Deutsches Internet-Veröffentlichungsverbot rechtwidrig [ergänzt]

Blogs sind in Deutschland verboten. Dies gilt jedenfalls bei einer wörtlichen Anwendung des Datenschutzgesetzes, wie sie etwa der Berliner Datenschutzbeauftragte vornimmt.

Regelung im Bundesdatenschutzgesetz

Wer ein Internetangebot wie ein Blog betreibt, berichtet wohl in nahezu jedem Beitrag über Personen: über Politiker, über Unternehmenschefs oder über seine Freunde. Deswegen hat praktisch jedes Internetangebot eine „geschäftsmäßige Übermittlung personenbezogener Daten“ zum Gegenstand. Nach § 29 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist eine solche Übermittlung aber nur an Personen zulässig, die ein „berechtigtes Interesse“ an den Daten „glaubhaft“ machen. Eine unkontrollierte Weitergabe an die Öffentlichkeit ist unzulässig. Sinn macht diese Regelung für Auskunfteien, für die sie auch entwickelt worden ist. Sie ist darauf jedoch nicht beschränkt.

Wegen § 29 BDSG hat etwa der Berliner Datenschutzbeauftragte dem Anbieter MeinProf.de verboten, Bewertungen von Professoren in Form von Zahlen oder Kommentaren öffentlich in das Internet einzustellen. Der Anbieter geht gerade gerichtlich gegen das Verbot vor.

Eine Ausnahme von dem Übermittlungsverbot des § 29 BDSG macht § 41 BDSG nur für „Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken“. Presseunternehmen dürfen also auch geschäftsmäßig Berichte über Personen per Internet übermitteln.

Nun sind die Betreiber von Blogs aber keine „Unternehmen der Presse“. Für sie gilt die Ausnahme nicht. Deswegen ist ihr Angebot nach dem Wortlaut des Gesetzes zurzeit verboten. Die Koalition hat dieses Problem bisher nicht erkannt und deswegen auch bei der aktuellen Überarbeitung des Bundesdatenschutzgesetzes nicht berücksichtigt.

Dass es aber nicht im Einklang mit den Grundrechten stehen kann, die Pressefreiheit nur „Presseunternehmen“ zu gewähren, liegt aber auf der Hand. Jeder hat ein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und auf freie Berichterstattung im Internet.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Hilfreich ist nun ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.12.2008 (Az. C‑73/07).

Der Gerichtshof nimmt darin zunächst Bezug auf die EG-Richtlinie 95/46/EG zum Datenschutz. Diese Richtlinie gilt nach ihrem Artikel 3 zwar nicht für eine Datenverwendung, „die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.“ Der Gerichtshof stellt aber fest, dass diese Klausel nur Tätigkeiten erfasst, „die zum Privat- oder Familienleben von Privatpersonen gehören“. Bei Tätigkeiten, „durch die die erfassten Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zur Kenntnis gebracht werden“, sei dies nicht der Fall.

Der Gerichtshof untersucht weiter Artikel 9 der EG-Richtlinie 95/46/EG, der wie folgt lautet:

Die Mitgliedstaaten sehen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen und Ausnahmen von diesem Kapitel sowie von den Kapiteln IV und VI nur insofern vor, als sich dies als notwendig erweist, um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäusserung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.

Der Gerichtshof hält dazu fest: In Anbetracht der Bedeutung, die der Freiheit der Meinungsäußerung in jeder demokratischen Gesellschaft zukomme, müssten die genannten Begriffe – einschließlich dem Begriff des Journalismus – „weit ausgelegt werden“. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass „die in Art. 9 der Richtlinie vorgesehenen Befreiungen und Ausnahmen […] nicht nur für Medienunternehmen [gelten], sondern für jeden, der journalistisch tätig ist.“ Weiter stellt der Gerichtshof fest, dass „der Träger, mit dem die verarbeiteten Daten übermittelt werden – ob es sich um einen klassischen Träger wie Papier oder Radiowellen oder aber um einen elektronischen Träger wie das Internet handelt –, nicht ausschlaggebend“ ist.

