Recht der informationellen Selbstbestimmung kein Grundrecht ist, liegt ein gefährliches Dogma und Gesellschaftsbild zugrunde, das unsere Freiheit langfristig viel nachhaltiger gefährdet als einzelne Straftäter, siehe hier.


  7. IP Adressen continued — 5. September 2009 @ 9.55 Uhr

    Vielen Dank auch diesmal für deine ausführliche Antwort. Also, erst einmal sei dir absolut zugestimmt, dass die Vorratsdatenspeicherung durch den Staat in der Tat ein besorgniserregender Generalverdacht gegenüber der Bevölkerung ist und ich alle Proteste dagegen unterstütze.

    Weswegen ich aber trotzdem skeptisch bin, ob man die IP-Adresse als personenbezogenes Datum einordnen sollte, wie man eben auch Namen, Telefonnummern etc. einordnet bleibt die Struktur des Internets. Dein Argument, ich zitiere kurz:

    „Man könnte sich darüber hinaus fragen, ob der Diensteanbieter überhaupt etwas übermittelt, denn der Request wird ja vom Nutzerrechner gestellt, eine Übermittlung direkt vom Erstserver an den Zweitserver findet nicht statt.“

    trifft auch auf Google Analytics zu, eine Server to Server Übertragung von einem Webserver an Google findet nie statt. Wenn das in der Tat die korrekte Auffassung wäre, dann wäre damit zumindest die grundlegende Funktionsweise des Internets nicht gefärhdet durch die Enistufung der IP-Adresse als personenebezogenes Datum, da ich die IP-Adresse nicht schließlich weitergebe. Wenn ich sie auf meinem Server nicht speichere, habe ich mir auch nichts vorzuwerfen. Der Client hat halt seine IP-Adresse auch an Google oder wen auch immer übertragen und müsste sich entsprechend an Google wegen seiner Datenschutzrechte wenden, nicht an mich, schließlich habe ich sie nicht weitergegeben, sondern gleich gelöscht.

    Aber diese Argumentation scheint mir nicht im Sinne der Datenschützer zu sein, mit denen ich sehr sympathisiere, aber die mir diese Implikation bislang noch nicht logisch aufschlüsseln konnten. Ich würde mich freuen, wenn dir Diskussion darauf fokussieren könnten, evtl. wäre das auch ein Artikel wert?

    Antwort: Die Übermittlung an Google Analytics ist vor allem deshalb datenschutzrechtlich bedenklich, weil eine Übermittlung der IP-Adresse in die USA und damit einen Staat ohne angemessenes Datenschutzniveau im Sinne des § 4b Abs. 2 BDSG und außerdem deren Jahre lange Speicherung und weitergehende Verarbeitung dort stattfindet. Beides ist hier nicht der Fall.

    Wenn du gegen die Vorratsdatenspeicherung bist, musst du auch für einen Personenbezug von IP-Adressen sein, denn das Datenschutzrecht erfasst nur personenbezogene Daten. Zu Recht, denn wären sie tatsächlich nicht personenbezogen, würde ihre Speicherung ja auch niemandes Rechte beeinträchtigen.

    Mir konnte auch noch niemand erklären, was eine IP-Speicherung auf Contentservern bringen soll; die meisten haben sich über das relevante Datenschutzrecht schlicht nicht informiert und sind froh, wenn Apache in der Standardeinstellung leidlich läuft.

    • Zum Blocken unliebsamer Nutzer eignen sich dynamische IPs nicht, da ständig wechselnd.
    • Zur Abrechnung eignen sie sich auch nicht, da ständig wechselnd und die Ermittlung des Zuteilungsnehmers zu aufwändig. Mir ist weder ein ISP noch ein Contentservice bekannt, der anhand von IP-Adressen abrechnet. Ähnlich könnte ich auch
    • Zur Zivilrechtsverfolgung eignen sie sich auch nicht, da der Content-Provider zu diesem Zweck in aller Regel keine Auskunft vom ISP über den Inhaber bekommen wird (z.B. Belästigung in einem Forum). Es ist auch völlig praxisfern, dass hier der Rechtsweg beschritten würde; der Betreiber hat sich ja noch nicht mal vor Betriebsaufnahme über das Wichtigste rechtlich informiert, warum soll er das ausgerechnet für einen anderen tun. Viele Webmaster glauben ja noch daran, dass sich die Linkhaftung nach dem berüchtigten Urteil des LG Hamburg von 1998 richtete, oder dass die verbreiteten E-Mail-Disclaimer irgendeine rechtliche Wirkung hätten. Außerdem wimmelt es auf solchen Datensammelseiten meist auch von anderen Rechtsverstößen, so dass ein Anrufen von Justizbehörden durch den Betreiber ja einer Selbstanzeige gleichkäme.
    • Zur Verfolgung von Straftaten eignen sie sich auch nicht, weil erstens die Strafverfolgung der Staatsanwaltschaft vorbehalten (§ 152 StPO) und nicht Sache des Content-Providers ist, auch wenn einige sich in der Rolle des Hilfssheriffs etwa im Denunziantentum der DDR sicherlich gefallen hätten, und zweitens im Zweifel nur Hein Blöd seine IP vor Begehung einer Straftat nicht verschleiert.
    • Auch zur Abwehr von Hackingangriffen eignet sich grundsätzlich keine Form von Logging. IP-Logging nützt hier etwa so viel wie ein Polizist, der still neben einer eskalierenden Prügelei steht und mitprotokolliert. Selbst wenn die IPs nicht verschleiert würden, werden immer öfter Angriffe in Form von dezentralen DDoS-Attacken von Zombie-Rechnern aus gestartet, hier nützt eine Zurückverfolgung genau gar nichts, weil die scheinbaren „Angreifer“ selbst Opfer sind. Hier sind technische Abwehrmaßnahmen und eine professionelle Infrastruktur das Mittel der Wahl, nicht der Rechtsweg.


  8. Linke-Überwachung: Grünen-Politiker Ströbele fordert Akteneinsicht — 26. Januar 2012 @ 0.20 Uhr

    [...] 2001 2006 verfassungswidrig Informationen und Akteneinsicht verweigert hatte Gleichzeitig DatenSpeicherungde minimum data maximum privacy » Das Einige Politiker behaupten oder suggerieren immer wieder das Internet sei ein rechtsfreier Raum so [...]

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