Ergebnis

Für Internet-Blogs folgt daraus, dass es sich ebenfalls um „journalistische“ Angebote handelt, für die das allgemeine Datenschutzrecht nicht gilt. § 41 BDSG setzt dies nicht ausreichend um und verstößt damit sowohl gegen Europa- wie auch gegen Verfassungsrecht (Art. 5 GG).

Eine journalistische Tätigkeit liegt meines Erachtens auch bei anderen Meinungsäußerungen im Internet vor, etwa bei Äußerungen in Form von Kommentaren, Bewertungen usw. Denn wer seine Meinung der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, handelt stets zu „journalistischen Zwecken“.

Die notwendige Erweiterung des § 41 BDSG muss daher nicht nur alle journalistischen Tätigkeiten abdecken, sondern jede Meinungsäußerung. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung deckt auch die Nennung personenbezogener Angaben ab. Die Grenzen dieses Rechts sind dann nicht Sache des Datenschutzrechts, sondern des Persönlichkeitsrechts.

In der Zwischenzeit bis zur Korrektur des § 41 BDSG muss man die Vorschrift entsprechend auch auf die bisher nicht abgedeckten Fälle anwenden. Das „Internet-Veröffentlichungsverbot“ des § 29 BDSG gilt also schon heute nicht für Fälle der freien Meinungsäußerung, weil dies mit den Grundrechten nicht in Einklang zu bringen wäre.

Ergänzung vom 23.06.2009:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass spickmich.de Bewertungen über Lehrer im Internet veröffentlichen darf (Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08). Dies sei mit § 29 BDSG vereinbar. Für Datenabfragen aus Bewertungsforen führe die „wortgetreue Anwendung der Vorschriften in § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG zu einem Widerspruch zu dem sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden Recht auf uneingeschränkte Kommunikationsfreiheit“. Es sei „eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift geboten, die das Grundrecht der Meinungsfreiheit gebührend berücksichtigt“.

In dem Urteil schreibt der Bundesgerichtshof, dass § 41 BDSG bereits jetzt für jede Pressetätigkeit im Sinne des Verfassungsrechts gelte. Die Befreiung vom Datenschutzrecht gelte, wenn die Daten „ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke“ bestimmt seien. Die bloße automatische Auflistung redaktioneller Beiträge genüge noch nicht. Vielmehr müsse die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit „prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk“ sein. Konkret fordert der Gerichtshof eine „journalistisch-redaktionelle Bearbeitung“ der veröffentlichten Informationen. Im Fall des Bewertungsportals spickmich.de liege keine ausreichende „journalistisch-redaktionelle Bearbeitung“ der von Nutzern eingestellten Inhalte vor.

Nach diesen Maßstäben dürften Meinungsblogs als „journalistisch-redaktionelle Angebote“ anzusehen sein. Ihnen geht es um eine „meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit“. Die
„journalistisch-redaktionelle Bearbeitung“ der veröffentlichten Informationen liegt beispielsweise darin, dass veröffentlichte Beiträge in verschiedene Kategorien (Rubriken) eingeordnet werden.

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7 Kommentare »


  1. Daten-Speicherung.de – minimum data, maximum privacy » Deutsches Internet-Veröffentlichungsverbot rechtwidrig — 16. Dezember 2008 @ 21.52 Uhr

    […] § 29 BDSG hat etwa der Berliner Datenschutzbeauftragte dem Anbieter MeinProf.de verboten, Bewertungen von Professoren in Form von Zahlen oder Kommentaren öffentlich in das Internet […]


  2. Meinprof.de — 6. Juli 2008 @ 14.34 Uhr

    Meinprof läst es einfach zu, dass ein Person Hunderte von Meinungsäußerungen abgibt. Jedenfalls sind dazu keine ausreichenden Sicherungen vorhanden. In meinem Fall waren mehr Bewertungen vorhanden als Studenten und Prüflinge in den Veranstaltungen. Die Staatsanwaltschaf hat in meinem Fall Beleidigungen festgestellt:“ Idiot, Fachidiot, Trägt seinen Doktortitel zu Unrecht “ , das Perfide ist nun aber das Meinprof die Daten der Täter in meinem Fall nicht preisgegeben hat und Beweismittel vorenthält. Weiter hat Meinprof Bewertungen und Kommentare geändert und trägt in meinem Fall angegebene Bewertungen und anderen Namen ein, als ursprünglich eingegeben. Bitte an alle Betroffenen. Nur Strafanträge stellen und die Täter öffentlich mit Ihren Uhrteilen ins Internet stellen. Auf keine fall per Internet oder mail mit Meinprof in Kommunikation treten, sondern nur über Rechtsanwälte und Hochschulleitungen und nur gegen Einschreiben mit Rückschein. Jeden einzelnen Fall von unwahren Behauptungen und nachgewiesenen Fehler über den Landesbeauftragten für Datenschutz Berlin einzeln bemängeln. Noch ein Hinweis: Rechtschutzversicherungen bezahlen oft keine in die Zukunft gerichteten Unterlassungsaufforderungen.
    .


  3. Bewertung von Studierenden — 6. Mai 2007 @ 9.39 Uhr

    Was ich nicht verstehe, ist, warum denn die Studierenden sich so gerne als anonyme Heckenschützen betätigen und offenbar zu feige sind, sich mit ihren Dozenten offen auseinanderzusetzen? Ich mach das jetzt auch mal so: keinen Namen nennen. Demnächst werde ich eine öffentliche Seite zur Bewertung meine Studierenden installieren, dann kann jeder Arbeitsgeber sich ganz frei orientieren, was ihr zukünftiger Mitarbeiter taugt. Ist doch ganz in Eurem Sinne, schließlich geht es ja um Leistung und freie Meinungsäußerung.


  4. Wolfgang Wiese — 1. September 2006 @ 23.53 Uhr

    Punkt 2 von „Gert“ ist nicht richtig.
    Professoren an Universitäten genießen die Freiheit von Forschung und Lehre und sind teilweise frei in ihrer Mittelbewirtschaftung.
    Die Hochschule hat auf die Art wie die Lehre durchgeführt wird, keinen Einfluß (zu nehmen).
    Deswegen sind Professoren im Allgemeinen und Lehrstuhlinhaber im Besonderen sehr wohl als Anbieter zu sehen.
    Dies übrigens auch deswegen, da die Mittelvergabe innerhalb vieler Universitäten anhand der Zahl der eingeschriebnen Studierenden pro Fachbereich berechnet wird. Somit stehen Fakultäten und Lehrstühle in Konkurrenz zueinander.

    Der in Punkt 3, letzter Absatz bemerkte Punkt, daß viele Professoren so leicht über meinProf.de zu finden sind, ist kein Argument zur Sache, sondern eher ein Hinweis darauf, daß die jeweiligen Lehrstuhlinhaber ihre Webauftritte offenbar nicht barrierefrei gestaltet haben oder dem Bekenntnis der Hochschulrektorenkonferenz zu OpenAcess ignorierten und bislang keine ihre Veröffentlichungen oder Arbeiten im Internet frei zugänglich machten.


  5. Student — 30. August 2006 @ 21.35 Uhr

    Richtig, Thomas.

    So, wie es in jedem guten „Unternehmen“ gang und gebe ist, seine Leistung gegenseitig zu bewerten und somit Entscheidungshilfen bietet, diese zu verbessern, so sehe ich meinprof.de ebenso als Entscheidungshilfe und ggf. (wenn der Professor konstruktive Kritik zu Herzen nimmt) als Verbesserungsinstrument. Schließlich werden Studenten ebenfalls nach Leistung bewertet. Gute Professoren evaluieren Ihre Lehrveranstaltungen bereits, „schlechte“ meistens nicht!


  6. Thomas — 25. August 2006 @ 1.49 Uhr

    Der Sinn von MeinProf.de besteht *nicht* darin Professoren an den Pranger zu stellen, sondern Studierenden eine Orientierungshilfe bei der Kurswahl zu bieten und insbesondere gute Lehre und Lehrveranstaltungen herauszustellen. Wenn man sich mal die Zeit nimmt, auch die Ergebnisse auf der Seite anzuschauen, sieht man auch, daß die große Mehrheit der Dozenten ziemlich gut bewertet werden und das ganze gerade nicht als Frustbewältigungsmaßnahme für durchgefallene Studierende genutzt wird.

    –Thomas


  7. Gerd — 24. August 2006 @ 14.29 Uhr

    1) Der Sinn von „MeinProf“ besteht – etwas pointiert – darin, „schlechte“ Professoren durch die öffentliche Prangerwirkung einer Negativbewertung im Internet zu erhöhten Anstrengungen in der Lehre zu motivieren. Ihre Ausführungen lassen eine überzeugende Begründung dafür vermissen, warum Sie dies für zulässig halten, die Anprangerung von Straftätern, säumigen Schuldnern etc. aber (vermutlich) nicht, obwohl hier eine wirksame und nützliche Motivierungsfunktion ja auch nicht verneint werden könnte.

    2) Dass ein Hochschullehrer als Person öffentlich eine Leistung anbietet, ist schlicht falsch. „Anbieter“ ist allenfalls die Universität; die mag man dann auch im Internet bewerten. Oder wollen Sie generell dort, wo eine „Anbieterbewertung“ stattfindet, auch die Bewertung der für den Leistungsanbieter handelnden Individuen zulassen? (Würden Sie auch eine Datenbank befürworten, in der jeder unfreundliche Oberkellner mit vollem Namen im Internet denunziert werden könnte??)

    3) Der von Ihnen empfohlene Hinweis darauf,
    „- dass im Grunde jeder die Möglichkeit hat, eine beliebige Bewertung abzugeben, auch aus sachfremden Motiven,“
    zeigt mehr als deutlich, dass die Bewertungen bei Lichte besehen wertlos sind. Dies kommt für jeden, der das sehen will, auch in dem Umstand zum Ausdruck, dass differenzierte Notengebung bzw. Kritik selten stattfindet, sondern zumeist in pauschale Vergabe der schlechtesten Note umschlägt (und damit zugleich in puncto Justiziabilität wohl als böswillige Schmähkritik aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit hinausfällt).

    Diese Tatsache muss natürlich auch bei der (im Ansatz in der Tat erforderlichen) Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden muss auch, dass die „Prangerwirkung“ hier eine besonders intensive ist (geben Sie mal den vollständigen Namen eines beliebigen Ihnen bekannten Hochschullehrers bei Google ein – die MeinProf-Seite wird immer als eines der ersten Ergebnisse angezeigt werden.)

    4) Die von Ihnen empfohlenen salvatorischen Klauseln bzw. „Hinweise“ sind ebenfalls wertlos: Weil die angesprochene Prangerwirkung und die davon ausgehende Motivierung gerade der Sinn von MeinProf ist, kann man sich nicht im Ernst darauf berufen, jeder Kundige werde die Bewertungen schon sachgemäß zu relativieren wissen. Abgesehen davon dienen notenmäßige Bewertungen, gar „Gesamtnoten“, nun einmal der schnellen Orientierung des Betrachters; dann kann man auch nicht sagen, die seien aber gar nicht so gemeint und letztlich seien die Texterklärungen (die man nur mit mehreren Mausklicks angezeigt bekommt) viel wichtiger. Dass die MeinProf-Seiten nicht auf Dauer an den einschlägigen Stellen im Internet „gespiegelt“ würden, ist zudem erneut schlicht falsch.

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